Criteria for suitability as self-farmer under BGBB

11 97 113Übriges Gericht30.03.1998Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The parties, two brothers, co-owned a family farm. The plaintiff had long worked on the holding, leased and ran it from 1989, bought the livestock and inventory from his father, and later operated it with his wife. The defendant, who had briefly worked on the farm, contested the plaintiff’s suitability as self-farmer in the context of a requested dissolution of co-ownership. The court explained the legal standard under Art. 36(1) BGBB by reference to Art. 9(2) BGBB and held that agricultural schooling is not mandatory and may be replaced by substantial practical experience.

Omnilex-Regeste

Art. 36 Abs. 1 BGBB i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGBB; Begriff der Eignung des Selbstbewirtschafters. Eignung setzt die nach landesüblicher Vorstellung erforderlichen beruflichen, persönlichen, moralischen und physischen Fähigkeiten voraus. Eine landwirtschaftliche Ausbildung ist keine gesetzliche Voraussetzung, sondern lediglich ein praktikabler Anhaltspunkt; sie kann durch langjährige, auf einem Landwirtschaftsbetrieb erworbene Berufserfahrung ersetzt werden. An die Prognose der Bewährung als Bewirtschafter sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; erforderlich ist nicht absolute Sicherheit, sondern bloss Wahrscheinlichkeit, dass die Person ein landwirtschaftliches Gewerbe der konkreten Grösse und Beschaffenheit sachgemäss zu führen vermag (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

Die Parteien, zwei Brüder, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines aus drei Grundstücken bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes, das seit langem im Eigentum von Familienmitgliedern, zuletzt in demjenigen ihres Vaters, stand. Der Kläger arbeitete seit seiner Schulentlassung im Jahre 1967 im fraglichen Betrieb. Ab dem 1. Mai 1989 führte er ihn aufgrund eines Pachtvertrages mit seinem Vater als selbständiger Landwirt allein. Bei Pachtbeginn kaufte der Kläger von seinem Vater zudem sämtliches Inventar, darunter Maschinen, Gerätschaften und 36 Stück Vieh, und ging jenem gegenüber eine Darlehensschuld über Fr. 60 000.- ein. Er pachtete weitere 7,5 ha Land dazu. Nach seiner Heirat im Jahre 1994 führte der Kläger den Bauernhof gemeinsam mit seiner Ehefrau. Der Beklagte arbeitete vom 1. Januar 1993 bis September 1994 im Betrieb seines Bruders mit. Danach nahm er wieder seine ursprüngliche Tätigkeit als Magaziner bei einem Baugeschäft auf; er wohnte weiterhin auf dem Hof. Der Kläger machte erhebliche Investitionen in die Wohnung und den Betrieb. Nach erfolglosen Einigungsversuchen betreffend die Bezahlung der Investitionsabrechnung ersuchte der Kläger den Beklagten vergeblich um die gütliche Auflösung des Miteigentumsverhältnisses. Der Beklagte bestreitet die Eignung des Klägers als Selbstbewirtschafter des fraglichen landwirtschaftlichen Gewerbes.

Aus den Erwägungen:

Der Begriff der Eignung des Selbstbewirtschafters in Art. 36 Abs. 1 BGBB be-stimmt sich grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 2 BGBB. Geeignet im Sinne dieser Bestimmung ist jemand, der "die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten". Gemäss bundesrätlicher Botschaft zum BGBB setzt die Eignung ein Durchschnittsmass an beruflichen, persönlichen, moralischen und physischen Fähigkeiten der betroffenen Person voraus (Botschaft des Bundesrates zum BGBB, in: BBl. 1988 III S. 988, mit Hinweis auf den zum alten Recht ergangenen BGE 110 II 488 ff. E. 5). Dabei kommt der bäuerlichen Berufsausbildung eine wichtige Rolle zu; in der Regel wird es hinsichtlich der Eignung zur Leitung eines landwirtschaftlichen Gewerbes genügen, wenn der Selbstbewirtschafter eine landwirtschaftliche Schule besucht hat (Botschaft, a. a. O.). Der Besuch einer solchen Ausbildungsstätte ist jedoch keine im Gesetz verankerte Voraussetzung. Eine derartige Grundausbildung gibt nur einen praktikablen, weil einfach kontrollierbaren Anhaltspunkt für die Eignung eines Selbstbewirtschafters; sie kann jedoch durch eine dauernde, auf einem entsprechenden Landwirtschaftsbetrieb erworbene Berufserfahrung kompensiert werden, weil auch andere Ausbildungen und Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Eignung der Betriebsführung ausmachen können (vgl. Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.10.1991, hrsg. vom Sekretariat des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg 1995, N 34 zu Art. 9 BGBB), ansonst sämtliche Landwirte demnach benachteiligt wären, die aus finanziel-len, familiären oder betriebsorganisatorischen Gründen am Besuch einer Fachschule gehindert sind oder waren.

Im Zusammenhang mit der Frage des Geeignet-Erscheinens hat das Bundesgericht - wenn auch unter altem Recht (Art. 12 EGG mit Hinweis auf aArt. 620 Abs. 1 ZGB) - für den Fall eines Vorkaufsberechtigten präzisiert, der Entscheid der angerufenen Behörden liege in deren freiem Ermessen; es müsse "nicht absolut sicher und undiskutabel, sondern bloss wahrscheinlich sein", dass sich eine berechtigte Person als Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebes bewähren werde (BGE 110 II 489 E. 5). Hinsichtlich der Fähigkeiten des Selbstbewirtschafters müsse es genügen, wenn dieser imstande sei, "ein landwirtschaftliches Gut von der konkreten Grösse und Beschaffenheit sachgemäss zu bewirtschaften". Daher dürften an die Eignung des Berechtigten "keine allzu grossen Anforderungen" gestellt werden (BGE 110 II 490 E. 5 i.f.). Diese Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum alten Recht sind für die Auslegung des geltenden Rechts grundsätzlich heranzuziehen (vgl. den Hinweis in der Botschaft, a. a. O., wonach für die Umschreibung des Begriffes "Eignung" im neuen Gesetz von der Praxis des Bundesgerichts zum alten Recht auszugehen ist; Hofer, a. a. O., N 7 zu Art. 9 BGBB).

Schlagwörter

self-farmersuitabilityagricultural leaseco-ownershipfarm managementprofessional experienceagricultural educationprognosis

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How is suitability of a self-farmer under Art. 36(1) BGBB determined?

Extrahierter Entscheid

Suitability is assessed in principle under Art. 9(2) BGBB by asking whether the person has the abilities generally considered necessary to cultivate agricultural land and personally manage an agricultural holding.

Extrahierte Begründung

The court links Art. 36(1) BGBB to Art. 9(2) BGBB and explains that the statutory standard refers to average professional, personal, moral and physical capacities according to local agricultural understanding.

Kernrechtsfrage

Is attendance at an agricultural school a mandatory prerequisite for suitability?

Extrahierter Entscheid

No. Agricultural schooling is not a statutory condition; it is only a practical indicator that may be replaced by sustained professional experience gained on an agricultural holding.

Extrahierte Begründung

The court states that formal schooling provides an easily verifiable sign of aptitude, but other education and work experience may equally contribute to suitability, so that persons prevented from attending school for financial, family or organizational reasons are not disadvantaged.

Kernrechtsfrage

How strict is the threshold for predicting whether a person will prove fit as an agricultural operator?

Extrahierter Entscheid

The threshold is not absolute certainty but only probability; suitability requires no excessive demands and is satisfied if the person can properly manage a farm of the concrete size and nature involved.

Extrahierte Begründung

Relying on older case law, the court reiterates that the competent authority exercises free discretion and need only conclude that it is likely the person will perform adequately as operator.

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