Die Klägerin ist seit 30. Juni 1992 unter der Firma "Nest AG" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie ist im Zusammenhang mit der Verwaltung von Pensionskassen und Versicherungen sowie in der Beratung von Privatpersonen und Firmen im In- und Ausland tätig. Die Bezeichnung "NEST" ist seit 1. Juli 1997 unter der Nummer 443489 als Wortmarke im schweizerischen Markenregister eingetragen.
Die Beklagte wurde am 23. September 1996 unter dem Namen "NEST Informatik GmbH" ins Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Nach diverser Korrespondenz zwischen den Parteien über die Firmenbezeichnung änderte die Beklagte ihre Firma anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. Februar 1997. Sie firmiert heute unter der Bezeichnung "Neue Software-Technologie Nest Informatik GmbH" und bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Informatikbereich, die Tätigung von Anlage- und Finanzierungsgeschäften, den Handel und die Verwaltung von Patenten, Lizenzen und anderen Schutzrechten sowie Beteiligungen.
Mit Klage vom 19. Februar 1997 verlangte die Klägerin, der Beklagten sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Verwendung des Firmenbestandteils "Nest" zu verbieten, und sie sei zu verpflichten, die Streichung des Firmenbestandteils "Nest" beim Handelsregisteramt Luzern zu veranlassen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Mit Urteil vom 23. September 1997 hiess die I. Abteilung des Amtsgerichts Luzern-Land die Klage gut und verbot der Beklagten unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, das Wort "Nest" in ihrer Firmenbezeichnung zu verwenden. Die Beklagte wurde verpflichtet, binnen dreissig Tagen ab Rechtskraft des Urteils die Entfernung des Wortes "Nest" aus ihrer Firma beim Handelsregisteramt des Kantons Luzern zu beantragen. Die Beklagte appellierte gegen dieses Urteil. Das Obergericht bestätigte das angefochtene Urteil.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Lehre und Praxis gilt ein in einer Firma verwendeter Begriff dann als Phantasiebezeichnung, wenn zwischen dem Namen und der Tätigkeit des Unternehmens kein Bezug besteht. Der betreffende Ausdruck muss durch seinen Sinn unmittelbar auf die Natur des Unternehmens oder seiner Erzeugnisse schliessen lassen, um als Sachbezeichnung zu gelten, sonst liegt ein Phantasiebegriff vor. Kann der Wortsinn erst mit Hilfe der Phantasie ermittelt werden, wie dies insbesondere bei Abkürzungen oft der Fall ist, liegt keine Sachbezeichnung vor (Troller Patrick, Kollisionen zwischen Firmennamen, Handelsnamen und Marken, Studien zum Immaterialgüterrecht, Bd. 10, Basel 1980, S. 97; vgl. BGE 97 II 158). Das Bundesgericht bezeichnete den Firmenbestandteil "Alligator" der Lacoste Alligator S.A. dementsprechend als reine Phantasiebezeichnung, weil er mit der beruflichen Tätigkeit der Parteien nichts zu tun hatte (Pra 78 [1989] Nr. 116). Auch wenn ein Wort dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört, kann es somit unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten eine Phantasiebezeichnung darstellen.
Vorliegend stellt der Begriff "Nest" zwar grundsätzlich ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs dar, doch ist ein Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Versicherungsberatung und Vermögensverwaltung nicht ersichtlich. In der Firma der Beklagten bedeutet das Wort "Nest" offenbar die Abkürzung für "Neue Software-Technologie", was aber ohne die ausgeschriebenen Zusätze für Dritte nicht erkennbar ist. Die weitere Verwendung für das Software-Produkt "Neue Steuern", wofür der Begriff "Nest" ebenfalls als Abkürzung verstanden werden kann, zeigt gerade die Vielseitigkeit der Verwendung. Damit stellt die Firmenbezeichnung "Nest" keine Sachbezeichnung, sondern einen Phantasiebegriff dar. Die Parteien machen im Übrigen nirgends geltend, es handle sich im Zusammenhang mit der klägerischen Firma um eine Personenbezeichnung. Hinsichtlich der Firma der Beklagten wird Entsprechendes gar nicht behauptet und trifft auch offensichtlich nicht zu.
Bei reinen Phantasiebezeichnungen, welche grundsätzlich frei wählbar sind, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein besonders strenger Unterscheidungsmassstab, weil diese stark prägende Kraft besitzen (BGE 122 III 370 f.).
Wesentlich fällt ins Gewicht, dass erfahrungsgemäss lange und komplizierte Firmenbezeichnungen wie diejenige der Beklagten (Neue Software-Technologie Nest Informatik GmbH) in der Geschäftspraxis kaum je ausgeschrieben werden (vgl. BGE 97 II 156 Mitte), was auch hier der Fall ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Im öffentlich zugänglichen Telefonbuch Bd. 15 1998 findet sich unter der Gemeinde Kriens betreffend die Beklagte denn auch ausschliesslich der Eintrag "NEST Informatik GmbH" (S. 328). Gleiches gilt für eine Abfrage im EDV-Telefonbuch TwixTel. Schon daraus ergibt sich, dass die Beklagte selbst das Schwergewicht offensichtlich auf den Begriff "NEST" legt. Im Übrigen enthält das Internet Schweiz unter dem Suchbegriff "NEST" die Homepage der Beklagten mit dem Titel "Willkommen bei NEST!" und der Adresse "NEST Informatik GmbH" im Fettdruck, wobei der Zusatz "Neue Software-Technologie" nur im kleineren Normaldruck darübergestellt ist. In der Stichwortanzeige der Fundmenge erscheint nur der Titel "NEST Home-Page". Das bestätigt die soeben dargestellte Gewichtung durch die Beklagte. Da diese Informationen allgemein zugänglich sind, gelten sie als gerichtsnotorisch.
Damit ist die Verwechselbarkeit der beiden Firmen jedenfalls gegeben. Die Beklagte erweckt in ihrem Auftreten den Eindruck, zur Firmengruppe der Klägerin zu gehören (vgl. BGE 97 II 159 E. 2 am Schluss: "Überhaupt kann der Eindruck einer Verbundenheit . . . nicht nur trotz, sondern teils gerade wegen der Verdeutlichungen in der Firma der Beklagten aufkommen."). Besteht somit eine objektive Verwechselbarkeit der Firmen, kommt es auf die Branchenzugehörigkeit, die Konkurrenzsituation im Markt und die geographische Lage innerhalb der Schweiz nicht an. Der obligationenrechtliche Firmenschutz besteht auch unter Nichtkonkurrenten (sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 1/1997, S. 70 E. 4).