projekte
02 99 8 ΓÇó No standing to seek termination of child support after majority
02 99 8Übriges Gericht14.07.1999Inadmissible
In the pending divorce case, the defendant asked the Obergericht to set aside the child support obligation established in provisional measures, arguing that daughter A. had reached majority. The instructing judge held that the obligation had not been expressly extended beyond majority and therefore ended by operation of law. Because the defendant lacked a legally protected interest in a judicial declaration lifting an already lapsed obligation, the court did not enter into the request. Any continued maintenance claim would have to be asserted directly by the daughter under Art. 279 ZGB.
Art. 145 ZGB, Art. 277 ZGB, Art. 279 ZGB; standing to seek judicial termination of child support after the child's majority. A provisional measure regulating child maintenance may continue to serve as the basis for enforcement after the divorce point has become final. However, where the maintenance obligation was not expressly ordered to extend beyond majority, it ceases ex lege upon the child's majority, subject to Art. 277 Abs. 2 ZGB. In such circumstances the obligated parent lacks a legally protected interest in obtaining a judicial lifting of the lapsed duty; the adult child must assert any continuing maintenance claim personally under Art. 279 Abs. 1 ZGB.
In einem vor Obergericht hängigen Scheidungsprozess beantragte der Beklagte in Abänderung der seinerzeit im amtsgerichtlichen Verfahren nach Art. 145 ZGB getroffenen Unterhaltsregelung die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter A. zufolge deren Mündigkeit. Der obergerichtliche Instruktionsrichter trat auf das Begehren des Beklagten mit folgender Begründung nicht ein:
Das Amtsgericht hat in seinem Scheidungsurteil gestützt auf Art. 156 Abs. 2 ZGB den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin für die Tochter A. verpflichtet. Dieser Punkt der Scheidungsnebenfolgen ist jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, da die Klägerin sowohl gegen die Festsetzung ihres persönlichen Unterhaltsbeitrages als auch desjenigen der beiden Kinder appelliert hat. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die inzwischen eingetretene Mündigkeit der Tochter A. die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags im Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB ausschliesst.
Grundsätzlich gilt ein im erstinstanzlichen Verfahren getroffener Massnahmeentscheid auch nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin als Rechtsgrundlage für den Kinderunterhalt, ohne dass es dazu eines neuen Gesuches bedarf (LGVE 1992 I Nr. 2). Der Beklagte begründet sein Gesuch um Aufhebung des im Massnahmeentscheid vom 8. September 1998 der Klägerin für die Tochter A. zugesprochenen Unterhaltsbeitrages einzig mit deren Mündigkeit. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils endet jedoch von Gesetzes wegen mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB), sofern ihm die Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes nicht zumutbar ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Vorliegend ist die Unterhaltspflicht des Beklagten im Massnahmeentscheid vom 8. September 1998 (wie auch im amtsgerichtlichen Scheidungsurteil vom 8.3.1999) nicht explizit über die Mündigkeit der Tochter A. hinaus festgelegt worden. Unter diesen Umständen fehlt dem Beklagten ein rechtlich schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Aufhebung seiner Unterhaltsbeitragspflicht gegenüber der Tochter A., wie sie im obgenannten Massnahmeentscheid festgelegt wurde. Es wird nötigenfalls Sache der Tochter A. sein, gestützt auf Art. 279 Abs. 1 ZGB ihre Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten selbständig einzuklagen.
(Das Bundesgericht ist in diesem Punkt auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 11. November 1999 nicht eingetreten.)