Patent attorney costs not recoverable as separate party costs

11 96 143/64Übriges Gericht19.03.1997Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In interim measures proceedings concerning a patent matter, the respondent’s lawyer claimed his own fee plus the invoice of a patent attorney. The Obergericht held that costs for the patent attorney could not be charged separately as party costs, because the fee system for lawyers is exhaustive and already covers the gathering of facts and process material, even when third parties are used. It nevertheless approved the ordinary fee of CHF 7,000 claimed by counsel, noting that the patent-specific fee rules already take account of the need for extensive factual clarification in such proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 116 Abs. 3 lit. a ZPO; § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 63 lit. c, § 65 und § 66 KoV; interim patent measures and recoverability of patent attorney expenses as party costs. The costs regime for attorneys is exhaustive: the fee compensates the lawyer for preparatory fact-gathering, study of the file, legal analysis, drafting and hearing attendance, including related office work. Disbursements are limited to the items expressly listed and do not encompass expenses for engaging a third party or substitute. Even in technically demanding IP proceedings, the need for expert assistance does not per se justify a separate cost claim; at most, an increased fee may be considered where the statutory conditions are met (consid. to ). Patent interim-measures proceedings are already reflected in the value-based fee system, which may warrant adequate remuneration without allowing separate pass-through of third-party invoices.

Gesamter Gesetzestext

In einem Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 77 PatG hat der Vertreter des Gesuchsgegners einen Patentanwalt beigezogen. In seiner Kostennote macht er die Kosten des Patentanwalts zusätzlich zu seinem eigenen Honorar geltend.

Das Obergericht führte dazu aus:

Zu den gesetzlichen Parteikosten gehören das Honorar und die Auslagen des Rechtsanwalts (§ 116 Abs. 3 lit. a ZPO). Honorar und Auslagen bilden im gesamten die Entschädigung, die ein Rechtsanwalt für seine Bemühungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verlangen kann (vgl. § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes [KoG], § 46 Abs. 1 der Kostenverordnung [KoV]). Diese Entschädigungsbestandteile werden näher definiert in der Kostenverordnung des Obergerichts. Das Honorar entschädigt den Anwalt für die Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und Rechtsfragen, die Rechtsschriften und die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, ferner für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten (§ 47 Abs. 1 KoV). Die Auslagen werden unterteilt in die Barauslagen gemäss § 65 KoV und in die Vergütung für Kopien (§ 66 KoV). Die Ordnung der Auslagen ist als abschliessend zu betrachten. Namentlich fallen unter die Barauslagen nur jene Aufwandpositionen, welche bei der unmittelbaren Erfüllung des Anwaltsauftrages anfallen. Zu ihnen gehören die Kosten für die Inanspruchnahme der Post (Porti) und der Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax usw.) sowie notwendige Reisekosten. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Erfüllungsgehilfen oder eines Substituten können hingegen nicht über die Auslagen gemäss Kostenverordnung abgerechnet werden.

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beizug des Patentanwalts fallen grundsätzlich in die honorarberechtigten Verrichtungen des Anwalts. Die Abklärung der Sachlage und die Beschaffung der für eine erfolgreiche Prozessführung notwendigen Informationen ist Sache des Anwalts bzw. seines Klienten. Dafür erhält der Anwalt die nach gesetzlichen Kriterien festgelegte Gebühr. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreites nicht selber oder über seinen Mandanten beschafft, sondern hiefür eine Drittperson einsetzt. Freilich darf der Anwalt einen Zuschlag beanspruchen, wenn das Zusammenstellen der Akten besonders zeitintensiv ist oder wenn es sich um besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse handelt (§ 63 lit. c KoV). Ob § 63 lit. c KoV auch angerufen werden kann, wenn das Sammeln und Zusammenstellen der Prozessgrundlagen einem Dritten übertragen wird, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der Vertreter der Gesuchsgegnerin einen solchen Zuschlag nicht geltend macht.

In besonderen Fällen mag es dem Rechtsanwalt angezeigt erscheinen, bei der Erarbeitung der Prozessgrundlagen die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Es kann hier offengelassen werden, ob die Bemühungen des Patentanwalts im konkreten Fall notwendig waren. Immerhin handelt es sich vorliegend nicht um einen ordentlichen Prozess, sondern um ein vorsorgliches Massnahmeverfahren. Massgebend ist aber, dass der Verordnungsgeber den Eigenheiten des immaterialgüterrechtlichen Prozesses bereits Rechnung getragen hat. Die Gebühren bewegen sich - entgegen den übrigen summarischen und vorsorglichen Verfahren - nicht in einem bestimmten, vom Streitwert grundsätzlich unabhängigen Rahmen. Vorsorgliche Massnahmeverfahren, welche vor dem Obergericht als einziger Instanz ausgetragen werden, sind mit dem Streitwert gekoppelt (§ 56 Abs. 2 KoV). Damit gibt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass vorsorgliche Massnahmeverfahren mit umfassender Sachabklärung verbunden sein können und deshalb eine angemessene Entschädigung, berechnet nach dem Streit- oder Interessenwert, zugesprochen werden soll. Im vorliegenden Fall ist daher die ordentliche Gebühr von Fr. 7000.-, die der Vertreter der Gesuchsgegnerin in der Kostennote geltend macht, gutzuheissen. Die Rechnung des Patentanwalts kann darüber hinaus aber nicht berücksichtigt werden.

Schlagwörter

patent lawinterim measuresparty costsattorney feesdisbursementsexpert assistancecost note

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the costs of a patent attorney may be claimed separately as party costs in interim patent proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Such expenses fall within the lawyer’s remunerated work on preparing and presenting the case and cannot be billed separately as disbursements under the fee rules.

Extrahierte Begründung

The court held that party costs cover only the lawyer’s fee and disbursements. The disbursement scheme is exhaustive; costs for using a third party or substitute are not included. Work on gathering facts and process material is part of the lawyer’s ordinary fee, even if a third person is used to obtain the underlying information.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent’s ordinary legal fee of CHF 7,000 should be approved.

Extrahierter Entscheid

Yes. In patent interim-measures proceedings, the ordinary fee of CHF 7,000 was accepted as reasonable and appropriate.

Extrahierte Begründung

Although such proceedings may require extensive factual clarification, the ordinance already accounts for the particularities of IP proceedings by linking the fee to the value in dispute. The claimed ordinary fee was therefore upheld.

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