Entscheid vom 8. Juli 2022
Referenz ZK2 22 26
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Walker, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri
Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
Gegenstand Mieterausweisung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter vom 16.05.2022, mitgeteilt am 18.05.2022 (Proz. Nr. 135-2022-23)
Mitteilung 13. Juli 2022
A. Am 18. Juni 2018 schlossen A._____ als Mieterin und die B._____ AG als Vermieterin einen Mietvertrag über ein 1.5 Zimmer-Studio im 1. OG des Mehrfamilienhauses B._____ in C._____.
B. Mit Klage vom 22. Februar 2022 gelangte die B._____ AG ans Regionalgericht Albula und stellte nebst einem Forderungsbegehren ein Gesuch um Mieterausweisung gegen A._____.
C. Der Einzelrichter am Regionalgericht Albula hiess das Gesuch um Mieterausweisung mit Entscheid vom 16. Mai 2022 gut. Er verpflichtete A._____, die 1.5-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus B._____ bis spätestens am 30. Mai 2022 um 12.00 Uhr vertragskonform geräumt und gereinigt zu verlassen und der B._____ AG sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Die Anordnung erliess er unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB sowie von Ersatzmassnahmen. Der Einzelrichter verpflichtete A._____ darüber hinaus, der B._____ AG CHF 4'280.00 zzgl. 5% Zins seit dem 22. Februar 2022 zu bezahlen. Sodann wies er die Graubündner Kantonalbank an, den Saldo des Mieterdepots, lautend auf A._____, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides auf Anrechnung an den zugesprochenen Forderungsbetrag der B._____ AG auszuzahlen. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 auferlegte er A._____, ebenfalls verpflichtete er A._____ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'860.00 an die B._____ AG.
D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 30. Mai 2022 Beschwerde (recte: Berufung) ans Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, "die Mietausweisung von der Immobilien AG C._____ abzulehnen, sodass ich in der Wohnung bleiben kann".
E. Nachdem die Berufungsklägerin vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 1. Juni 2022 aufgefordert worden war, einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 bis zum 13. Juni 2022 zu leisten, ersuchte diese am 13. Juni 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch wurde mit Verfügung heutigen Datums abgewiesen (vgl. KGer GR ZK2 22 27 v. 8.7.2022).
F. Am 27. Juni 2022 reichte die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Darin führte sie unter anderem aus, dass die Berufungsbeklagte die Mietausweisung "zurücknehme". Als Beweis legte sie eine Kopie eines an sie adressierten Schreibens der Berufungsbeklagten vom 17. Juni 2022 vor, in welchem diese bestätigte, die Mietausweisung "zurückzunehmen".
G. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 forderte der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Berufungsbeklagte auf, dem Gericht bis am 11. Juli 2022 verbindlich mitzuteilen, ob und allenfalls wie sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten. Bejahendenfalls wurde die Berufungsbeklagte aufgefordert, dem Gericht innert der gleichen Frist mitzuteilen, was die Parteien bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vereinbart hätten.
H. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 bestritt die Berufungsbeklagte, das von der Berufungsklägerin eingereichte Schreiben verfasst und unterschrieben zu haben. Sie beantragte, auf die Berufung nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen.
I. Am 4. Juli 2022 leitete der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Stellungnahme der Berufungsbeklagten kenntnishalber an die Berufungsklägerin weiter und wies gleichzeitig darauf hin, dass das Gericht voraussichtlich am 8. Juli 2022 über die Sache entscheiden werde.
J. Die Berufungsklägerin machte mit elektronischer Eingabe vom 6. Juli 2022 Ausführungen zu ihrer digitalen Signatur und reichte eine weitere Beilage ein. In ihrer Eingabe beantragte sie zudem *"die Sistierung"*bzw. "den Stillstand" der Mietausweisung, *"bis die Wohnverhältnisse und die Rechtsgültigkeit der Unterschriften geklärt"*seien.
K. Am 7. Juli 2022 übermittelte die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht eine weitere elektronische Eingabe samt Beilage, worin sie ihren in der Berufung erklärten Standpunkt wiederholte.
L. Es wurden keine weiteren Stellungnahmen eingeholt.
1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dagegen die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 257 ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht das wirtschaftliche Interesse der Parteien in einem Ausweisungsverfahren, in dem die Kündigung nicht mehr strittig ist, im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Verfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.1, E. 1.2.2, E. 1.2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).
Die vorliegende Berufung richtet sich lediglich gegen die angeordnete Ausweisung, nachdem die der Ausweisung zugrundeliegende Kündigung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu unten, E. 2.3). Wie die Vorinstanz im Ergebnis korrekt ausführte, berechnet sich der Streitwert mithin aus sechs Monatsmieten (CHF 6'420.00) zzgl. des Betrags der Forderungsklage von CHF 4'280.00 (vgl. act. B.9, E. 1.4). Da der Streitwert der zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren somit CHF 10'700.00 beträgt, steht gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung offen.
1.2. Die Einreichung der Berufungsschrift erfolgte am 30. Mai 2022 innert der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 257 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 142 ff. ZPO; act. A.1; act. B.9). Allerdings genügt die Berufung den weiteren Voraussetzungen von Art. 311 ZPO nicht (vgl. nachstehend).
1.3. Die Berufung hat ein Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34 ff. zu Art. 311 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat sich in der Begründung mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen. Er hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch sei (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). Die Nichteinhaltung der in Art. 311 ZPO statuierten Begründungspflicht hat ein Nichteintreten auf die Berufung zur Folge, und zwar – infolge der Natur dieser Zulässigkeitsvoraussetzung als von Amtes wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren – selbst dann, wenn der Berufungsbeklagte keinen entsprechenden Antrag stellt (Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO).
1.4. Die vorliegend zu beurteilende Berufung richtet sich nur sinngemäss gegen die angeordnete Ausweisung und enthält kein konkretes Rechtsbegehren, womit bereits aus diesem Grund – selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – fraglich ist, ob die Berufung den formellen Anforderungen genügt. Jedenfalls aber fehlt es offensichtlich an einer rechtsgenügenden Begründung. Die Berufungsklägerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Sie nimmt weder überhaupt Bezug auf diese noch zeigt sie auf, inwiefern die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen falsch sein oder Recht verletzen sollten. Die Berufungsklägerin begnügt sich vielmehr mit einer Wiederholung ihrer bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Standpunkte, wobei sie diese teilweise unter Verletzung des Novenverbots gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO in unzulässiger Weise vertieft und ergänzt. Da die Begründungsanforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht eingehalten sind, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Berufung aber auch abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
2.1. Die Berufungsklägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen mit der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Behauptung, der Grundbuchauszug stimme nicht mit ihrem Mietvertrag überein (act. A.1; RG act. 2; RG act. 4). Die Vorinstanz hatte sich mit diesem Vorbringen in ihrer Erwägung 2.5 befasst und festgehalten, dass die Eigentumsverhältnisse bezüglich der vermieteten Wohnung für die vorliegende Streitsache unerheblich seien. Es sei unbestritten, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei. Die Vermieterin habe den Zugang der Zahlungsaufforderung und der Kündigungsandrohung vom 18. November 2021 bewiesen; auch habe die Mieterin nicht behauptet, am 19. November 2021 ein anderes Einschreiben in anderer Sache von der Vermieterin erhalten zu haben (act. B.9, E. 2.5). Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal im Ansatz auseinander. Vielmehr wiederholt sie, dass nicht klar sei, was Mietobjekt sei, da der Mietvertrag mit dem Grundbuchauszug nicht übereinstimme. Sie bringt sinngemäss vor, dass unklar sei, wer Eigentümer bzw. Miteigentümer sei und wer ein Sonderrecht an der Wohnung habe. Schliesslich führt sie die Unterschiede zwischen einem Studio und einer 1.5-Zimmerwohnung auf und macht geltend, der Mietvertrag und das Formular der Kündigung seien entsprechend falsch, da sie gemäss Grundbuchauszug in einem Studio und nicht in einer 1.5-Zimmerwohnung wohne (act. A.1).
2.2. Wie bereits dargelegt, erfüllt die Berufungsklägerin mit diesen rein appellatorischen Ausführungen die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Einwand, wonach der Mietvertrag mit dem Grundbuchauszug nicht übereinstimme, ist überdies unbehelflich. Entgegen der unzutreffenden Auffassung der Berufungsklägerin ist es vollkommen irrelevant, wie das Mietobjekt im Grundbuch bezeichnet wird. Massgebend ist vielmehr, wie die Parteien die Mietsache im Mietvertrag bestimmen bzw. dass den Parteien klar ist, welches Mietobjekt gemeint ist, worauf sie sich sogar formlos einigen können (vgl. auch Roger Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser, [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 1 und N 7 zu Art. 253 OR). Vorliegend schlossen die Parteien am 18. Juni 2018 einen schriftlichen Mietvertrag, womit die darin aufgeführte Bezeichnung des Mietobjekts für die Bestimmung desselben massgeblich ist. Dieses wurde umschrieben mit "Mehrfamilienhaus B._____, C._____, 1.5 Zimmer-Studio im 1. OG" (act. B.1). Die von der Berufungsbeklagten ausgesprochene Kündigung vom 20. Dezember 2021 bezog sich ebenso auf das im Wortlaut identisch bezeichnete Mietobjekt "Mehrfamilienhaus B._____, C._____, 1.5 Zimmer-Studio im 1. OG"(act. B.7). Mithin war auch der Berufungsklägerin als Mieterin klar, auf welches Mietobjekt sich die Kündigung bzw. das Ausweisungsbegehren und der gestützt darauf ergangene Entscheid beziehen: Auf die betreffende 1.5 Zimmerwohnung bzw. das Studio im ersten Stock des Mehrfamilienhauses B._____ in C._____. Ob das Mietobjekt nun als "Studio", als "1.5 Zimmerwohnung" oder als "1.5 Zimmer-Studio" bezeichnet wird, spielt keine Rolle. Bezeichnenderweise macht die Berufungsklägerin auch nicht geltend, sie habe mit der Berufungsbeklagten einen weiteren Mietvertrag über ein anderes Mietobjekt abgeschlossen. Dass beiden Parteien und insbesondere auch der Berufungsklägerin klar ist, welches Mietobjekt Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, zeigt im Übrigen auch die Tatsache, dass die Berufungsklägerin den Ausweisungsentscheid des Regionalgerichts Albula angefochten hat und sinngemäss dessen Aufhebung begehrt. Denn nur nebenbei bemerkt würde der Ausweisungsentscheid sie nicht betreffen, wenn eine andere Wohnung damit gemeint wäre als jene, die sie bewohnt. Dann aber wäre sie auch nicht legitimiert, gegen den angefochtenen Entscheid Berufung zu führen. Zusammengefasst ist offensichtlich, dass sich die Verpflichtung im angefochtenen Entscheid, die Berufungsklägerin habe die 1.5 Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus B._____, C._____, zu räumen und zu verlassen, auf das von der Berufungsklägerin bewohnte und im Mietvertrag als "1.5 Zimmer-Studio im 1. OG" bezeichnete Mietobjekt im Mehrfamilienhaus B._____ in C._____ bezieht. Der vorgebrachte Einwand, wonach der Grundbuchauszug nicht mit dem Mietvertrag übereinstimme bzw. die Berufungsklägerin in einem Studio und nicht in einer 1.5 Zimmerwohnung wohne, ist nach dem Gesagten unbehelflich und gar als treuwidrig zu qualifizieren (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB).
2.3. Der Einwand, das Kündigungsformular sei falsch (act. A.1) – womit die Berufungsklägerin sinngemäss die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Kündigung geltend macht –, ist ebenfalls nicht zu hören. Wie soeben aufgezeigt, bezog sich die Kündigung klar auf das von der Berufungsklägerin gemietete Objekt. Die Bezeichnung auf dem Kündigungsformular entspricht jener im Mietvertrag. Überdies erfolgte die Kündigung auf dem dafür vorgeschriebenen amtlichen Formular (Art. 266l OR) und erging unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die ausserordentliche Kündigung nach Art. 257d OR. Indes ist die Gültigkeit der Kündigung auch gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kündigung des Mietvertrages ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Schlichtungsbehörde für Mietsachen Albula das von der Berufungsklägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren mit Abschreibungsverfügung vom 11. Februar 2022 infolge Säumnis der Klägerin am Geschäftsverzeichnis abschrieb und das Kantonsgericht die von der Berufungsklägerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2022 (KGer GR ZK2 22 11) abwies, soweit darauf einzutreten war.
2.4. Nicht von Relevanz ist schliesslich der Einwand der Berufungsklägerin, sie habe für ihr Studio zu viel Mietzins bezahlt, es seien ungefähr CHF 700.00 angemessen und nicht die von ihr bezahlten CHF 1'070.00 (act. A.1). Abgesehen davon, dass das Vorbringen im Berufungsverfahren eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO darstellt, ist die Höhe des Mietzinses nicht Gegenstand des vorliegenden Ausweisungsverfahrens.
2.5. Zusammenfassend wäre die Berufung abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre, was aufgrund der mangelnden Begründung, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist.
3.1.1. An diesem Ergebnis ändert auch das von der Berufungsklägerin nachträglich mit (elektronischer) Eingabe vom 27. Juni 2022 eingereichte Schreiben vom 17. Juni 2022, welches angeblich von der Berufungsbeklagten stammen soll, nichts (act. A.2, act. B.11). Es ist bereits fraglich, ob die Berufungsklägerin das an sie adressierte Schreiben rechtzeitig beim Berufungsgericht eingereicht hat. Überdies trägt diese, wie auch die weiteren nachträglich eingereichten Eingaben der Berufungsklägerin vom 6. und 7. Juli 2022 (act. A.4, act. A.5), keine gültige elektronische Signatur, wie sie vom Gesetz verlangt wird (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt, konnte vorliegend jedoch von einer Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels abgesehen werden.
3.1.2. Art. 317 Abs. 1 ZPO nennt keinen Verfahrenszeitpunkt, bis zu dem allfällige Noven im Berufungsverfahren spätestens vorgebracht werden müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch im Berufungsprozess vorgebracht werden. Nachher können solche Noven nur noch im Rahmen einer Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige, Noven unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Berufungsverhandlung anordnet oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen lässt. Demgegenüber muss es den Parteien gemäss Bundesgericht verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Ist das Behauptungsverfahren von der Berufungsinstanz (durch eine prozessleitende Verfügung) formell geschlossen worden, so besteht zum Vorneherein keine Möglichkeit mehr zum Vorbringen von Noven (vgl. Peter Reetz/Hilber Sarah, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 46 zu Art. 317 ZPO).
3.1.3. Vorliegend hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer keinen Schriftenwechsel angeordnet. Grundsätzlich brachte er mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 1. Juni 2022, mit welcher er die Berufungsschrift der Berufungsbeklagten lediglich zur Kenntnisnahme zustellte, bereits zum Ausdruck, dass er die Sache als spruchreif erachte. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 teilte er der Berufungsklägerin aufgrund ihrer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 27. Juni 2022 zusammen mit der Zustellung der dazu von der Gegenpartei eingeholten Stellungnahme mit, dass das Gericht die Sache voraussichtlich bis am 8. Juli 2022 entscheiden werde (act. D.5). Unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung und zu Gunsten der anwaltlich nicht vertretenen Berufungsklägerin ist somit davon auszugehen, dass sie das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 17. Juni 2022 grundsätzlich als Novum noch ins Verfahren einbringen durfte, sofern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt waren. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. In der Lehre wird dabei überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Einreichung eines Novums innert fünf bis zehn Tagen zu erfolgen habe, damit das Erfordernis des Einreichens "ohne Verzug" eingehalten sei (vgl. Sutter-Somm/Lötscher/Schenk/Senn, Tafeln zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2017, S. 49 Tafel 10d; Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, S. 295 Rz. 1104; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 9a zu Art. 229 ZPO). Allerdings kann die zulässige Frist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unabhängig von den Umständen beurteilt werden. Vielmehr hat das Gericht in Würdigung der konkreten Umstände nach Ermessen zu entscheiden, ob die Noven rechtzeitig vorgebracht wurden (BGer 4A_70/2021 v. 15.7.2021 E. 4.2).
Das eingereichte Schreiben datiert vom 17. Juni 2022. Es wurde von der Berufungsklägerin (erst) zehn Tage später, am 27. Juni 2022, dem Kantonsgericht elektronisch eingereicht. Die Vorbereitungen zur Entscheidfällung waren zu diesem Zeitpunkt bereits im Gange, zumal es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt. Im summarischen Verfahren ist der Aktenschluss tendenziell früh anzunehmen. Der Gesuchsteller ist grundsätzlich gehalten, sämtliche Urkunden bereits mit dem Gesuch einzureichen. Das auf Raschheit ausgerichtete Verfahren verlangt von den Parteien ein entsprechendes effizientes Mitwirken (Andreas Güngerich, in: Güngerich et al., Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 9 zu Art. 252 ZPO; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser /Schwander, DIKE-Komm.-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 27 zu Art. 229 ZPO). Zudem erscheint die Frage berechtigt, ob entgegen Art. 317 Abs. 1 ZPO in Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein genereller Novenausschluss greift (vgl. z.B.BGer 4A_420/2012 v. 7.11.2012 E. 5). Unter diesen Umständen kann ein Zuwarten von 10 Tagen bis zur Einreichung des Schreibens jedenfalls nicht mehr als Einreichung ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Das Novum hat somit unberücksichtigt zu bleiben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, zeitigt das eingereichte Novum allerdings unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit seines Einbringens ohnehin keinerlei Wirkungen für das vorliegende Verfahren.
3.2.1. Gemäss Inhalt des an die Berufungsklägerin adressierten Schreibens vom 17. Juni 2022 (act. B.11) bringt die Berufungsbeklagte zum Ausdruck, die Mietausweisung "zurückzunehmen". Des Weiteren bestätigt sie, dass die Berufungsklägerin in einem Studio Nr. 5 im 1. Obergeschoss wohne und für ein Studio weniger bezahlen müsse als für eine 1.5 Zimmer Wohnung. Die Berufungsbeklagte bittet die Berufungsklägerin sodann, "nachdem das Urteil rechtskräftig ist", mit ihr Kontakt aufzunehmen, um einen neuen Mietvertrag mit den neuen Konditionen zu besprechen (vgl. act. B.11). Die Berufungsbeklagte bestreitet mit Vehemenz, dieses Schreiben verfasst und unterzeichnet zu haben. Sie verweist darauf, dass dem Gericht bezeichnenderweise auch das Original des angeblich von ihr verfassen Schreibens nicht vorliege (act. A.3).
3.2.2. Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Die prozesserledigenden Erklärungen der Parteien sind Prozesshandlungen und deshalb an das Gericht zu richten. Werden sie lediglich an die Gegenpartei gerichtet, haben sie nur zivilrechtliche Wirkungen (vgl. Roman Richers/Georg Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 241 ZPO; Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 12 zu Art. 241 ZPO). Bei Klagerückzug und Klageanerkennung genügt die Unterzeichnung durch die zurückziehende bzw. anerkennende Partei, weil nur sie durch die Erklärung verpflichtet wird (Richers/Naegeli, a.a.O., N 6 zu Art. 241 ZPO). Das Gericht hat zu prüfen, ob die prozesserledigenden Erklärungen klar und rechtlich zulässig sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine mangelhafte Prozesshandlung vor. Die Mängel können prozessualer Natur sein (z.B. wenn die Bestimmungen der ZPO verletzt sind), oder sie können zivilrechtlicher Natur sein (z.B. bei Dissens, Willensmängeln, Nichtigkeit). Beides kann die Unwirksamkeit der Parteierklärungen zur Folge haben (Gschwend/Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 241 ZPO). Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 241 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, wird das Verfahren nicht unmittelbar erledigt und schreibt das Gericht den Prozess entsprechend nicht als erledigt ab (vgl. Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO e contrario).
3.2.3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsgericht lediglich eine Kopie des an sie gerichteten und von der Berufungsbeklagten (angeblich) unterzeichneten Schreibens eingereicht, womit keine Originalunterschrift von der Berufungsbeklagten vorliegt und die Formvorschrift des Art. 241 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt ist. Die Erklärung ist sodann entgegen Art. 241 ZPO nicht an das Gericht gerichtet. Damit liegt keine gültige Prozesshandlung vor. Ausserdem ist der Inhalt des Schreibens widersprüchlich. Einerseits wird von Rücknahme der Mietausweisung gesprochen. Andererseits darüber, einen neuen Mietvertrag mit neuen Konditionen zu besprechen, nachdem das Urteil rechtskräftig sei. Da die Berufungsbeklagte überdies bestreitet, das Schreiben verfasst und unterzeichnet zu haben, liegt jedenfalls keine klare Willenserklärung seitens der Berufungsbeklagten vor, auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Mietausweisung verzichten zu wollen. Mithin würde das mit Eingabe vom 27. Juni 2022 eingereichte Schreiben ohnehin nicht ausreichen, um die klare Rechtslage zu entkräften, selbst wenn es zu berücksichtigen wäre.
3.2.4. Auf die weiteren in der nachträglichen Eingabe vom 27. Juni 2022 gemachten Ausführungen (act. A.2) ist nicht weiter einzugehen. Der von der Berufungsklägerin eingereichte Grundbuchauszug von der Wohnung unterhalb ihrer Mietwohnung (act. B.10) stellt ein unzulässiges Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO dar und ist überdies irrelevant. Dasselbe gilt für das Vorbringen zum General- und Zweitschlüssel sowie der Nebenkostenabrechnung 2021.
3.3. Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben die von der Berufungsklägerin mit Datum vom 6. Juli 2022 und vom 7. Juli 2022 eingereichten weiteren elektronischen Eingaben samt den dazugehörigen Beilagen (act. A.4; act. A.5, act. B.12; act. B.13). In der Eingabe vom 6. Juli 2022 tätigt die Berufungsklägerin für den vorliegenden Fall nicht massgebende Ausführungen zu digitalen Unterschriften im Allgemeinen und ihrer Unterschrift im Speziellen (act. A.4, Ziff. 1-3). Der in derselben Eingabe gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen. Die Sistierung eines auf Raschheit ausgerichteten summarischen Verfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als bereits die Begründung der zu beurteilenden Berufung offensichtlich ungenügend ist. In ihrer elektronischen Eingabe vom 7. Juli 2022 wiederholt die Berufungsklägerin erneut ihr bereits abgehandeltes Vorbringen, wonach der Grundbuchauszug mit ihrem Mietvertrag nicht übereinstimme (act. A.5). Die miteingereichte Beilage (act. B.13) ist verspätet und nicht zu berücksichtigen.
4. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; BR 173.000; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO; BR 320.100).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtkosten, die angesichts des verursachten Aufwands auf CHF 1'000.00 festgelegt werden (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] i.V.m. Art. 13 VGZ), zulasten der Berufungsklägerin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2022 abgewiesen. Mangels nennenswerten Aufwands auf Seiten der Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: