Entscheid vom 12. Januar 2023
Referenz ZK2 22 45
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Diggelmann, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer und Beklagter
gegen
1. B._____
Beschwerdegegnerin 1 und Klägerin 1
2. C._____
Beschwerdegegnerin 2 und Klägerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haidlauf
Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach BL
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Maloja vom 29.09.2022, mitgeteilt am 06.10.2022 (Proz. Nr. 115-2021-46)
Mitteilung 24. Januar 2023
A. Am _____ 2019 starb D._____. B._____ und C._____ sind nach ihrer Darstellung seine Töchter und einzigen Erbinnen. B._____ und C._____ behaupten, ihr Vater habe zu Lebzeiten A._____ ein Darlehen von CHF 1'500'000.00 gewährt, das noch nicht zurückbezahlt sei.
B. Mit Klagebewilligung vom 25. Mai 2021, berichtigt am 2. Juni 2021, leiteten B._____ und C._____ (im Folgenden: Klägerinnen) am 28. September 2021 gegen A._____ (im Folgenden: Beklagter) eine Klage über CHF 25'000.00 ein, was sie als Teilklage aus dem ausstehenden Darlehen bezeichneten (RG-act. I.1). Mit der Klageantwort erhob der Beklagte Widerklage mit ziemlich komplizierten Begehren, darunter "3. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Darlehens […] ungültig bzw. nichtig ist […]" und "4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Forderung von CHF 25'000.00 nicht geschuldet ist" (RG-act. I.2).
Das Verfahren gedieh zunächst bis zur Widerklageantwort. Mit dieser stellten die Klägerinnen die Anträge, es sei zunächst ihre Klage (im vereinfachten Verfahren) zu behandeln und die negative Feststellungwiderklage so lange zu sistieren. Falls die Hauptklage ganz oder teilweise abgewiesen würde, sei die Widerklage als gegenstandslos abzuschreiben. Falls die Hauptklage ganz oder teilweise gutgeheissen würde, sei die Widerklage im ordentlichen Verfahren weiterzuführen (RG-act. I.3 S. 2). Zur Stellungnahme aufgefordert, stellte der Beklagte die Anträge, die Verfahrensanträge der Widerklageantwort abzuweisen, die negative Feststellungsklage zuzulassen und das ordentliche Verfahren durchzuführen (RG-act. I.4 S. 2).
C. Mit Verfügung vom 29. September 2022 entschied der Vorsitzende des Regionalgerichts (act. B.1):
1. Die beklagtischen Ausführungen in Ziff. III. seiner Eingabe vom 4. März 2022 (Seiten 4 bis 10) werden beim Entscheid nicht berücksichtigt und auf dem Original der Eingabe durchgestrichen.
2. Die beklagtischen Beilagen 18 bis 25 werden dem Beklagten zurückgeschickt.
3.-5. (…)
Die Verfügung wurde am 6. Oktober 2022 der Post übergeben und dem Beklagten am 10. Oktober 2022 zugestellt (RG-act. IV.1).
Ebenfalls am 29. September 2022 erliess der Vorsitzende des Regionalgerichts die nachstehende Verfügung (act. B.10):
D. Am 20. Oktober 2022 reichte der Beklagte gegen die Verfügung vom 29. September 2022 Beschwerde ein, mit den Anträgen (act. A.1):
1. Es sei die prozessleitende Verfügung des erstinstanzlichen Zivilgerichts Maloja vom 29. September 2022, mitgeteilt am 6. Oktober 2022, eingegangen am 10. Oktober 2022, Ziffer 1 und 2 Dispositiv, sei*[sic!]*aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vollständige Stellungnahme zu den Verfahrensanträgen samt Begründung (Seiten 4 bis 10) und Beilagen zu den Akten zu nehmen bzw. belassen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Klägerinnen stellten in der Beschwerdeantwort folgende Anträge (act. A.2):
E. Bei der Bearbeitung der Sache wurde das Gericht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) unterstützt von Aktuar ad hoc Peter Diggelmann.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Beschwerde geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zur Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vgl. nachfolgend E. 3.2 − 3.3.
2. Einer Klarstellung bedarf das Element der Partei- und Prozessfähigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 66 und 67 ZPO), zumal der Beschwerdeführer als Beschwerdegegnerin die "Erbengemeinschaft D._____" aufführt. Die Klage wurde erhoben für die "Erbengemeinschaft D._____ , bestehend ausB._____ (…), undC._____**(…), vertreten durch …". Das Aktenverzeichnis des Regionalgerichts nennt als klagende Partei die *"****Erbengemeinschaft D._____ , bestehend aus – B._____ (…) (***Klägerin 1 ) – C._____ (…) (Klägerin 2), beide vertreten durch …". In der Folge hielten sich die Parteien mehr oder weniger an die erste Darstellung und verwendete das Regionalgericht mehr oder weniger die zweite. Beim Eingang der Beschwerde am Kantonsgericht übernahm dieses die auch für den angefochtenen Entscheid verwendete Version des Regionalgerichts.
Das scheint in beiden Fällen das Nämliche zu meinen, und auf den ersten Blick ist es unerheblich, ob ein Wort im Rubrum fett gedruckt wird. Kritisch ist hier aber das fett gedruckte "Erbengemeinschaft…".
Wer Träger eines Rechts und Partei ist und sein kann, ist nicht immer trivial. Bei den Menschen (dennatürlichen Personen) spielen Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit nur für die Parteifähigkeit eine Rolle (Art. 1 Abs. 1 und Art. 13 und 393 ff. ZGB). Eine erst in Gründung begriffene Aktiengesellschaft ist noch weder partei- noch prozessfähig (Art. 643 Abs. 1 OR). Von Gesetzes wegen unter einer gemeinsamen Bezeichnung am Rechtsverkehr teilnehmen und Prozesspartei sein können die Kollektivgesellschaft (Art. 562 OR), die Kommanditgesellschaft (Art. 602 OR) und die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 712l ZGB – zu unterscheiden von der Grundform des Miteigentums, Art. 646 Abs. 3 ZGB, bei welchem die gesetzlichen Erleichterungen gerade nicht gelten). Mehrere Personen können von rechtlich relevanten Verhältnissen so ähnlich betroffen sein, dass sie miteinander klagen können (Art. 71 ZPO), oder dass ihre verschiedenen Verfahren zur Verbesserung der Effizienz vom Gericht vereinigt werden dürfen (Art. 125 Abs. 1 lit c ZPO – das ändert freilich nichts daran, dass es unterschiedliche Parteien sind, die den Prozess auch unabhängig voneinander führen können (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Aus dem Bundesrecht kann sich ergeben, dass mehrere Personen, welche eine häufig so genannte *"Rechtsgemeinschaft"*bilden,nur gemeinsam mit Erfolg klagen können. Das ist der Fall der mehreren Erben vor der Teilung (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Dadurch entsteht weder eine juristische Person, noch auch nur eine besondere Partei- und Prozessfähigkeit wie bei der Kollektivgesellschaft und der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer). Das Prozessrecht bildet daraus die Figur der notwendigen Streitgenossenschaft (Art. 70 Abs. 1 ZPO).
In der Praxis bieten sich zu diesen Fragen vielfältige Probleme. Nicht selten ist unklar, ob Partei eines Vertrages eine natürliche Person oder die von ihm massgeblich beherrschte juristische Person ist, oder wem von diesen beiden eine Handlung oder eine Erklärung zuzurechnen sind. Das kann durchaus zu erheblichen Schwierigkeiten führen (dazu etwa KGer GR ZK2 21 43 v. 2.9.2022 E. 3.2.1 und 3.2.2). Meistens liegen diese zwar auf der Ebene des materiellen Rechts; weil sowohl der beherrschende Aktionär als auch die Gesellschaft partei- und prozessfähig sind, gehört die Frage zum nach Partei- und Dispositionsmaxime abzuhandelnden Prozessstoff und nicht zu den Prozessvoraussetzungen. Anders bei den Mitgliedern einer einfachen Gesellschaft oder mehreren Erben. Wohl kann streitig sein, ob der Gegenstand des Prozesses bildende Anspruch überhaupt mit der Gesellschaft oder mit der Erbschaft zu tun hat – es mag ja sein, dass die durch das Erbe oder die Gesellschaft verbundenen Personen zufällig und unabhängig davon in irgendeiner Weise rechtlich betroffen sind; dann kann der Ausgang des Verfahrens für die einzelnen Parteien unterschiedlich sein (Art. 71 ZPO). In aller Regel, und so auch im vorliegenden Fall, bilden die Erben mit Bezug auf die Streitsache eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 ZPO), weil sie für diese Sache untereinander als Erben, durch die so genannte "Erbengemeinschaft", in der sogenannten Gesamthandschaft nach Art. 602 ZGB verbunden sind. Das bedeutet aber nicht, dass man es mit einer juristischen Person zu tun hätte, noch auch nur, dass diese "Gemeinschaft" unter diesem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen und Prozesse führen könnte. Das führt nicht selten zu Unklarheiten und Missverständnissen, und im unglücklichsten Fall entsteht ein unnötiger und unfruchtbarer Streit darüber, ob denn nun die richtige(n) Partei(en) handelten – kürzlich etwa im Verfahren ZK2 21 43 des Kantonsgerichts von Graubünden (KGer GR ZK2 21 43 v. 2.9.2022 E. 3.2.1 und 3.2.2). Ob eine juristische Person klagt oder ein zum selbständigen Klagen berechtigtes Gebilde, spielt nicht zuletzt dann eine entscheidende Rolle, wenn es Wechsel in den Personen gibt. Stirbt ein Vereinsmitglied oder ein Aktionär, oder wechselt ein Anteil an einer Stockwerkeigentümergemeinschaft die Hand, hat das keinen Einfluss auf ein pendentes Verfahren. Änderungen im Bestand eines gewöhnlichen Miteigentums oder eben auch von Erben erzwingen aber eine Einstellung des Verfahrens, bis die neue personelle Zusammensetzung der betreffenden Seite geklärt ist. Auch nach dem Prozess, namentlich in der Betreibung für Geldforderungen nach SchKG zeigen sich mitunter Probleme, weil die Vollstreckung die so genannten *"drei Identitäten"*verlangt: klagende Partei, beklagte Partei, Forderung. Umso wichtiger ist es, dass es die Beteiligten mit den korrekten Bezeichnungen ernst nehmen und die Gerichte ihre Aufgabe erfüllen, die Partei- und Prozessfähigkeit von Amtes wegen und wenn möglich von allem Anfang an zu prüfen.
Aus unbekannten Gründen, aber seit urvordenklicher Zeit pflegen sich Erben, die als Gesamthänder klagen, auf dem Deckblatt ihrer Klage als "Erbengemeinschaft" vorzustellen. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn damit schon am Anfang ein in der Folge regelmässig (aber durchaus nicht immer) unbestrittener Teil der Klagebegründung klargestellt werden soll: dass die mehreren Kläger gemeinsam klagen, weil sie einen Anspruch geltend machen wollen, welche mit dem Erbgang im Sinne von Art. 602 Abs. 1 ZGB auf sie (und nur auf sie) übergegangen ist. Unglücklich ist es, wenn damit der Eindruck erweckt wird, es trete eine juristische Person oder ein Gebilde wie eine Gemeinschaft von Stockwerkeigentümern auf, welche kraft Gesetzes selbständig und unabhängig von den einzelnen dahinterstehenden Personen am Prozess teilnehmen kann. Dieses unrichtige Verständnis wird nahe gelegt, wenn die Bezeichnung "Erbengemeinschaft xy" fett gedruckt ist – nach ebenso fester und wohl unverrückbarer Praxis stehen die Rechts-Subjekte, über deren Rechte und Pflichten im Prozess entschieden wird, im Fettdruck (welcher mit dem Aufkommen der mechanischen Schreibhilfen die Schreibung mit roter Tinte ersetzte: noch heute heisst das Deckblatt einer Prozesseingabe oder eines gerichtlichen Entscheides, welches die Prozessparteien vorstellt, das "Rubrum", nach "ruber" = lateinisch das Rote). Auch wenn man von der ausdrücklichen Bezeichnung "Erbengemeinschaft" nicht lassen will, müssen die einzelnen Parteien spätestens im Endentscheid (Art. 238 lit. c ZPO; sinnvollerweise aber auch schon vorher) separat aufgeführt werden – sie sind Partei, und um ihre Rechte und Pflichten geht es im Verfahren. Dem richtigen Verständnis dienlich ist es dann, auch die Namen der Erben (= der Parteien) fett zu drucken, und nicht nur − wie es das Regionalgericht tut − ihre Bezeichnung als "Klägerin 1" und "Klägerin 2" mit Fettdruck hervorzuheben, was hinsichtlich der Parteistellung keinen Erkenntniswert hat.
Mit alledem wird kein Recht und keine prozessuale Position verändert (wie etwa, wenn man anstelle des Alleinaktionärs die Aktiengesellschaft als Partei aufführte), sondern wird nur ein offenkundiger Irrtum richtig gestellt, resp. werden mindestens mögliche Unklarheiten vermieden. In diesem Sinn berichtigt das Kantonsgericht hier das Rubrum von Amtes wegen. Bei einer Kurzfassung, zum Beispiel für Verfügungen oder Kurzmitteilungen, bietet sich wie generell bei einer Mehr- oder Vielzahl der Parteien an, diese mit "1. A.B. und Weitere [allenfalls:"et al."] oder mit "1. A.B. und 27 Weitere" zu bezeichnen.
2. Der Beklagte stellte mit der Beschwerde vom 20. Oktober 2022 den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen (act. A.1 S. 2 und S. 9 unten). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde dem Antrag ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei einstweilen entsprochen (act. D.2). Die Kläger schlossen sodann in der Beschwerdeantwort auf Abweisung des Antrages (act. A.2 S. 5 Ziff. 7).
Beide Seiten vermengen die Voraussetzungen der Beschwerde gegen einen prozessleitenden Entscheid (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) und die Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden soll (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Insbesondere die Begründung des Beklagten, das Regionalgericht könnte ein für ihn nachteiliges Urteil fällen, betrifft die Beschwerde selbst, und nicht die Frage der aufschiebenden Wirkung. Immerhin geht es auch bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung um eine Interessenabwägung, bei welcher u.a. die den Parteien allenfalls aus der Gewährung resp. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung entstehenden Nachteile zu gewichten sind (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 5 zu Art. 325 ZPO). Der Antrag wird indessen mit dem heutigen Entscheid über die Beschwerde gegenstandslos; das Verfahren ist insoweit abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog). Selbstredend entfällt damit auch die einstweilen gewährte aufschiebende Wirkung.
3. Die Klägerinnen klagen CHF 25'000.00 ein, wogegen der Beklagte mit einer Widerklage mit verschiedenen Begehren reagiert. Wie diese Begehren nach Art. 93 ZPO im Einzelnen prozessual zu bewerten sind, wird das Regionalgericht prüfen.
Damit stellt sich die Frage, ob die Widerklage zulässig ist − wenn nein, wie das Gericht damit umgeht, wenn ja, was es für Konsequenzen auf das Verfahren hat (Art. 224 ZPO). Der angefochtene Entscheid äussert sich dazu nicht, und eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann diese Fragen daher nicht zum Gegenstand haben.
Das Regionalgericht hat dem Beklagten Gelegenheit gegeben, sich zu den im Hinblick auf die Widerklage gestellten Verfahrensanträgen der Klägerinnen zu äussern (RG-act. V.10). In der angefochtenen Verfügung erwägt es, der Beklagte habe darüber hinaus unnötige und nicht verlangte Ausführungen gemacht (act. B.1). Gestützt darauf streicht es die entsprechenden Passagen in der Rechtsschrift und erklärt, die entsprechenden Beilagen gingen an den Beklagten zurück.
3.1. Ob die vom Regionalgericht gestrichenen Textpassagen nötig und sinnvoll oder aber unnötig, unverlangt und daher unzulässig sind, ist einstweilen nicht zu prüfen.
3.2. Kritisch ist die Rechtsmittelvoraussetzung, wonach dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Anordnung ein "nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil" drohen muss (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Nach ständiger Praxis muss dieser Nachteil nicht zwingend rechtlicher, sondern kann er auch tatsächlicher Natur sein. Das Gesetz will aber die Zwischen-Rechtsmittel ausdrücklich nur restriktiv zulassen, um den Gang des Prozesses nicht unnötig zu verzögern (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7377 oben). Die Praxis kommt dem nach:
die Rückweisung einer Eingabe zur Verbesserung (in casu wegen Weitschweifigkeit) begründet keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil; ein damit verbundener zeitlicher und finanzieller Aufwand kann im späteren Verfahrensverlauf im Rahmen der Parteientschädigung geltend gemacht werden; eine aus der angeordneten Kürzung der Eingabe möglicherweise resultierende Gehörsverletzung kann im Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend gemacht werden: KGer GR ZK1 21 117 v. 26.8.2021 E. 4;
die definitive Zurückweisung einer Duplik begründet keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil; eine allfällige Gehörsverletzung kann mittels Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden: KGer GR ZK1 22 92 v. 16.6.2022 E. 3;
die Mühe des Gegners mit dem Beantworten einer objektiv weitschweifigen Eingabe ist kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil: OGer ZH RB130002 v. 21.3.2013 = ZR 112/2013 Nr. 52; − gleich betreffend die objektiv ebenso überlange Duplik in jener Sache: OGer ZH RB160036 v. 20.1.2017 = ZR 116/2017 S. 45 (bestätigt mit BGer 4A_107/2017 v. 1.3.2017);
eine abgelaufene Frist zu erstrecken, ist zwar ein bedenklicher Fehler des Gerichts, fügt der Gegenpartei aber keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu: OGer ZH PC170043 v. 25.1.2018;
das Ablehnen einer Fristerstreckung mag diskutabel sein, kann aber mit dem Endentscheid gerügt werden, und das Ansetzen einer Not-Nachfrist würde gerade der Absicht des Gesetzes zuwiderlaufen: OGer ZH PF190024 v. 21.6.2019 E. IV;
es gibt keine Bestimmung, wonach streitige Einreden und Vorfragen (namentlich auch Prozessvoraussetzungen) vorab und separat zu entscheiden sind; das Gesetz nimmt damit in Kauf, dass sich gewisse Prozessschritte nachträglich als unnötig herausstellen; dieses Risiko kann daher − ganz besondere Umstände vorbehalten − für sich allein keine Zwischenbeschwerde rechtfertigen: OGer ZH PC130056 v. 6.2.2014;
das Vereinigen von Verfahren stellt (überhaupt) keinen Nachteil dar: OGer ZH RU110002 v. 14.2.2011 (Anmerkung: immerhin wäre ein Nachteil in dem Sinn denkbar, dass eine Drittpartei Geheimnisse erführe, welche ihr sonst verborgen blieben);
die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung ist per se kein Nachteil: an der Verhandlung werden die Standpunkte vertreten und begründet: OGer ZHPF110056 v. 11.10.2011 (= ZR 110/2011 Nr. 87);
wenn eine Partei keine Gelegenheit erhält, bei Beweiserhebungen vorweg eigene Fragen zu formulieren, und auch wenn sie hinterher keine Ergänzungsfragen stellen kann, ist das mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu rügen: BGer 5A_85/2014 v. 24.2.2014;
wenn sich das Gericht in einer prozessleitenden Verfügung zum anwendbaren Verfahren äussert und Frist zur Beantwortung der Klage ansetzt, ist dieser Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar: KGer GR ZK2 2021 53 v. 24.3.2022; OGer ZH PD140014 v. 25.11.2014;
wenn die Einigungsverhandlung von Art. 291 ZPO übersprungen wird, ist das nicht mehr gutzumachen: BGE 137 III 380 (zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und daraus abgeleitet zu Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) − aber: es ist kein relevanter Nachteil, wenn der Einzelrichter dem Beklagten, der sich zur vorläufigen Klage im vereinfachten Verfahren nur "nicht-einlässlich" äusserte und eventuell um Fristerstreckung nachsuchte, die letztere nicht gewährt und direkt zur Verhandlung vorlädt: OGer ZH PP200003 v. 14.2.2020;
selbst wenn ein Antrag des Beklagten auf Sicherstellung seiner Parteikosten verworfen wird, entsteht ihm daraus nach der Praxis des Bundesgerichts nur ein tatsächlicher und kein rechtlicher Nachteil: BGer 5A_870/2011 v. 23.2.2012 (in Anwendung des zur hier interessierenden Frage analogen Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 3.3. Der Beklagte macht geltend, wenn das Regionalgericht nach der angefochtenen Verfügung verfahre, werde es für seinen Entscheid nur die Vorbringen und die Unterlagen der Klägerinnen zur Verfügung haben. Das sei für ihn (den Beklagten) ein erheblicher Nachteil, denn er könne seine Sicht der Dinge "in diesem Stadium des Verfahrens" nicht einbringen. Ob er sich je werde zur Stellungnahme der Klägerinnen betreffend seine eigenen Ausführungen äussern können, stehe nicht fest, das Regionalgericht habe das nur *"allenfalls"*in Aussicht gestellt. Das Regionalgericht wende das Recht unrichtig an und verletze sein (des Beklagten) rechtliches Gehör (act. A.1 S. 7 ff.).
Damit weist der Beklagte einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht nach. Welche Vorbringen der Klägerinnen das Regionalgericht als erheblich betrachten wird, steht noch nicht fest. Falls der Beklagte sich zu etwas nicht äussern konnte oder kann, was für den Entscheid am Ende keine Rolle spielt, ist er nicht beschwert. Mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid in der Sache wird die dannzumal unterliegenden Partei alle Mängel auch prozessualer Art rügen können (Art. 310 lit. a ZPO; auch Verfahrensrecht ist "Recht" im Sinne dieser Bestimmung).
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
4. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des unterliegenden Beklagten und Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist im gegebenen Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 8'000.00 (Art. 10 Abs. 1 VZG, BR 320.210) auf CHF 2'000.00 anzusetzen und aus dem in dieser Höhe vom Beklagten geleisteten Vorschuss zu beziehen.
Die Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO für die Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen hat von der Anwaltsrechnung (act. G.1) auszugehen (Art. 2 und 3 der Honorarverordnung [HV, BR 310.250]). Der geltend gemachte Aufwand von 6.5 Stunden ist massvoll. Allerdings ist der verrechnete Stundenansatz von CHF 250.00 mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung praxisgemäss auf den mittleren Ansatz nach Art. 3 Abs. 1 HV, somit auf CHF 240.00 zu kürzen (vgl. etwa KGer GR ZK2 15 43 v. 15.6.2016 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen, und KGer GR ZK1 16 115 v. 23.8.2016). Angesichts der ungewöhnlich einfachen Sache ist überdies ein Streitwertzuschlag nicht gerechtfertigt und würde die unterliegende Partei über Gebühr belasten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Zuzusprechen sind demnach CHF 1'560.00 zuzüglich die (verlangte) Mehrwertsteuer von 7,7% (CHF 120.10), somit insgesamt CHF 1'680.10.
Demnach wird erkannt:
1. Der Antrag von A._____, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde von A._____ wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens werden festgesetzt auf eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.00. Sie werden A._____ auferlegt und aus dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. A._____ wird verpflichtet, B._____ und C._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'680.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: