Urteil vom 19. April 2023
Referenz ZK2 23 14
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Gabathuler
Glaus Gabathuler AG, Bahnhofstrasse 3, 7320 Sargans
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marianne Erni
Teichmann International (Schweiz) AG, Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich
Gegenstand vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter vom 13.03.2023, mitgeteilt am 14.03.2023 (Proz. Nr. 135-2022-182)
Mitteilung 19. April 2023
A. Mit Vertrag vom 24. September 2013 kaufte B._____ von A._____ die Hälfte des Eigentums am Gemälde "C._____", ca. 100 cm x 170 cm, Öl auf Holz, mit Rahmen, das gemäss Expertise von D._____ vom 18. Juli 2012 F._____ und G._____ zugeschrieben wurde, zu einem Preis von CHF 350'000.00. Im Laufe der Zeit kamen bei B._____ Zweifel an der Echtheit des Gemäldes auf.
B. Um seine Prozesschancen abschätzen zu können, stellte B._____ mit Eingabe vom 29. Mai 2022 beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Beweisabnahme ein Gutachten bei einem vom Gericht bestellten Sachverständigen einzuholen, welches das Altmeister-Gemälde "C._____", ca. 100 cm x 170 cm, Öl auf Holz, mit Rahmen, zum Gegenstand hat.
2. Es seien im Gutachten folgende Fragen zu beantworten:
1. Kann das Altmeister-Gemälde "C._____", ca. 100 cm x 170 cm, Öl auf Holz, mit Rahmen, den beiden Malern F._____ und G._____ zugeschrieben werden?
2. Welches sind die Kriterien, falls das genannte Gemälde nicht den beiden Malern F._____ und G._____ zugeschrieben werden kann?
3. Welches sind die Kriterien, falls das genannte Gemälde den beiden Malern F._____ und G._____ zugeschrieben werden kann?
4. Wie ist die Expertise von D._____ vom 24.09.2013 einzuordnen, falls das genannte Gemälde nicht den Malern F._____ und G._____ zuzuordnen ist?
5. Wer ist der Urheber des Gemäldes, falls das genannte Gemälde nicht den Malern F._____ und G._____ zuzuordnen ist?
6. Welchen Wert weist das genannte Gemälde auf, falls dieses nicht den Malern F._____ und G._____ zugeordnet werden kann?
C. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 beantragte A._____, was folgt:
1. Das Gesuch sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchstellers.
D. Mit Entscheid vom 13. März 2023, mitgeteilt am 14. März 2023, entschied der Einzelrichter der Vorinstanz das Folgende:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.
2. Das Gemälde "C._____", ca. 100 cm x 170 cm, Öl auf Holz, mit Rahmen, wird durch einen noch zu ernennenden Experten/Gutachter einer Begutachtung unterzogen.
3. Der noch zu ernennende Experte/Gutachter hat folgende Fragen zu beantworten:
- Kann das Altmeister-Gemälde "C._____", ca. 100 cm x 170 cm, Öl auf Holz, mit Rahmen, den beiden Malern F._____ und G._____ zugeschrieben werden?
- Welches sind die Kriterien, falls das genannte Gemälde nicht den beiden Malern F._____ und G._____ zugeschrieben werden kann?
- Welches sind die Kriterien, falls das genannte Gemälde den beiden Malern F._____ und G._____ zugeschrieben werden kann?
- Wer ist der Urheber des Gemäldes, falls das genannte Gemälde nicht den Malern F._____ und G._____ zuzuordnen ist?
- Welchen Wert weist das genannte Gemälde auf, falls dieses nicht den Malern F._____ und G._____ zugeordnet werden kann?
4. Die Parteien erhalten hiermit Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme innert 10 Tagen bezüglich der veranschlagten Kosten und der vom Gericht vorgeschlagenen Gutachterin für die Begutachtung des Gemäldes "C._____", ca. 100 cm x 170 cm, Öl auf Holz, mit Rahmen.
5. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der gesuchstellenden Partei. Über die Höhe der Gerichtskosten wird nach Abschluss der vorsorglichen Beweissicherung entschieden, weshalb sie vorläufig bei der Prozedur bleiben.
6. Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO).
7. (Mitteilung)
E. Dagegen ergriff A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. März 2023 (Datum Poststempel) ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Dispositiv-Ziffn. 1., 2., 3. Und 4. Des Entscheids vom 13.03.2023 des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair seien aufzuheben und das Gesuch des Berufungsbeklagten betreffend vorsorgliche Beweisabnahme vom 29.09.2022 sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten, vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist;
2. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei über die Höhe der Parteientschädigung nach Abschluss der vorsorglichen Beweissicherung zu entscheiden sei;
3. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten.
F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 29. März 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sich die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Berufung hinweist (Dispositiv-Ziffer 6), als unzutreffend erweist. In Nachachtung von Art. 9 BV wurde ihm Gelegenheit geboten, sich innert 10 Tagen dazu zu äussern, inwiefern ihm durch die Anordnung der Beweisabnahme (d.h. die Erstellung des Gutachtens als solches) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine darüberhinausgehende Ergänzung der Rechtsmitteleingabe zu unterbleiben habe und nicht berücksichtigt würde.
G. Diesbezüglich liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2023 und damit innert Frist vernehmen.
H. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 4. April 2023 wurde festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsmittel (vorläufig) als Beschwerde entgegengenommen wird. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert, wobei der Schriftenwechsel einstweilen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (keine Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, auch nachdem das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung teilweise gutgeheissen wurde) beschränkt wurde.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 beantragte der Beschwerdegegner, was folgt:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Entscheid vom 13.03.2023 des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sei zu bestätigen und das Gesuch des Beschwerdegegners betreffend vorsorgliche Beweisabnahme vom 29.09.2022 sei gutzuheissen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Beschwerdeführers.
J. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging innert Frist ein. Die Akten der Vor-instanz wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
1. Der angefochtene Entscheid hiess nicht nur das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Grundsatz gut (Anordnung zur Erstellung eines Gutachtens), sondern entschied auch gleich über die dem Gutachter zu stellenden Fragen. Die Benennung des Gutachters wurde jedoch noch vorbehalten. Dieses Vorgehen mag zwar eher unüblich sein; eine Prozessrechtsverletzung ist darin jedoch nicht zu erblicken und der Beschwerdeführer macht Entsprechendes auch nicht geltend. Zu beachten ist dabei jedoch, dass einem solchen Erkenntnis eine doppelte Funktion zukommt: Zum einen enthält es einen Entscheid über das Gesuch als solches, zum anderen enthält es Anordnungen für die (Modalitäten der) Beweisabnahme in Form der zugelassenen Fragen an den (noch zu bestimmenden) Gutachter. Der Beschwerdeführer ficht vorliegend beides an: Zum einen bestreitet er die Zulässigkeit der vorsorglichen Beweisabnahme als solcher (vgl. act. A.1, S. 4 ff.; dazu nachfolgend Erwägung 2), zum anderen kritisiert er die von der Vor-instanz zugelassenen Gutachterfragen (vgl. act. A.1, S. 8 f.; dazu nachfolgend Erwägung 3). Schliesslich wendet er sich gegen die im angefochtenen Entscheid (nicht) getroffene Entschädigungsregelung (vgl. act. A.1, S. 9; dazu nachfolgend Erwägung 4).
2.1.1. Die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren unterliegt – sofern der hierfür erforderliche Streitwert erreicht ist – der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Denn damit wird das Gesuchsverfahren zum Abschluss gebracht (vgl. PKG 2016 Nr. 16 E. 1a; PKG 2017 Nr. 9 E. 1a; ferner BGE 138 III 76 E. 1.2). Hingegen war in der Lehre längere Zeit umstritten, wie der Entscheid betreffend Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung bzw. Anordnung der Beweisabnahme zu qualifizieren sei und welches Rechtsmittel gegen einen solchen Entscheid eingelegt werden müsse: Während ein Teil der Lehre davon ausging, ein solcher Entscheid unterliege der Berufung bzw. – bei nicht gegebenem Streitwert – der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO, qualifizierte ein anderer Teil der Lehre den Entscheid, den beantragten Beweis abzunehmen, als prozessleitende Verfügung (vgl. die Hinweise in PKG 2016 Nr. 16 E. 1a). Das Kantonsgericht von Graubünden schloss sich letztgenannter Auffassung an und hielt fest, dass die Anordnung der Beweisabnahme als prozessleitender Entscheid – unabhängig vom Streitwert – lediglich mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar ist, folglich nur dann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (PKG 2016 Nr. 16 E. 1a; vgl. auch KGer GR ZK2 22 32 v. 7.10.2022 E. 1.1). Das Bundesgericht hatte die Streitfrage in BGE 138 III 46 noch offengelassen, sich mittlerweile jedoch der auch vom Kantonsgericht von Graubünden vertretenen Auffassung angeschlossen (vgl. BGer 4A_597/2018 v. 27.6.2019 E. 1.2.3 m.w.H.).
2.1.2. Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (statt vieler KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2021 E. 2.2 m.w.H.).
Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt mithin beim Beschwerdeführer. Höchstens bei offenkundigen Nachteilen kann von dieser Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) abgesehen werden (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 319 ZPO m.w.H.; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 319 ZPO). Ist ein Entscheid nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit dem Entscheid verbundenen erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 113 v. 2.8.2021 E. 1). Äussert sich die beschwerdeführende Partei aber überhaupt nicht zu diesem Punkt, übersieht sie mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (KGer GR ZK1 22 64 v. 19.5.2022 E. 2.3; vgl. ferner BGer 5A_824/2021 v. 25.1.2022 E. 3.2 [mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG]).
2.2.1. Unter den in Erwägung 2.1.1 dargelegten Umständen erweist sich die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Berufung hinweist (vgl. Dispositiv-Ziffer 6), als unzutreffend. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (Vertrauensprinzip; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Rechtssuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der mass-geblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2; zuletzt BGer 5A_350/2021 v. 17.5.2021 E. 5).
2.2.2. Der Beschwerdeführer ist zwar anwaltlich vertreten. Der Umstand, dass gegen den gutheissenden Entscheid betreffend das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung bzw. die Anordnung der Beweisabnahme Beschwerde eingereicht werden muss, lässt sich jedoch nicht direkt dem Gesetz entnehmen, sondern ist das Resultat einer Auslegung, welche in der Lehre im Übrigen lange strittig war (vgl. oben Erwägung 2.1.1). Dem Beschwerdeführer kann daher – was die Anordnung der Beweisabnahme als solcher anbelangt – keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden, wenn er die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht als fehlerhaft erkannt, sondern – ihr folgend – ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel eingereicht hat. Insofern ist es auch naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geäussert hat, da eine entsprechende Zulässigkeitsvoraussetzung bei der Berufung nicht besteht. Aus diesen Gründen wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, inwiefern ihm durch die Anordnung der Beweisabnahme (d.h. die Erstellung des Gutachtens als solches) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. act. D.1). Gleichzeitig wurde in der entsprechenden Verfügung festgehalten, dass eine darüberhinausgehende Ergänzung der Rechtsmitteleingabe zu unterbleiben habe und nicht berücksichtigt würde.
2.2.3. Mit Eingabe vom 3. April 2023 (act. A.2) nahm der Beschwerdeführer zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Stellung. Er führte aus, dieser Nachteil ergebe sich durch das zu erstellende Gutachten als solches. Warum dem so sei, wird aber im Anschluss nicht näher ausgeführt, sondern es wird – entgegen den Vorgaben in der Verfügung vom 29. März 2023 – thematisiert, warum sich der genannte Nachteil durch die unterlassene Zusprechung einer Parteientschädigung ergebe. In anderem Zusammenhang trägt der Beschwerdeführer dann vor, die nachgesuchte Beweisabnahme sei für den Hauptprozess irrelevant. Sodann macht er geltend, wie er aus eigener Erfahrung als Kunstliebhaber wisse, bestehe bezüglich dem durch einen Experten eingeschätzten Wert und der Zuordnung eines Bildes eine enorme Spannbreite. Eine valide Expertise bezüglich Zuordnung und Wert eines Gemäldes lasse sich deshalb nur durch ausgewählte Experten erstellen. Eine solche sei in der streitgegenständlichen Angelegenheit eingeholt worden, indem dem ausgewiesenen F._____-Experten D._____ ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei. Vorliegend solle nun mit dem nachgesuchten Gutachten die von D._____ festgestellte Zuordnung in Frage gestellt und darüber hinaus eine Wertschätzung eingeholt werden, falls das Gemälde nicht den Malern F._____ und G._____ zugeordnet werden sollte. Damit bestehe die realistische Gefahr, dass die nachgesuchte Expertise eine vom von D._____ erstellten Gutachten abweichende Zuordnung und eine nicht aussagekräftige Wertschätzung ergebe. Nachdem die Vorinstanz trotz der fehlenden Relevanz des nachgesuchten Gutachtens ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdegegners erkennen wolle, liege es auf der Hand, dass die Vorinstanz dem nachgesuchten Gutachten auch im allfälligen Hauptprozess nicht die Relevanz absprechen werde. Für ihn (den Beschwerdeführer) würde dies eine erhebliche und unberechtigte Verschlechterung seiner Erfolgsaussichten im Hauptprozess bedeuten. Dabei handle es sich offenkundig um einen Nachteil. Zwar verbliebe ihm die Möglichkeit, mit seiner Argumentation im Hauptprozess durchzudringen. Jedoch sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Relevanz des zur Verwendung im Hauptprozess nachgesuchten Gutachtens bereits festgelegt habe, wenn sie dem Beschwerdegegner in der vorliegenden Angelegenheit ein schutzwürdiges Interesse zuerkenne. Der Nachteil im Hauptprozess liesse sich damit zwar theoretisch wiedergutmachen, eine Leichtigkeit liege aufgrund der bereits vorliegenden Würdigung der Vorinstanz aber offensichtlich nicht vor.
2.2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen das Wesen der vorsorglichen Beweisführung zur Abklärung der Prozessaussichten missversteht.
Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt (lit. a) oder wenn die ge-suchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (lit. b). Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO kann namentlich in der Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten liegen. Mit dieser Möglichkeit soll dazu beigetragen werden, aussichtslose Prozesse zu vermeiden. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dieser Zielsetzung im Vergleich zu den meisten ehemaligen Prozessgesetzen – so auch der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 209 ZPO-GR) – die Zulässigkeit einer vorprozessualen Beweisabnahme bewusst ausweiten wollte. An das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses sind keine hohen Anforderungen zu stellen; allerdings gilt es zu vermeiden, dass die vorsorgliche Beweisführung zur Beweisausforschung missbraucht wird (vgl. PKG 2012 Nr. 8 E. 3c/bb). Das schutzwürdige Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung ist nur dann zu verneinen, wenn (a) es von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die zu beweisende Tatsache im Rahmen einer hängigen oder künftigen Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Begründung eines Anspruchs verwendet werden kann, (b) die zu beweisende Tatsache offensichtlich unerheblich oder das Beweismittel offenkundig untauglich ist, oder (c) das Beweismittel ohne weiteres auf anderem Weg beschafft werden kann (vgl. PKG 2012 Nr. 8 E. 3c/cc).
Zur Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses an einer vorsorglichen Beweisführung genügt die blosse Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, nicht. Eine vorsorgliche Beweisführung kann nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden, hängt doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab (BGE 140 III 16 E. 2.2.2; BGE 138 III 76 E. 2.4.2). Der Gesuchsteller muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 140 III 16 E. 2.2.2; BGE 138 III 76 E. 2.4.2). Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt werden, denn sonst würde der Zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, die vorprozessuale Abklärung von Beweisaussichten zu ermöglichen, vereitelt. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem der Gesuchsteller seinen Anspruch beweisen kann, muss es genügen, dass er das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substanziiert und schlüssig behauptet (BGE 140 III 16 E. 2.2.2; 138 III 76 E. 2.4.2). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen dabei freilich nicht überspannt werden, geht es doch beim Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme noch nicht um die Prüfung der Begründetheit des Hauptanspruchs. Abgesehen von der Glaubhaftmachung eines Hauptsacheanspruchs bzw. der schlüssigen und substantiierten Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die durch das vorsorglich beantragte Beweismittel bewiesen werden sollen, sind an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches wäre namentlich etwa dann zu verneinen, wenn das beantragte Beweismittel untauglich ist, muss doch das vorsorglich abgenommene Beweismittel in einem allfälligen Hauptprozess verwertet werden können (BGer 4A_342/2014 v. 17.10.2014 E. 3).
Der Beschwerdegegner stellte sich im Verfahren vor der Vorinstanz auf den Standpunkt, die Urheberschaft des gekauften Gemäldes sei für ihn eine notwendige Bedingung für den Vertragsschluss gewesen. Die vom Beschwerdeführer verfasste Quittung vom 6. Mai 2022 enthalte eine unzulässige Klausel, mit welcher der Beschwerdeführer jegliche Gewährung auf Alter, Echtheit, Wert und Zuschreibung des Gemäldes habe ausschliessen wollen. Dieser Gewährleistungsausschluss stehe diametral zum Kaufvertrag vom 24. September 2013, dessen Gegenstand das Gemälde der Maler F._____ und G._____ sei, untermauert mit einer Expertise von D._____. In der Vorlage einer Expertise sei eine Zusicherung der Echtheit des Gemäldes durch den Beschwerdeführer zu erblicken. Die Quittung vom 6. Mai 2022 stelle zumindest widersprüchliches Verhalten dar und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. RG act. I./1 [S. 8] und RG act. I./3 [S. 7 f.]). Die Vorinstanz schloss sich dieser Sichtweise insofern an, als sie erwog, der Beschwerdegegner habe glaubhaft dargelegt, dass für ihn die Echtheit des Gemäldes und deren Urheberschaft (F._____ und G._____) eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages vom 24. September 2013 dargestellt habe, zumal in Ziffer 1 des Vertrages festgehalten worden sei, dass das Altmeister-Gemälde gemäss eingesehener Expertise von D._____ vom 18. Juli 2021 den berühmten Malern F._____ und G._____ zugeschrieben werde. Im Weiteren erscheine glaubhaft, dass der Beschwerdegegner niemals bereit gewesen wäre, für ein unechtes Gemälde einen Preis von CHF 350'000.00 zu bezahlen. Weiter erscheine glaubhaft, dass sich der Beschwerdegegner beim Abschluss des Vertrages in einem wesentlichen Irrtum befunden habe und den Vertrag vom 24. September 2013 wegen Grundlagenirrtums angefochten habe. Somit sei das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs – im Rahmen der summarischen Prüfung und unter Vorbehalt einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren – grundsätzlich zu bejahen (act. B.2, E. 9).
Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die vom Beschwerdeführer gegen den Standpunkt des Beschwerdegegners vorgetragenen Einwände (vgl. act. A.1, S. 4 ff.) ändern nichts daran, dass der Verfügungsanspruch durch den Beschwerdegegner hinreichend substantiiert dargetan wurde. Dem beschwerdegegnerischen Standpunkt, dass in der Vorlage einer Expertise die Zusicherung der Echtheit des Gemäldes durch den Beschwerdeführer zu erblicken sei, kommt eine nicht unerhebliche Plausibilität zu, die auch nicht bereits durch die im Kaufvertrag enthaltene Klausel entkräftet wird, wonach der Kaufpreis "in Berücksichtigung der dem Kunsthandel immanenten Chancen und Risiken für angemessen" beurteilt wurde (vgl. RG act. II./1 [Letzter Absatz von Ziff. 3 des Kaufvertrages]). Aufgrund der systematischen Stellung dieser Klausel (Ziff. 3 des Kaufvertrages äussert sich über den Kaufpreis) erscheint zumindest glaubhaft, dass sich die erwähnten Risiken auf den tatsächlichen Marktwert des Kaufgegenstandes beziehen, nicht jedoch (auch) auf die Echtheit des Gemäldes. Dafür spricht umso mehr, dass in der Klausel nicht nur "Risiken", sondern auch "Chancen" erwähnt werden, diesbezüglich jedoch nicht erkennbar wäre, inwiefern eine andere als die angegebene Urheberschaft des Gemäldes als Chance angesehen werden könnte.
Welcher Argumentation letztlich – d.h. bei umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage – gefolgt würde, ist hier nicht von Belang; dies wird Gegenstand eines allfälligen Hauptprozesses sein. In der vorliegenden Prozessphase genügen die Schilderungen des Beschwerdegegners vollauf; sie können jedenfalls nicht ohne Weiteres abgetan werden, sodass die Vorinstanz zu Recht von einem glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch ausging.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Beweisabnahme in Form der Erstellung eines Gutachtens zur Echtheit des streitgegenständlichen Bildes irrelevant oder nutzlos sein sollte.
2.2.5. Was den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil betrifft, welcher dem Beschwerdeführer durch die Erstellung des Gutachtens drohen könnte, so ist dieser weder genügend dargetan noch ersichtlich. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich bei der Expertise von D._____ vom 18. Juli 2021 um ein Privatgutachten handelt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass ein solches Gutachten als blosse Parteibehauptung zu werten ist (vgl. act. B.2, E. 15 mit Verweis auf BGE 141 III 433 E. 2.6). Ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung zwecks Abschätzung der Prozesschancen in Form der Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens entfällt aber nicht bereits dann, wenn ein Privatgutachten vorhanden ist (vgl. Walter Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 19b zu Art. 158 ZPO mit Verweis auf BGE 140 III 16 E. 2.5). Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Es liegt zwar auf der Hand, dass es nicht im Interesse des Beschwerdeführers wäre, wenn das vorgesehene (gerichtliche) Gutachten zu seinen Ungunsten ausfallen würde. Daraus mit Blick auf den Ausgang eines allfälligen Hauptverfahrens einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuleiten, würde in der Konsequenz jedoch darauf hinauslaufen, in jedem Falle eines im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung angeordneten Gutachtens zur Beschwerde legitimiert zu sein, weil immer die Möglichkeit bestünde, dass das Gutachten auch zum Nachteil der gesuchsgegnerischen Partei ausfallen könnte. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck des für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Kriteriums des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Dieser ist denn auch nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzunehmen, so etwa dann, wenn durch die Beweisabnahme Geschäftsgeheimnisse der gesuchsgegnerischen Partei gefährdet sein könnten (vgl. hierzu auch Fellmann, a.a.O., N 44a zu Art. 158 ZPO m.w.H.). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung darauf beschränkt, den beantragten Beweis lege artis abzunehmen, sodass der gesuchstellenden Partei nach der Beweisabnahme ein gerichtlich erhobenes Beweismittel zur Verfügung steht (BGE 140 III 12 E. 3.3.3). Eine Beweiswürdigung hat jedoch nicht zu erfolgen (Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 158 ZPO). Auch schliesst die vorsorgliche Beweisführung vor Einleitung des Prozesses eine Beweisabnahme zum gleichen Thema im Hauptprozess nicht aus. Selbst die Wiederholung der Beweisführung im Hauptprozess ist zulässig (vgl. PKG 2012 Nr. 8 E. 3c/aa; Fellmann, a.a.O., N 46 zu Art. 158 ZPO m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, was die Auswirkungen des vorgesehenen Gutachtens auf einen allfälligen Hauptprozess betrifft, als unbegründet. Dementsprechend ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die von der Vorinstanz angeordnete Begutachtung des streitgegenständlichen Bildes ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. In dieser Hinsicht ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die von der Vorinstanz zugelassenen Gutachterfragen (vgl. act. A.1, S. 8 f.). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erwägung 1), hiess der angefochtene Entscheid nicht nur das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Grundsatz gut, sondern entschied auch gleich über die dem Gutachter zu stellenden Fragen (vgl. Dispositiv-Ziffer 3; die Benennung des Gutachters wurde indes noch vorbehalten).
3.2. Die Festlegung der Gutachterfragen regelt die Modalitäten der Beweisabnahme. Ihr kommt daher prozessleitender Charakter im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO zu. Solche Anordnungen sind nur dann beschwerdefähig, wenn dies im Gesetz so vorgesehen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Gesetz sieht im vorliegenden Fall keine explizite Beschwerdemöglichkeit vor. Die Zulassung der Gutachterfragen ist daher nur dann der Beschwerde zugänglich, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Anders als bei der Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ergibt sich hier die (eingeschränkte) Beschwerdemöglichkeit direkt aus dem Gesetz. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte daher die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, welche auf die Berufung hinwies, erkennen können und müssen; der Vertrauensschutz findet hier keine Anwendung (vgl. hierzu oben Erwägung 2.2.1). Aus diesen Gründen fiel hier eine Verbesserung der Rechtsmittel-eingabe ausser Betracht, weshalb die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde auf den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in Bezug auf die Anordnung der Beweisabnahme (d.h. die Erstellung des Gutachtens als solches) beschränkt wurde (vgl. act. D.3).
3.3. Nach dem Gesagten hätten in der Beschwerde selbst Ausführungen zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erfolgen müssen. Davon ist in der Beschwerde jedoch nichts (Explizites) zu lesen. Äussert sich die beschwerdeführende Partei aber überhaupt nicht zu diesem Punkt, übersieht sie mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. oben Erwägung 2.1.2). Der Beschwerdeführer kritisiert gewisse Gutachterfragen zwar als irrelevant. An der Beantwortung solcher Fragen habe der Beschwerdegegner kein schutzwürdiges Interesse (vgl. etwa act. A.1, S. 9). Damit ist aber noch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan. Man könnte zwar geneigt sein zu argumentieren, die Beantwortung auch nutzloser Fragen durch den Gutachter würde dessen Expertise in ungerechtfertigter Weise verteuern. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Gesuchsteller die Kosten der vorsorglichen Beweisführung zu tragen hat, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs beantragt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung bestritten hat (vgl. PKG 2016 Nr. 16 E. 1a mit Verweis auf BGE 140 III 30 E. 3.3 f.). Denn die vorsorgliche Beweisführung dient stets derjenigen Partei, die darum ersucht (BGE 140 III 30 E. 3.5). Zwar hat die gesuchstellende Partei die Möglichkeit, den Hauptprozess anzustrengen und bei Obsiegen in der Sache auch die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Partei abzuwälzen (BGE 140 III 30 E. 3.5). Sollten sich die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens im Hauptprozess jedoch als nicht (durchwegs) notwendig erweisen – etwa weil gewisse Gutachterfragen nicht sachdienlich für die Beurteilung der Hauptsache waren –, so könnten sie in diesem Umfang auch nicht auf die Gegenpartei abgewälzt werden. Insofern ist auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, welcher dem Beschwerdeführer durch die Zulassung allenfalls nicht sachdienlicher oder nicht notwendiger Gutachterfragen drohen könnte. Somit ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.1. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid. Er stellt sich auf den Standpunkt, es hätte ihm eine Parteientschädigung zugesprochen werden müssen. Indem er geltend macht, er habe Anspruch auf eine Parteientschädigung, auch nachdem die Vorinstanz das Gesuch teilweise gutgeheissen habe (vgl. act. A.1, S. 10 [Rz. 35]), ficht er den Kosten- und Entschädigungsentscheid selbstständig – d.h. auch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides in der Sache – an. Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung der Rechtsbegehren, wird doch (auch) "eventualiter" die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beantragt (vgl. act. A.1, S. 2 [Rechtsbegehren Ziffer 2]). Die entsprechende Rüge ist daher als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO zu behandeln. Bei einer solchen (im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO gesetzlich explizit vorgesehenen) Beschwerde ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Nicht nachvollziehbar ist daher, warum der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung zur Beschwerde (act. A.2) Ausführungen dazu machte, warum ihm durch die verwehrte Parteientschädigung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, zumal in der Verfügung vom 29. März 2023 explizit festgehalten wurde, der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, sich dazu zu äussern, inwiefern ihm "durch die Anordnung der Beweisabnahme (d.h. die Erstellung des Gutachtens als solches) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil" drohe (vgl. act. D.3). Entsprechend dem Hinweis in besagter Verfügung werden die darüberhinausgehenden Ausführungen in der Ergänzung zur Beschwerde nicht berücksichtigt. Die Kostenbeschwerde wird einzig anhand der in der Beschwerde (act. A.1) enthaltenen Ausführungen beurteilt.
4.2. Insofern macht der Beschwerdeführer geltend, obwohl er in Rechtsbegehren Ziff. 2 seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 eine Parteientschädigung verlangt habe, habe die Vorinstanz diesen Antrag nicht behandelt. Sie habe sich lediglich zu den Gerichtskosten geäussert, jedoch nicht zur beantragten Parteientschädigung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe der Gesuchsgegner Anspruch auf Parteientschädigung für das Gesuchsverfahren, unter Vorbehalt einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang des Hauptprozesses. Die Vor-instanz hätte ihm deshalb eine Parteientschädigung zusprechen müssen, auch nachdem sie das Gesuch teilweise gutgeheissen habe. Bezüglich der Höhe der Parteientschädigung hätte sie, analog dem Entscheid bezüglich der Gerichtskosten, den Abschluss der vorsorglichen Beweissicherung vorbehalten können. Indem die Vorinstanz den Antrag bezüglich der Parteientschädigung nicht einmal behandelt habe, habe sie zudem ihre Begründungspflicht verletzt (act. A.1, S. 10).
4.3. Der Beschwerdegegner bringt diesbezüglich vor, es werde bestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung habe zusprechen müssen. Eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO liege nicht vor (act. A.3, S. 9).
4.4. Bei der vorsorglichen Beweisführung kann die Kostenverteilung – mangels unterliegender Partei – nicht nach dem sonst geltenden Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO vorgenommen werden. Es ist daher zu fragen, wessen Interessen das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung dient, so dass es billig erscheint, diese Partei die Kosten (vorbehältlich einer anderen Verteilung im Hauptprozess) tragen zu lassen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die vorsorgliche Beweisführung dient stets dem Interesse derjenigen Partei, die darum ersucht. Sie gibt ihr die Möglichkeit, einen gefährdeten Beweis zu sichern oder durch entsprechende Beweiserhebung ihre Prozesschancen abzuklären. Von dieser Möglichkeit kann die gesuchstellende Partei (bei gegebenen Voraussetzungen) nach eigenem Gutdünken Gebrauch machen. Die (potentielle zukünftige) Gegenpartei hingegen wird durch die vorsorgliche Beweisführung in ein Verfahren gezwungen, noch bevor ein Prozess gegen sie angestrengt ist. Da sie aber mit einem solchen zu rechnen hat, muss es ihr unbenommen sein, sich wie in einem solchen gegen die beantragte vorsorgliche Beweisführung im angezeigten Umfang zur Wehr zu setzen, ohne bereits einem Kostenrisiko ausgesetzt zu sein. Die gesuchstellende Partei hat die Möglichkeit, den Hauptprozess anzustrengen und bei Obsiegen in der Sache auch die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Partei abzuwälzen. Verzichtet sie nach erfolgter vorsorglicher Beweiserhebung auf die Einleitung eines Hauptprozesses, um ihren behaupteten materiellen Anspruch durchzusetzen, kommt dies ihrem Unterliegen in einem solchen Prozess gleich und ist es sachgerecht, wenn ihr die Kosten der vorsorglichen Beweisaufnahme endgültig anhaften. Demgegenüber hat es der Gesuchsgegner nicht in der Hand, einen Hauptprozess einzuleiten und sich so bei Obsiegen der Kosten zu entledigen (BGE 140 III 30 E. 3.5). Aus den gleichen Überlegungen, namentlich, dass der Gesuchsgegner nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO betrachtet werden kann, auch wenn er die Abweisung eines schliesslich gutgeheissenen Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt hat, folgt, dass der Gesuchsgegner Anspruch auf Parteientschädigung für das Gesuchsverfahren hat. Er wird mitunter gegen seinen Willen in das Verfahren einbezogen und hat allenfalls an der Beweiserhebung mitzuwirken (z.B. bei einem Gutachten). Sofern er sich anwaltlich vertreten lässt, entsteht ihm dadurch Aufwand. Dieser ist ihm vom Gesuchsteller zu ersetzen, unter Vorbehalt einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang des Hauptprozesses, über dessen Einleitung allein der Gesuchsteller entscheidet (BGE 140 III 30 E. 3.6).
4.5. Bezüglich der Gerichtskosten hat die Vorinstanz erwogen, diese würden zu Lasten des Beschwerdegegners gehen. Über die Höhe der Kosten werde nach Abschluss der vorsorglichen Beweissicherung entschieden, weshalb sie vorläufig bei der Prozedur bleiben würden (vgl. act. B.2, E. 26). Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides ist ebenfalls in diesem Sinne formuliert. Die Parteientschädigung zählt zwar zu den Prozesskosten, nicht jedoch auch zu den Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat sich daher zur Frage der Parteientschädigung nicht geäussert, dies obwohl eine solche – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird – von ihm beantragt wurde (vgl. RG act. I./1 [S. 2] und RG act. I./3 [S. 2]). Es liesse sich zwar argumentieren, bei Abschluss der vorsorglichen Beweisführung könne nicht nur über die Höhe der Parteientschädigung, sondern auch über den grundsätzlichen Anspruch auf eine solche entschieden werden. Ob die Vorinstanz so verfahren würde bzw. hätte, ist jedoch spekulativ. Ausgehend vom Grundsatz, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, kann der angefochtene Entscheid in diesem Punkt vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung (zumindest implizit) abgewiesen wurde. Hätte die Vorinstanz – anders als bei den Gerichtskosten – nicht nur die Frage der Höhe der Parteientschädigung dem verfahrensabschliessenden Entscheid vorbehalten wollen, sondern auch die Frage über den Anspruch schlechthin, so hätte sie dies explizit zum Ausdruck bringen müssen. Indem sie dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass sie dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zugesteht. Dies ist, wie zuvor dargelegt wurde (vgl. oben Erwägung 4.4), nicht sachgerecht und widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung Anspruch auf eine Parteientschädigung, unter Vorbehalt einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang des Hauptprozesses. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu korrigieren. Über die Höhe der Parteientschädigung wird die Vor-instanz nach Abschluss der vorsorglichen Beweisführung zu befinden haben.
Nur am Rande erwähnt sei, dass in der vorliegenden Konstellation eine Bezifferung der geltend gemachten Parteientschädigung in der Beschwerde nicht notwendig war, da – mit Blick auf die Regelung bezüglich der Gerichtskosten – zu Recht beantragt wurde, über die Höhe der Parteientschädigung sei nach Abschluss der vorsorglichen Beweissicherung zu entscheiden (vgl. act. A.1, S. 2 [Rechtsbegehren Ziffer 2]).
5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag um aufschiebende Wirkung (vgl. act. A.1, S. 2 [Rechtsbegehren Ziffer 3]) gegenstandslos.
6. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
7.1. Es bleibt, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend zu zwei Dritteln (Anordnung des Gutachtens als solches und zugelassene Gutachterfragen); der Beschwerdegegner hat sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Nichtzusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer identifiziert und explizit beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. act. A.3, Rechtsbegehren Ziff. 3 [S. 2] – dies, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren auf den einschlägigen BGE 140 III 30 hingewiesen und Folgendes ausgeführt hatte [vgl. RG act. I./1, S. 10]: "Der Gesuchsteller behält sich vor, die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche er vorläufig zu tragen hat (BGE 140 III 30), zu einem späteren Zeitpunkt vom Gesuchsgegner zurückzufordern"). Der Beschwerdegegner gilt diesbezüglich – d.h. im Umfang von einem Drittel – folglich als unterliegend. Der Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bzw. dessen Behandlung (vgl. oben Erwägung 5) fällt nicht nennenswert ins Gewicht, sodass es bei der vorgenommenen Verteilung (2/3 zu 1/3) bleibt.
7.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Sie gehen – entsprechend des Verfahrensausgangs (vgl. oben Erwägung 7.1) – zu zwei Dritteln, d.h. im Betrag von CHF 1'000.00, zu Lasten des Beschwerdeführers und zu einem Drittel, d.h. im Betrag von CHF 500.00, zu Lasten des Beschwerdegegners. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 500.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet.
7.3. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts erfolgt die Berechnung der Parteientschädigung bei (bloss) teilweisem Obsiegen nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung. Nach der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung (siehe dazu KGer GR ZK1 19 120 v. 10.3.2020 E. 7.2. mit Hinweis auf KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b sowie Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.).
Nach der dargestellten Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung ist für die Bemessung der Parteientschädigung auf die Honorarnote der mehrheitlich obsiegenden Partei abzustellen (Schnyder/Nydegger, a.a.O., S. 4). Letzteres ist vorliegend der Beschwerdegegner, welcher zu zwei Dritteln obsiegt (vgl. oben Erwägung 7.1). Mangels Einreichen einer Honorarnote wird die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nur der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Zeitaufwand (vgl. Art. 16a Abs. 2 AnwG [BR 310.100] sowie Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV).
Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 4. April 2023 wurde der Schriftenwechsel einstweilen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (keine Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, auch nachdem das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung teilweise gutgeheissen wurde) beschränkt (vgl. act. D.4). Ungeachtet dieser unmissverständlichen – und im Übrigen mittels Fettdruck hervorgehobenen – Anweisung hat der Beschwerdegegner eine umfangreiche Beschwerdeantwort eingereicht und sich dabei zu sämtlichen Rügen des Beschwerdeführers geäussert. Dieses fehlerhafte Vorgehen hat in zweierlei Hinsicht Konsequenzen: Zum einen bleiben die Ausführungen, welche über die durch die Verfahrensleitung vorgegebene Thematik der Parteientschädigung hinausgehen, unbeachtlich. Zum anderen kann Aufwand, welcher nicht in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO steht, von vornherein nicht als erforderlich angesehen werden und ist daher auch nicht entschädigungsfähig (vgl. Art. 108 ZPO). Zur Thematik der Parteientschädigung hält sich der Beschwerdegegner im Übrigen äusserst knapp. In zwei Sätzen wird – ohne nähere Begründung – behauptet, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung habe zusprechen müssen bzw. dass keine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vorliege (vgl. act. A.3, S. 9). Hierfür ist offensichtlich kein nennenswerter Aufwand angefallen. Zudem gilt der Beschwerdegegner diesbezüglich als unterliegend (vgl. oben Erwägung 7.1). Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die als "Berufung" bezeichnete Rechtsmitteleingabe von A._____ vom 27. März 2023 wird als Beschwerde entgegengenommen.
2. Der Antrag um aufschiebende Wirkung der Berufung (recte: Beschwerde) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 13. März 2023 (Proz. Nr. 135-2022-182) wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:
5. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der gesuchstellenden Partei. Über die Höhe der Gerichtskosten wird nach Abschluss der vorsorglichen Beweissicherung entschieden, weshalb sie vorläufig bei der Prozedur bleiben.
Die gesuchstellende Partei hat der gesuchsgegnerischen Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Parteientschädigung wird nach Abschluss der vorsorglichen Beweissicherung entschieden.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu zwei Dritteln, d.h. im Betrag von CHF 1'000.00, zu Lasten von A._____ und zu einem Drittel, d.h. im Betrag von CHF 500.00, zu Lasten von B._____. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 500.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
8. Mitteilung an: