Damit erweist sich die Rechtsberufung der Gesuchstellerin auf Markenschutz als hinfällig. Die von ihr angerufenen Art. 4 und Art. 13 Abs. 3 MSchG setzen voraus, dass eine Marke überhaupt eingetragen ist. Ohne Eintragung im Markenregister kann man eine Marke nicht innehaben. Art. 4 MSchG besagt lediglich, dass im Register eingetragene Marken im Falle der Eintragung durch Unberechtigte keinen Schutz geniessen. Gegen eine neu eingetragene Marke kann sich der Inhaber einer älteren Marke im Widerspruchsverfahren nach Art. 31ff. MSchG zur Wehr setzen. Das Weiterbenützungsrecht für ein bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen bleibt nach Art. 14 MSchG gewahrt. Der Markeninhaber kann nach erfolgtem Eintrag einem Dritten nicht verbieten, die Produktebezeichnung im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. Im Falle einer unbefugten Anmassung der Marke kann gemäss Art. 52 f. MSchG auf Feststellung deren Nichtigkeit oder auf Übertragung oder nach Art. 55 MSchG auf Leistung geklagt werden. Alle diese Rechtsbehelfe setzen indes den Bestand einer Marke voraus.
Eine markenschutzrechtliche Massnahme für die Zukunft, wie sie die Gesuchstellerin eventualiter beantragte, ohne dass derzeit eine Marke überhaupt besteht, ist ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin zeigt im übrigen mit diesem Eventualantrag, dass sie selbst davon ausgeht, dass die vom Gesuchsgegner hinterlegte Marke noch nicht eingetragen ist.
Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG), u.a. Sprachwerke, graphische Werke und Werke mit technischem Inhalt wie Zeichnungen (Art. 2 Abs. 2 lit. a, c und d URG). Die vom Gesuchsgegner am 15. Mai 1997 hinterlegte und - soweit ersichtlich - noch nicht eingetragene Marke "TUTORIS" ist als reine Wortmarke ohne besondere graphische Gestaltung angemeldet worden, weshalb sie einzig in Grossbuchstaben dargestellt wurde. Sie entspricht nicht den verschiedenen von der Werbeagentur B. & Partner im Auftrag der Gesuchstellerin entwickelten Schriftzügen. Das blosse Wort TUTORIS ist indes lediglich der Genitiv des lateinischen Wortes TUTOR, was Vormund bedeutet. Als solches stellt es Gemeingut dar, das in jedem Text verwendet werden kann, zumal die ursprüngliche lateinische Sprache nur Grossbuchstaben kennt. Mit seiner Hinterlegung der blossen Wortmarke verletzt der Gesuchsgegner mithin zum vornherein kein Urheberrecht.
Damit kann die Frage offenbleiben, ob die zumindest teilweise von gängigen Schriftarten kaum abweichenden Schriftzüge, an denen die Gesuchstellerin die Nutzungs- und Verwertungsrechte behauptet, aufgrund einer ausreichenden Individualisierung und Originalität schutzwürdig im Sinne des Urheberrechtes wären (vgl. Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 9-13 Rz 4-13). Ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob zwischen der Firma B. & Partner und der Gesuchstellerin eine urheberrechtliche Lizenz (Troller Alois/Troller Patrick, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, 3. Aufl., Basel 1989, S. 171 Ziff. VII) vorliegt, welche wiederum ihrerseits ein urheberrechtlich geschütztes Werk voraussetzte (Troller/Troller, a.a.O., S. 168 oben). In diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist im übrigen auch der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Umstand, dass die von ihr entwickelten Computerprogramme urheberrechtlich geschützte Werke seien. Die Gesuchstellerin streitet um die Verwendung des Namens "TUTORIS" und nicht um die Computerprogramme.
Die in § 103 ZPO vorgesehene Fristansetzung zur Bezeichnung des zuständigen Richters durch die Gesuchstellerin mit nachfolgender Prozessüberweisung kann vorliegend unterbleiben, da keine Verwirkungsfristen im Raume stehen und die Rechtshängigkeit bei einem Massnahmeverfahren nicht weiter von Bedeutung ist, da derartige Summarentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 113 Abs. 1 und 3 ZPO e contrario) und jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden kann.