Durch Kompetenzattraktion (vgl. insbesondere Art. 12 Abs. 2 UWG, SR 241) wird die angerufene Instanz auch zur Beurteilung der Rechtsberufungen auf das Firmen- und Wettbewerbsrecht sachlich zuständig (LGVE 1992 I Nr. 21).
Das Massnahmeverfahren ist damit durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO). Die mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 dringlich angeordneten Verbote entfallen demzufolge, was der Klarheit halber im Dispositiv zu vermerken ist.
Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts, 17. November 2000 (01 00 9)