Urteil vom 8. Dezember 2021
Referenz ZK2 21 48
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Brunner, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann
Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur
gegen
B._____ AG Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger
Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 15. Dezember 2020, mitgeteilt am 14. September 2021 (Proz. Nr. 115-2020-20)
Mitteilung 9. Dezember 2021
A. Die B._____ AG gelangte nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren am 8. Juni 2020 mit einer als *"Klage ohne schriftliche Begründung (Art. 244 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 245 Abs. 1 ZPO"*bezeichnetenKlageschrift ans Regionalgericht Maloja. Daraufhin stellte das Regionalgericht Maloja die Klage am 17. Juni 2020 der A._____ AG zu und lud am 20. August 2020 zur Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 vor. Nachdem die eingeschriebene Vorladung der A._____ AG nicht zugestellt werden konnte, wurde die Vorladung am 14. September 2020 durch die Kantonspolizei Graubünden ausgehändigt.
B. Nachdem die A._____ AG an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 säumig geblieben war, hiess das Regionalgericht Maloja die Klage der B._____ AG mit Entscheid vom 15. Dezember 2020, mitgeteilt am 14. September 2021, gut.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht). Sie stellte darin folgendes Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2021 forderte der Vorsitzende der II. Zivilkammer die vorinstanzlichen Akten ein und wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
E. Weitere prozessuale Handlungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Für die Festlegung des Streitwerts ist der Betrag massgebend, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 8'987.45. Mangels Erreichung des für die Berufung erforderlichen Streitwerts von CHF 10'000.00 (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) handelt es sich beim Anfechtungsobjekt folglich um einen nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher vom Regionalgericht Maloja erlassen wurde. Somit ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
1.2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben, bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung, schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Der angefochtene Entscheid datiert vom 15. Dezember 2020 und wurde am 14. September 2021 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt (act. B.2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2021 wurde somit fristgerecht eingereicht (act. A.1).
1.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100) ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung zivilrechtlicher Beschwerden zuständig. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) entscheidet der Vorsitzende der II. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO).
2. Das Regionalgericht Maloja nahm die am 8. Juni 2020 von der Beschwerdegegnerin eingereichte Klageschrift (RG act. I.1) als Klage ohne schriftliche Begründung im Sinne von Art. 244 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 245 Abs. 1 ZPO entgegen. Diese Klage stellte sie der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2020 zur Kenntnisnahme zu (vgl. RG act. V.1) und lud die Parteien daraufhin am 20. August 2020 zur Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 vor (RG act. IV.1). In der Vorladung wies das Regionalgericht Maloja darauf hin, dass bei Säumnis einer Partei die Eingaben, welche nach Massgabe des Gesetzes eingereicht worden sind, berücksichtigt werden würden. Im Übrigen könne das Gericht gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO – unter Vorbehalt der allfälligen Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 153 ZPO) – seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (RG act. IV.1).
Die Beklagte blieb an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 säumig. Das Regionalgericht Maloja erachtete es in seinem Entscheid als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene Dienstleistungen im Bereich Buchhaltung/Treuhand und Beratung für die Beschwerdeführerin erbracht hatte und die dafür gestellten Honorar- und Spesenabrechnungen unbeglichen geblieben sind (act. B.2, E. 2). Es bejahte den Bestand eines Auftrages sowie dessen Entgeltlichkeit und erachtete folglich den ausgewiesenen Honoraranspruch von CHF 8'987.45 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. März 2020 als gegeben (act. B.2, E. 3 und 4).
3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde dagegen vor, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte *"Klage ohne schriftliche Begründung (Art. 244 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 245 Abs. 1 ZPO)"*entgegen ihrer Bezeichnung eine Begründung enthalten habe (act. A.1, II./B./1.). Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin vor Ansetzung der Hauptverhandlung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (act. A.1, II./B./7.).
4.1. Gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO ist eine Begründung der Klage im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht erforderlich. Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die Klage nicht begründet werden muss, ist zumindest der Streitgegenstand zu bezeichnen, damit klar ist, worüber prozessiert wird und sich die beklagte Partei gehörig auf die Verhandlung vorbereiten kann (vgl. Art. 244 Abs. 1 lit. c ZPO). Ist der Streitgegenstand nicht definiert, kann zudem nicht geklärt werden, ob zwei Klagen identisch sind, was wiederum für die Beurteilung der Rechtshängigkeit und Rechtskraft von Bedeutung ist (vgl. OGer ZH NP200024 v. 25.8.2020 E. 3; Christoph Fraefel, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 244 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 244 ZPO). Für die Bestimmung des Streitgegenstands wird dabei auf das Rechtsbegehren und den strittigen Lebenssachverhalt abgestellt (BGE 142 III 210 E. 2.1). Die Frage, ob es sich um eine begründete oder unbegründete Klage handelt, ist in der Praxis nicht immer klar zu beantworten. Dies insbesondere in Fällen, in denen die Klage zwecks Bezeichnung des Streitgegenstands eine kurze Sachverhaltsdarstellung enthält. Massgebend ist dabei, ob die in der Klageschrift enthaltene Begründung den Anforderungen an eine Klagebegründung nach Art. 221 ZPO genügt (Michael Lazopoulos/Stefan Leimgruber, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 245 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 450 E. 3.1). Dies erfordert, dass substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgebracht und für einzelne Behauptungen Beweismittel bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar dargelegt werden, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nur sinnvoll, der Beklagten eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen, wenn die klagende Partei ihre Darstellung so klar und umfassend dargelegt hat, dass die beklagte Partei in geeigneter Form schriftlich dazu Stellung nehmen kann (Mazan, a.a.O., N 11 zu Art. 245 ZPO; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b).
4.2. Vorliegend führte die Klägerin im Anschluss an das Rechtsbegehren und die formellen Aspekte ihrer Klage unter dem Titel *"Streitgegenstand"*Folgendes aus (RG act. I.1):
"Die Klägerin erbrachte für die Beklagte verschiedene Dienstleistungen im Bereich Treuhand (Buchhaltungsarbeiten 2017, Erstellung Jahresrechnung 2017, Erstellung Steuererklärung, verschiedene Beratungen) und stellte dafür eine Honorar- und Spesenrechnung über CHF 8'987.45 (inkl. MwSt.), welche die Beklagte nicht bezahlte. Streitgegenstand bildet damit eine Forderung aus Vertrag."
Als Beilage reichte sie unter anderem die Rechnung vom 28. Januar 2019, eine Mahnung sowie verschiedene Belege für die erbrachten Arbeiten ein (RG act. II.6-21) ein.
Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen an eine Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO nicht. Namentlich fehlen detaillierte Tatsachenbehauptungen und die konkrete Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO. Hierbei handelt es sich vielmehr um die Bezeichnung des Streitgegenstands, welche auch bei einer Klage ohne Begründung nicht nur zulässig, sondern zur Individualisierung der Klage sogar erforderlich ist. Die Vorinstanz hat die Klageschrift der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht als Klage ohne Begründung im Sinne von Art. 244 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 245 Abs. 1 ZPO behandelt und die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Klageschrift zur Hauptverhandlung vorgeladen. Eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme war daher nicht erforderlich.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorgehen des Regionalgerichts Maloja korrekt war und mithin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Andere Rügegründe werden nicht vorgebracht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses wird die Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Mangels Einholen einer Beschwerdeantwort ist keine Parteientschädigungen zu sprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____ AG.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: