Gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG steht dem Markeninhaber das ausschliessliche Recht zu, die Marke zur Kennzeichnung besonderer Produkte und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Alle angeführten Marken sind u.a. unter der Klasse 11 registriert, welche für Dienstleistungen u.a. im Bereich von Heizungsgeräten steht. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit.e MSchG kann der Inhaber anderen insbesondere verbieten, das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. Dies dürfte vorliegend für den Internet-Auftritt sicher zutreffen, geht es doch um die Vermittlung von Firmen der Heizungsbranche. Angesichts der langen Verwendungsdauer der Marken ELCO durch die Gesuchstellerin resp. deren Rechtsvorgängerinnen dürfte eine Vorbenützung nach Art. 14 MSchG ausgeschlossen sein. Bereits aus dem Firmenrecht ergibt sich, dass bei der Verwendung von kennzeichnungskräftigen Fantasiebezeichnungen innerhalb der gleichen Branche ein besonders strenger Massstab anzulegen ist (LGVE 1998 I Nr. 15). Vorliegend kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass ein kombiniertes Wort mit einem kennzeichnungskräftigen Teil Markenrechte verletzen kann, wenn es im ähnlichen Zusammenhang verwendet wird.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin per 12. Januar 2000 die Wortmarke «ELCOTHERM» zur Registrierung im Markenregister angemeldet hat. Das Gesuch erhielt die Nummer 335/2000 und betrifft ebenfalls die Klasse 11. Diese Marke stimmt wörtlich mit dem vom Gesuchsgegner verwendeten Domainnamen überein. Auch wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, erscheint es durchaus möglich, dass es noch während der Dauer des vorliegenden Massnahmeverfahrens zur Eintragung kommen könnte. Diesfalls würde der Markenschutz rückwirkend auf das Hinterlegungsdatum eintreten (Art. 10 Abs. 1 MSchG), welches weit vor Gesuchseinreichung liegt. Damit ist der (allenfalls erst künftig eintretende) Bestand eines Markenrechts zu Gunsten der Gesuchstellerin für die Bezeichnung «ELCOTHERM» ausreichend glaubhaft gemacht.
Unter diesen Umständen sind gestützt auf Art. 59 MSchG i.V.m. Art. 28d Abs. 2 ZGB und § 231 Abs. 1 ZPO die beantragten Verbote superprovisorisch zu verfügen.
Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts, 13. Juli 2000 (01 00 7)