Verfügung vom 20. April 2024
Referenz ZK2 24 9
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____ Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten
Mitteilung 26. April 2024
A. Mit Urteil vom 6. November 2023 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 (Verfahren ZK2 23 56). Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Verfahrenskosten wurden A._____ am 15. Januar 2024 vom Kantonsgericht in Rechnung gestellt (Rechnung Nr. 700000.00.0.0600019).
B. Nach erfolgter Rechnungstellung gelangte der Rechtsvertreter von A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) am 28. März 2024 an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden und ersuchte diese um Erlass der Rechnung. Eine Kopie des Gesuchs erhielt das Kantonsgericht zur Kenntnis. In der Begründung liess die Gesuchstellerin ausführen, sie beziehe seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Das letzte Mal sei die Berechnungsgrundlage mit Verfügung vom 1. Februar 2024 abgeändert worden. Sie sei somit schlichtweg nicht in der Lage, die Gebührenrechnung des Kantonsgerichts zu bezahlen.
C. Mit Schreiben vom 4. April leitete die Finanzverwaltung das Gesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter.
1. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr die Rechnung des Kantonsgerichts zu erlassen. Dabei handelt es sich um ein Gesuch um Kostenerlass im Sinne von Art. 112 ZPO. Für die Beurteilung solcher Gesuche ist dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten entschieden hat. Innerhalb des Kantonsgerichts ist diejenige Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, vorliegend somit die II. Zivilkammer. Da in casu ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten wird, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Nachdem das Gesuch − wie nachfolgend aufzuzeigen ist − offensichtlich unbegründet ist, käme ohnehin die einzelrichterliche Kompetenz gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zur Anwendung.
2.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung, und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Eine dauernde Mittellosigkeit ist daher nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen. Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 112 ZPO). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass. Auch im Fall einer dauerhaft mittellosen Gesuchstellerin bleibt es damit dem Ermessen des zuständigen Gerichts (oder der zuständigen Behörde) anheimgestellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (BGer 5D_191/2015 v. 22.1.2016 E. 4.3.2; Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 2 zu Art. 112 ZPO).
2.2. Festzuhalten ist ferner, dass ein Erlassgesuch nicht mit einer erneuten Beurteilung der Überbindung von Verfahrenskosten gleichzusetzen ist. Es dient auch nicht dazu, ein nicht gestelltes (bzw. versäumtes) oder abgewiesenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches engere Voraussetzungen kennt als der Erlass und oder die Stundung von Verfahrenskosten, nachzuholen bzw. zu wiederholen (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO).
3. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch mit der Behauptung, sie beziehe seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und sei schlichtweg nicht in der Lage, die Gebührenrechnung des Kantonsgerichts zu bezahlen. Als Beleg dafür reicht sie ohne jede Erläuterung eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2024 ins Recht. Diese beinhaltet keine auch nur einigermassen vollständigen Angaben über die massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Neuberechnung ist überdies inhaltlich nicht nachvollziehbar. So ist nicht erklärbar, weshalb bei den Ausgaben nebst einem für das ganze Jahr berechneten Mietzins zusätzlich Hotelrechnungen von insgesamt sage und schreibe CHF 9'600.00 für 14 Tage angeführt werden. Angaben über Einkünfte fehlen vollständig. Dabei ist anzunehmen, dass die Gesuchstellerin zumindest eine AHV/IV-Rente bezieht, würde sie ansonsten kaum Ergänzungsleistungen erhalten. Ebenfalls nicht erklärt wird die Notwendigkeit eines Fahrzeugs, welches unter den Vermögenswerden mit CHF 7'000.00 aufgeführt wird. Unabhängig davon ergeben sich aus dem gesamten Gesuch nicht die geringsten Hinweise auf eine voraussichtlich dauernde, für die nächsten 10 Jahre bestehende Mittellosigkeit. Entsprechende Ausführungen fehlen vollständig. Es ist folglich nicht nachgewiesen, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, mittelfristig ein Einkommen zu generieren. Somit sind die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Gesuches zum Vornherein nicht erfüllt.
4. Das Erlassgesuch ist demzufolge abzuweisen. Der Gesuchstellerin bleibt es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden.
5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Verfahren ZK2 23 56 wird abgewiesen.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Be-schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: