Interim measures can preserve membership after exclusion

11 98 15Übriges Gericht15.04.1998Confirmed

Zusammenfassung

B., a partner in Jagdgesellschaft H., was suspended and then excluded. He sought interim measures to continue exercising his rights. The Amtsgerichtspräsident granted urgent relief ordering the hunting society to let him exercise all rights as partner and tenant. The Obergericht rejected the society's argument that interim measures were impossible because exclusion takes immediate effect and upheld the measure. It held that provisional relief may, in principle, preserve membership until the merits decision after a summary balancing of interests.

Regest

Interim measures in the law of simple partnerships; exclusion of a partner with immediate effect does not preclude provisional relief. The court may, by analogy to association law, preserve the excluded member's status and membership rights until judgment on the merits if the balance of interests so requires. Decisive are the exclusion grounds and the question whether continued membership remains tolerable in light of the partnership's purpose; the review is necessarily summary (consid. related to the proportional weighing of interests).

Gesamter Gesetzestext

Der Mitgesellschafter B. wurde vom Vorstand der Jagdgesellschaft H. von der Herbstjagd 1997 bis auf weiteres suspendiert. Er wehrte sich dagegen und ersuchte den Amtsgerichtspräsidenten um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Ziel, an dieser Herbstjagd teilnehmen zu können. Der Amtsgerichtspräsident wies die Jagdgesellschaft mit dringlicher Anordnung an, B. alle seine Rechte als Gesellschafter der Jagdgesellschaft H. und als Pächter des Jagdreviers H. uneingeschränkt ausüben zu lassen. Rund eine Woche nach dem Erlass dieser dringlichen Anordnung schloss die Jagdgesellschaft H. den B. an einer ausserordentlichen Generalversammlung mit sofortiger Wirkung aus der Jagdgesellschaft aus. Trotz des Ausschlusses bestätigte der Amtsgerichtspräsident in seinem Massnahmeentscheid die dringliche Anordnung. Die Jagdgesellschaft erhob dagegen Rekurs. Sie machte unter anderem geltend, es könnten vorliegend keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, da der Ausschluss eines Gesellschafters unmittelbar wirke und eine erfolgreiche Anfechtungsklage nur die rückwirkende Wiederherstellung der Mitgliedschaft auf den Zeitpunkt des Ausschlusses bewirke. Das Obergericht schützte den Massnahmeentscheid und führte aus:

Im Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft kann vereinbart werden, dass ein Mitglied bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Gesellschaftsbeschluss mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit ausgeschlossen werden kann. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, wird ein solcher Ausschluss unmittelbar mit der Mitteilung an den Ausgeschlossenen wirksam; ein allfälliges Urteil darüber hat bloss feststellenden Charakter (Staehelin, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 6 f. zu Art. 545/546 OR; Bergsma Peter, Auflösung, Ausschluss und Austritt aus wichtigem Grund bei den Personengesellschaften, Bern 1990, S. 105 f.). Die Erhebung einer Anfechtungsklage ändert daran nichts, ausser dass sie einen "Schwebezustand" bewirkt; ist sie erfolgreich, wird die Mitgliedschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausschlusses wiederhergestellt. Diese Lösung trägt wohl den Interessen der einfachen Gesellschaft Rechnung, nicht aber denjenigen des Ausgeschlossenen, weshalb sie auch schon in Frage gestellt wurde. So fragt sich Riemer (Berner Komm., N 94 zu Art. 72 ZGB), ob nicht schon die Anfechtungsklage des ausgeschlossenen Mitglieds eine gesetzliche Anerkennung des Weiterdauerns der Mitgliedschaft (samt Ausübbarkeit der daraus fliessenden Rechte) über den Ausschliessungsbeschluss bewirken sollte. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Auch Riemer misst der Frage keine besondere Bedeutung zu, wenn man davon ausgehe, dass im Einzelfall dem schützenswerteren Interesse des Ausgeschlossenen mittels vorsorglicher Massnahmen zum Durchbruch verholfen werden könne (Berner Komm., N 94 letzter Satz zu Art. 72 ZGB; vgl. auch ZBJV 124 [1988] S. 314).

Die im Vereinsrecht angestellten Überlegungen sind ohne weiteres auf das Recht der einfachen Gesellschaft übertragbar; die Interessenlage ist dieselbe. Das Instrument der vorsorglichen Massnahmen wahrt dem ausgeschlossenen Gesellschafter somit im Grundsatz die Mitgliedschaft bis zum Entscheid in der Hauptsache. Der Richter hat dabei abzuwägen zwischen dem Interesse der einfachen Gesellschaft an der sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft und dem Interesse des Ausgeschlossenen am einstweiligen Weiterdauern derselben. Ausgangspunkt der Interessenabwägung sind die gegen den Ausgeschlossenen erhobenen Ausschlussgründe. Zu prüfen ist, ob diese derart sind, dass der einfachen Gesellschaft ein Fortbestand der Mitgliedschaft noch zumutbar ist oder nicht. Das Kriterium der Zumutbarkeit hängt dabei vom Zweck der einfachen Gesellschaft ab. Dem Wesen der vorsorglichen Massnahmen entsprechend kann es nur um eine summarische Prüfung gehen.

Schlagwörter

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