Entscheid vom 12. Juli 2023
Referenz ZK2 23 34
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
B._____ Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverzögerung
Mitteilung 17. Juli 2023
A. Mit Urteil vom 4. November 2020 hiess das Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde von A._____ gegen das B._____ teilweise gut (KGer GR ZK2 20 17). Es stellte in den Verfahren Proz. Nr. C._____ (Beklagte: D._____ AG) und Proz. Nr. E._____ (Beklagte: F._____ SA) eine Rechtsverzögerung fest und wies das B._____ an, die Verfahren unverzüglich weiterzubearbeiten. Soweit sich die Beschwerde auf das Verfahren Proz. Nr. G._____ (Beklagte: H._____) bezog, wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab (act. B.1).
B. Mit Eingabe vom 28. März 2023 gelangte A._____ an die Kommission für Justiz und Sicherheit Graubünden. Die Eingabe bezeichnete er als "Offizielle Beschwerde gegen den Gerichtspräsidenten des B._____" (act. A.1a). Er machte geltend, der Regionalgerichtspräsident ignoriere den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. November 2020. Zudem bekundete er in verschiedener Hinsicht seine Unzufriedenheit mit der Verfahrensleitung des Regionalgerichtspräsidenten und stellte dessen Tragbarkeit generell in Frage.
C. Die Kommission für Justiz und Sicherheit überwies die Eingabe am 21. April 2023 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden, welches diese als Justizaufsichtsbeschwerde entgegennahm (KGer GR JAK 23 26). Im Verlaufe des Verfahrens liess sich der Regionalgerichtspräsident am 30. Mai 2023 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vernehmen (act. A.2). Hierzu replizierte A._____ am 21. Juni 2023 unaufgefordert (act. A.3).
D. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 ersuchte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) das Kantonsgericht, die Aufsichtsbeschwerde als Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln (act. A.1b). Daraufhin schrieb die Justizaufsichtskammer das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ab und überwies das Dossier an die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur weiteren Behandlung als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. A.1c).
Die im Justizaufsichtsverfahren eingereichten Eingaben samt Beilagen wurden in das Rechtsverzögerungsverfahren übernommen und im entsprechenden Dossier KGer GR ZK2 23 34 abgelegt. Die im vorliegenden Entscheid enthaltenen Aktenverweise beziehen sich auf dieses Dossier.
1. Die beantragte Behandlung der Justizaufsichtsbeschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die formellen Voraussetzungen der Letzteren erfüllt sind. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
1.1. Während sich eine Aufsichtsbeschwerde sowohl gegen Gerichte, Behörden als auch gegen deren Mitglieder persönlich richten kann (Art. 66 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; BR 173.000]), ist bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde das untätige Gericht ins Recht zu fassen (BGE 142 III 110 E. 3.2; BGE 139 III 471 E. 3.3; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 47 zu Art. 319 ZPO).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den *"Gerichtspräsidenten des B._____"*und nicht gegen das Gericht als solches. Aus dem Inhalt der Beschwerde sowie den Beilagen ergibt sich allerdings mit der erforderlichen Klarheit, dass die Verfahren, bei welchen eine Rechtsverzögerung beanstandet wird, beim B._____ unter der Verfahrensleitung des Präsidenten hängig sind oder waren. Der Regionalgerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen (Art. 8 Abs. 1 GOG). Da wir es mit einer Laieneingabe zu tun haben und feststeht, welchem Gericht eine Verfahrensverzögerung vorgeworfen wird, ist die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das B._____ entgegenzunehmen (Art. 52 ZPO; vgl. auch OGer ZH RB220020 v. 24.11.2022 E. 1.1 und Dispositiv).
1.2. Gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann wegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden. Vorausgesetzt ist, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, weshalb die (behauptete) Rechtsverzögerung andauern muss (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7378; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 13 zu Art. 321 ZPO).
Die Verfahren Proz. Nr. C._____ (D._____ AG) und Proz. Nr. E._____ (F._____ SA) wurden unbestrittenermassen bislang nicht zum Abschluss gebracht. Insoweit besteht grundsätzlich ein aktuelles Rechtschutzinteresse für die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Verfahren Proz. Nr. G._____ (H._____) wurde hingegen vom B._____ erstinstanzlich erledigt (ein Rechtsmittelverfahren ist vor Kantonsgericht hängig). Diesbezüglich fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, so dass insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. BGer 4A_400/2022 v. 22.11.2022 E. 1.3.2 und BGer 5A_903/2012 v. 26.2.2013 E. 3).
1.3. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist wie alle anderen Beschwerden in Zivilsachen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich zunächst, dass die Beschwerde Begehren enthalten muss, die − allenfalls unter Beizug der Beschwerdebegründung − hinreichend präzise sein müssen, damit das Gericht erkennen kann, was von ihm verlangt wird bzw. im Hinblick auf welche Rechtsvorkehr des kantonalen Verfahrens eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend gemacht wird (vgl. BGer 5A_207/2018 v. 26.6.2018 E. 3; BGer 5A_393/2012 v. 13.8.2012 E. 1.2; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO; Christoph Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz 585 ff.; a.A. offenbar Sterchi, a.a.O., N 16 zu Art. 321 ZPO, gemäss welchem sich das Begehren implizit aus der Beschwerdeführung an sich ergebe, nämlich die Anweisung an die erste Instanz, die verzögerte Amtshandlung umgehend bzw. innert angemessener Frist vorzunehmen). Dabei ist zu beachten, dass mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein Entscheid, sondern das Untätigbleiben der Behörde angefochten wird. Infolgedessen kann die Beschwerdeinstanz nicht einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben. Sie darf auch nicht anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden. Die Beschwerdeinstanz hat einzig die Möglichkeit, eine Rechtsverzögerung festzustellen und die Vorinstanz (ohne verbindliche inhaltliche Vorgaben) anzuweisen, das Verfahren unverzüglich weiterzubearbeiten. Sie kann hierfür Frist ansetzen. Entsprechend diesen Möglichkeiten ist das Rechtsbegehren zu formulieren (OGer ZH PF200099 v. 14.1.2021 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Hurni, a.a.O., Rz 560; bezüglich Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens vgl. BGer 5A_207/2018 v.26.6.2018 E. 3).
Die zu beurteilende Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Ein solches ist auch nicht sinngemäss aus deren Begründung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer moniert zwar, der Regionalgerichtspräsident ignoriere den früheren Entscheid des Kantonsgerichts, mit welchem die Anweisung erging, die Verfahren unverzüglich weiterzubearbeiten. Darüber hinaus enthält die Eingabe v.a. allgemeine Vorwürfe an die Adresse des Regionalgerichtspräsidenten und dessen Verfahrensleitung. Weil mit der Eingabe vom 28. März 2023 eine Aufsichtsbeschwerde formuliert wurde, würde es zu weit führen, aus der blossen Beschwerdeführung ein Begehren auf Anweisung an die erste Instanz, die verzögerte Amtshandlung umgehend bzw. innert angemessener Frist vorzunehmen, abzuleiten. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Frage aufwirft: "Muss ich eine weitere Beschwerde in Betracht ziehen?" (act. A.1a S. 2; gemeint eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde). E contrario war jene Eingabe nach dem Willen des Beschwerdeführers eben gerade keine solche Beschwerde, womit der Eingabe auch nicht implizite ein entsprechender Antrag entnommen werden kann. Da wie dargelegt bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sowohl ein Feststellungs- wie auch ein Leistungsbegehren oder allenfalls beides denkbar ist, kann von einem konkreten Antrag nicht abgesehen werden. Vorliegend fehlt es an einem rechtsgenügenden Antrag.
1.4. An die Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde sind infolge Fehlens eines Anfechtungsobjekts geringere Anforderungen zu stellen als bei den übrigen Beschwerden. Eine Auseinandersetzung mit Erwägungen entfällt naturgemäss. Immerhin hat der Beschwerdeführer nebst einem aktuellen Rechtsschutzinteresse darzutun, inwieweit die Vorinstanz den Erlass des anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Dazu ist zumindest die Angabe des Verfahrens, des Zeitpunktes des letzten Verfahrensschrittes, der ausstehenden Verfahrenshandlung sowie von allenfalls möglichen Gründen für die Dringlichkeit erforderlich (BGer 5A_393/2012 v. 13.8.2012 E. 1.2; Karl Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O, N 20 zu Art. 321 ZPO; Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 442). Weiter ist vorauszusetzen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles, Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden) hinreichend substantiiert, inwieweit im konkreten Fall eine Rechtsverzögerung vorliegen soll (vgl. BGer 4A_400/2022 v. 22.11.2022 E. 3.1; BGer 5A_207/2018 v. 26.6.2018 E. 2.1.2).
1.4.1. Die vorliegende Beschwerde ist nicht rechtsgenügend begründet. Über den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verfahren, in welchen er eine Rechtsverzögerung geltend machen will, nicht explizit erwähnt, kann hinweggesehen werden, zumal es sich um eine Laienbeschwerde handelt. Die Verfahrensnummern ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil KGer GR ZK2 20 17 vom 4. November 2020. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht genügt, wenn sich relevante Sachverhalte lediglich aus den Beilagen und nicht aus der Rechtsschrift selbst ergeben.
1.4.2. Im weit überwiegenden Teil seiner Eingabe befasst sich der Beschwerdeführer mit dem Verfahren Proz. Nr. G._____ (H._____). Er beanstandet in diesem Zusammenhang in diversen Punkten die Verfahrensleitung des Regionalgerichtspräsidenten. Dieses Verfahren wurde vom B._____ zum Abschluss gebracht und der Beschwerdeführer hat gegen das ergangene Urteil Berufung beim Kantonsgericht eingelegt. Diesbezüglich fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. E. 1.2 zuvor).
1.4.3. Der einzige Hinweis auf eine mögliche Rechtsverzögerung in den beiden beim Regionalgericht noch hängigen Verfahren ergibt sich aus den Behauptungen, der Regionalgerichtspräsident habe bis heute in keinem der beiden Verfahren eine Beweisverfügung "in die Wege geleitet" (act. A.1a S. 1, Absatz 1) und der Gerichtspräsident ignoriere weiterhin den Entscheid des Kantonsgerichts. Er habe in einem Schreiben vom 1. März 2023 (act. B.2) bestätigt, dass er nicht gewillt sei, diesen Entscheid zu respektieren (act. A.1a S. 2 oben).
Diese Behauptungen vermögen keine Rechtsverzögerung zu begründen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. BGer 4A_400/2022 v. 22.11.2022 E. 3.1; BGer 5A_207/2018 v. 26.6.2018 E. 2.1.2). Anhand dieser Kriterien ist in einer Beschwerde hinreichend substantiiert aufzuzeigen, inwieweit im konkreten Fall eine Rechtsverzögerung vorliegen soll. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Der Umstand allein, dass noch keine Beweisverfügung erlassen worden sein soll, begründet jedenfalls per se keine Rechtsverzögerung. Diese Behauptung des Beschwerdeführers stellt unabhängig davon, ob sie zutrifft, keine rechtsgenügende Begründung dar. Ebensowenig ist dem Schreiben vom 1. März 2023 zu entnehmen, dass der Regionalgerichtspräsident, die Anweisung des Kantonsgerichts nicht befolgen wolle, vielmehr bestätigt er darin, in den fraglichen Verfahren weitere Schritte zu unternehmen. Die Begründung der Beschwerde genügt somit den dargelegten Substantiierungserfordernissen in keiner Weise. Dabei ist zu erwähnen, dass im vorliegenden Verfahren keine Untersuchungsmaxime gilt und es nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt.
1.4.4. Noch vor Überweisung der Justizaufsichtsbeschwerde an die II. Zivilkammer hatte der Regionalgerichtspräsident eine Stellungnahme abgegeben (act. A.2). Der Beschwerdeführer hat dazu am 21. Juni 2023 unaufgefordert repliziert (A.3). Diese Eingaben wurden im Verfahren KGer GR JAK 23 26 eingereicht. Im Rechtsverzögerungsverfahren wurden angesichts der offensichtlichen Formungültigkeit der Beschwerde keine Vernehmlassungen eingeholt. Es ist daher fraglich, ob jene Eingaben zu berücksichtigen sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich am Verfahrensausgang nichts ändern. Die Replik des Beschwerdeführers befasst sich wie bereits die Beschwerde selbst zum weit überwiegenden Teil mit dem bereits entschiedenen Verfahren Proz. Nr. G._____ (H._____). Insoweit fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Hinsichtlich der beiden Verfahren Proz. Nr. C._____ (D._____ AG) und Proz. Nr. E._____ (F._____ SA) enthält die Eingabe wiederum keine rechtsgenügende Begründung. Es wird zwar erneut erwähnt, dass in den beiden Verfahren bis heute keine Beweisverfügung ergangen sei und neu, dass der Regionalgerichtspräsident für die Weiterleitung eines Schreibens rund sechs Wochen benötigt habe. Dass sich aus der ersten Beanstandung per se keine Rechtsverzögerung ableiten lässt, wurde dargelegt. Die Dauer für die Weiterleitung eines Schreibens allein lässt keine Rückschlüsse auf eine Rechtsverzögerung zu. Vielmehr kommt es auf die gesamte Dauer des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte sowie die konkreten Umstände an. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien aufzuzeigen, inwieweit eine Rechtsverzögerung vorliegen soll.
1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Rechtsverzögerungsbeschwerde offensichtlich nicht genügt.
2. Da die Beschwerde an formellen Mängeln leidet, stellt sich die Frage, ob allenfalls eine Nachfrist zu deren Behebung anzusetzen ist. Im vorliegenden Fall würde die Eingabe einer umfassenden Überarbeitung bedürfen, zumal sie erheblich von den erforderlichen Formvorschriften abweicht und sich zum weit überwiegenden Teil zu einem Verfahren äussert, welches bereits abgeschlossen ist. Ausserdem kann der Beschwerdeführer jederzeit eine neue formgerechte Eingabe einreichen, solange ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, d.h. solange eine allfällige Rechtsverzögerung andauert. Somit entstehen ihm keine Rechtsnachteile, wenn von einer Nachfristansetzung abgesehen wird.
Im Hinblick auf eine allfällige neuerliche Beschwerde sei darauf hingewiesen, dass angesichts der notorischen Überlastung des B._____ per 1. Januar 2023 zwei ausserordentliche Richterinnen für die Dauer von zwei Jahren hinzugewählt wurden und das Aktuariat per Mai 2023 aufgestockt wurde. Damit sollte eine beförderliche Weiterbearbeitung der Verfahren gewährleistet sein. Bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers lässt sich angesichts der getroffenen Massnahmen jedenfalls nicht sagen, das Regionalgericht habe nichts unternommen, um die für alle Beteiligten unhaltbare und belastende Situation zu korrigieren.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, den formellen Anforderungen offensichtlich nicht genügt. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer bereits einmal in gleicher Sache eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hatte und somit um die Begründungsanforderungen wissen musste. Von einer Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels ist abzusehen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 12. Juli 2023 abgewiesen KGer GR ZK2 23 35). Angesichts der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird von einer Kostenerhebung ausnahmsweise abgesehen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: