Urteil vom 2. Februar 2022
(Mit Urteil 4D_13/2022 vom 9. März 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene (allfällige) Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz ZK2 21 9
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Walker, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungskläger
gegen
B._____ Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte, Rennweg 10, 8022 Zürich
Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 15.12.2020, mitgeteilt am 28.01.2021 (Proz. Nr. 115-2020-17)
Mitteilung 3. Februar 2022
A. B._____ war ab dem 7. August 2018 als Arbeitnehmer im Stundenlohn beim Einzelunternehmen A._____, angestellt. Seine Tätigkeit als Zimmermann umfasste im Wesentlichen die selbständige Fertigung und Montage von Holzprodukten und Fenstern. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht.
B. Die Parteien sind sich einig, dass B._____ ab dem 10. April 2019 nicht mehr für A._____ arbeitete. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass A._____ am 13. April 2019 eine Kündigung auf den 31. Mai 2019 aussprach. Zwischen den Parteien strittig blieb hingegen, ob B._____ für den Zeitraum vom 11. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 Anspruch auf Lohn hat. Nachdem B._____ seinen ehemaligen Arbeitgeber mit Schreiben vom 11. November 2019 vergeblich aufgefordert hatte, die aus seiner Sicht ausstehende Lohnforderung von CHF 11'027.75 brutto bis zum 30. November 2019 zu bezahlen, reichte er bei der Schlichtungsbehörde Maloja am 3. Februar 2020 ein Schlichtungsgesuch gegen A._____ ein.
C. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 11. März 2020 konnten sich die Parteien nicht einigen. In der Folge stellte die Schlichtungsbehörde der Region Maloja dem Kläger am 8. April 2020 die Klagebewilligung aus.
D. Mit (unbegründeter) Klage vom 12. Mai 2020 gelangte B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, ans Regionalgericht Maloja und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 11'027.75 (zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2019) zu bezahlen.
2. Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung mit korrektem Ein- und Austrittsdatum auszustellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWSt.) zulasten des Beklagten.
E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 stellte das Regionalgericht Maloja A._____ die Klage von B._____ zur Kenntnisnahme zu und teilte mit, dass die übrigen Verfahrensakten beim Regionalgericht eingesehen werden könnten.
F. In der Folge lud das Regionalgericht Maloja die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juli 2020 zur Hauptverhandlung auf den 15. September 2020 vor. Anlässlich der Hauptverhandlung begründete der Rechtsvertreter von B._____ die Klage seines Mandanten. A._____ erhielt Gelegenheit zu einer mündlichen Klageantwort, worauf Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik folgten. Überdies wurde A._____ als beklagte Partei vom Gericht befragt. Nachdem sich beide Parteien damit einverstanden erklärten, dass ihnen das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten würde, stellte das Regionalgericht ihnen am 17. September 2020 einen solchen zu.
G. Im an die Zustellung des Vergleichs nachfolgenden Schriftenwechsel erklärte sich B._____ mit dem Vergleichsvorschlag des Gerichts grundsätzlich einverstanden, während A._____ diesem nicht zustimmte. Es folgte ein zweiter Schriftenwechsel, anlässlich welchem beide Parteien das Gericht um einen Entscheid in der Sache ersuchten.
H. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2020, mitgeteilt am 28. Januar 2021, erkannte das Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 115-2020-17) wie folgt:
1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 11'027.75 brutto, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juni 2019, zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das vorgelegte Arbeitszeugnis mit korrektem Enddatum des Arbeitsverhältnisses 31. Mai 2019 auszustellen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'400.- (Entscheidgebühr CHF 3'000.- und Kosten der Schlichtungsbehörde von CHF 400.-) werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Pauschal CHF 2'000.- ausseramtlich zu entschädigen.
5. [Rechtsmittelbelehrung Entscheid]
[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
6. [Mitteilungen]
I. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 1. März 2021 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Klage. Zudem begehrte er die Zusprechung einer Entschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz und für dasjenige vor dem Kantonsgericht.
J. Mit Eingabe vom 19. April 2021 beantragte B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) die vollumfängliche Abweisung der Berufung. In formeller Hinsicht beantragte er, es seien die vom Berufungskläger mit der Berufung eingereichten Urkunden aus dem Recht zu weisen, alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.
K. Nachdem kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde, reichte Rechtsanwalt Caflisch dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 3. Mai 2021 seine Kostennote für das Berufungsverfahren ein. Der Berufungskläger äusserte sich nicht dazu.
L. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00 (vgl. act. B.1), weshalb dagegen das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.00).
1.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 15. Dezember 2020 wurde den Parteien am 28. Januar 2021 begründet mitgeteilt. Die formgerecht eingereichte Berufung erfolgte am 1. März 2021 und damit fristgerecht. Inwieweit die Berufungsschrift den Anforderungen an die Begründung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO gerecht wird, ist im Folgenden zu prüfen.
2.1. Die Berufungseingabe hat bestimmten formellen Anforderungen zu genügen: Sie muss Rechtsbegehren enthalten, aus welchen insbesondere hervorgehen soll, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; 134 II 244 E. 2.4.2). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung kann sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht damit begnügen, einen kassatorischen Antrag zu stellen, sondern ist ebenfalls gehalten, einen Antrag in der Sache zu formulieren. Seine Rechtsbegehren müssen zudem so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGer 4A_129/2019 v. 27.5.2019 E. 1.2.2). Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Begründung abzustellen, denn es kann sich in genügender Weise auch aus der Begründung ergeben, was der Kläger in der Sache verlangt (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 38 zu Art. 221 ZPO; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 8 zu Art. 221 ZPO; ferner auch BGE 137 III 617 E. 6.2). Bei Laienbeschwerden werden etwas geringere Anforderungen an die Formalitäten, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Berufungsanträge gestellt.. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden hat (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Anträge des Berufungsklägers lauten auf Aufhebung der Ziff. 1 und Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids. In Zusammenschau mit der Begründung der Berufung geht zudem hervor, dass der Berufungskläger darüber hinaus sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Klage begehrt ("[…] weil ich ihm für seinen Freelancer-Einsatz den Lohn vollumfänglich bezahlt habe. Er hat keinen weiteren Lohnanspruch bis Ende Mai 2019 […]"). Damit ist der Anforderung des Berufungsantrags im dargelegten Sinne Genüge getan, zumal bei einem Begehren auf vollumfängliche Abweisung der Klage naturgemäss auch keine eigentliche Bezifferung verlangt werden kann, sondern es genügt, wenn hinreichend zum Ausdruck kommt, dass die Begründetheit der Klage bestritten wird.
2.2. Allerdings trifft den Berufungskläger eine Begründungspflicht. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen – wie vorliegend – die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der Berufungsschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Es ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies hat mittels klarer Verweise auf die vorinstanzlichen rechtlichen und/oder tatsächlichen Erwägungen zu erfolgen (BGer 4A_418/2017 v. 8.1.2018 E. 2.3; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H). Die Begründungspflicht bzw. Begründungslast geht aber nicht so weit wie das Rügeprinzip. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (OGer ZH LB 120045-O/Z01 v. 31.5.2012 E. 2). Aus der Berufungsschrift gehen die Berufungsgründe des Berufungsklägers, auch wenn sie rechtlich nicht benannt werden, dennoch wenigstens dem Sinn nach hervor. Unter dem Vorbehalt einer im dargelegten Sinne genügenden Begründung ist somit auf die Berufung grundsätzlich einzutreten.
3.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, er habe keine Möglichkeit erhalten, sich schriftlich zur Klage des Berufungsbeklagten zu äussern. Er habe keine Dokumente einreichen können und sei direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen worden (act. A.1, S. 1). Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Beweis nach Art. 152 ZPO geltend. Diese Rüge ist unbegründet. Der Berufungsbeklagte reichte dem Regionalgericht Maloja eine vereinfachte Klage ohne Begründung gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO ein (vgl. RG act. I.1). Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO handelt, war die Einreichung einer solchen unbegründeten Klage zulässig. Ebenso ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche die Klage der beklagten Partei zustellte, dieser Gelegenheit einräumte, die Akten einzusehen und die Parteien informierte, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung folge, nicht zu beanstanden (RG act. V.1; vgl. Art. 245 ZPO). Da die Klage keine Begründung enthielt, setzte die Vorinstanz dem Beklagten zu Recht keine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (vgl. Art. 245 ZPO). Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang denn auch nicht vor, dass es sich bei der vom Berufungsbeklagten eingereichten Klage um eine begründete Klage gehandelt hätte, bei welcher das Gericht verpflichtet gewesen wäre, der beklagten Partei Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen (vgl. Art. 245 Abs. 2 ZPO). Eine solche Rüge wäre im Übrigen unbegründet, da die Klage lediglich den Streitgegenstand bezeichnete und die Anforderungen an eine Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO nicht erfüllte (vgl. dazu KGer GR ZK2 21 48 v. 8.12.2021 E. 4.1; BGE 140 III 450 E. 3.1; Michael Lazopoulos/Stefan Leimgruber, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 245 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 11 zu Art. 245 ZPO). Die Vorinstanz qualifizierte die vom Berufungsbeklagten eingereichte Klage damit zu Recht als vereinfachte Klage gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO und lud die Parteien entsprechend korrekt ohne Ansetzung eines Schriftenwechsels zur Hauptverhandlung vor.
Ebenso als unbegründet abzuweisen ist das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er dem Regionalgericht "keine Dokumente" habe einreichen können. Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht eindeutig hervor, dass die vom Berufungskläger an der Hauptverhandlung abgegebenen Urkunden als Beweismittel abgenommen wurden, ebenso wurde er als Partei befragt (RG act. VII.1, S. 4 f.). Die vom Berufungskläger eingereichten Schriftstücke fanden denn auch in die Gerichtsakten Eingang (vgl. RG act. III.1, III.2). Wieso es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, der Vorinstanz (weitere) Beweise einzureichen, führt der Berufungskläger nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. dazu E. 2).
3.2. Mit seiner Berufungsschrift reichte der Berufungskläger des Weiteren zwei Beweisurkunden ein, die seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragene Behauptung, beim Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten habe es sich um zwei verschiedene Arbeitsverträge gehandelt, stützen sollen (act. B.3; act. B.4 a-l). Abgesehen davon, dass diese Urkunden nichts belegen, was aus den vorinstanzlichen Akten nicht bereits ersichtlich ist, handelt es sich bei den zwei Beweismitteln um unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO.
Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven – im Gegensatz zu echten Noven – im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Diese Einschränkung bezüglich des Novenrechts gilt auch im Anwendungsbereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 625 E. 2.2).
Der Berufungskläger begründet nicht, dass oder weshalb er die von ihm eingereichte "Neuanmeldung" und die 12 von ihm eingereichten Arbeitsrapporte des Berufungsbeklagten nicht bereits vor der Vorinstanz hätte einreichen können. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln doch um Dokumente, die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits längst existierten (vgl. act. B.3; act. B.4 a-l; RG act. VII.1). Mithin sind diese Beweismittel als unechte Noven zu qualifizieren, die bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können, weshalb sie im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben haben.
4.1. Schliesslich rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe sich mit seinen Ausführungen nicht auseinandergesetzt. Vielmehr sei diese lediglich den Ausführungen des Berufungsbeklagten gefolgt. Er habe bereits an der Hauptverhandlung vom 15. September 2020 erklärt, dass der Berufungsbeklagte und er ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Beginn ab 7. August 2018 bis 21. Dezember 2018 eingegangen seien. Die Anstellung mit dem Berufungsbeklagten habe am 21. Dezember 2018 geendet. Das sei auch aus den vom Kläger (Berufungsbeklagten) eingereichten Unterlagen Nr. 3 und 5 ersichtlich. Ab 3. Januar 2019 seien sie dann einen neuen Anstellungsvertrag eingegangen, unter welchem der Berufungsbeklagte für ihn nur noch als Freelancer, auf Abruf, gearbeitet habe. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, wonach das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2019 beendet worden sei, stimme nicht, das Arbeitsverhältnis habe am 10. April 2019 geendet. Auch sei es falsch, der Berechnung des durchschnittlich erhaltenen Arbeitslohns die Stunden des ersten Anstellungsvertrags zugrunde zu legen. Die von ihm eingereichte Lohnabrechnung für das Jahr 2018 halte die Beendigung per 21. Dezember 2018 fest. Ebenso falsch sei die Aussage der Vor-instanz auf Seite 18 ihres Entscheids, er habe keine Einwände dagegen gehabt, dass man die Arbeitsstunden aus dem früheren Arbeitsverhältnis für die Berechnung des Durchschnittslohns mitberücksichtige. Er sei während der ganzen Hauptverhandlung auf seinem Standpunkt geblieben, dass die Parteien ab Januar 2019 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen seien und dieses am 10. April 2019 geendet habe. Die Vorinstanz habe jedoch nur die Beweismittel des Berufungsbeklagten beachtet, seine Ausführungen hingegen nicht. Überhaupt habe die Vor-instanz nie mitgeteilt, welche Partei was zu beweisen habe (act. A.1, S. 1-3).
Sinngemäss bringt der Berufungskläger damit vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die Behauptung des Klägers, dass das Arbeitsverhältnis vom 7. August 2018 bis zum 31. Mai 2019 dauerte, bestritten, indem er vorgetragen habe, es hätten zwei Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien bestanden, wobei das erste vom 7. August 2018 bis 21. Dezember 2018 und das zweite vom 1. Januar 2019 bis 10. April 2019 gedauert habe. Die Vorinstanz sei auf dieses Vorbringen aber zu Unrecht nicht eingegangen und habe nur auf die Sachverhaltsdarstellung des Klägers abgestellt. In rechtlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger mithin eine Verletzung der Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), des Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO, Art. 57 ZPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz, indem diese trotz Bestreitung seitens des Berufungsklägers der Behauptung des Berufungsbeklagten gefolgt sei, wonach das Arbeitsverhältnis über die ganze Zeitperiode vom 7. August 2019 bis zum 31. Mai 2019 gedauert habe. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
4.1.1. In seinem ersten Tatsachenvortrag trug der Kläger (Berufungsbeklagter) vor, dass zwischen den Parteien vom 7. August 2018 bis 31. Mai 2019 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Diese Auffassung zieht sich durch seine gesamte Sachverhaltsdarstellung. An keiner Stelle des Plädoyers ist zu lesen, dass es zwischen den Parteien zwei unterschiedliche Arbeitsverhältnisse gegeben habe, vielmehr ist die Rede von "dem" Arbeitsverhältnis, das ununterbrochen bis zur Kündigungsfrist des 31. Mai 2019 gedauert habe (vgl. RG act. VII.2., S. 1 sowie insgesamt). Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte (Berufungskläger) verlas an der Hauptverhandlung kein schriftliches Plädoyer, sondern erstattete seinen Parteivortrag mündlich. Im Protokoll der Hauptverhandlung ist u.a. folgende Aussage des Berufungsklägers vermerkt: "Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei ursprünglich per 20. Dezember 2018 fertig gewesen. Danach habe der Kläger für ihn nur noch als Freelancer, temporär, stunden- oder tageweise gearbeitet. Die Parteien hätten das Arbeitsverhältnis per 20. Dezember 2018 aufgelöst. Danach habe er den Kläger auf Abruf angestellt und sie hätten alles mündlich abgemacht" (vgl. RG act. VII.1, S. 2). Damit machte der Berufungskläger geltend, dass und inwiefern zwei (unterschiedliche) Arbeitsverträge nacheinander gegolten hätten. Der (anwaltlich vertretene) Berufungsbeklagte ging in seiner mündlichen Replik auf dieses Vorbringen bzw. auf die angebliche Existenz zweier Arbeitsverträge nicht näher ein. Dem Protokoll der Hauptverhandlung ist dazu unter "Replik" folgendes zu entnehmen: "Der Beklagte habe bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis am 31. Mai 2019 gedauert und er ihm per dieses Datum gekündigt habe. Der Beklagte bringe vor, er hätte ihm fristlos kündigen sollen. Da es dafür keinen Grund gebe, sei es richtig, dass der Beklagte ihm ordentlich gekündigt habe. Der Beklagte habe mit seinem Arbeitszeugnis bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis bis am 10. April 2019 gedauert habe" (vgl. RG act. VII.1, S. 3). Strittig ist jedoch auch und gerade, welches Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2019 geendet haben soll. Nach den substantiierten Vorbringen des Berufungsklägers war dies der zweite (Freelancer-)Vertrag. Zu diesem Aspekt äusserte sich der Berufungsbeklagte nicht; insofern liegt diesbezüglich auch keine (substantiierte) Bestreitung vor. Auch in der mündlichen Triplik verlor der Berufungsbeklagte kein Wort über die im ersten Parteivortrag vorgetragene Bestreitung und Behauptung des Berufungsklägers, dass das Arbeitsverhältnis per 20. Dezember 2018 geendet habe und der Berufungsbeklagte ab Januar 2019 für ihn nur noch als Freelancer gearbeitet habe (vgl. RG act. VII.1, S. 4). Ebenso äusserte sich der Berufungsbeklagte im an die Hauptverhandlung anschliessenden Schriftenwechsel nicht zum Vorbringen des Berufungsklägers, wonach das Arbeitsverhältnis bereits am 21. Dezember 2018 geendet und der Berufungsbeklagte ab 1. Januar 2019 für ihn nur noch als Freelancer gearbeitet habe (vgl. RG act. VI.3; RG act. VI.6; RG act. VI.8). Erst in der Berufungsantwort bestritt der Berufungsbeklagte zum ersten Mal, und damit klar verspätet (vgl. Art. 317 ZPO), dass zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse bestanden hätten (act. A.2, Rz. 5).
4.1.2. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Damit eine Tatsache als streitig qualifiziert werden kann, muss sie zunächst von einer der Parteien behauptet werden (sog. Behauptungslast, vgl. auch Art. 55 ZPO). Da nur streitige Tatsachen beweisbedürftig sind, steht der Behauptungslast die Bestreitungslast gegenüber. Nicht bestrittene Tatsachen können ohne Beweisverfahren dem Entscheid zugrunde gelegt werden, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind. Demzufolge trifft die beklagte Partei eine Bestreitungslast (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen, d.h. es ist detailliert vorzutragen, was bestritten wird. Bei gänzlichem Fehlen einer Bestreitung oder auch nur bei Fehlen einer nach Massgabe von Art. 222 Abs. 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die betreffende Tatsache jedenfalls im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (und grundsätzlich auch für den Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime, vgl. nachfolgend E. 4.1.5) als zugestanden. Das Gericht hat auf die betreffende Tatsachenbehauptung abzustellen. Stillschweigen ist im Zweifel als Zugeständnis anzusehen (Leuenberger, a.a.O., N 19 f. zu Art. 222 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 21 zu Art. 222 ZPO; Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 11 ff. zu Art. 150 ZPO). Was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden und bedarf keines Beweises (vgl. Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 31 zu Art. 8 ZGB). Die Regeln betreffend das substantiierte Behaupten und Bestreiten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO) sind dabei von den Parteirollen unabhängig, denn die Verteilung der Behauptungs- und Bestreitungslast richtet sich nach dem materiellen Recht. Die Regel von Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt somit auch für die klagende Partei, soweit sie sich hinsichtlich einzelner konkreter Sachvorbringen in der Rolle der bestreitenden Partei befindet (im Einzelnen Brönnimann, a.a.O., N 16 zu Art. 150 ZPO; Killias, a.a.O., N 24 zu Art. 222 ZPO; s. auch Annette Dolge, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 20).
Die Behauptungslast folgt in der Regel der Beweislast gemäss Art. 8 ZGB, wonach (sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Dabei genügt die beweisbelastete Partei ihrer Behauptungslast in einem ersten Schritt bereits dann, wenn sie in allgemeiner Form jene tatsächlichen Vorgänge behauptet, die den Tatbestandsmerkmalen der anwendbaren Rechtsnorm entsprechen, ohne dazu Einzelheiten aufzuführen (sog. abstrakte Behauptungslast). Werden diese Vorbringen alsdann von der Gegenpartei bestritten und wird damit die Schlüssigkeit der Begründung in Frage gestellt, ist die behauptungsbelastete Partei gehalten, konkretere bzw. substantiierte Behauptungen aufzustellen, um diese Schlüssigkeit wiederherzustellen. Die rechtserheblichen Tatsachen sind dann so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Substantiierungslast als Teilgehalt der Behauptungslast). Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptung ergeben sich damit nicht nur aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, sondern auch aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst dabei den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Somit gilt: je detaillierter ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6).
4.1.3. Vorliegend war der Berufungsbeklagte als Kläger beweisbelastet in Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, weil er davon Rechte ableiten wollte (vgl. RG act. I.1; Art. 8 ZGB). Sein Tatsachenvorbringen, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vom 7. August 2018 bis zum 10. April 2019 (Freistellung) bzw. 31. Mai 2019 (Kündigungsfrist) gedauert hatte, wurde vom Berufungskläger als beklagte Partei substantiiert bestritten, indem dieser die (Gegen-)Behauptung vorbrachte, ein erstes Arbeitsverhältnis habe vom 7. August 2018 bis zum 21. Dezember 2018 bestanden, und sein Vorbringen überdies mit einer Beweisbeilage belegte, worauf ein Austritt des Berufungsbeklagten aus dem Betrieb des Berufungsklägers auf den 21. Dezember 2018 hervorgeht (RG act. III.2). Der Berufungskläger führte in seiner substantiierten Bestreitung weiter aus, dass der Berufungsbeklagte ab dem 1. Januar 2019 nur noch als Freelancer für ihn gearbeitet habe, und zwar auf Abruf stunden-, tage- und wochenweise (RG act. VII.1, S. 2). Der Berufungsbeklagte hätte diese, durch den Berufungskläger substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptung des Berufungsbeklagten, wonach nur ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, aufgrund der ihm obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast und der ihn in dieser Konstellation treffenden Bestreitungslast (vgl. dazu oben E. 4.1.2) seinerseits wiederum substantiiert bestreiten müssen (vgl. oben, E. 4.1.2). Indem er dies nicht tat (vgl. E. 4.1.1), gilt sein Schweigen und Nichtbestreiten als Anerkennung der vom Beklagten diesbezüglich vorgetragenen Tatsachenbehauptung. Somit ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht als erstellt zu betrachten, dass zwischen den Parteien zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse bestanden, eines vom 7. August 2018 bis zum 21. Dezember 2018, und eines ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten nur ein Arbeitszeugnis über die gesamte Zeit, für die der Berufungsbeklagte für den Berufungskläger tätig war, ausstellte (vgl. RG act. III.1), war doch die vom Berufungsbeklagten erbrachte Arbeitsleistung von ihrer Art her jeweils im Wesentlichen identisch, im zweiten (Freelancer-) Vertrag nur eben in reduziertem Umfang und auf Abruf. Die Formulierung im Arbeitszeugnis, wonach der Berufungsbeklagte "vom 7.8.2018 bis zum 10.4.2019" als Zimmermann tätig gewesen sei, ist zwar insofern nicht ganz korrekt, als der Berufungsbeklagte zwischen dem 21. Dezember 2018 und dem 1. Januar 2019 in keinem vertraglichen Verhältnis zum Berufungskläger stand. In Anbetracht dessen, dass diese "Lücke" nur wenige Tage umfasste, die überdies auf die Festtage bzw. die Altjahrswoche fiel, kann aus dieser sprachlichen Ungenauigkeit im Arbeitszeugnis jedoch nicht abgeleitet werden, dass für die gesamte Zeit nur ein Arbeitsvertrag gegolten hätte, zumal – wie bereits erwähnt – der Austritt des Berufungsbeklagten aus dem Betrieb des Berufungsklägers per 21. Dezember 2018 belegt ist.
4.1.4. Die Vorinstanz setzte sich mit der Bestreitung des Klägers zwar kurz auseinander, indem sie folgendes festhielt:
"Mit Schreiben vom 13. April 2019 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. Mai 2019. Letztere habe der Kläger akzeptiert (vgl. Klage, S. 2). Die vorgenannte Kündigung des Beklagten widerlegt sein Vorbringen, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis per 20. Dezember 2018 aufgelöst hätten (vgl. Protokoll HV, S. 2)" (act. B.1, E. 6.1.2).
Da sich die Vorinstanz, wenn auch nur kurz, mit dem Vorbringen des Beklagten betreffend Beendigung des (ersten) Arbeitsverhältnisses per 21. Dezember 2018 auseinandersetzte und ihre Überlegungen nannte, von denen sie sich leiten liess, verletzte sie den Gehörsanspruch des Berufungsklägers nicht. Allerdings übersieht die Vorinstanz mit dieser Argumentation, der sich auch der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort (verspätet) angeschlossen hat, dass die Kündigung des Berufungsklägers vom 13. April 2019 keineswegs im Widerspruch zur von ihm vorgebrachten Tatsachenbehauptung steht, wonach zwischen den Parteien zwei Arbeitsverhältnisse bestanden hatten, wovon das erste bereits per 21. Dezember 2018 geendet hatte. Diese, durch den Kläger unbestritten gebliebene und damit anerkannte Tatsache hätte die Vorinstanz ihrer Sachverhaltsfeststellung aber zugrunde legen müssen. Bezeichnenderweise verlor diese denn auch kein Wort über die vom Berufungskläger eingereichte Beweisurkunde RG act. III.2, woraus ein Austritt des Berufungsbeklagten auf den 21. Dezember 2018 hervorgeht. Indem die Vorinstanz die vom Berufungskläger substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptung des Berufungsbeklagten, wonach zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit Dauer vom 7. August 2018 bis 31. Mai 2019 bestanden habe – obwohl unwidersprochen widerlegt – trotzdem als erstellt erachtete, verletzte sie Art. 8 ZGB, Art. 150 ZPO, Art. 222 Abs. 2 ZPO und Art. 155 ZPO (vgl. dazu auch BGE 105 II 143 E. 6a/aa).
4.1.5. Dass im vorliegenden Verfahren die beschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime gilt, bei welcher das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO), ändert an den oben abgebildeten (vgl. E. 4.1.2) Rechtsfolgen nichts. Die soziale Untersuchungsmaxime bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1; 125 III 231 E. 4a). Die Bestimmung des Art. 247 Abs. 2 ZPO gilt gleichermassen zugunsten beider Parteien und nicht nur für die sozial schwächere Partei, weshalb auch ein anwaltlich nicht vertretener Arbeitgeber Anspruch auf verstärkte richterliche Hilfestellung haben kann, insbesondere in Konstellationen, in denen der (grds. sozial schwächere) Arbeitnehmer anwaltlich vertreten ist (vgl. Mazan, a.a.O., N 20 zu Art. 247 ZPO). Unter der Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime sind die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen nach wie vor die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Die Parteien haben dem Gericht wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime den Sacherhalt zu unterbreiten; das Gericht hilft den Parteien lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, darf und soll sich das Gericht jedoch, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer 4A_106/2020 v. 8.7.2020 E. 2.1; 4A_533/2018 v. 23.4.2019 E. 4.2; 4A_387/2016 v. 26.8.2016 E. 4.1; 4A_46/2016 v. 20.6.2016 E. 7.1.2).
Der Berufungskläger war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertreten, dies im Gegensatz zum Berufungsbeklagten und Kläger. Die Vorinstanz war deshalb umso weniger verpflichtet, beim Berufungsbeklagten nachzufragen, was erzur Bestreitung des Berufungsklägers sage, wonach es nicht nur ein Arbeitsverhältnis gegeben habe, wie dies vom Berufungsbeklagten behauptet worden war. Die verstärkte richterliche Fragepflicht hätte mithin nicht in Bezug auf den Berufungsbeklagten gegriffen, sondern in Bezug auf den in dieser Konstellation schwächeren, da anwaltlich nicht vertretenen, Berufungskläger. Somit ist festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Berufungbeklagte ohne gerichtliche Mithilfe gehalten gewesen wäre, die Sachverhaltsdarstellung zur Ausgestaltung der beiden Arbeitsverhältnisse, wie sie durch den Berufungskläger substantiiert vorgebracht worden war, selber substantiiert zu bestreiten. Indem er dies unterliess, gilt die Tatsachenbehauptung des Berufungsklägers, wonach das erste Arbeitsverhältnis am 21. Dezember 2018 endete und der Berufungsbeklagte für ihn ab Januar 2019 nur noch als Freelancer arbeitete, als zugestanden.
4.1.6. Wie soeben dargelegt, ging die Vorinstanz unter Verletzung von Bundesrecht von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus. Entsprechend legte sie ihren Berechnungen für den vom Berufungskläger noch geschuldeten Lohn vom 11. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 die durchschnittlich gearbeiteten Stunden vom 7. August 2018 bis zum 10. April 2019 zugrunde. Sie ging demnach von einer Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 7. August 2018 bis zum 31. Mai 2019 aus und unterschied insbesondere nicht danach, dass und ob zwei verschiedene Arbeitsverträge zwischen den Parteien bestanden, denen unterschiedliche durchschnittlich gearbeitete Stunden pro Woche zugrunde lagen. Vielmehr hielt sie in Erwägung 6.2.1 fest, der Berufungskläger habe keine Einwände gegen die vom Berufungsbeklagten verwendete Referenzperiode vorgebracht, welche das gesamte Arbeitsverhältnis bis zur Freistellung, d.h. vom 7. August 2018 bis zum 10. April 2019 betraf. Deshalb sei – unter Berücksichtigung, dass eine Periode von drei Monaten sehr kurz sei, das Bundesgericht eine möglichst lange Referenzperiode und im Allgemeinen eine Referenzperiode von zwölf Monaten favorisiert werde, der Berufungskläger keine saisonalen Schwankungen vorgebracht habe und der Lohn in der folgenden Stufe separat berücksichtigt werden könne – die vom Berufungsbeklagten angeführte Referenzperiode angemessen (act. B.1, E. 6.2.1).
4.1.7. Es mag zwar zutreffen, dass der Berufungskläger in seinem mündlichen Parteivortrag nicht direkt auf den Referenzrahmen eingegangen ist, den der Berufungsbeklagte in seinem Plädoyer seinen Berechnungen zugrunde legte. Dennoch kann nicht gesagt werden, er hätte gegen diese Zeitperiode keine Einwände gehabt. Die Tatsache, dass der Berufungskläger bestritt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungsbeklagten einheitlich über den 21. Dezember 2018 hinaus fortgedauert hat, beinhaltet gleichzeitig auch ein Bestreiten des vom Berufungsbeklagten referenzierten Zeitrahmens. Im Übrigen handelt es sich bei der anwendbaren Referenzperiode um eine Rechtsfrage, welche das Gericht von Amtes wegen beurteilt (Art. 57 ZPO). Die Vorinstanz stellte für die Feststellung, welchen Lohn der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für die Zeit ab der Freistellung vom 10. April 2019 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Mai 2019 noch schulde, auf die durchschnittlich gearbeiteten Stunden vom 7. August 2018 bis zum 10. April 2019 ab. Da jedoch ab Januar 2019 von einem neuen Arbeitsvertrag auszugehen gewesen wäre, liegt den vorinstanzlichen Berechnungen eine falsche Referenzperiode zugrunde.
4.2. Im Folgenden ist zu prüfen, welche Rechtsfolgen es für den vom Berufungsbeklagten eingeklagten Lohnanspruch zeitigt, dass dieser ab 1. Januar 2019 nur noch als Freelancer auf Abruf für den Berufungskläger tätig war.
4.2.1. Vorerst gilt festzuhalten, dass der Berufungskläger weder im vorinstanzlichen Verfahren bestritt noch im Berufungsverfahren Einwände gegen die vor-instanzliche Feststellung vorbringt, wonach er den Lohn des Berufungsbeklagten während des Zeitraums vom 7. August 2018 bis zum 10. April 2019 nicht richtig berechnet habe (vgl. act. B.1, E. 5; RG act. VII.1, S. 3; act. A.1). Vielmehr führte er dazu an der Hauptverhandlung aus, es könne sein, dass der Lohn nicht richtig abgerechnet worden sei. Er lasse die Lohnabrechnungen aber kontrollieren. Dann würden sie diesen Lohn noch nachzahlen (RG act. VII.1, S. 3). Die Vorinstanz berechnete den Lohnanspruch des Berufungsbeklagten gestützt auf die Vorgaben des einschlägigen Gesamtarbeitsvertrags für das Schreinereigewerbe (GAV) für die gesamten vom Berufungsbeklagten im Jahr 2018 und im Jahr 2019 gearbeiteten Stunden korrekt, worauf verwiesen werden kann (act. B.1, gesamte E. 5.1). Entsprechend hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für den Zeitraum vom 7. August 2018 bis am 21. Dezember 2018 noch einen Bruttolohn von CHF 1'490.10 nachzuzahlen und für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 10. April 2019 einen Bruttolohn von CHF 504.25. Insgesamt schuldet der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für die Zeit vom 7. August 2018 bis zum 10. April 2019 somit noch einen Bruttolohn in Höhe von CHF 1'994.20.
4.2.2. Zu verwerfen ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass das (zweite) Arbeitsverhältnis am 10. April 2019 geendet habe (act. A.1, S. 3; RG act. VII.1, S. 2). Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten mit Einschreiben vom 13. April 2019 auf den 31. Mai 2019 kündigte und das Arbeitsverhältnis entsprechend am 31. Mai 2019 endete (vgl. RG act. II.8; act. B.1, E. 6.1.4). Ebenso zutreffend ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Berufungsbeklagte von einer Freistellung durch den Berufungskläger ab dem 10. April 2019 ausgehen durfte, da Letzterer dieser – mehrfach durch den Berufungsbeklagten geäusserten – Auffassung nicht widersprach und diesen auch nicht mehr zur Arbeit aufbot, obwohl dieser ihm seine Arbeitsleistung wiederholt angeboten hatte. Es kann hierfür vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.1, gesamte E. 6.1). Was der Berufungskläger in seiner Berufung gegen diese Erwägungen vorbringt ("das stimmt nicht"; vgl. act. A.1, S. 2), genügt den vorne dargestellten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Weitem nicht (vgl. E. 2). Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
4.3. Da als erstellt gilt, dass der Berufungsbeklagte ab dem 1. Januar 2019 für den Berufungskläger als Freelancer arbeitete, ist zu prüfen, wie diese Arbeit auf Abruf vorliegend ausgestaltet war.
4.3.1. Der Berufungskläger machte an der Hauptverhandlung geltend, der Berufungsbeklagte habe für ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 21. Dezember 2018 nur noch als Freelancer gearbeitet, und zwar temporär, stunden- oder tageweise. Er habe den Berufungsbeklagten auf Abruf angestellt und sie hätten alles mündlich abgemacht (RG act. VII.1, S. 2). Die vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Austrittserklärung hält den Austritt des Berufungsbeklagten aus dem Einzelunternehmen des Berufungsklägers in der Tat per 21. Dezember 2018 fest (RG act. III.2). Sodann ist den berufungsbeklagtischen Stundenabrechnungen aus dem Jahr 2019 zu entnehmen, dass er ab dem 3. Januar 2019 erneut für den Berufungskläger arbeitete (RG act. II.2; II.4; II.7). Zwischen den Parteien nicht strittig waren bzw. sind die vom Berufungsbeklagten gearbeiteten Stunden. Aus den Beilagen des Berufungsbeklagten geht hervor, dass er vom 7. August 2018 bis zum 21. Dezember 2018 864 Stunden gearbeitet hatte, während er vom 1. Januar 2019 bis zum 10. April 2019 288 Stunden im Einsatz für den Berufungskläger stand, im Jahr 2018 zu einem Stundenlohn von CHF 33.00 und im Jahr 2019 zu einem solchen von CHF 33.50 (vgl. RG act. II.3 und II.4). Bereits daraus erhellt, dass der Berufungsbeklagte vom 7. August 2018 bis zum 21. Dezember 2018 in einem Vollzeitpensum für den Berufungskläger arbeitete, während es ab dem 1. Januar 2019 auffallend weniger Stunden waren und der Berufungsbeklagte auch nicht in jeder Woche für den Berufungskläger tätig war (vgl. RG act. II.6 und II.7). Die vom Berufungsbeklagten ab Januar 2019 geleistete Arbeitszeit war mit durchschnittlich 19.2 Stunden pro Woche um über die Hälfte tiefer als noch im Vorjahr mit durchschnittlich 44 Stunden pro Woche (vgl. RG act. II.6; II.7). Der Berufungskläger führt hingegen nicht näher aus, wie das Arbeitsverhältnis ab Januar 2019 zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten ausgestaltet war. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Regionalgericht (vgl. RG act. VII.1 – dort macht er lediglich Arbeit "auf Abruf" geltend). Hinweise hierzu ergeben sich dagegen aus den Eingaben des Berufungsklägers vor Regionalgericht Maloja, die auf den gerichtlich zugestellten Vergleichsvorschlag folgten. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Aufgrund der vorliegend geltenden sozialen Untersuchungsmaxime sind diese Eingaben somit zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach der Hauptverhandlung vom 15. September 2020 vorgetragen wurden.
In seiner Eingabe vom 6. November 2020 (Poststempel 9. November 2020) an das Regionalgericht Maloja führte der Berufungskläger sinngemäss aus, dass der Berufungsbeklagte (im Jahr 2019) verpflichtet gewesen wäre, auf der Arbeit zu erscheinen:
"Mit dieser Lohnforderung habe ich grosse Mühe; Herr B._____ hätte nämlich zur Arbeit erscheinen müssen, fühlte sich jedoch von gewissen Mitarbeitern unserer Schreinerei gemobbt und wollte nicht mehr kommen. Ich hatte ihm erklärt, dass er, wenn er sich krank fühle, zum Arzt gehen solle – für den Arztbesuch hatte ich ihm deshalb einen Tag freigegeben (freigestellt). Herr B._____ kam dann aber nicht mehr zur Arbeit und ein Arztzeugnis reichte er uns ebenfalls nicht ein mit der Begründung, er sei freigestellt worden und würde daher nicht mehr gemobbt werden, sodass auch ein Arztzeugnis sich erübrigen würde. Ein solches Vorgehen war nie abgemacht worden. Herr B._____ kam nicht mehr zur Arbeit und hat mit seinem Verhalten das Arbeitsverhältnis einseitig und ohne Beachtung einer Kündigungsfrist aufgelöst"(RG act. VI.5, S. 1).
Am 20. November 2020 (Poststempel 23. November 2020) reichte der Berufungskläger dem Regionalgericht Maloja eine wörtlich identische Eingabe ein (RG act. VI.7). Aus den Ausführungen des Berufungsklägers erhellt, dass der Berufungsbeklagte verpflichtet war, bei ihm zu arbeiten, indem er erscheinen musste, wenn er vom Berufungskläger aufgeboten wurde. Auch der Umstand, dass der Berufungsbeklagte ihm bei Krankheit ein Arztzeugnis hätte einreichen müssen, zeigt seine grundsätzliche Erscheinungspflicht. Dies folgt ebenso aus der Formulierung, dass der Berufungsbeklagte "nicht mehr zur Arbeit gekommen" sei, was gemeinsam mit der mitschwingenden Missbilligung dieses Verhaltens davon zeugt, dass der Berufungsbeklagte für den Berufungskläger arbeiten musste, wenn dieser ihn "abrief", und es nicht in seinem Belieben stand, wann oder ob er überhaupt seine Arbeitskraft dem Berufungskläger zur Verfügung stellte.
4.3.2. Teilzeitarbeit beruht auf einem fortdauernden Arbeitsverhältnis und ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Arbeitnehmer in einem gegenüber der betriebs- oder branchenüblichen vollen Arbeitszeit reduzierten Pensum tätig ist. Teilzeitarbeit kann dabei als regelmässige oder als unregelmässige Teilzeitarbeit ausgestaltet sein. Art. 319 Abs. 2 OR umfasst dabei sowohl die regelmässige als auch die unregelmässige Teilzeitarbeit (vgl. Wolfgang Portmann/Isabelle Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 887 ff.). In der Praxis wird zwischen eigentlicher und uneigentlicher Teilzeitarbeit unterschieden. Bei der eigentlichen Teilzeitarbeit erfolgt der reduzierte Einsatz wiederholt und mit im Voraus bestimmten, möglicherweise unregelmässigen Arbeitszeiten und der Arbeitgeber gerät in Verzug und bleibt lohnzahlungspflichtig, wenn er das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum nicht zuteilt (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 18 zu Art. 319 OR). Demgegenüber wird uneigentliche Teilzeitarbeit nicht aufgrund eines im Voraus festgelegten Arbeitsplans, sondern auf einseitigen Abruf durch den Arbeitgeber oder nach im Belieben des Arbeitnehmers stehendem Einsatzzeitpunkt geleistet (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 18 zu Art. 319 OR m.w.H.). Trifft den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht nach Anweisung des Arbeitgebers, so liegt echte Arbeit auf Abruf vor. Diese ist gemäss dem Leitentscheid BGE 124 III 249 E. 2a zulässig. Nach der Rechtsprechung muss auch in einem Abrufverhältnis während der Kündigungsfrist die übliche Arbeit zugewiesen werden (vgl. BGE 125 III 65 = Pra 1999 Nr. 111; ferner die kantonalen Rechtsprechungshinweise in Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 18 zu Art. 319 OR). Hintergrund ist der Gedanke, dass der unvermittelte Entzug der Arbeit und damit bei Abrufverhältnissen auch des Lohnes eine Umgehung des Schutzes durch die Kündigungsfristen und von Art. 335c OR darstellt. So manifestiert sich der unverzichtbare Schutz der Kündigungsfristen im Abrufverhältnis darin, dass dem Arbeitnehmer auch während der Kündigungsfrist der durchschnittliche Lohn zufliessen und damit das durchschnittliche Arbeitsvolumen zugewiesen werden muss. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber erklärt, während der Dauer der Kündigungsfrist auf den Einsatz zu verzichten. Weist der Arbeitgeber keine oder zu wenig Arbeit zu, gerät er in Annahmeverzug und bleibt aufgrund von Art. 324 OR lohnzahlungspflichtig. (vgl. BGE 125 III 65 E. 5; BGer 4A_509/2009 v. 7.1.2010 E. 2.3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 18 zu Art. 319 OR; Frank Vischer/Roland M. Müller, in: Chappuis et. al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, 4. Teilband, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, § 7 N 23; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Obligationenrecht, Band 2, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Bern 2010, N 19 zu Art. 324 OR und N 35 zu Art. 319 OR). Bei der unechten Arbeit auf Abruf trifft den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht. Ein Einsatz kommt hier nur aufgrund gegenseitiger Vereinbarung im Einzelfall zustande. Auch hier fällt ein Lohnfortzahlungsanspruch infolge unterbliebenen Abrufs im Einzelfall in Betracht. Vor der konkreten Einsatzvereinbarung stellt der unechte Abrufvertrag jedoch noch keinen Arbeitsvertrag dar, da sich der Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Arbeit verpflichtet hat. Es liegt erst ein Rahmenvertrag über die Arbeitsbedingungen vor, was auch stillschweigend erfolgen kann. Werden die Arbeitsbedingungen hingegen bei jedem Einsatz neu verhandelt, wird von Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit gesprochen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 18 f. zu Art. 319 OR m.H.).
4.3.3. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren folgt, dass der Berufungsbeklagte ab dem 1. Januar 2019 auf Abruf zu einem Stundenlohn von CHF 33.50 brutto angestellt war und dass es nicht in seinem Belieben stand, ob er jeweils überhaupt für den Berufungskläger tätig werden wollte. Vielmehr erwartete der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten, dass dieser die ihm zugewiesenen Arbeiten verrichtete, zur Arbeit erschien und sich bei Verhinderung krankmeldete bzw. ein Arztzeugnis einreichte, das die Verhinderung an der Arbeitsleistung bestätigen sollte. Diese Feststellung gilt unabhängig davon, ob der Berufungsbeklagte die Tage, an denen er arbeiten wollte, selbst hat auswählen können oder ob diese ihm vom Berufungskläger zugewiesen wurden. Folglich traf ihn eine Einsatzpflicht, womit die vom Berufungsbeklagten verrichtete, unregelmässige und uneigentliche Teilzeitarbeit zwischen der Kalenderwoche 1 bis zur Kalenderwoche 15 des Jahres 2019 als echte Arbeit auf Abruf zu qualifizieren ist (vgl. dazu E. 4.3.2). Entsprechend geriet der Berufungskläger in Annahmeverzug, als er dem Berufungsbeklagten ab dem 11. April 2019 bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31. Mai 2019 keine Arbeit mehr zuwies und es ist für die Zeit von der Freistellung bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2019 der in den Monaten zuvor durchschnittlich erzielte Lohn entsprechend den vom 1. Januar 2019 bis zum 10. April 2019 durchschnittlich gearbeiteten Stunden geschuldet (dazu E. 4.3.2). Dass als Referenzperiode nicht – wie die Vorinstanz dies tat – auf den gesamten Zeitraum abzustellen ist, während welchem der Berufungsbeklagte für den Berufungskläger tätig war, folgt aus der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2018 zu einem Stundenlohn von CHF 33.00 mit durchschnittlich 44 Stunden pro Woche in einem vollen Pensum für den Berufungskläger tätig war, während er ab dem 1. Januar 2019 nur noch uneigentliche Teilzeitarbeit in Form von echter Arbeit auf Abruf zu einem Stundenlohn von CHF 33.50 leistete. Damit liegt dem Lohnanspruch für die Zeit von der Freistellung vom 11. April 2019 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2019 ein anderer Arbeitsvertrag zugrunde, womit für die Berechnung desselben auf die durchschnittlich gearbeiteten Stunden vom 1. Januar 2019 bis zum 10. April 2019 abzustellen ist.
4.3.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der drei Feiertage gemäss GAV Anhang II, welche im Kanton Graubünden auf die Zeit zwischen dem 11. April 2019 und dem 31. Mai 2019 fallen, von 34 Arbeitstagen auszugehen ist (vgl. act. B.1, E. 6.2.2). Aus der klägerischen Beilage RG act. II.7 ist ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte zwischen der Kalenderwoche 1 und 15 des Jahres 2019 288 Stunden arbeitete, was durchschnittlich 19.2 gearbeiteten Stunden pro Woche (288/15) oder durchschnittlich 3.84 Stunden pro Arbeitstag (19.2/5) entspricht. Damit ist von hypothetischen 130.56 Stunden für die Freistellungszeit vom 11. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 auszugehen (34 Arbeitstage x 3.84 Stunden pro Tag). Die von der Vorinstanz in E. 6.2.1 ff. vorgenommene Berechnung des Lohnanspruchs des Berufungsbeklagten für die Freistellungszeit vom 11. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 ist – mit Ausnahme der zugrunde gelegten durchschnittlich gearbeiteten Stunden – korrekt und entspricht insbesondere den Vorgaben des einschlägigen GAV, weshalb darauf verwiesen wird (act. B.1, gesamte E. 5, insb. E. 5.1.2 ff. sowie E. 6.2.3). Gestützt darauf berechnet sich der Lohn des Klägers während der Freistellungszeit in Schweizer Franken demnach wie folgt:
Grundlohn (130.56 à CHF 33.50)
CHF 4'373.76
CHF 156.58
CHF 424.25 CHF 4'954.59
CHF 412.72 CHF 5'367.30
4.4. Zusammenfassend hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten statt der von der Vorinstanz für die Freistellungszeit zugesprochenen CHF 9'033.35 einen Bruttolohn von CHF 5'367.30 für die Zeit vom 11. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 zu bezahlen. Zuzüglich zu dem in Erwägung 4.2.1 festgehaltenen Bruttolohn von CHF 1'994.20, der dem Berufungsbeklagten aufgrund der falschen Lohnabrechnungen des Berufungsklägers für die Zeitperiode vom 7. August 2018 bis zum 10. April 2019 zustehen, ergibt dies einen zu bezahlenden Bruttolohn von total CHF 7'361.50. Hinzu kommt ein gesetzlicher Verzugszins von 5% seit dem 1. Juni 2019. Für die Begründung des Zinsanspruches wird auf die zutreffende und im Rahmen der Berufung unwidersprochen gebliebene Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids verwiesen (act. B.1, E. 7). Damit ist Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten CHF 7'361.50 zzgl. 5% Zins seit 1. Juni 2019 zu bezahlen.
5. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
5.1. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Diese Bestimmung gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren und bei Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte, damit der ihr zugrundeliegende sozialpolitische Gehalt voll wirksam werden kann (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 114 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 114 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 7 zu Art. 114 ZPO). Somit verbleiben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'400.00 beim Regionalgericht Maloja. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und zulasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht.
5.2. Die Vorinstanz sprach dem anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal CHF 2'000.00 zu, was angemessen erscheint. Der Berufungsbeklagte verlangte im erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag von CHF 11'027.75. Da die erkennende Kammer ihm CHF 7'361.50 zuspricht, obsiegt er – auch unter Berücksichtigung der unangefochten gebliebenen Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides (Arbeitszeugnis) – zu etwa 2/3, während er zu etwa 1/3 unterliegt. Entsprechend den in Art. 106 Abs. 2 ZPO statuierten Verteilungsgrundsätzen hat ihm der Berufungskläger demnach für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 666.65 zu bezahlen (1/3 von CHF 2'000.00).
5.3. Für das Berufungsverfahren reichte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten eine Kostennote mit einem ausgewiesenen Aufwand von 4.3 Stunden ein, was der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles angebracht ist. Da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, beträgt der mittlere Stundenansatz praxisgemäss CHF 240.00 und nicht wie vom Rechtsvertreter beantragt CHF 250.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV; BR 310.250; sowie statt vieler KGer GR ZK2 15 43 v. 15.6.2016 E. 3.1 m.w.H.). Gleiches gilt für die Spesen, die praxisgemäss höchstens 3% des Honorars betragen. Korrigiert um den Stundenbetrag von CHF 240.00, zuzüglich 3% Spesen und 7.7% MwSt., ergibt dies somit eine Entschädigung von CHF 1'144.80. Entsprechend des unter Erwägung 5.2 festgelegten Verteilschlüssels hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 381.60 (1/3 von CHF 1'144.80) ausseramtlich zu entschädigen.
5.4. Auch der anwaltlich nicht vertretene Berufungskläger verlangt die Zusprechung einer Entschädigung für beide kantonalen Verfahren (act. A.1, S. 3). Gestützt auf die sog. Bruchteilverrechnungsmethode ist für die Berechnung der ausseramtliche(n) Entschädigung(en) indes nur vom Aufwand der mehrheitlich obsiegenden Partei auszugehen (vgl. KGer GR ZK2 15 41 v. 29.3.2017 E. 6b m.w.H.). Da dies vorliegend der Berufungsbeklagte ist, muss auf die Frage, ob dem Berufungskläger grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zusteht, an sich nicht mehr weiter eingegangen werden. Gleichwohl ist folgendes festzuhalten: Mit der in Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorgesehenen Regelung soll in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person erreicht werden. Es spricht indessen nichts dagegen, bspw. auch entgangene Freizeit einer in einem Anstellungsverhältnis stehenden und selber prozessierenden Partei zu entschädigen. Es ist jedoch Aufgabe der ansprechenden Partei, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95 ZPO). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt jedenfalls eine zu begründende Ausnahme dar (vgl. BGer 5D_229/2011 E. 3.3; 4D_54/2016 E. 4.2.3 und E. 4.3.5). Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb bei ihm ein begründeter Fall vorliegen sollte, der die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung ausnahmsweise rechtfertigen würde. Ihm stünde daher von vornherein kein Anspruch auf eine Entschädigung zu.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben.
2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und A._____ wird verpflichtet, B._____ einen Bruttolohn von CHF 7'361.50 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Juni 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Regionalgericht Maloja von CHF 3'400.00 (Entscheidgebühr CHF 3'000.00, Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 400.00) werden auf die Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja genommen.
4. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Verfahren vor Regionalgericht Maloja mit CHF 666.65 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht.
6. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 381.60 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
7. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
8. Mitteilung an: