Verfügung vom 19. März 2024
Referenz ZK2 24 3
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungskläger
B._____ Berufungsklägerin
gegen
C._____ Berufungsbeklagter
vertreten durch D._____
Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 23.01.2024, mitgeteilt am 23.01.2024 (Proz. Nr. 135-2023-909)
Mitteilung 21. März 2024
A. Das Mietverhältnis zwischen C._____ als Vermieter, vertreten durch die D._____ AG, und A._____ sowie B._____ als Mieter betreffend die 6-Zimmerwohnung und die 1-Zimmerwohnung im EG an der E._____gasse _ in F._____ wurde mit undatiertem Mietvertrag per 1. Juni 2004 (6-Zimmerwohnung) bzw. mit Mietvertrag vom 14. August 2008 per 1. Oktober 2008 (1-Zimmerwohnung) begründet. Unstrittig ist, dass sich der Gesamtmietzins aktuell auf CHF 3'400.00 beläuft, wobei für die Nebenkosten, welche jeweils akonto bezahlt werden, eine separate Abrechnung erforderlich ist.
B. Am 11. September 2023 forderte die D._____ AG A._____ und B._____ mit jeweils separater, eingeschriebener Sendung auf, den ausstehenden Mietzins in der Höhe von CHF 3'400.00 für die Septembermiete 2023 und die Nebenkosten per 31. Dezember 2022 in der Höhe von CHF 732.00 (jeweils für beide Wohnungen) innert 30 Tagen zu bezahlen und drohte für den Unterlassungsfall die Kündigung an. Die Schreiben wurden A._____ und B._____ je am 12. September 2023 zugestellt.
C. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kündigte C._____ das Mietverhältnis am 24. Oktober 2023 mit dem amtlichen Formular und mit eingeschriebener Sendung per 30. November 2023. Die Kündigungen nahmen A._____ und B._____ am 25. Oktober 2023 in Empfang.
D. Mit Gesuch um Mieterausweisung vom 14. Dezember 2023 an das Regionalgericht Plessur beantragte C._____ das Folgende:
Rechtsbegehren Gesuchsteller für das Ausweisungsgesuch betreffend der 6-Zimmerwohnung:
1. A._____ und B._____ seien anzuweisen, die 6-Zimmer- wohnung an der E._____gasse _ in F._____ unverzüglich, bis spätestens am 15. Januar 2024 zu verlassen und zu räumen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben.
2. Dieser Ausweisungsbefehl soll unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB ergehen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
3. Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, nach unbenutztem Ablauf der obigen Frist, im Sinne einer Ersatzvornahme, die Räumung der Wohnung zu veranlassen und dafür allenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4. -
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
Rechtsbegehren Gesuchsteller für das Ausweisungsgesuch betreffend der 1-Zimmerwohnung im EG:
1. A._____ und B._____ seien anzuweisen, das 1-Zimmer- Studio im Erdgeschoss an der E._____gasse _ in F._____ unverzüglich, bis spätestens am 15. Januar 2024 zu verlassen und zu räumen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben.
2. Dieser Ausweisungsbefehl soll unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB ergehen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
3. Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist, im Sinne einer Ersatzvornahme, die Räumung der Wohnung zu veranlassen und dafür allenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4. -
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
E. Der Eingang der Eingabe wurde seitens des Regionalgerichts Plessur mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 bestätigt. Der einverlangte Kostenvorschuss von CHF 800.00 wurde am 19. Dezember 2023 fristgerecht geleistet.
F. Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024, welche innert der zweimal erstreckten Frist eingereicht wurde, stellten A._____ und B._____ die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Verfahren Proz. Nr. 135-2023-909 sei für mindestens 30 Tage zu sistieren.
2. Eventualiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Das Rechtsbegehren sei abzuweisen.
G. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde seitens des Gerichts verzichtet (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 erkannte das Regionalgericht Plessur, was folgt:
1. A._____ und B._____ werden angewiesen, die 6-Zimmerwohnung und die 1-Zimmerwohnung im EG an der E._____gasse _ in F._____ unverzüglich, bis spätestens am 12.02.2024, zu räumen und zu verlassen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben.
2. Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
3. a) Nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist ist C._____, vertreten durch die D._____ AG, berechtigt, im Sinne einer Ersatzvornahme die Räumung der Wohnung zu veranlassen. Sollten A._____ und B._____ den Zutritt zur Wohnung verweigern, ist C._____, vertreten durch die D._____ AG, berechtigt, einen Schlüsseldienst beizuziehen, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Er kann polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. Ziffer 3/c).
b) Die Kosten einer Ersatzvornahme sind durch C._____ vorzuschiessen, welche dafür auf A._____ und B._____ als solidarisch Haftende zurückgreifen kann.
c) Die Stadtpolizei Chur wird angewiesen, den vorliegenden Entscheid auf erstmalige Aufforderung von C._____, vertreten durch die D._____ AG zu vollstrecken, indem C._____ der Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie der allfällige Einsatz eines Schlüsseldienstes gesichert wird und nötigenfalls die sich darin unberechtigterweise aufhaltenden Personen aus den Räumlichkeiten geleitet werden.
4. a) Die Gerichtskosten von CHF 800.00 gehen solidarisch zu Lasten von A._____ und B._____.
Die Gerichtskosten werden mit dem von C._____ geleisteten Vorschuss von CHF 800.00 verrechnet.
A._____ und B._____ haben C._____ den geleisteten Vorschuss von CHF 800.00 zu ersetzen.
b) Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
5. [Rechtsmittel und Hinweis kein Fristenstillstand]
6. [Mitteilung]
H. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 2. Februar 2024 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten das Folgende:
1. Es sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Das vorliegende Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des negativen Feststellungsverfahrens betreffend nicht vorliegen eines Zahlungsrückstandes betreffend Miete in Sachen E._____gasse _, F._____, zu sistieren.
3. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 23.01.2024 Proz. Nr 135-2023-909 sei aufzuheben und es sei eine Erstreckung des Mietverhältnisses resp eine Neuansetzung des Ausweistermins in Folge Vorliegens eines Härtefalls bis Ende März 2025 anzuordnen.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
I. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde C._____ (fortan Berufungsbeklagter) Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort und der Vorinstanz zur Einreichung der Akten angesetzt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und daher der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos sei. Ebenfalls am 6. Februar 2024 wurde den Berufungsklägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 bis zum 19. Februar 2024 angesetzt. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
J. Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Berufungsantwort vom 13. Februar 2024 wurde unter Hinweis auf die gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann, abgewiesen.
K. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde das Verfahren für spruchreif erklärt und darauf hingewiesen, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Ausserdem wurde das Verfahren aufgrund des gemeinsamen Antrags der Parteien vorläufig bis zum 30. April 2024 sistiert.
L. Am 26. bzw. 29. Februar 2024 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
Mit Bezug zum Entscheid des Regionalgericht Plessur vom 02.02.2024 (Proz. Nr. 135-2023-909) und dem durch die Mieter vor Kantonsgericht anhängig gemachten Berufungsverfahren (ZK2 24 3) vereinbaren die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich:
1. Die Mieter anerkennen den Entscheid des Regionalgericht Plessur «Proz. Nr. 135-2023-909» vom 02.02.2024.
2. Die Ausweisung der Mieter wird auf den 01.10.2024 aufgeschoben und die Vermieterin verpflichtet sich, unter Vorbehalt von Ziff. 4 nachstehend, bis zu diesem Datum keine Vollstreckungshandlungen zu veranlassen. Zur Vermeidung von Missverständnis halten die Parteien fest, dass mit vorliegendem Vergleich kein neues Mietverhältnis begründet wird und die Aufschiebung der Vollstreckung ohne weitere Ankündigung durch den Vermieter am 01.10.2024 endet. Die Mieter verzichten hiermit, eine weitere Erstreckung über die vereinbarte Frist hinaus geltend zu machen, selbst wenn der vorliegende Vertrag als neues Mietverhältnis bzw. als Erstreckung des bisherigen Mietverhältnisses betrachtet würde, wovon aber beide Parteien nicht ausgehen.
3. Die Mieter verpflichten sich solidarisch, den Vermieter für die Benutzung der Räumlichkeiten bis zum aufgeschobenen Vollstreckungszeitpunkt mit einem Betrag von CHF 23'836.00 und für den von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 800.00 zu entschädigen. Die Entschädigung ist wie folgt durch Banküberweisung auf das den Mietern bekannte Konto des Vermieters zu leisten:
CHF
7’568.00
per 05.03.2024
CHF
3'400.00
per 05.04.2024
CHF
3'400.00
per 05.05.2024
CHF
3'400.00
per 05.06.2024
CHF
3'400.00
per 05.07.2024
CHF
3'400.00
per 05.08.2024
CHF
24'568.00
Total
Die Kosten für Heiz-/Warmwasser, Wasser/Abwasser, Kehricht und Strom allgemein bis 30.09.2024 gehen zulasten der Mieter und werden unter Berücksichtigung der in der Entschädigung enthaltenen Akontozahlung von CHF 2'555.00 innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
4. Sollten die Mieter mit ihrer Entschädigungszahlung in Verzug geraten, gilt die vorliegende Vereinbarung als aufgehoben und der Vermieter ist ohne weiteres berechtigt, die Ausweisung sofort vollstrecken zu lassen.
5. Die Mieter sind verpflichtet, die Räumlichkeiten am 01.10.2024 um 14.00 Uhr an den Vermieter zurückzugeben. Bei Ausweisung/Auszug sind sämtliche Räumlichkeiten geräumt und in gereinigtem Zustand zu übergeben
6. Die Parteien verpflichten sich, den vorliegenden Vergleich beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen und das Verfahren ZK2 24 3 abschreiben zu lassen. Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts von Graubünden gehen vollumfänglich zulasten der Mieter.
7. Forderungen der Parteien aus dem inzwischen beendeten Mietverhältnis bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
8. Für allfällige Auseinandersetzungen aus dem vorliegenden Vertrag sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte von Chur zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
9. Der vorliegende Vergleich wird 3-fach ausgefertigt, je ein Exemplar für das Kantonsgericht von Graubünden und die Parteien.
1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dagegen die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen zur Streitwertberechnung bei Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO entspricht der massgebende Streitwert bei unstrittiger Kündigung dem Mietwert für sechs Monate. Ist auch die Beendigung des Mietverhältnisses strittig, entspricht der Streitwert in der Regel dem Mietwert von drei Jahren (BGE 144 III 346 E. 1.2 ff. mit Hinweisen). Bei einem monatlichen Nettomietzins von CHF 3'400.00 beträgt vorliegend der massgebende Streitwert somit mindestens CHF 20'400.00, womit das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist.
1.2. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist für die Behandlung zivilrechtlicher Berufungen aus den Rechtsgebieten des Obligationenrechts – wie vorliegend dem Mietrecht – zuständig (Art. 7 Abs. 1 lit. a KVG).
2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Der Kammervorsitzende schreibt das Verfahren als erledigt ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO; Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KVG). Mit der Abschreibung des Verfahrens ist zudem über die Prozesskosten zu entscheiden (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO; Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 2023, N 9 zu Art. 241 ZPO).
3.1. Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO).
3.2. Die Parteien anerkannten mit Vergleich vom 26. bzw. 29. Februar 2024, den erstinstanzlichen Kostenentscheid und bestätigten, dass die Berufungskläger den vom Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 für das Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur zu ersetzen haben (Ziffern 1 und 3 des Vergleichs). Damit bleibt es diesbezüglich bei der vorinstanzlich getroffenen Regelung und das Kantonsgericht hat nichts weiter anzuordnen.
Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu Lasten der Berufungskläger gehen (Ziffer 6 des Vergleichs). Dies ist für das Kantonsgericht nach dem Gesagten ebenfalls massgebend. Festzulegen bleibt die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren.
4. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens beträgt gemäss Art. 9 Abs. 1 VGZ CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 und wird gemäss Art. 12 VGZ bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich reduziert. Vorliegend wird die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt. Sie wird mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 (act. D.2) verrechnet.
5. Eine Regelung der Parteientschädigung ist dem Vergleich nicht zu entnehmen. Infolge des geringfügigen Aufwands ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Berufungsverfahren wird als durch Vergleich erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von A._____ und B._____. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ und B._____ zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor-aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: