Urteil vom 15. August 2023
Referenz ZK2 22 58
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Elmer, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ AG
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Glutz
Holenstein Brusa Ltd, Utoquai 29/31, 8008 Zürich
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Josef Shabo
Anwaltskanzlei Shabo, Oberdorfstrasse 12, 8853 Lachen SZ
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen/Grundbuchsperre
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 02.12.2022, mitgeteilt am 02.12.2022 (Proz. Nr. 135-2022-441)
Mitteilung 25. August 2023
A. Die A._____ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (RG act. II.2). Die D._____ AG (nachfolgend D._____; vormals E._____ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____.
Gemäss Aktienbuch der D._____ und dazugehörigem Verwaltungsratsbeschluss vom 10. Mai 2021 (RG act. II.3) ist die A._____ AG Alleinaktionärin und Inhaberin aller Anteile der D._____. Laut Verzeichnis vom 9. Juli 2021 ist die A._____ AG zudem wirtschaftlich Berechtigte an der D._____ (RG act. II.5).
Die D._____ ist gemäss Grundbuchauszug vom 17. Juni 2022 Eigentümerin der Liegenschaften Nrn. G._____, H._____ und I._____ in J._____ (RG act. II.6).
B. Am 28. November 2022 reichte die A._____ AG beim Regionalgericht Maloja gegen B._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen inkl. superprovisorischer Anordnung ein. Das Rechtsbegehren lautete:
1. Es sei das K._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, auf folgenden Liegenschaften in J._____ eine umfassende Grundbuchsperre gemäss Art. 262 lit. c ZPO (SR 272) in Verbindung mit Art. 56 lit. b Grundbuchverordnung (SR 211.432.1) zu errichten und im Grundbuch einzutragen: Grundstücke Nr. G._____, Nr. H._____ sowie Nr. I._____. Namentlich sei dem K._____ also im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten Verfügungen oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend vorgenannte Grundstücke im Grundbuch vorzunehmen und/oder solche einzutragen oder die Vornahme bzw. Eintragung solcher Vorgänge zuzulassen.
2. Es sei das K._____ im Sinne der zeitlichen Dringlichkeit und drohender Vereitelungsgefahr vorsorglich und vorab per E-Mail (______) und/oder Telefon (Tel-Nr. ______) bereits über den Eingang des vorliegenden Gesuches beim Regionalgericht Maloja zu informieren.
3. Es sei die in Ziff. 1 beantragte Massnahme superprovisorisch, dh. ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners, anzuordnen, und es sei einer allfälligen Einsprache gegen eine superprovisorische Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners.
Zur Begründung führte die A._____ AG aus, der zahlungsunfähige und mit einem Verlustschein belastete B._____ habe gestützt auf einen nichtigen Kaufvertrag betreffend die Anteile an der D._____ wider besseren Wissens und zu Unrecht wiederholt versucht, sich als Verwaltungsrat der D._____ im Handelsregister eintragen zu lassen. Damit habe er beabsichtigt, über die millionenteuren Liegenschaften der D._____ verfügen zu können und der A._____ AG als einzig berechtigter Alleinaktionärin der D._____ schweren und nicht leicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.
B._____ habe es schliesslich geschafft, bei einem unzuständigen Gericht im Kanton Schwyz eine Handelsregistersperre zu seinen Gunsten zu erwirken, nachdem er sich zuvor zu Unrecht als Verwaltungsrat der D._____ im Handelsregister habe eintragen lassen. Solange B._____ – geschützt durch die Handelsregistersperre – zu Unrecht als Verwaltungsrat der D._____ im Handelsregister eingetragen sei, könne die Gefahr nicht grösser sein, dass er unter Ausnützung der Publizitätswirkung des Handelsregisters versuche, unrechtmässig über die Vermögenswerte der D._____ zu verfügen. Die Grundbuchsperre sei das einzige wirksame Mittel, B._____ daran zu hindern, über die Liegenschaftswerte der D._____ zu verfügen, bis die A._____ AG ihren Anspruch auf alleinige Inhaberschaft an der D._____ habe gerichtlich feststellen lassen können. Eine Veräusserung an gutgläubige Dritte bzw. eine schwere Belastung jener Liegenschaften wäre unumkehrbar.
C. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 28. November 2022 ab. Er begründete diesen Entscheid mit der fehlenden Passivlegitimation von B._____. Einen separaten Entscheid über das Superprovisorium erachtete er infolge des gefällten Endentscheids als obsolet. Von B._____ hatte er weder eine Stellungnahme zum Gesuch eingeholt, noch teilte er diesem seinen Entscheid mit.
D. Am 15. Dezember 2022, eingegangen beim Gericht am 19. Dezember 2022, erhob die A._____ AG (nachfolgend Berufungsklägerin) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 2. Dezember 2022. Sie stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 2. Dezember 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen/Grundbuchsperre (Proz. Nr. 135-2022-441) aufzuheben und das vor der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet:
«1. Es sei das K._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, auf folgenden Liegenschaften in J._____ eine umfassende Grundbuchsperre gemäss Art. 262 lit. c ZPO (SR 272) in Verbindung mit Art. 56 lit. b Grundbuchverordnung (SR 211.432.1) zu errichten und im Grundbuch einzutragen: Grundstücke Nr. G._____, Nr. H._____ sowie Nr. I._____. Namentlich sei dem K._____ also im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten Verfügungen oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend vorgenannte Grundstücke im Grundbuch vorzunehmen und/oder solche einzutragen**oder die Vornahme bzw. Eintragung solcher Vorgänge zuzulassen.
2. Es sei das K._____ im Sinne der zeitlichen Dringlichkeit und drohender Vereitelungsgefahr vorsorglich und vorab per E-Mail (_____) und/oder Telefon (Tel-Nr. _____) bereits über den Eingang des vorliegenden Gesuchs beim Regionalgericht Maloja zu informieren.
3. Es sei die in Ziff. 1 beantragte Massnahme superprovisorisch, dh. ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners, anzuordnen, und es sei einer allfälligen Einsprache gegen eine superprovisorische Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners.»
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Dezember 2022 erkannte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden was folgt:
1. Das Gesuch um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird gutgeheissen, und das K._____ wird angewiesen, auf folgenden Liegenschaften in J._____ eine umfassende Grundbuchsperre gemäss Art. 262 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 56 lit. b GBV zu errichten und im Grundbuch einzutragen: Grundstücke Nr. G._____, Nr. H._____ sowie Nr. I._____.
Dem K._____ wird untersagt, Verfügungen oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend vorgenannte Grundstücke im Grundbuch vorzunehmen und/oder solche einzutragen oder die Vornahme bzw. Eintragung solcher Vorgänge zuzulassen.
2. B._____ wird mit beiliegender separater Verfügung eine Frist von 10 Tagen für die Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Sobald die Berufungsantwort vorliegt, wird zu entscheiden sein, ob und allenfalls inwiefern die verfügte Massnahme aufrechterhalten, modifiziert oder abgesetzt werden muss.
3. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur.
4. Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.
5. (Mitteilung).
F. In seiner Berufungsantwort vom 9. Januar 2023 beantragte B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) was folgt:
1. Die Berufung vom 15.12.2022 sei vollumfänglich abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Maloja vom 02.12.2022, Proz. Nr. 135-2022-441, betreffend vorsorgliche Massnahmen/Grundbuchsperre, sei zu bestätigen, soweit überhaupt auf die Berufung einzutreten sei.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 ersuchte die Berufungsklägerin um Ansetzung einer Frist zur Replik, was ihr mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2023 gewährt wurde.
H. Am 30. Januar 2023 reichte die Berufungsklägerin ihre Replik ein, am 22. Februar 2023 der Berufungsbeklagte seine Duplik, je mit unveränderten Rechtsbegehren.
I. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO das Rechtsmittel der Berufung gegeben. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist sie nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Sowohl der erforderliche Streitwert als auch die Berufungsfrist wurden vorliegend eingehalten, so dass sich insoweit weitere Bemerkungen erübrigen.
1.2. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).
1.3. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu − mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens − um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; vgl. dazu BGer 4A_439/2014 v. 16.2.2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; BGer 5A_775/2018 v. 15.4.2019 E. 3.4; 5A_188/2017 v. 8.8.2017 E. 2.1). Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass der Berufungskläger grundsätzlich ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein (BGer 5A_342/2022 v. 26.10.2022 E. 2.1.1).
1.3.1. Die Grenzen der Formenstrenge werden durch das Verbot des überspitzten Formalismus gesetzt (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf (BGer 5A_1036/2019 v. 10.6.2020 E. 4.3): Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149; BGer 5A_342/2022 v. 26.10.2022 E. 2.1.3).
1.3.2. Der Berufungsbeklagte moniert, dass die Rechtsbegehren der Berufung nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen würden. Es seien keine eigenständigen Rechtsbegehren in der Sache selbst gestellt worden, sondern es sei lediglich auf die Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren hingewiesen worden. Vorliegend beantragte die im erstinstanzlichen Verfahren unterlegene Berufungsklägerin, der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 2. Dezember 2022 (…) sei aufzuheben und das vor der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: (…). Damit stellte die Berufungsklägerin ein materielles Rechtsbegehren, wobei zu prüfen ist, ob dieses Begehren im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könnte. Im Rechtsmittelstadium genügt ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gestellten Begehren an sich nicht. Wie bereits ausgeführt ist jedoch selbst ein mangelhaftes Begehren nach Treu und Glauben auszulegen. Das Bundesgericht hat für die Konstellation, dass in erster Instanz eine bezifferte Forderungsklage vollumfänglich abgewiesen wurde, festgehalten, dass ein Berufungsbegehren mit der Formulierung "die Klage sei gutzuheissen" nach Treu und Glauben auszulegen sei und nicht unbesehen mit Nichteintreten quittiert werden soll. Ein Nichteintreten mit der Begründung, der Verweis auf die vor erster Instanz gestellten Begehren vermöge einen reformatorischen Antrag nicht zu ersetzen, erachtete es als überspitzt formalistisch, wenn sich in Berücksichtigung der Umstände und der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt, dass mit der Berufung die Verurteilung der Gegenpartei zur Bezahlung des in erster Instanz geforderten Geldbetrages erreicht werden soll. Dies gelte selbst dann, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Partei anwaltlich vertreten sei (BGer 5A_342/2022 v. 26.10.2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteile, in denen die Formulierung "[die] Klage sei vollumfänglich gutzuheissen" zu keinen Diskussionen Anlass gab). Das heisst aber nicht, dass der exakte Inhalt eines so formulierten Rechtsmittelbegehrens stets evident sein muss. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles anzusehen. Wenn das Klagebegehren etwa im Laufe des Verfahrens geändert wurde, umfangreich oder kompliziert aufgebaut ist oder aber bloss teilweise abgewiesen oder teilweise anerkannt wurde, können sich Zweifel ergeben, was genau der Berufungskläger mit seiner Berufung anstrebt, wenn er lediglich die Gutheissung der Klage beantragt. Solche Unklarheiten gehen zulasten des Berufungsklägers, der es an der gebotenen Sorgfalt bei der Formulierung des Rechtsbegehrens fehlen liess (BGer 4A_555/2022 v. 11.4.2023 E. 2.9). Die Berufungsklägerin hat vorliegend beantragt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das vor der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vollumfänglich gutzuheissen sei, wobei dieses in der Folge sogar noch wörtlich wiedergegeben wird. Vor dem Hintergrund der erwähnten Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die von der Berufungsklägerin gestellten Berufungsbegehren als hinreichend angesehen werden können, da aus diesen klar hervorgeht, was die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung anstrebt.
1.4. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten sowie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO).
1.4.1. Damit die Parteien ihrer Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren nachkommen können, ist vorausgesetzt, dass sie den Entscheid, den die Erstinstanz gefällt hat, verstehen und kritisieren können. Ein Gericht hat seinen Entscheid daher zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Pflicht ist Ausdruck des rechtlichen Gehörs, auf das die Parteien Anspruch haben (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei wird nicht verlangt, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Auch Entscheide im summarischen Verfahren müssen begründet werden (Art. 219 i.V.m. Art. 238 lit. g ZPO). Da die erforderliche Begründungsdichte jeweils von den konkreten Umständen abhängt, mag es zwar sein, dass die Begründung eines Entscheids im summarischen Verfahren tendenziell kürzer ausfällt als im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren. Doch gilt auch im summarischen Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Entscheide im summarischen Verfahren unterliegen zudem ebenfalls der Berufung oder der Beschwerde, was wiederum voraussetzt, dass der Entscheid verstanden, angefochten und überprüft werden kann. Auch in einem Entscheid des summarischen Verfahrens muss das Gericht daher in den wesentlichen Punkten wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Erlässt es den Entscheid bewusst ohne Begründung, was in erster Instanz erlaubt ist, so muss es diese Begründung nachliefern, sofern eine Partei dies verlangt (Art. 239 ZPO).
1.4.2. Der angefochtene Entscheid (act. B.2) erging im summarischen Verfahren. Er ist im so genannten "Dass-Stil" verfasst und enthält insgesamt fünf Seiten, wovon − ohne Rubrum und Entscheiddispositiv − drei Seiten formell auf die Begründung entfallen. In diesem Teil werden zunächst die Standpunkte der Gesuchstellerin (Berufungsklägerin) und kurz die allgemeinen rechtlichen Grundlagen von vorsorglichen Massnahmen wiedergegeben. Anschliessend wird die Passivlegitimation geprüft und verneint, ohne jedoch näher auf die von der Gesuchstellerin (Berufungsklägerin) vorgebrachte Argumentation der Drittpersonenkonstellation einzugehen (vgl. nachfolgend Ziff. 2). Die übrigen Voraussetzungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurden infolgedessen gar nicht mehr geprüft. Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung von Art. 262 lit. c ZPO i.V.m. Art. 56 lit. b GBV betreffend die Bestimmung der Passivlegitimation bei Drittpersonenkonstellationen im Rahmen einer Grundbuchsperre i.S.v. Art. 56 li.t b GBV erhoben. Sie fasst in ihrer Berufungsschrift (act. A.1) in Ziff. II nochmals kurz zusammen, um was es vorliegend geht. Dabei verweist sie jeweils auf bestimmte Randziffern in ihrem vor Vorinstanz gestellten Gesuch (act. B.3). In Ziff. III (act. A.1) finden sich sodann die rechtlichen Überlegungen. Auch dabei verweist sie häufig auf ihr Gesuch vom 28. November 2022 (act. B.3). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin nicht einfach pauschal auf ihre bereits vor Vorinstanz getätigten Ausführungen verweist, sondern sie in der Berufung nochmals wiederholt und lediglich darauf hinweist, dass sie diese bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Sie zeigt denn auch auf und begründet, weshalb die Vorinstanz ihrer Meinung nach zu Unrecht die Passivlegitimation verneint hat (vgl. act. A.1 Rz. 18 ff.). Zudem ist anzumerken, dass die Vorinstanz in wenigen Sätzen die Passivlegitimation verneint hat und auf die von der Berufungsklägerin bereits in ihrem Gesuch vom 28. November 2022 (act. B.3) vorgebrachte Argumentation gar nicht vertieft eingegangen ist. Entsprechend ist auch eine ausführliche Begründung, weshalb der Entscheid der Vorinstanz in welchen Punkten unrichtig sein soll, nur beschränkt möglich. Auf die übrigen Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahme wurde gar nicht eingegangen, weshalb die Berufungsklägerin zu diesen Punkten auch gar nicht aufzeigen kann, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz kritisiert wird. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin in Anbetracht der Begründungsdichte des vorinstanzlichen Entscheids ihre Berufung genügend begründet hat, weshalb auf diese einzutreten ist.
2. Der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja hat das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, weil er davon ausging, die Passivlegitimation des Berufungsbeklagten sei nicht gegeben. In der Begründung führte er aus, dass die D._____ als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften im Grundbuch J._____ eingetragen sei und das Gesuch um Anordnung einer Grundbuchsperre somit gegen diese als selbständige juristische Person zu richten gewesen wäre. Der mit der Grundbuchsperre zu schützende, von der Berufungsklägerin vorgebrachte Anspruch auf Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung an der D._____ richte sich gegen den Berufungsbeklagten, weshalb dieser erst im Prosequierungsprozess ins Recht zu fassen sei. Infolgedessen fehle es an der Passivlegitimation des Berufungsbeklagten.
2.1. Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe das Recht in Bezug auf die Passivlegitimation bei Drittpersonenkonstellationen im Rahmen einer Grundbuchsperre i.S.v. Art. 56 lit. b GBV falsch angewendet. Sie sei ohne Grund von der anerkannten, herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen. Dies einzig gestützt auf einen nicht einschlägigen Entscheid des Kantonsgerichts, der nicht die hier interessierende Grundbuchsperre nach Art. 56 lit. b GBV betreffe, sondern Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ff. ZGB. Diese Institute seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auseinander zu halten. Des Weiteren habe die Vorinstanz jene bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet, welche explizit die Grundbuchsperre i.S.v. Art. 262 lit. c ZPO i.V.m. Art. 56 lit. b GBV gegen einen Gesuchsgegner zulasse, auch wenn sich die Sperre auf Grundstücke Dritter auswirke. Und schliesslich habe die Vorinstanz die anerkannte Lehre zu Art. 262 lit. c ZPO nicht beachtet, die Registersperren gegen Dritte in Drittpersonenkonstellationen ebenfalls für zulässig erachte.
2.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die bereits im Gesuch vom 28. November 2022 ausführlich dargelegte Problematik im Zusammenhang mit der Passivlegitimation bei Drittpersonenkonstellationen (vgl. RG act. I.1 S. 19 ff. Rz. 56 ff.) eingegangen ist. Die Vorinstanz hat lediglich darauf hingewiesen, dass der für einen Analogieschluss beigezogene Art. 162 HRegV aufgehoben worden sei, und dass sich eine Grundbuchsperre gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden nur gegen den Eigentümer des Grundstückes, und nur gegen diesen, richten könne. Vorliegend geht es aber um eine Massnahme i.S.v. Art. 262 lit. c ZPO i.V.m. Art. 56 lit. b GBV, die von den Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ff. ZGB, um welche es im zitierten Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ging, zu unterscheiden sind. Zudem hat die Berufungsklägerin Art. 162 HRegV lediglich in analogiam beigezogen, weshalb dessen Aufhebung irrelevant ist, zumal es einzig auf die dem Analogieschluss zugrundeliegenden Überlegungen ankommt. Die Begründung der Vorinstanz greift zu kurz, weshalb sich damit die Verneinung der Passivlegitimation nicht halten lässt.
2.3. Die Berufungsklägerin beantragte vorliegend, auf den Liegenschaften Grundstücke Nr. G._____, Nr. H._____ sowie Nr. I._____ in J._____ eine Grundstücksperre im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu errichten und stützte sich dabei ausdrücklich auf Art. 262 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 56 lit. b GBV.
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (a) ein ihr zustehender (zivilrechtlicher) Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person (Art. 262 lit. c ZPO). Als Beispiele für die Anweisung an eine Registerbehörde werden dabei unter anderem die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welche zwar keine eigentliche Sperre des Registers bedeutet und die Verfügung nicht verunmöglicht, aber die Verfügungsbeschränkung gegenüber jedem später erworbenen Recht wirksam werden lässt (Art. 960 Abs. 2, Art. 966 ZGB) oder die vorläufige Eintragung im Grundbuch zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wozu gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. b GBV auch die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 ff. ZGB) zählt, genannt (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu Art. 262 ZPO). Die Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ff. ZGB sind von der Grundbuchsperre (Art. 56 GBV) zu unterscheiden. Die Grundbuchsperre kann auf Bundesrecht (Art. 56 lit. a–c GBV) oder auf kantonalem Recht beruhen (Art. 56 lit. d GBV; Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 2a zu Art. 960 ZGB). Das Bundesgericht hatte in BGE 91 II 412 zusammengefasst, dass als Grundbuchsperre im allgemeinen eine unmittelbar an das Grundbuchamt gehende richterliche Anweisung verstanden werde, auf einem bestimmten Hauptbuchblatt bis auf weiteres oder während bestimmter Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses überhaupt keine Eintragung vorzunehmen (sog. Kanzleisperre) oder eine einzelne Anmeldung oder Anmeldungen bestimmter Art nicht durch Eintragung in das Hauptbuch zu vollziehen. Auch heute noch werden mit Grundbuchsperren, die ihre Grundlage in öffentlich-rechtlichen Erlassen, allen voran in den Prozessgesetzen haben, regelmässig direkte Anweisungen an das Grundbuchamt ausgesprochen. So werden die gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 262 lit. c ZPO als vorsorgliche Massnahme angeordneten Grundbuchsperren mittels Anweisung an das Grundbuchamt durchgesetzt. Der Richter weist das Grundbuchamt an, im Rahmen der Anordnung keinerlei Verfügungen mehr über das betroffene Grundstück einzutragen, es sei denn, es liege hierfür die Zustimmung der anordnenden Behörde vor. Im Normalfall wird mit der Anweisung an das Grundbuchamt das Verbot an den Grundeigentümer einhergehen, mit dem ihm die Verfügung über das betreffende Grundstück untersagt wird (vgl. Art. 262 lit. a ZPO; Dominic Staible/Beat Vogt, Grundbuchsperren, ZBGR 98/2017 S. 213 ff., 215). Dagegen richten sich bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen in erster Linie immer an den Eigentümer eines Grundstücks. Ausgangspunkt ist hier das an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer gerichtete Verbot, nicht oder nicht ohne Zustimmung eines Dritten über das Grundstück zu verfügen. Indem aber auch dem Grundbuchamt das Verbot mitgeteilt wird, muss es dieses bei vom Grundeigentümer ausgehenden Verfügungen beachten. Denn dieses hat im Rahmen seiner Prüfungspflicht die sich aus der Rechtsordnung ergebenden Beschränkungen des Verfügungsrechts zu beachten, auch wenn sie (noch) nicht aus dem Grundbuch selbst hervorgehen. Damit wirkt die Verfügungsbeschränkung aber auch gegenüber dem Grundbuchamt und das gegen den Eigentümer ausgesprochene Verbot wirkt sich im Ergebnis wie eine Grundbuchsperre aus (Staible/Vogt, a.a.O., S. 216).
Die vorsorgliche Massnahme richtet sich grundsätzlich gegen die Gegenpartei. Es kann aber auch eine an sich unbeteiligte private, natürliche oder juristische Drittperson formell in die Verfügung einbezogen werden, sofern deren Rechtsstellung dadurch nicht beeinträchtigt wird (Sprecher, a.a.O., N 22 zu Art. 262 ZPO). Als Beispiel dazu wird in der Literatur unter Hinweis auf BGer 5A_853/2013 v. 23.5.2014 die Grundbuchsperre nach Art. 56 lit. b GBV genannt (Sprecher, a.a.O., N 22 zu Art. 262 ZPO). In diesem Entscheid war die Eigentümerin der von einer Grundbuchsperre betroffenen Grundstücke nicht am eigentlichen Prozess beteiligt. Das Bundesgericht hatte trotzdem erwogen, dass die Grundbuchsperre i.S.v. Art. 56 lit. b GBV hinsichtlich der Grundstücke zur Aufrechterhaltung des inneren Wertes der Aktien einer Immobiliengesellschaft zulässig sei, soweit die Voraussetzungen der Art. 261 und 262 ZPO glaubhaft gemacht seien (BGer 5A_853/2013 v. 23.5.2014 E. 2.2.1 ff.). Es kann also bei einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend eine Grundbuchsperre vorkommen, dass der Gesuchsgegner und der von der Grundbuchsperre betroffene Grundeigentümer auseinanderfallen, beispielsweise wenn – wie vorliegend – die Grundeigentümerin eine juristische Person ist und die Berechtigung an dieser juristischen Person umstritten ist. Wie bereits ausgeführt kann eine vorsorgliche Massnahme jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Vorliegend ist die Eignung nur gegeben, wenn sich die Grundbuchsperre gegen den Berufungsbeklagten richtet. Würde sich das Gesuch gegen die ihrer Meinung nach eigene Gesellschaft richten, wäre einerseits der Überraschungseffekt des Superprovisoriums gefährdet und andererseits wäre aufgrund der umstrittenen Berechtigung wiederum fraglich, wer im Namen der D._____ Stellung nehmen kann bzw. darf. Insofern kann sich die begehrte vorsorgliche Massnahme (Grundbuchsperre) eben auch gegen eine Drittperson, also den Berufungsbeklagten, richten, auch wenn sich diese auf die D._____ auswirkt und nicht unmittelbar auf den Berufungsbeklagten.
Somit ist die Passivlegitimation des Berufungsbeklagten als Beklagter des Hauptsachenanspruchs zu bejahen.
3. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen. Ob es ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt, entscheidet das Berufungsgericht nach seinem Ermessen. Es ist jedoch zu beachten, dass reformatorische Urteile nur bei gegebener Spruchreife getroffen werden dürfen. Dies wird zwar für die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) nicht ausdrücklich festgehalten, ergibt sich jedoch aus allgemeinen Prinzipien, die unter der ZPO für sämtliche Endentscheide Geltung beanspruchen (vgl. Art. 223 Abs. 2 und Art. 236 Abs. 1 ZPO für das ordentliche Verfahren und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO für das Beschwerdeverfahren). Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Überdies muss das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sein. Die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches müssen vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern. Es dürfen keine prozesskonform gestellten Beweisanträge zu entscheiderheblichen strittigen Fragen offen sein. Bei einem reformatorischen Entscheid tritt somit das Berufungsgericht in gewisser Hinsicht an die Stelle der Vorinstanz. Bei einem reformatorischen Entscheid hat das Berufungsgericht folglich − im Rahmen der im Berufungsverfahren von den Parteien aufgeworfenen bzw. thematisierten Rechts- und Sachfragen − sämtliche vorhandenen Beweise zu würdigen und sämtliche Argumente der Parteien zu prüfen. Wenn sich das Berufungsgericht bei einer Gutheissung der Berufung − in Ausübung seines Ermessens − für ein neues Urteil in der Sache entscheidet, hat es folglich sicherzustellen, dass das Verfahren spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, hat es entweder die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen oder die Spruchreife selber zu erstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es als Sachgericht auch hinsichtlich Sachverhaltsfragen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Es kann insbesondere den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen und selber Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Insofern wird keine Partei durch den Ermessensentscheid des Berufungsgerichts, entweder die Sache zurückzuweisen oder neu zu entscheiden, benachteiligt (zum Ganzen: BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2).
3.1. Eine Rückweisung an die erste Instanz ist zulässig, falls ein wesentlicher Teil der Klage von der ersten Instanz nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Die Rückweisung erfolgt diesfalls, um das Verfahren oder Teile des Verfahrens vor der ersten Instanz zu ergänzen, zu wiederholen oder überhaupt erst durchzuführen. Die Berufungsinstanz beurteilt dabei nach pflichtgemässem Ermessen, ob der von der ersten Instanz nicht beurteilte Teil der Klage wesentlich i.S.v. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO ist oder nicht (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 33 zu Art. 318 ZPO). Die Rückweisung an die erste Instanz ist dann geboten, wenn diese (zu Unrecht) auf die Klage (wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung) nicht eingetreten ist, oder wenn sie die Klage (zu Unrecht) ohne materielle Prüfung des Anspruchs abgewiesen hat, z.B. wegen fehlender Aktivlegitimation, wegen Verjährung oder Verwirkung des Anspruchs (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34 zu Art. 318 ZPO). Eine Rückweisung an die erste Instanz ist auch dann angezeigt, wenn der von der ersten Instanz erhobene Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht vollständig ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen aufgrund fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Einen separaten Entscheid über das Superprovisorium erachtete sie infolge des gefällten Endentscheids als obsolet. Wie sich nun gezeigt hat, erfolgte die Abweisung aufgrund fehlender Passivlegitimation zu Unrecht. Eine weitere materielle Prüfung des Anspruchs hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Damit den Parteien keine Instanz verloren geht, erscheint es im konkreten Fall als angezeigt, die Angelegenheit zur Weiterbearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als der Berufungsbeklagte im Verfahren vor Vorinstanz bis anhin keine Gelegenheit erhielt, um zum Gesuch der Berufungsklägerin vom 28. November 2022 Stellung zu beziehen. Die vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts erlassenen superprovisorischen Massnahmen bleiben bis zum Entscheid der Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen bestehen, zumal das Superprovisorium bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und die erste Instanz bei Rückweisung einer Sache grundsätzlich an den Entscheid der oberen Instanz gebunden ist (Reetz/Hilber, a.a.O., N 40 f. zu Art. 318 ZPO). Vorbehalten bleibt eine Abänderung durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 268 ZPO.
4.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. hierzu etwa KGer GR ZK2 21 35 v. 5.8.2022 E. 8; ZK1 19 144 v. 9.7.2021 E. 10). Dies erscheint im vorliegenden Fall ohne Weiteres angemessen, da noch nicht absehbar ist, welche Partei letztlich obsiegen wird (vgl. hierzu auch BGer 4A_523/2013 v. 31.3.2014 E. 8.1).
4.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 5'000.00 festgesetzt (inklusive Kosten für den Erlass der superprovisorischen Verfügung). Sie werden aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 bezogen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Übrigen durch die Vorinstanz entsprechend Art. 106 ff. ZPO festzulegen sein (wobei auch der vom Kantonsgericht einbehaltene Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 zu berücksichtigen sein wird; vgl. hierzu KGer GR ZK2 12 33 v. 23.7.2014 E. 9b). In Bezug auf die Parteientschädigung ist sodann festzuhalten, dass die Parteien im Berufungsverfahren keine Honorarnoten eingereicht haben, sodass die Höhe der Entschädigung nach Ermessen festzusetzen sein wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 2.12.2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts erlassenen superprovisorischen Massnahmen bleiben bis zum Entscheid der Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen bestehen. Vorbehalten bleibt eine Abänderung durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 268 ZPO.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'000.00 (inklusive Kosten für den Erlass der superprovisorischen Verfügung) festgesetzt und aus dem von der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe bezogen. Über die definitive Auflage dieser Kosten und einen allfälligen Rückgriff im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZPO wird das Regionalgericht in seinem neuen Endentscheid befinden.
4. Eine allfällige Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist ebenfalls vom Regionalgericht in seinem neuen Endentscheid festzusetzen.
5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. G._____ Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: