Entscheid vom 14. Juni 2023
Referenz ZK2 23 29
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG
Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen/Ausweisung eines Mieters
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichterin, vom 08.05.2023, mitgeteilt am 12.05.2023 (Proz. Nr. 135-2023-266)
Mitteilung 15. Juni 2023
A. Mit Vertrag vom 5./8. Juli 2021 vermietete die B._____ AG, die 3.5-Zimmerwohnung Typ BC, Nr. __ im 8. OG an der D._____strasse __ in E._____ an A._____. Der monatliche Mietzins betrug CHF 1'660.00 inklusive Nebenkosten (RG act. II/16).
Am 28. Oktober 2022 kündigte die B._____ AG den Mietvertrag mittels amtlichem Formular auf den 31. Dezember 2022 (RG act. II/5-7).
B. Im Verlaufe eines von A._____ am 23. November 2022 eingeleiteten Schlichtungsverfahrens einigten sich die Parteien wie folgt:
Das Mietverhältnis betreffend die 3.5-Zimmerwohnung an der D._____strasse __, E._____, wird einmalig bis am 31. März 2023 erstreckt, ohne Möglichkeit einer weiteren Erstreckung.
Die Mieterschaft hat die Möglichkeit, das Mietverhältnis auch früher, mit einer Frist von 14 Tagen zu beenden.
Das Verfahren ist kostenlos. Allfällige weitere Kosten (Anwaltskosten etc.) trägt jede Partei selber.
Mit der Unterzeichnung erlangt dieser Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, womit das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen abgeschrieben wird. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Beide Parteien bestätigen den Empfang der von ihnen eingelegten Urkunden. Der Vergleich wurde in die Abschreibungsverfügung der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Plessur vom 13. Dezember 2022 aufgenommen (RG act. II/9).
C. Da A._____ das Mietobjekt nach Ablauf der vereinbarten einmaligen Erstreckungsdauer nicht zurückgegeben hatte, stellte die B._____ AG am 4. April 2023 beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Mieterausweisung.
Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur wie folgt:
A._____ wird angewiesen, die 3.5-Zimmerwohnung im 8. Obergeschoss an der D._____strasse __ in E._____unverzüglich, bis spätestens am 31.05.2023**zu räumen und zu verlassen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben.
Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
a) Nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist ist die B._____ AG berechtigt, im Sinne einer Ersatzvornahme, die Räumung der Wohnung zu veranlassen. Sollte A._____ den Zutritt zur Wohnung verweigern, ist die B._____ AG berechtigt, einen Schlüsseldienst beizuziehen, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Sie kann polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. Ziffer 3/c).
b) Die Kosten einer Ersatzvornahme sind durch die B._____ AG vorzuschiessen, welche dafür auf A._____ zurückgreifen kann.
c) Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, den vorliegenden Entscheid auf erstmalige Aufforderung der B._____ AG zu vollstrecken, indem der B._____ AG der Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie der allfällige Einsatz eines Schlüsseldienstes gesichert wird und nötigenfalls die sich darin unberechtigterweise aufhaltenden Personen aus den Räumlichkeiten geleitet werden.
b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
Rechtsmittelbelehrung
Mitteilung D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Ausweisungsentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, und es sei ihr eine angemessene Frist für die Wohnungsrückgabe einzuräumen.
Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein.
1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). Als Rechtsmittel gegen solche Entscheide ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von CHF 10'000.00 nicht erreicht (Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid enthält keine Angaben zum Streitwert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht das wirtschaftliche Interesse der Parteien in einem mietrechtlichen Ausweisungsverfahren, in dem die Kündigung nicht mehr strittig ist, im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht (BGer 4A_72/2007 v. 22.8.2007 E. 2.2; BGer 4A_107/2007 v. 22.6.2007 E. 2.3). Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Verfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.1 mit Hinweis auf Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 46 zu Art. 91 ZPO; KGer GR ZK2 22 26 v. 8.7.2022 E. 1.1; KGer GR ZK2 19 58 v. 18.12.2019 E. 2.3.1). Bei einem monatlichen Bruttomietzins von CHF 1'660.00 (RG act. II/16) beläuft sich im vorliegenden Fall der Mietwert für sechs Monate auf CHF 9'960.00. Damit ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
1.2. Bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 zugegangen (RG act. V/2). Die Beschwerde vom 25. Mai 2023 (act. A.1) wurde damit fristgerecht eingereicht.
1.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Erweist sich die Beschwerde wie im vorliegenden Fall als offensichtlich unbegründet (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00]).
2.1. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Namentlich ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Alsdann ist in der Begründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO sowie N 16 ff. und N 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 32 zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO).
2.2. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid an, das Mietobjekt unverzüglich, bis spätestens am 31. Mai 2023 zu räumen und zu verlassen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben. Begründend führte sie an, das Mietverhältnis sei fristlos auf den 31. Dezember 2022 gekündigt worden. Mittels eines vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen abgeschlossenen Vergleichs hätten sich die Parteien in der Folge einvernehmlich auf eine Beendigung des Mietverhältnisses spätestens per 31. März 2023 geeinigt. Dieser Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids erlangt. Nach abgelaufenem Mietverhältnis müsse der Mieter das Mietobjekt gemäss Art. 267 OR dem Vermieter zurückgeben. Sei der Vermieter zugleich Eigentümer der Sache habe er ausserdem einen dinglichen Eigentumsanspruch gemäss Art. 641 ZGB.
2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, und es sei ihr genügend Zeit einzuräumen, um eine neue Wohnung zu finden. Es sei für sie eine grosse Härte, per 31. Mai 2023, innert solch kurzer Zeit ausziehen zu müssen. Sie habe keine Möglichkeit, anderswo zu wohnen und sich bislang erfolglos um eine Ersatzwohnung bemüht, obwohl sie alle Verwaltungen kontaktiert habe. Daher ersuche sie das Gericht, ihr angemessene Zeit einzuräumen.
2.4. Mit ihren Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin einzig gegen die eingeräumte Frist für die Wohnungsrückgabe. Sie erachtet diese als zu kurz, um eine Ersatzwohnung zu finden. Die angeblichen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche hat die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht (RG act. IV/6). Die Einzelrichterin am Regionalgericht hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine erste Mahnung bereits im Mai 2022 erhalten (gemeint: Verwarnung wegen Lärmbelästigung mit Androhung Kündigung vom 2. Mai 2022, RG act. II/3). Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Vergleich vom 13. Dezember 2022 habe sie sich einverstanden erklärt, spätestens per 31. März 2023 die Wohnung zu verlassen. Damit habe sie genügend Zeit gehabt, eine neue Wohnung zu suchen. Sie habe auch keine übermässigen Bemühungen, um eine Wohnung zu finden, dargetan.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr übt sie rein appellatorische Kritik, indem sie ihre bereits in der Stellungnahme an die Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen wiederholt. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen auf eben diese Vorbringen eingegangen wird, findet nicht statt. Damit sind mangels rechtsgenügender Begründung die formellen Anforderungen an die Beschwerde nicht erfüllt, und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Auch von einer nicht juristisch ausgebildeten Person darf erwartet werden, dass sie sich zumindest rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und konkret darlegt, weshalb diese ihrer Ansicht nach falsch sein sollen. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
3. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Mietverhältnis rechtsgültig auf den 31. Dezember 2022 gekündigt und mittels eines vor der Schlichtungsstelle abgeschlossenen Vergleichs einmalig bis zum 31. März 2023 erstreckt wurde. Der Vergleich erlangte die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Mietverhältnis wurde somit rechtsgültig per 31. März 2023 beendet und die Beschwerdeführerin hätte das Mietobjekt bereits auf diesen Zeitpunkt hin zurückgeben müssen. Die Kündigung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 zugestellt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wusste sie, dass sie die Wohnung in absehbarer Zeit werde verlassen müssen. Bis zum nun angeordneten Räumungstermin standen ihr sieben Monate zur Verfügung. Damit kann nicht davon gesprochen werden, es hätte ihr nicht ein angemessener Zeitraum für die Wohnungssuche zur Verfügung gestanden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die ordentliche Kündigungsfrist gemäss Mietvertrag drei Monate betrug. Diese Zeitspanne müsste unter normalen Umständen für die Suche einer neuen Bleibe ausreichen. Der Beschwerdeführerin stand vorliegend mehr als doppelt so viel Zeit zur Verfügung. Aktenmässig dokumentiert sind denn auch lediglich zwei konkrete Suchbemühungen, was offensichtlich ungenügend ist. Ein rechtlicher Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Auszugsfrist besteht jedenfalls nicht. Die Beschwerde wäre somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.
4. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen (KGer GR ZK2 23 33 v. 14.6.2023). Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der einzelrichterlichen Erledigung erscheint eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 800.00 als angemessen (Art. 10 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: