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11 97 21/245 ΓÇó No duty to warn parties before witness objections
11 97 21/245Übriges Gericht21.10.1997Dismissed
The plaintiff claimed the lower court violated § 145(2) ZPO and his right to be heard by failing to warn him, before the examination of witness F., that he could raise an evidentiary objection. The court rejected this argument, holding that § 145(2) ZPO merely states that parties may raise such objections, whereas § 179 ZPO expressly provides an opportunity to object to the appointment of experts. Accordingly, there was no procedural duty to issue a warning before the witness examination.
§ 145 Abs. 2 ZPO; keine gerichtliche Hinweispflicht auf die Möglichkeit von Beweiseinreden vor Zeugeneinvernahmen. Die Bestimmung räumt den Parteien lediglich ein Recht ein, Beweiseinreden zu erheben; sie begründet keine prozessleitende Pflicht des Gerichts, die Parteien vor der Beweisaufnahme von Amtes wegen darauf aufmerksam zu machen. Demgegenüber ordnet § 179 ZPO für die Ernennung von Sachverständigen ausdrücklich an, dass die Parteien Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen erhalten. Aus diesem systematischen Unterschied folgt, dass aus § 145 Abs. 2 ZPO keine analoge Belehrungspflicht abgeleitet werden kann.
Der Kläger trägt in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe § 145 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihn wie bei der Bestellung des Gutachters auf die Möglichkeit der Beweiseinrede gegen die Einvernahme des Zeugen F. aufmerksam zu machen. Indem sie die Aufforderung zur Erhebung der Beweiseinrede unterlassen habe, habe sie zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch ihre Prozessleitungspflicht verletzt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gericht keineswegs verpflichtet, die Parteien vor Zeugeneinvernahmen auf die Möglichkeit von Beweiseinreden aufmerksam zu machen. § 145 Abs. 2 ZPO sieht lediglich vor, dass die Parteien vor Parteibefragungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheinen und Begutachtungen Beweiseinreden erheben "können". Demgegenüber ist in § 179 ZPO in Zusammenhang mit der Ernennung von Sachverständigen ausdrücklich vorgesehen, dass die Parteien Gelegenheit erhalten, gegen die Ernennung von Sachverständigen Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung von § 145 Abs. 2 ZPO durch die Vorinstanz liegt nicht vor.