Verfügung vom 19. März 2024
Referenz ZK2 23 70
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karel Kohlik
Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz
gegen
B._____ Berufungsbeklagte
Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter vom 11.12.2023, mitgeteilt am 12.12.2023 (Proz. Nr. 135-2023-292)
Mitteilung 21. März 2024
A. Am 14. Januar 2022 schlossen C._____ und die B._____ (Vermieter) mit A._____ (Mieterin) einen unbefristeten Mietvertrag betreffend die 7.5-Zimmerwohnung/Büro im 4. Obergeschoss an der D._____ in E._____. Die B._____ kündigte mit Schreiben vom 9. August 2022 das Mietverhältnis per 30. September 2022.
B. A._____ reichte am 14. September 2022 bei der Schlichtungsbehörde der Region Maloja ein Schlichtungsgesuch auf Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2022 schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem sie festhielten, dass die Kündigung vom 15. August 2022 gültig sei. Ausserdem vereinbarten sie eine letztmalige Mieterstreckung bis am 30. September 2023.
C. Am 2. Oktober 2023 reichte die B._____ beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein, mit dem Rechtsbegehren, A._____ sei zu befehlen, das Mietobjekt sofort, bis spätestens am 3. Oktober 2023, zu verlassen, zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben. Der Ausweisungsbefehl habe unter Hinweis auf Art. 292 StGB zu ergehen und die Gesuchstellerin sei nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Ersatzvornahme zu berechtigen. A._____ beantragte die Abweisung des Gesuchs.
D. Mit Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 11. Dezember 2023 wurde A._____ angewiesen, die 7.5-Zimmerwohnung/Büro im 4. Obergeschoss an der D._____ in E._____ unverzüglich, bis spätestens am 29. Dezember 2023, 15.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben.
E. Am 26. Dezember 2023 erhob A._____ (fortan Berufungsklägerin) Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellt folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Regionalgerichts Maloja vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben und diese sei richterlich anzuweisen, auf das gegenständliche Räumungsgesuch nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei der Berufungsführerin Frist zur Räumung des Mietobjekts bis und mit 31. März 2024 einzuräumen;
3. Prozessualer Antrag:
Es sei der vorliegenden zivilrechtlichen Berufung ohne Verzug die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dies einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin.
F. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort und der Vorinstanz zur Einreichung der Akten angesetzt. Weiter wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben, zumal der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
G. Mit Verfügung ebenfalls vom 28. Dezember 2023 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 angesetzt. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
H. In der Berufungsantwort vom 15. Januar 2024 führte die Berufungsbeklagte aus, angesichts der strittigen Lage werde die Frist bis zum Verlassen der Wohnung bis zum 31. März laufen gelassen. Es würden sich keine weiteren Vorgänge lohnen.
I. Mit Einschreiben vom 21. Februar 2024 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort zugestellt und sie in Kenntnis gesetzt, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Weiter wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass ohne ihren Gegenbericht bis zum 29. Februar 2024 davon ausgegangen werde, dass sie trotz dem Einverständnis der Berufungsbeklagten, die Frist für die Räumung des Mietobjekts bis zum 31. März 2024 zu erstrecken − was einer Anerkennung des mit der Berufung gestellten Eventualbegehrens entspreche −, weiterhin an ihrem Hauptbegehren festhalte.
J. Mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 erklärte die Berufungsklägerin, dass die Anerkennung ihres Eventualbegehrens seitens der Gegenpartei zur Kenntnis genommen und akzeptiert werde, insofern, als entsprechend nicht mehr am Hauptbegehren festgehalten werde. Sie ersuche insofern um Abschreibung des Verfahrens unter üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Anerkennung der gestellten Rechtsbegehren seitens der Gegenpartei. Die Stellungnahme wurde der Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt.
1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dagegen die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen zur Streitwertberechnung bei Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO entspricht der massgebende Streitwert bei unstrittiger Kündigung dem Mietwert für sechs Monate. Ist auch die Beendigung des Mietverhältnisses strittig, entspricht der Streitwert in der Regel dem Mietwert von drei Jahren (BGE 144 III 346 E. 1.2 ff. mit Hinweisen). Bei einem monatlichen Nettomietzins von CHF 3'500.00 (RG act. II/1) beträgt vorliegend der massgebende Streitwert somit mindestens CHF 21'000.00, womit das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist.
1.2. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist für die Behandlung zivilrechtlicher Berufungen aus den Rechtsgebieten des Obligationenrechts – wie vorliegend dem Mietrecht – zuständig (Art. 7 Abs. 1 lit. a KVG).
2. Die Berufungsbeklagte erklärte in der Berufungsantwort, angesichts der strittigen Lage die Frist zum Verlassen der Wohnung bis zum 31. März 2024 laufen zu lassen. Damit anerkannte sie das Eventualbegehren der Berufungsklägerin, mit welchem diese die Gewährung einer Frist zur Räumung des Mietobjekts bis und mit dem 31. März 2024 beantragte. Die Berufungsklägerin erklärte ihrerseits mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024, am Hauptbegehren nicht festzuhalten, womit diesbezüglich ein Klagerückzug vorliegt.
3. Eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Der Kammervorsitzende schreibt das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug oder Anerkennung wegfällt (Art. 241 Abs. 3 ZPO; Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KVG). Mit der Abschreibung des Verfahrens ist zudem über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 2023, N 9 zu Art. 241 ZPO).
4.1. Gemäss dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Verteilungsgrundsatz werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Unterliegerprinzip). Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Teilweises Obsiegen und Unterliegen ist u.a. gegeben, wenn die Klage teilweise anerkannt oder zurückgezogen wird. Hier werden die Gerichtskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, d.h. wer mehr unterliegt, übernimmt den grösseren Anteil (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 106 ZPO). Dabei wird ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten in der Regel nicht berücksichtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Obsiegen in einer grundsätzlichen Frage prozessual grösste Bedeutung zukommt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Für die Kostenverteilung fallen Eventualbegehren nicht in Betracht, sofern das Hauptbegehren geschützt wird. Dringt indessen bloss das Eventualbegehren durch und liegt dessen Streitwert unter demjenigen des Hauptbegehrens, so unterliegt die klagende Partei mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 106 ZPO). Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten beurteilt sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (BGE 145 III 153 E. 3.2.2).
4.2. Vorliegend gilt die Berufungsklägerin durch den Rückzug ihres Hauptbegehrens als unterliegend, während die Berufungsbeklagte in Bezug auf die Anerkennung des Eventualbegehrens unterliegt. Demzufolge ist für die Verteilung der Prozesskosten entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht von einer Anerkennung der gestellten Rechtsbegehren seitens der Berufungsbeklagten auszugehen (act. A.3 letzter Absatz), sondern von einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen. Die Prozesskosten sind nach den hierfür massgebenden Grundsätzen zu verteilen.
4.3. Im Hauptbegehren beantragte die Berufungsklägerin, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und auf das Räumungsgesuch nicht einzutreten (act. A.1 S. 2). Die Vorinstanz stützte sich auf einen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2022 geschlossenen Vergleich, mit welchem die Gültigkeit der Kündigung vom 15. August 2022 festgestellt und eine letztmalige Mieterstreckung bis 30. September 2023 vereinbart wurde. Die Berufungsklägerin monierte vorinstanzlich die Nichtigkeit des Vergleichs aufgrund des Vorliegens einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Seiten der Vermieter. Aus diesem Grund hätte ihrer Ansicht nach auf das Ausweisungsgesuch nicht eingetreten werden dürfen bzw. hätte dieses mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden müssen. Im Berufungsverfahren verweist die Berufungsklägerin auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz und führt aus, es wäre vonnöten gewesen, dass die "Miteigentümer" gemeinsam gegen sie vorgegangen wären (act. A.1 Rz. 4 und 5). Die Gültigkeit des Vergleichs vom 14. Dezember 2022 und damit die gültige Beendigung des Mietverhältnisses sowie die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten waren somit strittig. Aufgrund des Rückzugs des Hauptbegehrens der Berufung entfiel dieser Streitpunkt.
4.4. Im Eventualbegehren − für den Fall, dass von einer gültigen Beendigung des Mietverhältnisses ausgegangen und der Ausweisungsentscheid bestätigt werde − beantragte die Berufungsklägerin die Gewährung einer Frist zur Räumung des Mietobjekts bis und mit dem 31. März 2024 (act. A.1 S. 2). Die Berufungsbeklagte anerkannte dieses Begehren. Angesichts der strittigen Lage würden sichihrer Ansicht nachkeine weiteren Vorgänge lohnen(act. A.2.1). Eine weitere Erstreckung des Mietverhältnisses über die im Vergleich vom 14. Dezember 2022 eingeräumte Frist bis am 30. September 2023 hinaus war zum Zeitpunkt des Ausweisungsgesuchs nicht mehr möglich. Die Berufungsklägerin hätte das Begehren um eine zweite Erstreckung gemäss Art. 273 Abs. 3 OR spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten Erstreckung der Schlichtungsbehörde einreichen müssen. Entsprechend befindet sie sich seit dem 30. September 2023 ohne Rechtstitel im Mietobjekt. Auf die Einräumung einer Rückgabefrist bis zum 31. März 2024 hat die Berufungsklägerin keinen Anspruch. Die Räumung des Mietobjekts kann allein aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung noch nicht durchgesetzt werden. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich aufgrund des Ausgeführten nicht davon, zumal der Berufungsklägerin auch bei vollständigem Unterliegen eine kurze Auszugsfrist einzuräumen wäre und bereits der Monat März angebrochen ist. Falls somit überhaupt von einem Unterliegen der Berufungsbeklagten aufgrund der Anerkennung einer Auszugsfrist bis am 31. März 2024 gesprochen werden kann, ist dieses Unterliegen im Eventualstandpunkt im Verhältnis des Unterliegens der Berufungsklägerin im Hauptstandpunkt durch Rückzug als so geringfügig zu qualifizieren, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dennoch vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind.
4.5. Aus den dargelegten Gründen erübrigt sich auch eine Anpassung des Kostenentscheids im erstinstanzlichen Verfahren, mit welchem der Berufungsklägerin die Verfahrenskosten sowie eine Umtriebsentschädigung auferlegt wurden.
5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren, welche gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) in Verfahren der zivilrechtlichen Berufung CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 beträgt und gemäss Art. 12 VGZ bei Beendigung des Verfahrens durch Klageanerkennung oder Klagerückzug reduziert wird, wird vorliegend auf CHF 800.00 festgesetzt. Sie wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 (act. D.2) verrechnet.
6. Die Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung verlangt (vgl. act. A.2.1), weshalb ihr keine zugesprochen wird, was sich im Übrigen auch angesichts des geringen Aufwands rechtfertigen würde.
Demnach wird erkannt:
1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug des Hauptbegehrens und Anerkennung des Eventualbegehrens erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Maloja vom 11. Dezember 2023 (Proz. Nr. 135-2023-292) angesetzte Frist für die Räumung und Rückgabe der 7.5-Zimmerwohnung/Büro im 4. Obergeschoss an der D._____ in E._____ infolge Anerkennung des mit der Berufung gestellten Eventualbegehrens bis zum 31. März 2024 verlängert wurde.
3. Der Kostenentscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Maloja vom 11. Dezember 2023 (Proz. Nr. 135-2023-292; Dispositiv-Ziffern 4 und 5) bleibt unverändert.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird A._____ zurückerstattet.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor-aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
7. Mitteilung an: