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01 97 6/165 ΓÇó No jurisdiction for interim measures in trademark and copyright dispute
01 97 6/165Übriges Gericht15.07.1997Inadmissible
The applicant sought provisional measures against the respondent’s use of TUTORIS, relying on trademark and copyright protection. The court held that no trademark right existed because neither side had a registered mark; filing alone only creates priority. It further held that the respondent’s filing of a plain word mark did not infringe any copyright, because the protected graphic forms relied on by the applicant were not copied and the word itself was common language. As the only potentially remaining claims were under unfair competition and contract law, for which the Obergerichtspräsident lacked subject-matter jurisdiction, the application was not entered into and the file was closed without hearing the respondent.
Art. 5, 6, 28 Abs. 2 lit. a MSchG; Art. 2 URG; § 100 Abs. 1 lit. b ZPO: Interim measures in trademark and copyright matters presuppose an existing substantive right and subject-matter competence of the designated judge. A mere trademark filing does not create trademark protection; before registration only a priority right exists, which does not support preventive trademark relief. A plain word mark, filed without special graphic features, does not infringe copyright in divergent graphic designs; common-language words remain public domain. If the asserted claims are reduced to unfair-competition or contractual allegations outside the court’s competence, the application is inadmissible for lack of jurisdiction.
Damit erweist sich die Rechtsberufung der Gesuchstellerin auf Markenschutz als hinfällig. Die von ihr angerufenen Art. 4 und Art. 13 Abs. 3 MSchG setzen voraus, dass eine Marke überhaupt eingetragen ist. Ohne Eintragung im Markenregister kann man eine Marke nicht innehaben. Art. 4 MSchG besagt lediglich, dass im Register eingetragene Marken im Falle der Eintragung durch Unberechtigte keinen Schutz geniessen. Gegen eine neu eingetragene Marke kann sich der Inhaber einer älteren Marke im Widerspruchsverfahren nach Art. 31ff. MSchG zur Wehr setzen. Das Weiterbenützungsrecht für ein bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen bleibt nach Art. 14 MSchG gewahrt. Der Markeninhaber kann nach erfolgtem Eintrag einem Dritten nicht verbieten, die Produktebezeichnung im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. Im Falle einer unbefugten Anmassung der Marke kann gemäss Art. 52 f. MSchG auf Feststellung deren Nichtigkeit oder auf Übertragung oder nach Art. 55 MSchG auf Leistung geklagt werden. Alle diese Rechtsbehelfe setzen indes den Bestand einer Marke voraus.
Eine markenschutzrechtliche Massnahme für die Zukunft, wie sie die Gesuchstellerin eventualiter beantragte, ohne dass derzeit eine Marke überhaupt besteht, ist ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin zeigt im übrigen mit diesem Eventualantrag, dass sie selbst davon ausgeht, dass die vom Gesuchsgegner hinterlegte Marke noch nicht eingetragen ist.
Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG), u.a. Sprachwerke, graphische Werke und Werke mit technischem Inhalt wie Zeichnungen (Art. 2 Abs. 2 lit. a, c und d URG). Die vom Gesuchsgegner am 15. Mai 1997 hinterlegte und - soweit ersichtlich - noch nicht eingetragene Marke "TUTORIS" ist als reine Wortmarke ohne besondere graphische Gestaltung angemeldet worden, weshalb sie einzig in Grossbuchstaben dargestellt wurde. Sie entspricht nicht den verschiedenen von der Werbeagentur B. & Partner im Auftrag der Gesuchstellerin entwickelten Schriftzügen. Das blosse Wort TUTORIS ist indes lediglich der Genitiv des lateinischen Wortes TUTOR, was Vormund bedeutet. Als solches stellt es Gemeingut dar, das in jedem Text verwendet werden kann, zumal die ursprüngliche lateinische Sprache nur Grossbuchstaben kennt. Mit seiner Hinterlegung der blossen Wortmarke verletzt der Gesuchsgegner mithin zum vornherein kein Urheberrecht.
Damit kann die Frage offenbleiben, ob die zumindest teilweise von gängigen Schriftarten kaum abweichenden Schriftzüge, an denen die Gesuchstellerin die Nutzungs- und Verwertungsrechte behauptet, aufgrund einer ausreichenden Individualisierung und Originalität schutzwürdig im Sinne des Urheberrechtes wären (vgl. Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 9-13 Rz 4-13). Ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob zwischen der Firma B. & Partner und der Gesuchstellerin eine urheberrechtliche Lizenz (Troller Alois/Troller Patrick, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, 3. Aufl., Basel 1989, S. 171 Ziff. VII) vorliegt, welche wiederum ihrerseits ein urheberrechtlich geschütztes Werk voraussetzte (Troller/Troller, a.a.O., S. 168 oben). In diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist im übrigen auch der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Umstand, dass die von ihr entwickelten Computerprogramme urheberrechtlich geschützte Werke seien. Die Gesuchstellerin streitet um die Verwendung des Namens "TUTORIS" und nicht um die Computerprogramme.
Die in § 103 ZPO vorgesehene Fristansetzung zur Bezeichnung des zuständigen Richters durch die Gesuchstellerin mit nachfolgender Prozessüberweisung kann vorliegend unterbleiben, da keine Verwirkungsfristen im Raume stehen und die Rechtshängigkeit bei einem Massnahmeverfahren nicht weiter von Bedeutung ist, da derartige Summarentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 113 Abs. 1 und 3 ZPO e contrario) und jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden kann.