Urteil vom 13. Dezember 2023
(Mit Urteil 4D_18/2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)
Referenz ZK2 23 13
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin
Michael-Walker, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1
Postfach 148, 7001 Chur
gegen
B._____ Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart vom 30.11.2022, mitgeteilt am 15.02.2023 (Proz. Nr. 115-2020-18)
Mitteilung 14. Dezember 2023
A. Am 3. April 2019 schlossen B._____ (Verkäufer) und A._____ (Käufer) einen Kaufvertrag über das Grundstück Nr. C._____, Plan __, Grundbuch der Stadt D._____. Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von CHF 70'000.00, welcher vom Käufer am Tag der Eintragung des Vertrages ins Grundbuch an den Verkäufer "gemäss dessen Anweisungen" zu bezahlen war. Der Kaufvertrag wurde gleichentags vom zuständigen Grundbuchverwalter in E._____ öffentlich beurkundet.
B. Mit Schlichtungsgesuch vom 7. April 2020 gelangte B._____ an das Vermittleramt E._____ und beantragte, A._____ sei zu verpflichten, ihm CHF 70'000.00 plus 5% Zins seit dem 3. April 2019 zu bezahlen. Er machte geltend, A._____ habe den Kaufpreis für das Grundstück bislang nicht bezahlt. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht einigen, worauf B._____ am 11. Mai 2020 die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
C. Mit vereinfachter Klage vom 11. August 2020 verlangte B._____, A._____ sei zu verpflichten, ihm CHF 28'000.00 plus 5% Zins seit dem 3. April 2019 zu bezahlen. Er beantragte, davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei seiner Klage um eine Teilklage handle und er sich das Recht auf Nachklage ausdrücklich vorbehalte.
D. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart fand am 23. September 2020 statt. Der Kläger hielt an seinem Rechtsbegehren fest. A._____ reichte anlässlich der Verhandlung seine schriftliche Klageantwort und Widerklage ein. Er beantragte die Abweisung der Klage. Die Widerklage bezog sich auf die Räumung von diversen Fahrnisgegenständen auf dem Grundstück Nr. C._____, Plan __, Grundbuch der Stadt D._____. Sie wurde von B._____ anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt.
E. Nach der Hauptverhandlung vom 23. September 2020 folgten weitere Schriftenwechsel. Dabei ging es insbesondere um die Edition von Originalquittungen und die Überprüfung der Echtheit der sich darauf befindlichen Unterschriften.
F. Am 30. November 2022 fand eine zweite Hauptverhandlung statt. Das Regionalgericht Landquart erkannte gleichentags was folgt:
1. Die Teilklage von B._____ wird gutgeheissen.
2. A._____ wird verpflichtet, B._____ CHF 28'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. April 2019 zu bezahlen.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass es sich bei der vorliegenden Klage von B._____ um eine Teilklage handelt und B._____ sich ausdrücklich das Recht der Nachklage vorbehält.
4. Die Widerklage von A._____ wird infolge Anerkennung abgeschrieben.
5. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'600.00 gehen im Umfang von CHF 460.00 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 4'140.00 zu Lasten von A._____ und werden mit den geleisteten Vorschüssen von CHF 4'600.00 (davon CHF 3'000.00 durch B._____ und CHF 1'600.00 durch A._____) verrechnet.
6. A._____ hat B._____ mit CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihm den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'540.00 zu ersetzen.
7. a) (Rechtsmittelbelehrung Entscheid)
*b)*Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)
8. (Mitteilungen)
G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 20. März 2023 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung der Klage von B._____, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten von B._____.
H. Mit Berufungsantwort vom 13. April 2023 beantragte B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
1. Eintretensvoraussetzungen
1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00 (vgl. act. E.1; RG act. I.2), der nach Art. 308 ZPO mit Berufung anfechtbar ist. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.00).
1.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 30. November 2022 wurde den Parteien am 15. Februar 2023 begründet mitgeteilt. Die am 20. März 2023 dagegen erhobene Berufung erfolgte frist- und formgerecht.
1.3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern die Überlegungen der ersten Instanz fehlerhaft erscheinen und sich nicht aufrechterhalten lassen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3; BGer 5A_350/2019 v. 26.10.2020 E. 4.1). Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 138 III 374 E. 4.3.1). Das bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln darf sie sich trotz voller Kognition darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_186/2022 v. 22.8.2022 E. 4.4.1; 4A_56/2021 v. 30.4.2021 E. 5.2; 5A_350/2019 v. 26.10.2020 E. 4.1).
1.3.2. Der Berufungskläger rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz verkenne die von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweismass. Sie habe einerseits ein falsches Beweismass angewandt, indem sie vom strengen Regelbeweismass ausgegangen sei. Andererseits habe sie dieses Beweismass falsch angewendet und Fehler in der Beweiswürdigung begangen. Damit macht der Berufungskläger eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Diese Vorbringen sind nachfolgend zu beurteilen. Vorweg ist kurz auf die Beweislastverteilung einzugehen.
2. Beweislastverteilung
2.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Berufungskläger den Kaufpreis von CHF 70'000.00 bezahlt bzw. ob der Berufungsbeklagte diesen erhalten hat. Zunächst ist zu klären, wer hierfür die Beweislast trägt.
2.2. Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn der Sachverhalt unaufklärbar ist ("non liquet"; Hans Peter Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, Einleitung [Art. 1-9 ZGB], Bern 2012, N 165 zu Art. 8 ZGB). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 321 E. 3.1; 128 III 271 E. 2a/aa m.H.; BGer 4A_117/2021 v. 31.8.2021 E. 3.3.1). Beim Kaufvertrag trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich der Käufer die Beweislast für die Bezahlung des Kaufpreises (vgl. BGer 4D_6/2015 v. 22.5.2015 E. 4.2; Alfred Koller, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 81 zu Art. 184 OR). Mithin hat der Käufer die Erfüllung (Zahlung) zu beweisen und es trägt nicht der Verkäufer die Beweislast dafür, dass er den Kaufpreis nicht erhalten hat. Dies gilt sogar beim Handkauf, und zwar ungeachtet dessen, dass bei Geschäften, die regelmässig nur gegen sofortige Bezahlung abgeschlossen werden, eine natürliche Vermutung für die Bezahlung besteht, was sich allerdings nur auf der Ebene der Beweiswürdigung, nicht aber der Beweislastverteilung auswirkt (vgl. Koller, a.a.O., N 81 zu Art. 184 ZGB m.w.H.).
2.3. Nach dem Ausgeführten trägt in casu – was zwischen den Parteien an sich unbestritten ist – der Berufungskläger als Käufer die Beweislast für die Bezahlung des Kaufpreises an den Berufungsbeklagten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ihm dieser Beweis gelungen ist, wobei − anhand der im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen − zunächst das anwendbare Beweismass zu bestimmen und anschliessend eine entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen ist.
3. Beweismass
3.1. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Frage, ob ihm der Nachweis für die Kaufpreiszahlung gelungen sei, verkannt, dass eine Beweisnot vorliege. Das Regionalgericht sei daher zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Regelbeweismasses ausgegangen (act. A.1, Rz. 23 ff.). Nachfolgend stellt sich somit die Frage, welches Beweismass für die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er den Kaufpreis für das Grundstück bezahlt habe, anwendbar ist. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob in casu eine Beweisnot gegeben ist, die ein Abweichen vom Regelbeweismass rechtfertigt.
3.2.1. Das Beweisverfahren ist auf die Feststellung von streitigen Tatsachen durch gerichtlichen Entscheid ausgerichtet (vgl. Art. 150 ZPO). Entschieden wird aufgrund der jeweiligen richterlichen Überzeugung. Das Ergebnis der Überzeugungsbildung hängt vom Beweismass, von der Beweiskraft der Beweismittel und vom Verhalten von Parteien und Dritten ab. Das Beweismass bestimmt sich nach dem materiellen Recht, sei dies aufgrund von Art. 8 ZGB oder einer anderen materiellen Norm (Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 157 ZPO; Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 16 zu Art. 8 ZGB). Es bestimmt, ob für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache ein strikter Beweis verlangt wird oder ein minderer Grad an Sicherheit genügt. Grundsätzlich gelangen in der Praxis drei Beweismasse zur Anwendung: Der strenge (oder volle) Beweis der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis der hohen (oder überwiegenden) Wahrscheinlichkeit und der Beweis der einfachen Wahrscheinlichkeit, auch als Glaubhaftmachung bezeichnet (vgl. Guyan, a.a.O., N 7 zu Art. 157 ZPO).
3.2.2. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 135 V 39 E. 6.2; 130 III 321 E. 3.2). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall (die etwa durch die unterlassene Schaffung oder Aufbewahrung von Urkunden entstehen können [vgl. dazu BGE 130 III 321; BGer 4A_357/2011 v. 18.10.2011]), können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 148 III 105 E. 3.3.1; 144 III 264 E. 5.3; 141 III 569 E. 2.2.1). Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft ist eine Behauptung, wenn der Richter von der Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (BGE 120 II 393 E. 4c).
3.3. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für die Annahme einer Beweisnot zu Unrecht verneint. Er sei durch das "komische bzw. verworrene" respektive durchdas "unorthodoxe und absolut unübliche"Verhalten des Berufungsbeklagten bezüglich des Nachweises der Kaufpreiszahlung unvorhergesehen in einen Beweisnotstand geraten (act. A.1, Rz. 23, 26 und 29). Im Einzelnen lässt er ausführen, dass er als über 80-jähriger Berufungskläger durch den telefonischen "Befehl" des Berufungsbeklagten, wonach er sich nach dessen erfolglosem Besuch der F._____-Filiale in D._____ nun darum (zu) kümmern habe, "dass er die CHF 70'000.00 in bar erhalte", massiv unter Druck geraten sei. Daher habe er einfach raschmöglichstdie Kaufpreisschuldbegleichenwollen, wobei der Druckdes Berufungsbeklagtenauf den*"gewissenhaften Berufungskläger"* es diesem verunmöglicht habe, eine ordentliche Quittung vorzubereiten. Es spreche gegen die Natur der Sache, dass der Berufungsbeklagte den Kaufpreis unbedingt in bar habe erhalten wollen. Eine Barzahlung sei während den Vertragsverhandlungen nie Thema gewesen. Die Ausstellung eines "Ordine di pagamento" hätte nach Ansicht des Berufungsklägers auch keinen Sinn ergeben, hätte der Berufungsbeklagte von Anfang an auf eine Barzahlung bestanden. Der Berufungskläger sei nach der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags beim Grundbuchamt E._____ und der damit einhergehenden Übergabe des "Ordine di pagamento" davon überzeugt gewesen, die Zahlung auf diese Weise und somit der Natur der Sache nachabzuwickeln. Die Kaufpreiszahlung sei aber aufgrund des grossen Druckes des Berufungsbeklagten auf den Berufungskläger und dessen ungewöhnlichen Verhaltens in bar erfolgt, womit von der Natur der Sache, wonach ein Grundstückkaufvertrag grundsätzlich gegen dokumentierte Überweisung erfolge, abgewichen worden sei. Damit sei es dem unter Druck stehenden Berufungskläger nicht zumutbar gewesen, einen strikten Beweis zu erlangen (vgl. act. A.1, Rz. 31 ff.).
3.4. Wie oben abgebildet, gilt im Zivilprozess grundsätzlich das Regelbeweismass, gemäss welchem der volle oder strenge Beweis zu erbringen ist bzw. das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung − in casu die Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer − (voll) überzeugt sein muss. Davon abweichende Ausnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung sehen hinsichtlich des Nachweises der Kaufpreiszahlung Beweismasserleichterungen vor. Vielmehr liegt es in der Natur des Kaufvertrags, dass der Nachweis über die Bezahlung des Kaufpreises dem unmittelbaren Beweis, in der Regel durch Urkunden gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO (z.B. Banküberweisungsbeleg, handschriftlich unterzeichnete Zahlungsquittung), zugänglich ist. Mithin ist ein strikter Beweis der Kaufpreiszahlung der Natur der Sache nach möglich und dem Käufer als beweisbelasteter Partei auch ohne weiteres zumutbar. Ebenso kann die Bezahlung des Kaufpreises auch nicht regelmässig nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden und stellt der vom Käufer zu erbringende Beweis der Kaufpreistilgung darüber hinaus auch keinen Anwendungsfall für eine typische Beweisschwierigkeit dar, wie sie beispielsweise beim Eintritt eines Versicherungsfalles gegeben sein kann (vgl. dazu z.B. BGE 130 III 321 E. 3.2; BGer 4A_117/2021 v. 31.8.2021 E. 3.3.1).
3.5. Was der Berufungskläger vorbringt, verfängt nach dem Gesagten nicht. Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, im Hinblick auf die von ihm geschilderte Übergabe des Kaufpreises eine entsprechende Quittung vorzubereiten. Dies gilt umso mehr, als er gemäss eigener Darstellung das Bargeld in Höhe von CHF 70'000.00 nicht selber dem Berufungsbeklagten übergab, sondern ihm dieses über zwei Mittelsmänner zukommen liess. Die Behauptung des Berufungsklägers, er sei durch das Verhalten des Berufungsbeklagten massiv unter Druck geraten und er habe raschmöglichst den Kaufpreis begleichen wollen und es aus diesem Grund unterlassen, eine Zahlungsquittung auszustellen, überzeugt nicht. Die Ausstellung einer Quittung bedarf keines relevanten Zeitaufwands. Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen, die vom Berufungsbeklagten geforderte Barzahlung spreche gegen die Natur der Sache, wonach ein Grundstückkaufvertrag grundsätzlich gegen dokumentierte Überweisung erfolge (gemeint wohl: die Bezahlung des Preises beim Grundstückkauf), weshalb er in Beweisnot geraten sei. Laut Vertrag war der Kaufpreis vom Käufer am Tag der Eintragung des Vertrages ins Grundbuch an den Verkäufer, "gemäss dessen Anweisungen" zu bezahlen (RG act. II.4). Nach der vorinstanzlich unbestritten gebliebenen Darstellung des Berufungsklägers wollte der Berufungsbeklagte den Kaufpreis unbedingt in bar bezahlt bekommen (RG act. I.3, Rz. 8. f.). Dies gab auch die als Zeugin befragte Bankangestellte G._____ zu Protokoll (vgl. RG act. V.7, Frage 2). Der Berufungsbeklagte führte hierzu lediglich aus, zwischen den Parteien sei nicht strittig, *"dass die vorerst zwischen ihnen definierten Anweisungen bzw. Vereinbarungen betreffend Kaufpreistilgung via Bankzahlungsauftrag erfolglos"*gewesen seienund es irrelevant sei, weshalb diese Überweisung nicht funktioniert habe (RG act. VII. [ohne Akturierung; Plädoyer RA Augustin; ohne Datum, S. 2]). Demnach ist als erstellt zu erachten, dass der Berufungsbeklagte auf Barzahlung des Kaufpreises bestanden hatte (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 141 III 433 E. 2.6 m.w.H.) und somit von der üblichen Zahlungsmethode bei Grundstückkaufverträgen abgewichen worden sein mag. Indes waren beide Parteien damit einverstanden und ändert dies auch nichts daran, dass der Berufungskläger die Bezahlung des Kaufpreises (statt mittels Banküberweisungsbeleg) mittels Zahlungsbeleg für die Barzahlung hätte dokumentieren können, was ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Dass er es unterliess, einen solchen Zahlungsbeleg vorzubereiten, den der Berufungsbeklagte bei der händischen Übergabe des Kaufpreises hätte unterzeichnen müssen, ist nicht dem Berufungsbeklagten anzulasten. Der Beweis der Barzahlung wäre der Natur der Sache nach ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, womit die Voraussetzungen für die Annahme einer Beweisnot nicht erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.2), führen blosse Beweisschwierigkeiten (die der Berufungskläger durch die unterlassene Quittierung der Zahlung selber zu vertreten hat) nicht zu einer Beweiserleichterung.
3.6. Nach dem Ausgeführten gelangt vorliegend – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (vgl. act. B.2, E. 3.1) – das Regelbeweismass der vollen Überzeugung zur Anwendung.
4. Beweiswürdigung
Der Berufungskläger kann den Beweis der Kaufpreiszahlung vorliegend lediglich mittelbar (durch verschiedene Indizien) erbringen, da ein unmittelbarer Beweis für die Kaufpreiszahlung (mangels unterzeichneter Quittung über den Erhalt des Betrages von CHF 70'000.00 seitens des Verkäufers) fehlt. Zu würdigen sind dabei neben den im Recht liegenden Urkunden und den Parteiaussagen auch vier Zeugenaussagen (vgl. dazu E. 4.6). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Würdigung der Zeugenaussagen auf deren Glaubhaftigkeit hin nicht mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens zu verwechseln ist. Im Zentrum der Würdigung von Aussagen steht deren Glaubhaftigkeit, wobei sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen in der Praxis die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt hat (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Das Gericht hat zu prüfen, ob es die Aussage eines Zeugen als glaubhaft und wahr erachtet. Damit wird festgelegt, welcher Wert ein konkreter Beweis (z.B. eine Zeugenaussage) im Hinblick auf den Beweiserfolg hat (vgl. Pascal Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, § 18 Rz. 29). Demgegenüber betrifft das Beweismass des Glaubhaftmachens den Grad bzw. die Intensität der Überzeugungsbildung seitens des Gerichts (vgl. dazu BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3). Wie bereits dargelegt, gilt vorliegend das Regelbeweismass, wonach das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung (in casu: Kaufpreiszahlung seitens des Berufungsklägers) überzeugt sein muss, damit ihm dieser Beweis gelingt (vgl. E. 3.2.2). Dies vorausgeschickt, sind die vorhandenen Beweismittel nachfolgend zu würdigen.
4.1. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz verkenne, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst beim Regelbeweismass der vollen Überzeugung keine absolute Gewissheit verlangt werden könne. Es genüge, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die noch bestehenden Zweifel über die tatsächliche Höhe des Geldbetrags im übergebenen Couvert als leicht zu beurteilen, weshalb der Beweis gelungen sei (act. A.1, Rz. 9 ff.).
4.2. Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Mitglieder des Gerichts sollen und müssen die Beweismittel und die Tatsachen nach ihrer eigenen Überzeugung bewerten, ohne dabei förmliche Regeln für die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel beachten zu müssen. Insofern bildet die eigene, persönliche Überzeugung der Richterin oder des Richters die Grundlage des Entscheides (Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 f. zu Art. 157 ZPO m.w.H.). Freie Beweiswürdigung bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Beweise nach Belieben gewichten dürfte. Vielmehr ist es verpflichtet, die Bewertung gewissenhaft so vorzunehmen, dass sie mit den Denk- und Naturgesetzen, den allgemein anerkannten Erfahrungssätzen und der Lebenserfahrung vereinbar ist (vgl. Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 157 ZPO; Guyan, a.a.O., N 3 zu Art. 157 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., N 7 zu Art. 157 ZPO). Um beurteilen zu können, ob der Beweis für eine entscheidrelevante Tatsachenbehauptung erbracht ist, muss das Gericht die erhobenen Beweismittel bewerten. Dabei hat es die vorliegenden Beweise in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Massgeblich ist, welchen Beweiswert die einzelnen Beweise im Verhältnis zueinander haben (vgl. Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 49 zu Art. 157 ZPO). Verglichen mit naturwissenschaftlicher Tatsachenfeststellung ist der Beweis im Zivilprozess immer ein Wahrscheinlichkeitsbeweis (Leu, a.a.O., N 47 zu Art. 157 ZPO). Nach dem vorliegend massgebenden Regelbeweismass ist der Beweis in der Regel erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit wird nicht verlangt. Es reicht aus, dass das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. E. 3.2.2 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Demnach hat die Verwirklichung der streitigen Tatsache derart nahe zu liegen, dass sie als annähernd sicher erscheint. Verbleibende Zweifel sind zulässig, wenn sie gesamthaft betrachtet nicht ins Gewicht fallen und keinen erst zu nehmenden Vorbehalt betreffend die Beweisentscheidung begründen. Als Orientierungsgrösse kann eine numerische Wahrscheinlichkeit von 90 % herangezogen werden (vgl. Leu, a.a.O., N 60 ff. zu Art. 157 ZPO; Guyan, a.a.O., N 8 f. zu Art. 157 ZPO).
4.3. Die Vorinstanz hielt fest, der Berufungskläger habe belegen können, dass er am 5. April 2019, just an jenem Tag, an welchem der Berufungsbeklagte den "Ordine di pagamento" habe einlösen wollen und dies nicht geklappt habe, genau den Betrag des Kaufpreises, also CHF 70'000.00 in bar abgehoben habe. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass dieser Geldbetrag für den Kaufpreis bestimmt gewesen sei. Ebenfalls glaubhaft und mittels Beweismitteln untermauert sei, dass der Berufungskläger am 8. April 2019 H._____ ein verschlossenes Kartoncouvert mitgegeben und dieser jenes an I._____ übergeben habe. Die Übergabe des Kartoncouverts an den Berufungsbeklagten sei sowohl von I._____ als auch von J._____ bestätigt worden, wobei ihre Aussagen keine offensichtlichen Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten oder Widersprüche aufweisen würden. Die von I._____ verfasste Quittung sei zwar eher unglücklich formuliert, aber er habe ausgesagt, dass er diese selbst verfasst habe. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei I._____ und J._____ um Angestellte des Betriebes des Sohnes des Berufungsklägers handle. Die Vorinstanz wertete es als eher ungewöhnlich, dass beide ausgesagt haben, der Berufungsbeklagte habe anlässlich der Übergabe das Couvert nicht geöffnet, was erstaune. Die Aussage des Berufungsbeklagten in Bezug auf die Übergabe des Kartoncouverts sei schwierig zu würdigen, zumal er abstreite, überhaupt bei I._____ gewesen zu sein. Er habe somit weder ein Couvert erhalten noch die entsprechende Quittung unterzeichnet. Als eher ungewöhnlich bezeichnete die Vorinstanz auch die vom Berufungsbeklagten eingereichte SMS- und E-Mailkorrespondenz zwischen ihm und dem Berufungskläger, bei welchen es um die "Aufräumung des Grundstücks" gegangen sei. Bei keiner dieser Korrespondenzen, bei welchen der Berufungskläger den Berufungsbeklagten aufgefordert habe, das Grundstück zu räumen, habe der Berufungsbeklagte erwähnt, dass der Kaufpreis noch nicht bezahlt worden sei. Der Berufungsbeklagte habe ausgesagt, die fehlende Bezahlung des Kaufpreises direkt beim Rechtsvertreter des Berufungsklägers gerügt zu haben, was allerdings nicht durch Urkunden belegt sei. Das Regionalgericht wertete das Verhalten des Berufungsbeklagten zusammenfassend "doch auch als eher untypisch", da man bei einer offenen Schuld von CHF 70'0000 erwarten würde, dass sich der Verkäufer direkt und mehrfach und insbesondere auch schriftlich zur Wehr setzen würde und nicht noch Forderungen in Bezug auf die Räumung des Grundstücks gegen sich gelten lasse. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Berufungskläger die Kaufpreiszahlung nicht mittels dem "üblichen Zahlungsbeleg" belegen könne. Sie führte aus, selbst wenn von der Darstellung des (Berufungsklägers) auszugehen wäre, sei lediglich nachgewiesen, dass ein Kartoncouvert übergeben worden sei. Dass Geld darin gewesen sei, könne lediglich der Berufungskläger aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Ausserdem sei auch dann nicht der Beweis erbracht, dass CHF 70'000.00 im Couvert gewesen seien, womit der Berufungskläger den Beweis für die Kaufpreiszahlung nicht habe erbringen können (vgl. act. B.2, E. 3.2 und E. 3.3).
4.4. Der Berufungskläger macht geltend, dass die noch verbleibenden Zweifel, konkret die tatsächliche Höhe des Geldbetrages im Kartoncouvert und das fehlende Wissen von Drittpersonen um die Höhe des Geldbetrages, entgegen der Vorinstanz nur als leichte Zweifel zu werten seien, womit die Bezahlung des Kaufpreises durch den Berufungskläger an den Berufungsbeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei. Eine andere Subsumtion des Sachverhaltes sei falsch (act. A.1, Rz. 22, 28). Die Höhe des Geldbetrages sei dadurch bewiesen, dass er den exakten Betrag am 5. April 2019 nacheinander auf der K._____ in L._____ (CHF 30'000.00) und danach in M._____ (CHF 40'000.00) abgehoben habe, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände, welche zur Geldübergabe bzw. Kaufpreiszahlung in N._____ geführt hätten. Der Berufungsbeklagte habe ihm unmittelbar nach dessen Besuch bei der F._____ in D._____ mitgeteilt, dass die Bank ihm den Betrag von CHF 70'000.00 nicht in bar ausbezahlt bzw. auf sein Konto überwiesen habe. Der Berufungsbeklagte habe ihm "befohlen", er, der Berufungskläger, solle sich nun darum kümmern, dass er die CHF 70'000.00 in bar erhalte. Unmittelbar nach dem Telefongespräch habe der Berufungskläger um 14.59 Uhr auf der K._____, Agenzia L._____, CHF 30'000.00 in bar abgehoben. Die Filiale habe nicht über genügend Bargeldreserven verfügt, um den gesamten Betrag von CHF 70'000.00 auszubezahlen. Aus diesem Grund habe er den restlichen Betrag in der Filiale in M._____ erhältlich machen müssen, wo er um 15.19 Uhr die restlichen CHF 40'000.00 abgehoben habe. Aufgrund der geografischen Trennung sei es ihm nicht möglich gewesen, das Geld dem Berufungsbeklagten rasch möglichst und persönlich zu übergeben, weshalb er die Mittelsmänner H._____ und I._____ damit beauftragt habe. Am Sonntag, den 7. April 2019, habe er die CHF 70'000.00 in ein Kartoncouvert gesteckt und seinen Betriebsleiter I._____ per E-Mail über die geplante Geldübergabe informiert. Am 8. April 2019 habe er das mit CHF 70'000.00 gefüllte Kartoncouvert dem Lastwagenchauffeur H._____ übergeben. Dieser sei Angestellter der O._____ SA. H._____ habe das Kartoncouvert gleichentags an den Betriebsleiter I._____ in N._____ übergeben. I._____ habe den Berufungsbeklagten telefonisch aufgefordert, das Kartoncouvert bei ihm abzuholen. Dieser sei um ca. 15.00 Uhr bei I._____ bei der P._____ auf dem Gemeindegebiet N._____ erschienen. Im Auftrag des Berufungsklägers habe I._____ das Kartoncouvert mit den CHF 70'000.00 im Beisein seiner Frau J._____ um 15.10 Uhr an den Berufungsbeklagten übergeben. Dieser habe ihm den Empfang des Kartoncouverts quittiert. I._____ habe dem Berufungskläger per E-Mail umgehend um 15.34 Uhr die erfolgte Übergabe des Kartoncouverts an den Berufungsbeklagten gemeldet und ihm auch die von diesem unterzeichnete Quittung elektronisch als Beilage zugesandt. Der Berufungsbeklagte habe sich überdies nach der Übergabe des Couverts "wirklich ungewöhnlich" verhalten. Er habe den Berufungskläger trotz zwischenzeitlicher mehrmaliger E-Mail- und SMS-Korrespondenz betreffend die Grundstückräumung erst vier Monate später zur "wiederholten" Zahlung aufgefordert. In all den vorgenannten Korrespondenzen habe er ihn nie zur Kaufpreiszahlung aufgefordert, was ein weiteres starkes Indiz dafür sei, dass er den Kaufpreis bereits am 8. April 2019 in N._____ erhalten habe. Die Beweis- und Indizienkette sei nahezu geschlossen und die allfällig verbleibenden Zweifel erschienen mehr als nur leicht (gemeint wohl: weniger als nur leicht), weshalb ihm der strikte Beweis für die Kaufpreiszahlung gelungen sei (vgl. act. A.1, Rz. 16 ff.).
4.5. Der Berufungsbeklagte wendet ein, es könne der Vorinstanz "auf Grundlage des Regelbeweismasses" kein Vorwurf gemacht werden, *"wenn sie am Vorliegen der behaupteten Tatsache – Kaufpreiszahlung über CHF 70'000.00 – ernsthafte Zweifel"*gehabt und folglich die Klage gutgeheissen habe. Die Vorinstanz habe insgesamt zu Recht gefolgert, dass der Berufungskläger "keinen schlüssigen Beweis für die Übergabe von CHF 70'000.00 in bar" an den Berufungsbeklagten habe erbringen können; der Berufungsbeklagte verweist dafür auf die Erwägung 3.3 des vorinstanzlichen Entscheids, welche er auszugsweise im Wortlaut zitiert (act. A.2, Rz. II.4 und III.3.5 sowie III.5).
4.6.1. Aufgrund der Zeugenaussage der Bankangestellten G._____ ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte am 5. April 2019 den Kaufpreis von CHF 70'000.00 in bar beziehen wollte, was ihm von der Bankmitarbeiterin verweigert wurde (vgl. E. 3.5). Die Zeugin, welche den Berufungsbeklagten in der F._____-Filiale in D._____ am Schalter bediente, sagte aus, dass der vom Berufungsbeklagten gewünschte Barbezug des Geldes nicht möglich gewesen sei, da es sich um einen Zahlungsauftrag bzw. ein Überweisungsformular gehandelt habe (wobei die Kontonummer gefehlt habe) und ein solch hoher Betrag aufgrund der GwG-Bestimmungen sowieso nicht ausbezahlt werden dürfe. Der Berufungsbeklagte habe sich geärgert, den Zahlungsauftrag wieder mitgenommen und sei gegangen (vgl. RG act. V.7, Frage 2). Der Berufungsbeklagte gab anlässlich seiner Parteibefragung (in Übereinstimmung mit der gleichlautenden Aussage des Berufungsklägers) an, dass er den Berufungskläger nach dem Bankbesuch angerufen habe, allerdings habe er ihn nicht erreicht (RG act. VII.4, Frage 3). Überdies bestreitet er, am 8. April 2019 in N._____ auf dem Firmengelände der P._____ bei I._____ gewesen zu sein und ein Kartoncouvert mit den CHF 70'000.00 von diesem erhalten zu haben (vgl. RG act. VII.4, Fragen 1, 5 f.).
4.6.2. Der Berufungskläger sagte demgegenüber aus, vom Berufungsbeklagten nach dessen erfolglosem Bankbesuch vom 5. April 2019 telefonisch angewiesen worden zu sein, ihm den Kaufpreis von CHF 70'000.00 in bar zu bezahlen. Die von ihm erwähnte Wendung, wonach der Berufungsbeklagte ihm am Telefon gesagt habe, "dieser Zahlungsauftrag sei nicht einmal das Papier wert" kann grundsätzlich bereits an sich als Realitätskriterium gewertet werden (RG act. VII.5, Frage 2), da ein solcher Ausdruck bei einer erfundenen Geschichte kaum zu erwarten wäre. In Zusammenschau mit den beiden Bankbelegen, die bestätigen, dass der Berufungskläger am selben Tag, dem 5. April 2019, kurz nacheinander zuerst CHF 30'000.00 auf der Bankfiliale K._____ in L._____ und anschliessend CHF 40'000.00 auf der Bankfiliale K._____ in M._____ abhob (RG act. III.5, 6), wie auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte das Geld am 5. April 2019 in bar beziehen wollte, ist die Aussage des Berufungsklägers, wonach ihn der Berufungsbeklagte danach telefonisch angewiesen habe, ihm das Geld in bar zu besorgen, glaubhaft. Ebenso ist auch seine Schilderung glaubhaft, dass er den Lastwagenchauffeur H._____ angewiesen habe, das Kartoncouvert mit dem Geld am übernächsten Tag mitzunehmen und an den Betriebsleiter I._____ in N._____ zu übergeben (vgl. RG act. VII.5, Fragen 6, 7). Dies wurde vom Zeugen H._____ bestätigt, wobei keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschaussage ersichtlich sind. H._____ sagte (in freier Rede) aus, dass er das Couvert vom Berufungskläger erhalten und dieses am nächsten Tag nach N._____ habe bringen müssen. In N._____ sei er aus seinem LKW ausgestiegen und habe das Couvert I._____ übergeben. Dieses sei verschlossen gewesen (vgl. RG act. V.10, S. 2 und Fragen 2, 3). Auch I._____ gab zu Protokoll, dass er den LKW habe kommen sehen, hinausgegangen sei, das Couvert (von H._____) in Empfang genommen und überprüft habe, ob dieses noch verschlossen gewesen sei, was es gewesen sei (RG act. V.8, Frage 4). Damit erachtet es das Kantonsgericht als erwiesen, dass der Lastwagenfahrer H._____ das vom Berufungskläger zur Übermittlung erhaltene Couvert an I._____ in N._____ übergeben hat.
4.6.3. Ebenso sind auch die Aussagen der beiden Zeugen I._____ und J._____ konsistent, nachvollziehbar und glaubhaft, und zwar ungeachtet dessen, dass sie – wie auch H._____ – Angestellte der AG des Sohnes des Berufungsklägers sind. Beide sagten aus, dass der Berufungsbeklagte am Nachmittag des 8. April 2019 um ca. 14.30 Uhr persönlich auf dem Firmengelände der P._____ in N._____ vorbeigekommen sei. I._____ schilderte zusätzlich zum eigentlichen Hauptgeschehen verschiedene Nebensächlichkeiten und Details: so sei der Berufungsbeklagte mit einem kleinen roten Toyota gekommen; er, der Berufungsbeklagte, sei nach der Begrüssung zielstrebig auf die Bilder in einem Büro hingegangen, welche Luftaufnahmen der Parzellen zeigten, und habe zu ihm gesagt, als er (I._____) mit dem Couvert und der Quittung hinausgegangen sei, dass er nicht gewusst habe, wie gross das "Gut" sei (RG act. V.8, Frage 4). Diese Schilderung von unbedeutenden Nebensächlichkeiten ist als Realitätskriterium zu werten und wäre bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten, was grundsätzlich für den Erlebnisbezug der Aussage spricht. Auch der vom Zeugen I._____ geschilderte Grund, weshalb er die Quittung angefertigt hatte, ist nachvollziehbar. Er sagte aus, dass der Berufungskläger ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass der Fahrer abgefahren sei und um 14.30 Uhr bei ihm sein werde. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass Geld im Couvert wäre, "da mit der Bank etwas nicht funktioniert" habe. Der Berufungskläger habe verneint, dass eine Quittung dabei sein werde, *"weil durch den Kaufvertrag alles ok"*sei. Er, I._____, habe zum Berufungskläger gesagt, dass er eine Quittung haben wolle, da er Geld übergebe; deshalb habe er, I._____, die Quittung so geschrieben (RG act. V.8, Frage 4). I._____ gab zudem zu Protokoll, dass er in seinem Leben "schon einiges erlebt" habe, und deshalb gewollt habe, dass ein Zeuge anwesend sei, weil Geld im Couvert gewesen sei. So habe er seine Frau, die draussen am Bäume Schneiden gewesen sei, für die Übergabe herzu gebeten (RG act. V.8, Frage 4). Nach der Übergabe des Kartoncouverts an den Berufungsbeklagten habe er dem Berufungskläger eine Meldung gemacht und auch die Quittung eingescannt. Beide Aussagen sind mittels Beweisen belegt; einerseits durch die mit der Unterschrift des Berufungsbeklagten versehene Quittung mit dem Wortlaut "Couvert erhalten, von A._____ am 8.04.2019 durch I._____, Betriebsleiter, P._____, für Q._____, D._____, Dankend erhalten (Unterschrift B._____)"(RG act. III.9); andererseits durch das Mail von I._____ an den Berufungskläger vom 8. April 2019, das die Übergabe des Couverts an B._____ mit Uhrzeit (15.10 Uhr) zum Inhalt hat (RG act. III.10). J._____ bestätigte die erfolgte Übergabe des Couverts durch I._____ an den Berufungsbeklagten, ebenfalls gab sie – in Übereinstimmung mit der gleichlautenden Aussage von I._____ – an, dass sie draussen am Bäume Schneiden gewesen sei, als ihr Mann sie in den Aufenthaltsraum hineingebeten habe, wo sie beide auf den Berufungsbeklagten gewartet hätten. Als der Berufungsbeklagte hereingekommen sei, hätten sie sich kurz begrüsst, I._____ habe ihm das Couvert übergeben und der Berufungsbeklagte habe den Empfang quittiert. Sie habe dabei die Funktion einer "stillen Beobachterin" gehabt (vgl. RG act. V.9, S. 2 und Ergänzungsfrage 2).
Nur nebenbei bemerkt sei, dass die sowohl von J._____ als auch von I._____ zu Protokoll gegebene Aussage, wonach der Berufungsbeklagte das Kartoncouvert anlässlich der Übergabe nicht geöffnet habe, entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht als "eher ungewöhnlich" erscheint*.* Der Berufungsbeklagte bestätigte mit seiner (von ihm bestrittenen Unterschrift) lediglich den Erhalt des *"Couverts" "von A._____ am 8.4.2019 durch I._____, Betriebsleiter, P._____, für Q._____, D._____"*und nicht etwa den Erhalt von CHF 70'000.00. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass er das Couvert gemäss den Aussagen der Zeugen J._____ und I._____ nicht geöffnet hat, um das Geld nachzuzählen, dessen Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigt hätte. Seine (von ihm bestrittene), auf der Quittung befindliche Unterschrift bestätigt gerade nicht, den Betrag von CHF 70'000.00 erhalten zu haben.
Zusammenfassend sind weder bei J._____ noch bei I._____ Anhaltspunkte für eine Falschaussage ersichtlich, auch sind ihre Aussagen in sich und im Vergleich zu- und miteinander stimmig und durch die genannten Urkunden zusätzlich belegt.
4.6.4. Der Berufungsbeklagte selber gab anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung ausweichende Antworten auf die Frage des Vorsitzenden, ob er tatsächlich vor Ort bei I._____ in N._____ gewesen sei. Statt die Frage, ob I._____ ihm am 8. April 2019 ein Couvert übergeben habe, zu beantworten, führte er aus, was er am 8. April 2019 alles getan habe (er habe um 11.30 Uhr in R._____ sein müssen, um bei einem Pop Up Restaurant Wein zurückzuholen, gleichzeitig habe er den Wein von einem Weinbau in S._____ "auch gerade mitnehmen" müssen; er habe den Wein um 16.30 Uhr in S._____ abgeladen; vgl. RG act. V.4, Frage 5). Auch die anschliessende nochmalige Frage des Vorsitzenden, ob er an diesem Tag bei I._____ gewesen sei oder irgendwann anfangs April ein Couvert erhalten habe, beantwortete er mit "Nein. Ich habe kein Couvert von I._____ erhalten. Mal nicht mit Geld drin. Nein, ich habe kein Couvert erhalten" (RG act. V.4, Frage 6). Auf die spätere nochmalige Nachfrage des Vorsitzenden, ob er am 8. April 2019 keinen Kontakt mit I._____ gehabt habe, antwortete er: "Ich glaube nicht. Ich musste an diesem Tag nach R._____ und Wein nach S._____ bringen." (RG act. V.4, Frage 9). Hinzu kommt, wie auch die Vorinstanz vermerkte, das ungewöhnliche Verhalten des Berufungsbeklagten nach der von ihm bestrittenen Übergabe des Kaufpreises. Statt den angeblich nie erhaltenen Kaufpreis vom Berufungskläger einzufordern, erwähnte er in den mehrfachen (zeitlich nachfolgenden) schriftlichen Korrespondenzen zwischen ihm und dem Berufungskläger nie, dass er den Kaufpreis nicht erhalten habe. Dies wäre aber umso mehr zu erwarten gewesen, als der Berufungskläger ihn gar mehrfach aufgefordert hatte, das erworbene Grundstück von Fahrnisgegenständen zu räumen, und ihm dafür Fristen angesetzt hatte (vgl. RG act. III.12, 13, 15; vgl. auch die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, act. B.2, E. 3.3). Diese unterlassene Aufforderung zur Kaufpreiszahlung ist ein starkes Indiz dafür, dass er den Kaufpreis erhalten hatte, wäre doch ansonsten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass er den fehlenden Erhalt der Kaufpreiszahlung in der vorliegenden Konstellation mehrfach und insbesondere auch schriftlich gegenüber dem Berufungskläger gerügt hätte. Seine Aussage, er habe dies telefonisch gegenüber dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers getan (vgl. RG act. VII.4, Frage 7), ist wenig überzeugend. Auch sein ausweichendes Aussageverhalten zur Frage, ob er für die Übergabe des Geldes tatsächlich vor Ort in N._____ gewesen sei, insbesondere aber die dieser Aussage gegenüberstehenden Aussagen der Zeugen I._____ und J._____, sprechen dafür, dass er das Kartoncouvert entgegen seiner Aussage persönlich von I._____ am 8. April 2019 in N._____ erhalten hat. Schliesslich bestritt der Berufungsbeklagte nicht, dass es sich bei der Unterschrift auf der Quittung um seine Unterschrift handelt, er bestritt nur, dass er diese angebracht habe (RG act. V.II, Frage 4), mithin bestritt er die Echtheit der Unterschrift. Die im vorinstanzlichen Verfahren edierten Strafrechtsakten betreffend das vom Berufungsbeklagten eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung enthalten indes unter anderem ein Gutachten des Forensischen Instituts (FOR) Zürich vom 25. Mai 2022. Die dort festgestellten Untersuchungsbefunde sprechen laut Gutachter dabei sehr stark dafür, dass die fragliche Unterschrift von B._____ geschrieben worden und somit echt sei (vgl. StA act. 2.23, S. 7).
4.7.1. Die ganze Kette des durch den Berufungskläger behaupteten Geschehens, wie es zur Übergabe des Kaufpreises von CHF 70'000.00 kam, ist – angefangen bei den Umständen, die zur Abhebung der CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 am 7. April 2019 führten, über die Übergabe des Couverts an und von H._____ an I._____, bis und mit der Übergabe desselben von I._____ an den Berufungsbeklagten – schlüssig und in sich stimmig. Rein theoretisch wäre es zwar denkbar, dass der Berufungskläger die ganze Geschichte mit den Angestellten der AG seines Sohnes fingiert haben könnte, wobei dies aufgrund der Anzahl der involvierten Personen, der vielen Details und der Stimmigkeit in und zwischen den Zeugenaussagen und den Aussagen des Berufungsklägers und nicht zuletzt auch jenen des Berufungsbeklagten selbst, als sehr unwahrscheinlich scheint.
4.7.2. Des Weiteren sagten alle Zeugen aus, dass sie gewusst hätten, dass Geld im Kartoncouvert gewesen sei, nicht aber, wie viel (vgl. RG act. V.8, Fragen 4 und Ergänzungsfrage 3; RG act. V.9, Frage 2; RG act. V.10, Frage 1). Auch dies ist glaubhaft, nicht zuletzt im Lichte der Aussage des Berufungsklägers, wonach er nicht gewollt habe, dass I._____ bzw. "unsere Leute" von der Höhe des Kaufpreises erfahren (vgl. RG act. VII.5, Frage 6). Bei einer fingierten Geschichte seitens des Berufungsklägers wäre im Übrigen wohl zu erwarten gewesen, dass allfällige von ihm instruierte Zeugen die Höhe des Geldbetrages, der sich im Couvert befunden haben sollte, benennen könnten.
4.7.3. Der Berufungskläger führte anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung auch den Grund aus, warum er keine Quittung ausstellte bzw. das Geld dem Berufungsbeklagten nicht selber in bar übergab: Er habe tausende Verträge, von Europa bis Neuseeland, mündlich abgeschlossen, alles telefonisch, wobei das Wort bzw. Treu und Glauben genügt hätten. Er habe dem Berufungsbeklagten vertraut und diesen als ehrlichen Geschäftspartner und Mann eingeschätzt. Im Nachhinein, "heute", würde er ihm das Geld persönlich übergeben (vgl. RG act. VII.5, Frage 8 und Ergänzungsfrage 9). Die bereits zitierte Aussage von I._____, wonach der Berufungskläger verneint habe, dass eine Quittung dabei sein werde, "weil durch den Kaufvertrag alles ok" sei, steht mit dieser Einstellung des Berufungsklägers in Einklang. Damit stimmig ist auch dessen Aussage, wonach er I._____ nicht dazu beauftragt habe, die Quittung auszustellen; er habe ihm lediglich gesagt, er solle das Couvert übergeben. I._____ sei aber *"noch so intelligent"*gewesen, eine Quittung auszustellen (RG act. VII.5, Frage 5). Aus Sicht des Berufungsklägers ist es auch nachvollziehbar, dass er das Geld nach dem erfolglosen Bargeldbezugsversuch des Berufungsbeklagten und dessen Anweisung, der Berufungskläger solle ihm nun den Kaufpreis in bar besorgen (dazu E. 3.4.2 und E. 4.6.2); tatsächlich auch in bar besorgte, nachdem der Kaufpreis gemäss Kaufvertrag nach den Anweisungen des Verkäufers zu leisten war (vgl. RG act. II.4).
4.7.4. Schliesslich ist durch die beiden Bankbelege erstellt, dass der Berufungskläger am Nachmittag des 5. April 2019 kurz hintereinander zuerst CHF 30'000.00 auf der Bankfiliale K._____ in L._____ und anschliessend CHF 40'000.00 auf der Bankfiliale K._____ in M._____ direkt nach dem von ihm glaubhaft geschilderten Telefonat mit dem Berufungsbeklagten (dazu oben, E. 3.4.2), mithin exakt die Höhe des Kaufpreises von CHF 70'000.00, abhob. Das von ihm anschliessend an I._____ verfasste E-Mail mit den entsprechenden Anweisungen betreffend Entgegennahme des Kartoncouverts vom LKW-Fahrer und Übergabe desselben an den Berufungsbeklagten (RG act. III.8) bildet ein weiteres (stimmiges) Glied in der Kette der Darstellung des Berufungsklägers zu den Modalitäten der Übergabe des Kartoncouverts an den Berufungsbeklagten, welche durch die Aussagen der drei Zeugen H._____, I._____ und J._____ bestätigt wurden. Wiederum wäre es denkbar, dass der Berufungskläger die Abhebung der exakten Kaufpreissumme bewusst vorgenommen haben könnte, um zu fingieren, dass sich die CHF 70'000.00 im Kartoncouvert befunden haben, während er das abgehobene Geld anderswo aufbewahrt haben und das Kartoncouvert beispielsweise mit Papier oder ähnlichem gefüllt haben könnte. Allerdings hätte er in einem solchen Fall damit rechnen müssen, dass der Berufungsbeklagte das fehlende Geld spätestens beim Öffnen des Kartoncouverts bei sich zuhause bemerkt hätte und den fehlenden Erhalt des Kaufpreises rügen und nachfordern würde. Er konnte nicht erwarten, dass der Berufungsbeklagte dies – wie in casu geschehen – nicht machen bzw. trotz mehrfacher schriftlicher Korrespondenz zwischen ihnen dies erst vier Monate später machen würde.
4.7.5. Aufgrund der Stimmigkeit aller vor- und nachgelagerten Begebenheiten –
Abhebung von exakt dem Kaufpreis entsprechenden CHF 30'000.00 sowie CHF 40'000.00, mithin CHF 70'000.00 in bar durch den Berufungskläger ab dessen Bankkonto auf den beiden Bankfilialen K._____ in L._____ und K._____ in M._____ am Freitag, 5. April 2019;
E-Mail des Berufungsklägers an I._____ vom Sonntag, 7. April 2019, wonach einer der Fahrer ein Kartoncouvert zu ihm bringen werde, das er an den Berufungsbeklagten übergeben solle, wobei I._____ ausgesagt hatte, der Berufungskläger habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sich Geld im Kartoncouvert befinden würde;
vom Zeugen und Lastwagenfahrer H._____ geschilderte Übergabe des Kartoncouverts durch den Berufungskläger an ihn;
von I._____ und H._____ geschilderte, zweite Übergabe des Kartoncouverts durch H._____ an I._____ am Montag, 8. April 2019;
von I._____ und J._____ geschilderte bzw. bezeugte Übergabe des Kartoncouverts an den Berufungsbeklagten am Montag, 8. April 2019;
mit der Unterschrift des Berufungsbeklagten versehene Quittung, welche den Erhalt des Kartoncouverts von I._____ bestätigte (wobei der Berufungsbeklagte bestritt, dass er diese Unterschrift geleistet habe – das edierte Gutachten indes zum Schluss gelangt, die Unterschrift spreche sehr stark dafür, dass sie vom Berufungsbeklagten geschrieben worden sei);
kein Hinweis seitens des Berufungsbeklagten betreffend Nichterhalt des Kaufpreises in den nachfolgenden Korrespondenzen mit dem Berufungskläger – verbleiben dem Berufungsgericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich im Kartoncouvert tatsächlich der Kaufpreis von CHF 70'000.00 in bar befunden hat und dass der Berufungsbeklagte diesen tatsächlich persönlich von I._____ erhalten hat. In Würdigung aller Aussagen und den von den Parteien vorgebrachten Beweismitteln ist die Berufungsinstanz mithin überzeugt, dass der Berufungsbeklagte den Kaufpreis von CHF 70'000.00 wie vom Berufungskläger geschildert erhalten hat. Wie oben abgebildet (vgl. E. 3.2.2), ist absolute Gewissheit nicht erforderlich, womit eine kleine Wahrscheinlichkeit verbleibt, dass kein Geld oder dass weniger Geld im Kartoncouvert war und/oder dass das Kartoncouvert dem Berufungsbeklagten von I._____ nicht übergeben worden war. Die allenfalls verbleibenden Zweifel, dass der Berufungskläger die gesamte Geschichte samt den bzw. ohne die als Zeugen aussagenden H._____, I._____ und J._____ erfunden haben könnte, erscheinen aufgrund der dargelegten, nahezu geschlossenen Beweis- und Indizienkette, als sehr leicht. Gleiches gilt für allfällig verbleibende Zweifel daran, dass sich im Kartoncouvert tatsächlich kein oder weniger Geld als CHF 70'000.00 in bar befunden haben könnte.
4.7.6. Nach dem Ausgeführten ist das Kantonsgericht von der Richtigkeit der Sachbehauptung des Berufungsklägers, wonach er dem Berufungsbeklagten den Kaufpreis von CHF 70'000.00 am 8. April 2019 über die beiden Mittelsmänner H._____ und I._____ in einem verschlossenen Kartoncouvert, enthaltend CHF 70'000.00 in bar, übergeben und bezahlt hat, überzeugt.
4.8. Zusammenfassend gelingt dem Berufungskläger der Beweis der Kaufpreiszahlung an den Berufungsbeklagten nach dem eingangs dargelegten Regelbeweismass. Die Berufung ist antragsgemäss gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 aufzuheben und die Teilklage von B._____ wie beantragt abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (vgl. Art. 104 ff. ZPO i.V.m. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da der Berufungsbeklagte mit seiner Teilklage vollständig unterliegt und vor Erstinstanz überdies die Widerklage des Berufungsklägers betreffend die Räumung des Grundstückes vollumfänglich anerkannt hatte (vgl. act. B.2, E. 4.1; RG act. VII.3), hat er die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit sind ihm die von der Vorinstanz festgelegten und überdies unbestritten gebliebenen Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'600.00 aufzuerlegen. Auch hat er dem obsiegenden Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers machte für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 83.8 Stunden à CHF 250.00, zuzüglich 3% Spesen und 7.7% MwSt., total CHF 23'240.05, geltend (RG act. VIII.4). Bei der Kostennote des Rechtsvertreters des Berufungsklägers fällt auf, dass dieser 19.5 Stunden alleine für Besprechungen, Korrespondenzen und Telefonaten mit seinem Klienten verrechnete. Dies erscheint als zu hoch. Zum Vergleich dazu hat der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten für das gesamte Verfahren insgesamt lediglich 18 Stunden in Rechnung gestellt (RG act. VIII.3). Zwar kann dieser Aufwand lediglich als grober Anhaltspunkt für eine Plausibilitätskontrolle dienen, zumal er für das immerhin mehr als drei Jahre dauernde erstinstanzliche Verfahren mit zwei Hauptverhandlungen, diversen Einvernahmen und Editionsanträgen als sehr niedrig erscheint. Nichtsdestotrotz ist der von Rechtsanwalt Luca Conrad für Korrespondenzen, Besprechungen, und Telefonaten mit dem Klienten geltend gemachte Aufwand von 19.5 Stunden für die Prozessführung nicht erforderlich. Es rechtfertigt sich, diesen um pauschal 10 Stunden auf 9.5 Stunden zu kürzen. Die weiteren Aufwandpositionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach hat der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 20'466.75 (73.8 Std. x CHF 250.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. 7.7% MwSt.), zu bezahlen.
5.2. In Verfahren der zivilrechtlichen Berufung beträgt die Entscheidgebühr gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00. Vorliegend wird angesichts der Sach- und Rechtsfragen, die zu beurteilen waren, eine Gebühr von CHF 6'000.00 erhoben. Die Parteientschädigung zugunsten des Berufungsklägers wird ermessensweise auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt, was beim vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 in etwa einem Aufwand von rund 12 Stunden entspricht. Nachdem sich gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren keine neuen Fragen stellten, erscheint dieser Aufwand als angemessen. Entsprechend ist der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inklusive Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A._____ wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.
2. Die Teilklage von B._____ wird abgewiesen.
3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4'600.00 werden B._____ auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von CHF 4'600.00 (davon CHF 3'000.00 durch B._____ und CHF 1'600.00 durch A._____) verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'600.00 direkt zu ersetzen.
4. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 20'466.75 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 werden B._____ auferlegt und mit dem von A._____ erbrachten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den von diesem geleisteten Kostenvorschuss direkt zu ersetzen.
6. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung, kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
8. Mitteilung an: