Urteil vom 13. Juni 2022
Referenz ZK2 21 36
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ AG
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marisa Bützberger
Limmatlegal, Europaallee 41, Postfach 1917, 8021 Zürich
gegen
B._____
Berufungsbeklagte 1
C._____
Berufungsbeklagte 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schmid
Schmid Herrmann Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Gegenstand Haftpflicht/Regressforderung (Haltereigenschaft)
Anfechtungsobj. Teilentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 01.10.2020, mitgeteilt am 14.06.2021 (Proz. Nr. 115-2017-18)
Mitteilung 20. Juni 2022
A. Am 17. Februar 2009 erlitt D._____ als Lenkerin eines Personenwagens der Marke Fiat, Modell Panda, amtliches Kennzeichen GR E._____, einen Selbstunfall, bei welchem sie sich schwere Verletzungen zuzog. Der Personenwagen war bei der A._____ AG versichert, wobei Versicherungsnehmer F._____, Lebenspartner von D._____, war.
B. Als Folge der Verletzungen ist D._____ in ihrer Erwerbsfähigkeit sowie in ihrer Fähigkeit, Arbeit im Haushalt zu verrichten, dauernd eingeschränkt, weshalb die B._____ (IV) Leistungen erbrachte und weiterhin erbringt. Die C._____ (AHV) wird D._____ bei deren Eintritt ins AHV-Alter eine Altersrente ausrichten, die gemäss Argumentation der AHV durch die Beiträge der Versicherten nicht voll finanziert sein wird, so dass die Versicherte einen Rentenverkürzungsschaden erleidet, in welchen die AHV subrogiert.
C. Da die A._____ AG den von der IV und der AHV angemeldeten Regress ablehnte, gelangten die IV und die AHV mit Vermittlungsbegehren vom 12. April 2017 an die Schlichtungsbehörde der Region Engiadina Bassa/Val Müstair. Die Schlichtungsverhandlung fand am 21. Juni 2017 statt; die A._____ AG blieb entschuldigt fern, weshalb der Vermittler die Nichteinigung feststellte. Die Klagebewilligung datiert vom 27. Juni 2017.
D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichten die IV und die AHV beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair Klage ein. Sie verlangten die Verurteilung der A._____ AG zur Bezahlung genau bezifferter Geldbeträge samt Zinsen ab genau bezeichneten Daten. In ihrer Klageantwort vom 26. Januar 2018/4. Februar 2018 beantragte die A._____ AG, das Verfahren sei einstweilen auf die Frage der Haltereigenschaft von D._____ zu beschränken, während der Hauptantrag auf Abweisung der Klage laute, und sie äusserte sich eingehend zur Frage der Halterschaft.
E. Die IV und die AHV stellten sich gemäss Schreiben vom 22. Februar 2018 nicht gegen eine entsprechende Beschränkung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 17. April 2018 beschränkte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Verfahren auf die Frage der Haltereigenschaft von D._____.
F. Am 3. September 2018 erliess das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Beweisverfügung, welche in der Folge aufgrund von Anträgen der Parteien mehrfach abgeändert wurde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2018 wurde der IV und der AHV sodann Frist zur Einreichung der Replik gesetzt.
G. In ihrer Replik vom 19. Oktober 2018 stellten die IV und die AHV folgendes Rechtsbegehren:
Im Rahmen des zu erlassenden Zwischenentscheides sei die alleinige Halterschaft von Herrn F._____ für den Zeitpunkt des Verkehrsunfalles am 17. Februar 2009 betr. das Fahrzeug Fiat Panda, GR E._____, zu bejahen; eventuell, für den Fall der Annahme einer Mithalterschaft von Frau D._____ die von der Beklagten zu vertretende Haftungsquote auf 50% festzulegen.
Im Übrigen wird an den Rechtsbegehren der Klage vollumfänglich festgehalten.
Mit Duplik vom 30. November 2018 hielt die A._____ AG an ihrem Hauptantrag auf kostenfällige Abweisung der Klage fest und sie bekräftigte ihren Standpunkt, dass D._____ Halterin, zumindest aber Mithalterin des Fiat Panda gewesen sei.
H. Mit Teilentscheid (recte: Zwischenentscheid, vgl. nachfolgend E. 1) vom 9. Oktober 2020, schriftlich mitgeteilt am 14. Juni 2021, entschied das Regionalgericht Engiadina Bassa/ Val Müstair:
1. Es wird festgestellt, dass F._____ im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 17. Februar 2009 alleiniger Halter des Fahrzeugs Fiat Panda, Kennzeichen GR E._____, war.
2. Der beklagten Partei wird nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids mit separater Verfügung Frist zur Einreichung der (vollständigen) Klageantwort angesetzt.
3. Die Prozesskosten bleiben vorläufig bei der Prozedur.
4. [Rechtsmittelbelehrung.]
5. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid.]
6. [Mitteilung.]
I. Gegen diesen Entscheid führt die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 2. August 2021 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt:
1. Der Teilentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 14. Juni 2021 (Proz. Nr. 115-2017-18) sei aufzuheben, die Mithalterschaft, eventualiter Halterschaft von D._____ am Fahrzeug Fiat Panda, Kennzeichen GR E._____ sei festzustellen und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerinnen/Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 13. September 2021 stellen die IV und die AHV (nachfolgend: Berufungsbeklagte) folgendes Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen.
2. Eventuell, für den Fall, dass die Berufungsinstanz von einer Mithalterschaft von Frau Stricker ausgehen sollte, sei die Haftungsquote der Berufungsklägerin auf 50% festzulegen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.
Mit Replik vom 8. Oktober 2021 und Duplik vom 23. November 2021 bekräftigen die Parteien ihre jeweiligen Rechtsbegehren und Standpunkte.
1. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids wird dieser als Teilentscheid bezeichnet. Aus den E. 8 und 57 der Begründung der Vorinstanz und der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides ergibt sich jedoch klar, dass die Vorinstanz – richtigerweise – einen Zwischenentscheid gefällt hat (act. B.1, S. 8, 18 und 19). Bei der Bezeichnung im Rubrum handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO, der selbständig anfechtbar ist.
2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Zwischenentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend unbestrittenermassen erreicht. Der Zwischenentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair ist somit mit Berufung anfechtbar.
2.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Zwischenentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 9. Oktober 2020, mitgeteilt am 14. Juni 2021 (act. B.1), ging der Berufungsklägerin gemäss Sendungsverfolgung am 19. Juni 2021 zu. Die Berufung der Berufungsklägerin erfolgte am 2. August 2021 (act. A.1) und damit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) – fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten.
3. Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Sie sieht eine solche Verletzung darin, dass die Vorinstanz Ausführungen zu entscheidrelevanten Kriterien für die Bestimmung der Halterschaft von vorneherein als irrelevant bezeichnet und die dazu offerierten Beweise nicht gehört habe (act. A.1, S. 4). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; BGer 4A_587/2018 v. 16.04.2019 E. 2.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
Sieht man die Abschnitte der Berufung durch, auf welche die Berufungsklägerin zur näheren Begründung der angeblichen Gehörsverletzung verweist (act. A.1, S. 4 al. 4), so zeigt sich, dass ihrer Auffassung nicht gefolgt werden kann. So hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin die Nutzung des Fahrzeuges sehr wohl berücksichtigt (vgl. act. B.1, E. 45 und 46, auch E. 26). In E. 26 seines Zwischenentscheids hat das Regionalgericht zudem nicht erklärt, die Nutzung sei irrelevant. Vielmehr hat es ausgeführt, es sei nicht entscheidend, ob F._____ das Fahrzeug beruflich und privat oder nur privat genutzt habe. Auch die tatsächliche Verfügung von D._____ über das Fahrzeug während der Unfallfahrt gewichtet die Vorinstanz nicht falsch. Vielmehr ist es die Berufungsklägerin, die die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht richtig interpretiert (vgl. nachfolgend E. 7.6). Die Berufungsklägerin unterlässt es ferner, in Ziff. 36 ihrer Berufung konkret auszuführen, welche entscheidrelevanten Sachverhaltselemente von der Vorinstanz als irrelevant erachtet und welche dazu offerierten Beweismittel nicht gehört worden sein sollen. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, weshalb diese Sachverhaltselemente und Beweismittel entscheidwesentlich gewesen sein sollen. Damit aber fehlt es an einer substantiierten Rüge.
Der Vorwurf, die Vorinstanz tue die Ausführungen und Beweisofferten der Berufungsklägerin zu den entscheidrelevanten Kriterien als „Unstimmigkeiten“ und „Ungereimtheiten“ ab und schenke ihnen keine Beachtung (act. A.1, S. 11 Ziff. 38), trifft ebenfalls nicht zu. Die Vorinstanz hat vielmehr festgestellt, die Berufungsklägerin versuche, aus den im Recht liegenden Urkunden Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten herauszuschälen (act. B.1, E. 32). Aus den weiteren Erwägungen der Vorinstanz wird klar, dass die Berufungsklägerin nach Überzeugung der Vorinstanz keine Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten aufzeigen konnte, die einer alleinigen Halterschaft von F._____ entgegenstehen beziehungsweise eine Halterschaft von D._____ indizieren würden. Die Vorinstanz legt die von der Berufungsklägerin behaupteten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten also nicht einfach zur Seite, sie prüft und verwirft sie vielmehr. Schliesslich ist auch mit Bezug auf die Frage des häufigsten Lenkers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Vorinstanz hat sich auch hier mit der Argumentation der Berufungsklägerin befasst und sie hat diese abgelehnt (vgl. auch E. 7.2).
Eine von der Auffassung der Berufungsklägerin abweichende Würdigung der Beweismittel und Aktenstücke stellt für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, nachdem die Berufungsklägerin ihren Standpunkt zur Geltung bringen konnte (vgl. BGer 2C_555/2019 v. 12.11.2019 E. 4.2.2). Darüber hinaus verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass sich die Vorinstanz in der Begründung des Zwischenentscheides mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Aktenstücken einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; BGer 2C_473/2018 v. 10.03.2019 E. 2). Das hat die Vorinstanz getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
Das eben zum notwendigen Inhalt der Begründung Gesagte gilt im Übrigen auch für das Berufungsverfahren; die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ist nicht verpflichtet, sich in der Begründung ihres Urteils mit sämtlichen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Aktenstücken einlässlich auseinanderzusetzen und jedes Vorbringen der Parteien ausdrücklich zu widerlegen. Es genügt vielmehr, die für ihre Entscheidung wesentlichen Punkte aufzuführen.
4. Nachdem die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Halterschaft bezüglich des Unfallfahrzeugs beschränkt hat, kann es auch vorliegend einzig darum gehen zu entscheiden, ob im Zeitpunkt des Unfalls F._____ oder D._____ oder beide (Mit-)Halter des Fiat Panda waren.
5. Die Berufungsklägerin bringt mit der Berufung eine Vielzahl von Rügen gegen die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids vor. Die Begründung ist aber nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin muss daher darlegen, inwieweit die nach ihrer Auffassung fehlerhaften Erwägungen der Vorinstanz, also auf unrichtiger Rechtsanwendung und/oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) beruhende Erwägungen, auch zu einem fehlerhaften Rechtsspruch geführt haben. Der Nachweis fehlerhafter Erwägungen allein genügt nicht, um einen gerichtlichen Entscheid zu Fall zu bringen. Denn hält der Rechtsspruch vor dem Gesetz stand, so ist der angefochtene Entscheid zu schützen, selbst wenn der Begründung nicht gefolgt werden könnte beziehungsweise die Begründung fehlerhaft wäre. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen lassen teilweise den Bezug zum Rechtsspruch vermissen. Es genügt insbesondere nicht, Willkür oder die Anwendung falscher Kriterien zu behaupten, ohne aufzuzeigen, dass diese zu einem Rechtsspruch geführt hat/haben, der sich nicht innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt. Im Folgenden wird nun der Rechtsspruch der Vorinstanz überprüft unter Würdigung der von der Berufungsklägerin gegen den vorinstanzlichen Rechtsspruch vorgebrachten Argumente.
6. Der Begriff des Halters wird im SVG nicht definiert. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 144 II 281 E. 4.3.1; 129 III 102 E. 2.1; 117 II 609 E. 3b). Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass nach dem Interessen- oder Utilitätsprinzip die kausale Haftung aus einer Gefährdung insbesondere tragen soll, wer den besonderen, unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb hat. Dies muss nicht stets diejenige Person sein, welche unmittelbar über das Fahrzeug verfügt, da durchaus denkbar ist, dass sie Fahrten ausschliesslich im Interesse eines bestimmten Dritten ausführt, der insofern über die Nutzung des Fahrzeugs mit Chauffeur bestimmt. Am Betrieb des Fahrzeugs ist regelmässig am meisten interessiert, wer darüber unmittelbar verfügt und es jederzeit nach eigenen Bedürfnissen und zu eigenem Nutzen betreiben kann. Allein eine auf irgendwelchen Gründen beruhende Übernahme der Kosten vermag die Haftung für das besondere Betriebsrisiko nicht zu begründen. Den Halterbegriff kennzeichnet vielmehr sowohl die Verfügungsgewalt über die Sache als auch die Nutzniessung aus der Sache im Zeitpunkt der Schädigung (BGE 144 II 281 E. 4.3.1; 129 III 102 E. 2.2). Bei mehreren Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die Haltereigenschaft für sämtliche Personen zutrifft; der Begriff der Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (BGE 117 II 609 E. 3b). Fehlt es an der jederzeitigen freien Verfügungsmacht über das Fahrzeug, scheidet (Mit-)Halterschaft aus; entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGer 4C.102/2004 v. 01.06.2004 E. 4.1 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit der Mithalterschaft sei schon an dieser Stelle festgehalten, dass die Berufungsklägerin von einem unzutreffenden Begriff der Mithalterschaft ausgeht. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. A.3 N 60) wird Mithalterschaft nicht dadurch definiert, dass die Halterschaft nur allen Mithaltern gemeinsam zukommt. Vielmehr ist Mithalterschaft erst gegeben, wenn jeder einzelne Mithalter alle Kriterien der Halterschaft selbst erfüllt. Erfüllen mehrere Personen nur gemeinsam sämtliche Kriterien der Halterschaft, ist zu untersuchen, welche Person aufgrund der gesamten Umstände als Halter angesehen werden muss (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 609 E. 3b; 101 II 133 E. 3b; BGer 4C.208/2002 v. 19.11.2002 E. 1.1; Thomas Probst, in: Niggli/Probst/Waldmann, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 233 zu Art. 58 SVG; Corinne Widmer Lüchinger, Der Halter als Subjekt der Haftung im SVG, in: Weiterbildung Recht, Haftpflicht des Motorfahrzeughalters – neue Antworten auf alte Fragen, Bern 2013, S. 6 und FN 41).
7. Das Hauptmerkmal der Halterschaft ist gemäss Bundesgericht die freie Verfügungsmacht über das Fahrzeug. Fahrzeughalter im Sinne von Art. 58 SVG ist demnach die Person, welche darüber entscheidet, wer das Fahrzeug wann und unter welchen Umständen benutzen darf (BGer 4C.208/2002 v. 19.11.2002 E. 1.1). Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, D._____ habe jederzeit über das Fahrzeug verfügen können, denn ihre berufliche Angewiesenheit habe die private Nutzung durch F._____ immer in den Hintergrund gedrängt. Diese Auffassung findet in den Akten keine Stütze.
7.1. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin war D._____ beruflich nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. D._____ hat anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass sie für die Arbeit auf kein Auto angewiesen gewesen sei. Sie hätten keine Hausbesuche gemacht für die Sozialberatung, ausser für die Pflegekinder, da habe sie zwei betreut und diese habe sie einmal im Jahr besuchen müssen, dann habe sie das Auto genommen. Aber sie sei schon vorher zuständig gewesen, als sie noch nicht habe Autofahren können, und das habe man auch gut mit dem Postauto machen können (RG act. X/10, S. 4 Ziff. 10, auch S. 14 Ziff. 2 in fine). Es trifft zu, dass die Einvernahme erst beinahe 11 Jahre nach dem Unfall erfolgt ist. Das heisst aber nicht, dass die Aussagen von vornherein nicht verlässlich wären. Allein aus dem Zeitablauf und der Tatsache, dass eine Erinnerung über die Jahre verblassen kann, kann nicht geschlossen werden, dass lange nach einem Ereignis gemachte Aussagen zwangsläufig ungenau, unsicher oder nicht überzeugend sind. Vielmehr sind die Aussagen zu würdigen und mit den weiteren Beweisen in Zusammenhang zu bringen. Vorliegend ergibt sich aus den weiteren Akten, dass im Stellenbeschrieb der damaligen Stelle von D._____ kein Fahrausweis als Voraussetzung genannt wird (vgl. RG act. II/32, „Stellenbeschreibung“, insbesondere „Anforderungen der Stelle“). D._____ hat in ihrer Einvernahme denn auch darauf hingewiesen, dass sie diese Stelle mit denselben Aufgaben schon innehatte, als sie noch nicht Auto fahren konnte. Dies ergibt sich auch aus den Akten (RG act. II/1, S. 1 unten, II/3, Ziff. 3 sowie II/29, Ziff. 5.4 und 12). Weiter wäre zu erwarten, dass D._____ von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung erhalten hätte, wenn sie das Privatauto für ihre Arbeit benötigt hätte (vgl. auch Art. 327 Abs. 2 OR). Dass eine entsprechende Entschädigung bezahlt worden wäre oder Kosten für die Verwendung des Privatautos mit dem Lohn bereits abgegolten gewesen wären, wird weder von den Parteien behauptet, noch finden sich Hinweise dafür in den Akten. Dass D._____ gemäss ihrer Aussage in ihrer neuen Verantwortung vom Kanton bei Gesprächen auswärts und bei Hausbesuchen jeweils Mobility bezahlt erhält (RG act. X/10, S. 7 Ziff. 25 und S. 14 Ziff. 2), ist im Gegenteil ein klarer Hinweis, dass der Kanton nicht auf die Verwendung des Privatfahrzeugs gesetzt hätte oder ein beruflicher Gebrauch des Privatwagens bezahlt worden wäre. Und schliesslich hat F._____ ausgesagt, dass D._____ das Auto sehr selten benutzt habe (RG act. X/11, S. 5 Ziff. 19), was mit einer Notwendigkeit für die Arbeit nicht zusammenpasst. Dasselbe gilt für die Angabe in der schriftlichen Beantwortung der schriftlichen Fragen von J._____, Mitarbeiter des Regressdienstes der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, dass D._____ das Auto sehr selten für die Arbeit verwende (RG II/13, S. 1). Dem allem hält die Berufungsklägerin einen Bericht entgegen, den einer ihrer Schadeninspektoren erstellt hat, nachdem er D._____ und F._____ ein gutes halbes Jahr nach dem Unfall zu Hause besucht hatte. In diesem Bericht wird die Frage nach der beruflichen Tätigkeit von D._____ mit „Beratende Tätigkeit bei der Kundschaft“ beantwortet (RG act. III/6, S. 4 Ziff. 8). Der Bericht protokolliert jedoch nicht die konkreten Aussagen von D._____, er enthält vielmehr eine durch den Schadeninspektor vorgenommene Zusammenfassung. Der Schadeninspektor hat den Bericht zudem erst mehr als drei Wochen nach dem Besuch erstellt, was bedeutet, dass er sich auf Notizen stützen musste, die kaum jede Äusserung und auch kaum den genauen Wortlaut festgehalten haben. Wie vollständig und ausführlich die Notizen waren, ist nicht klar. Schliesslich fehlt dem Bericht auch eine die Korrektheit der festgehaltenen Aussagen bestätigende Unterschrift von D._____. Insgesamt enthält der Bericht nicht mehr als eine vom Schadeninspektor redigierte Zusammenfassung eines Gesprächs, wie der Schadeninspektor dieses verstanden hat und in Erinnerung hatte. Das muss aber nicht mit dem übereinstimmen, was objektiv gesehen gesagt worden ist oder was D._____ gemeint hat. Was D._____ genau gesagt hat, lässt sich dem Bericht daher nicht entnehmen. Selbst wenn aber entgegen der Zeugenaussage von D._____ Hausbesuche häufig gewesen wären, so würde dies nicht bedeuten, dass diese nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätten gemacht werden können. Die gegenteilige (entgegen den Ausführungen in der Berufung gänzlich bestrittene [vgl. act. A.2, N 67]) Behauptung der Berufungsklägerin findet im Bericht ihres Schadeninspektors und in den weiteren Akten jedenfalls keine Stütze. Im Gegenteil hat D._____ gemäss Aktenlage die Stelle schon innegehabt, als sie noch nicht Auto fahren konnte. Die Feststellung im Fragebogen für Arbeitgebende, wonach zur Tätigkeit "Gespräche auf der Dienststelle sowie auch auswärts" gehörten (RG act. II/60, S. 6 Ziff. 5), auf die die Berufungsklägerin in der Replik verweist (act. A.3, N 30), stützt ihre Behauptung ebenso wenig. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zur Erfüllung der Aufgaben ein Privatauto notwendig gewesen wäre. Der Hinweis auf Gespräche auswärts kann sich im Übrigen auf die Besuche bei den Pflegekindern bezogen haben, die nach Aussage von D._____ gut mit dem Postauto gemacht werden konnten. Unter diesen Umständen vermag der Bericht des Schadeninspektors die von weiteren Akten bestätigte, klare Aussage von D._____, dass sie für die Arbeit nicht auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, nicht zu entkräften. D._____ benötigte für ihre Arbeit kein Auto.
Dagegen spricht auch nicht, dass sie am Unfalltag bei schlechten Witterungs- und Sichtverhältnissen mitten am Nachmittag (RG act. II/1, S. 2 Mitte) von G._____ nach H._____ fuhr, als sie verunfallte. D._____ hat erklärt, dass sie etwa einmal im Monat das Auto für den Arbeitsweg benutzt habe, „wenn irgendetwas ich weiss auch nicht war“ (RG act. X/10, S. 4 Ziff. 9 in fine). An diesem 17. Februar 2009 konnte aber ohne Weiteres etwas Besonderes gewesen sein, das D._____ veranlasste, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Gegenüber J._____ hat D._____ am 12. Januar 2015 im Rahmen eines Telefongesprächs denn auch erklärt, sie habe das Auto genommen, weil es an diesem Tag einen Abschied von ihrem Chef gegeben habe (RG act. II/14). Das wäre zweifellos etwas Besonderes. Die Unfallfahrt spricht nicht für ein berufliches Angewiesensein auf das Auto. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin bei D._____ das Verwenden des Fahrzeugs mit beruflicher Angewiesenheit gleichsetzt. Einfaches Benutzen und Angewiesenheit sind jedoch nicht dasselbe. Es stand eine Postautoverbindung zur Verfügung, mit der D._____ bequem zur Arbeit gelangen konnte und die sie tatsächlich sehr oft benutzt hat (RG act. X/10, S. 4 Ziff. 9). Für den Weg zur Arbeit war D._____ daher nicht auf ein Auto angewiesen (vgl. auch RG act. X/11, S. 6 Ziff. 27). Ebenso konnte sie Aussentermine, soweit es diese überhaupt gab, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln absolvieren, was sich allein schon daraus ergibt, dass D._____ diese Stelle bereits innehatte, als sie noch nicht Auto fahren konnte. Im Übrigen fuhr auch F._____ hin und wieder mit dem Auto zur Arbeit und benutzte es für Aussentermine (Sitzungen in I._____; RG act. X/11, S. 4 Ziff. 15 und S. 8 Ziff. 41, act. X/10, S. 5 Ziff. 14 und 15). Indem die Berufungsklägerin bei D._____ auf eine berufliche Angewiesenheit auf das Auto schliesst, bei F._____ aber darauf pocht, er sei beruflich nicht auf das Auto angewiesen gewesen, argumentiert sie widersprüchlich. Dass F._____ das Fahrzeug hin und wieder für den Arbeitsweg benutzte, erklärt im Übrigen die Angaben zur Fahrzeugnutzung in der Versicherungsofferte für das Nachfolgefahrzeug („Privat mit Fahrten zur Arbeit“; RG act. III/2, S. 3; vgl. auch RG act. X/11, S. 8 Ziff. 41). Diese Angaben sind kein Beleg dafür, dass D._____ beruflich auf das Auto angewiesen gewesen wäre. Schliesslich ist auch aus dem Umstand, dass in der Schadenmeldung an die Unfallversicherung des Arbeitgebers von einem Berufsunfall die Rede ist und davon, D._____ sei dienstlich unterwegs gewesen (RG act. II/3 und III/4), kein Angewiesensein ableitbar. Vielmehr bestätigen diese Angaben nur, dass D._____ für ihren Arbeitgeber unterwegs gewesen ist und nicht eine private Fahrt unternommen hat. D._____ war beruflich nicht auf das Auto angewiesen.
7.2. Bezüglich der Verfügungsmacht macht die Berufungsklägerin weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass F._____ D._____ in der Versicherungsofferte für das Nachfolgefahrzeug als häufigste Lenkerin angegeben habe. Diese Angabe, kurze Zeit nach dem Unfall gemacht, bilde das Nutzungsverhalten des Paares im Unfallzeitpunkt ab. Als häufigste Lenkerin habe D._____ zumindest eine mit F._____ geteilte Verfügungsmacht gehabt. Die Akten lassen nun aber den Schluss, dass D._____ häufigste (oder auch nur häufige) Lenkerin gewesen wäre, nicht zu. Es stimmt, dass in der von der Berufungsklägerin angesprochenen Offerte unter dem Titel „Informationen zum häufigsten Lenker“ handschriftlich Name und Kontaktdaten von D._____ eingefügt worden sind (RG act. III/2, S. 4). D._____ hat in ihrer Zeugeneinvernahme bestätigt, dass es sich um die Handschrift von F._____ handle (RG act. X/10, S. 12 f. Ziff. 52). Sie hat aber auch ausgesagt, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass F._____ sie als häufigste Lenkerin angegeben habe (RG act. X/10, S. 13 Ziff. 54). F._____ selbst hat in seiner Zeugeneinvernahme ebenfalls bestätigt, dass es seine Handschrift sei (RG act. X/11, S. 6 Ziff. 28). Er hat aber auch erklärt, dass dies (die Angabe von D._____ als häufigste Lenkerin) ein Fehler sei, den bis dahin niemand bemerkt habe, diese Angabe sei einfach falsch, D._____ habe das Auto nicht am häufigsten gebraucht (RG act. X/11, S. 7 f. Ziff. 35). Die Aussagen von D._____ und F._____ sind klar und eindeutig. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Aussagen dieser beiden Zeugen seien aufgrund des Zeitablaufs und der aufscheinenden Erinnerungslücken nicht verlässlich und eine Beeinflussung durch J._____ könne nicht ausgeschlossen werden. Dem ist nicht zuzustimmen. Dass Zeugenaussagen nicht einfach unglaubhaft werden, weil zwischen dem Ereignis und der Aussage viel Zeit vergangen ist, ist bereits festgestellt worden. Dass gewisse Erinnerungslücken oder Unsicherheiten mit Bezug auf einzelne Sachverhaltselemente sowohl bei D._____ als auch bei F._____ vorhanden waren, lässt sich ihren Einvernahmen entnehmen. Unsicherheiten bezüglich einer Frage oder auch nur Teilen einer Frage lassen aber die Antworten auf andere Fragen oder auf die anderen Teile der Frage nicht automatisch zweifelhaft werden. Die Aussagen von F._____ im Zusammenhang mit der Frage des häufigsten Lenkers lassen keine Unsicherheit erkennen. Es geht aus ihnen unmissverständlich hervor, dass F._____ sich nicht erklären konnte, warum Helen Strickers Name da stand, war sie gemäss seiner Aussage doch nicht die häufigste Lenkerin gewesen. Eine Beeinflussung durch J._____ schliesslich ist, unbesehen der Frage, ob dieses Argument verspätet vorgebracht worden ist, weder dargetan, noch auch nur ansatzweise plausibel. Die Berufungsklägerin arbeitet hier allein mit eigenen, unsubstantiierten Vermutungen und Hypothesen. Nachdem die Berufungsbeklagten eine Beeinflussung stets bestritten haben, genügt es nicht, die Vermutung einfach erneut zu wiederholen, ohne sie weiter zu substantiieren. Im Übrigen haben die Zeugeneinvernahmen beinahe fünf Jahre nach dem Telefonat von J._____ mit D._____ und mehr als sieben Jahre nach den schriftlich gestellten, von J._____ formulierten Fragen stattgefunden (vgl. RG act. II/13 und 14 sowie act. X/10 und 11). Dass eine (bestrittene und unbelegte) Beeinflussung nach all dieser Zeit noch hätte wirken sollen, ist nicht überzeugend. D._____ und F._____ konnten sich anlässlich ihrer Einvernahmen zudem nicht mehr an J._____ und dessen Fragen erinnern (RG act. X/10, S. 9 Ziff. 34 und X/11, S. 7 f. Ziff. 29), was ebenso klar gegen eine Einflussnahme auf die Zeugenaussagen spricht. Auf die Aussagen von F._____ und D._____ bezüglich der Angabe des häufigsten Lenkers in der Versicherungsofferte für das Nachfolgefahrzeug kann abgestellt werden.
Dagegen spricht im Übrigen auch nicht, dass die Versicherungsofferte von F._____ am 5. März 2009 unterzeichnet wurde, also nur gut zwei Wochen nach dem Unfall, womit sie sehr viel näher am Ereignis war als die Zeugeneinvernahmen. Allein aus der Nähe zum Ereignis kann jedoch nicht auf die Korrektheit der Angaben geschlossen werden. Die in der Versicherungsofferte enthaltenen Angaben zum häufigsten Lenker sind zudem widersprüchlich, wird doch zum einen die Frage, ob der häufigste Lenker mit dem Antragsteller identisch sei, mit Ja beantwortet, zum andern werden Name und Kontaktdaten von D._____ aufgeführt. Dies passt nicht zusammen, wie F._____ in seiner Einvernahme richtig festgestellt hat (RG act. X/11, S: 7 Ziff. 35). Weiter enthält die Versicherungsofferte viele Angaben – wie zum Beispiel jene zum Fahrzeug selbst –, die von F._____ stammen mussten, die aber elektronisch und damit vom Aussteller der Offerte eingetragen worden sind. Das bedeutet, dass F._____ zuvor schon Kontakt mit der Versicherung beziehungsweise dem Makler gehabt haben muss. Auch die nicht handschriftlichen Angaben stammen folglich von F._____, weshalb davon auszugehen ist, dass das Ja zur Frage nach der Übereinstimmung von Antragsteller und häufigstem Lenker auf F._____ zurückgeht. Bezüglich der von F._____ handschriftlich ausgefüllten Punkte ist schliesslich zu sagen, dass er augenscheinlich das Formular nicht sehr genau studiert oder nicht verstanden hat, hat er die Angaben zu seinem Postcheckkonto, die auf dem Formular schon vorhanden waren, doch bei der Rubrik *„Bank“und„Konto-Nr.“*nochmals – und an der falschen Stelle – ausgefüllt. Es ist damit ohne Weiteres denkbar, dass F._____ auch bezüglich der Frage nach dem häufigsten Lenker das Formular nicht genau studiert oder verstanden hat. Seine Zeugenaussage, dass die Angabe von D._____ als häufigste Lenkerin falsch sei, überzeugt daher. Die Angaben in der Versicherungsofferte zum häufigsten Lenker vermögen die klaren Zeugenaussagen von F._____ und D._____ jedenfalls nicht zu erschüttern. Es steht damit fest, dass es sich bei der Angabe von D._____ als häufigster Lenkerin um einen Fehler handelt. Sowohl D._____ als auch F._____ haben ausgesagt, dass F._____ den Fiat Panda am häufigsten verwendet habe (RG act. X/10, S. 5 Ziff. 16 und S. 12 Ziff. 46 sowie act. X/11, S. 4 Ziff. 13 und 14). Das deckt sich mit der Angabe von D._____ in der Beantwortung der schriftlichen Fragen von J._____, mit dem Fiat Panda habe sie sehr selten Fahrten für die Arbeit und wenig privat in kleinem Radius gemacht (RG act. II/13, S. 1). Häufigster Lenker war folglich F._____. D._____ hat den Fiat Panda dahingegen nur ganz selten benutzt (RG act. II/13, S. 1, act. X/10, S. 4 f. Ziff. 9 ff. und S. 11 Ziff. 44 sowie act. X/11, S. 5 Ziff. 19 und S. 6 Ziff. 26). In diesem Zusammenhang ist kurz auf die Aussagen von F._____ zur Verwendung des Fahrzeugs durch D._____ einzugehen. F._____ hat auf die Frage, wie oft D._____ das Fahrzeug pro Woche benutzt habe, geantwortet, D._____ habe das Auto eigentlich sozusagen nie benutzt, das heisse ganz selten, er wisse nicht mehr, sehr, sehr selten. Auf die weitere Frage, wie oft pro Monat sie das Fahrzeug benutzt habe, sagte er, er wolle sich auf keine Zahl festlegen, ob er das müsse. Der einvernehmende Richter erläuterte daraufhin, dass er sich nicht festlegen müsse, wenn er es nicht mehr wisse, worauf F._____ erklärte, es sei wenig gewesen, vielleicht fünf oder er wisse es doch auch nicht, es sei wirklich minim gewesen (RG act. X/11, S. 5 Ziff. 19). Aus den Aussagen von F._____ geht hervor, dass D._____ den Fiat Panda sehr selten benutzt hat. F._____ konnte die konkrete Nutzung aber nicht in einer Zahl ausdrücken. Das zeigt sich daran, dass er die von ihm genannte fünf schon mit einem „vielleicht“ versah und zudem sofort anfügte, er wisse es doch auch nicht. Wie oft D._____ das Auto pro Woche oder pro Monat benutzt hat, ergibt sich aus den Aussagen von F._____ zahlenmässig nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit; auf die genannte fünf (Mal) pro Monat kann nicht abgestellt werden. Helen Strickers Aussagen wiederum passen gut mit der Aussage von F._____ zusammen, dass ihre Nutzung minim gewesen sei. D._____ hat nämlich ausgesagt, sie habe das Auto etwa einmal im Monat für den Arbeitsweg gebraucht, wenn irgendetwas gewesen sei, für private Zwecke habe sie es nicht gebraucht, sie sei überzeugte ÖV-Fahrerin, vielleicht einmal, wenn etwas Schweres zu holen gewesen sei (RG act. X/10, S. 4 Ziff. 9, S. 5 Ziff. 11 und S. 11 Ziff. 44). D._____ hat den Fiat Panda gemäss Beweisergebnis sehr selten benutzt. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, D._____ sei weder häufigste, noch häufige Lenkerin gewesen.
Lediglich nebenbei sei noch festgestellt, dass die Berufungsklägerin den von ihr behaupteten häufigen Gebrauch des Autos durch D._____ darauf abstützt, dass D._____ für ihre Arbeit auf das Auto angewiesen gewesen sei. Nachdem dies nicht zutrifft, ist dieser Argumentation der Boden entzogen. Ebenso vermag die Kritik der Berufungsklägerin, D._____ und F._____ hätten in ihren Aussagen deutliche Minimierungstendenzen gezeigt, nicht zu überzeugen, denn diese fusst auf den – widerlegten – Thesen, D._____ habe das Auto für die Arbeit gebraucht und sie sei häufigste Lenkerin gewesen. Die Aussagen von D._____ und F._____ zur Benutzung des Fahrzeugs durch D._____ sind nicht minimierend sondern vielmehr über die ganze Zeit konsistent; sowohl gegenüber J._____ als auch in ihren Einvernahmen haben sie erklärt, dass D._____ das Auto sehr selten gebraucht hat (RG act. II/13, S. 1, act, X/10, S. 4 f. Ziff. 9 ff. und S. 11 Ziff. 44 sowie act. X/11, S. 5 Ziff. 19 und S. 6 Ziff. 26). Dass diese Aussagen der Argumentation der Berufungsklägerin insgesamt zuwiderlaufen, ist offensichtlich, ändert aber an der Überzeugungskraft der Aussagen nichts. Schliesslich hilft auch das Argument, D._____ habe F._____ auf viele seiner Fahrten begleitet, so dass der Nutzen des Fahrzeugs auch ihr zugute gekommen sei beziehungsweise ihr Interesse am Auto mindestens dem von F._____ entsprochen habe, der Berufungsklägerin nicht weiter, weshalb nicht entschieden werden muss, ob es rechtzeitig geltend gemacht worden ist. D._____ hat in ihrer Einvernahme erklärt, F._____ sei privat auf das Auto angewiesen gewesen, wenn er nach Lohn gegangen sei, wo er ein Haus gehabt habe, oder auch wenn sie einmal miteinander nach Lohn gegangen seien. Sie seien manchmal ein Wochenende dorthin gegangen, da sei immer er gefahren (RG act. X/10, S. 4 Ziff. 9 und S. 10 Ziff. 12). In die Ferien seien sie nie mit dem Auto gefahren (RG act. X/10, S. 5 Ziff. 11). D._____ hat F._____ auf privaten Fahrten begleitet, aber das kam entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht sehr oft vor. Nachdem D._____ als überzeugte ÖV-Fahrerin (RG act. X/10, S. 5 Ziff. 11) den Fiat Panda wenig benutzte, F._____ aber wegen seines Hauses in Lohn privat auf das Fahrzeug angewiesen war, er allgemein das Gefühl hatte, auf das Auto angewiesen zu sein, um mobil zu sein (RG act. X/11, S. 4 Ziff. 17), lag das bei weitem überwiegende, wenn nicht gar alleinige Interesse am Fahrzeug klarerweise bei F._____.
Es drängen sich an dieser Stelle ein paar Bemerkungen zur Rüge der Berufungsklägerin auf, wonach die Berufungsbeklagten die private Angewiesenheit von F._____ auf das Auto nicht genügend substantiiert hätten, weshalb dazu kein Beweis hätte abgenommen werden dürfen. Bei den Zeugeneinvernahmen von D._____ und F._____ waren der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sowie eine juristisch ausgebildete Vertreterin der Berufungsklägerin anwesend (RG act. X/10, S. 1, und act. X/11, S. 1), beide opponierten nicht gegen die entsprechenden Fragen (RG act. X/10 und X/11). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erhob der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin keine Einwendungen gegen die Befragung der beiden Zeugen zur privaten Nutzung durch F._____, obwohl er auf die Aussagen der Zeugen vertieft einging (RG act. VII/2). Damit aber erfolgen die Beanstandungen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren verspätet.
7.3. Mit Bezug auf die Verfügungsmacht argumentiert die Berufungsklägerin weiter, die Berufungsbeklagten hätten in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht behauptet, F._____ habe allein Verfügungsgewalt über den Fiat Panda gehabt. Die Vorinstanz hätte daher schon aufgrund der Parteibehauptungen von einer zwischen D._____ und F._____ geteilten Verfügungsmacht ausgehen müssen. Auch diesem Argument kann nicht zugestimmt werden. Die Berufungsbeklagten haben in ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren, in welcher sie sich nach der Beschränkung des Verfahrens vertieft mit der Frage der Halterschaft auseinandergesetzt haben, geltend gemacht, F._____ habe nach Absprache mit D._____ über die Verwendung des Fahrzeugs bestimmt, nach Massgabe der bundesgerichtlichen Kriterien sei die alleinige Halterschaft von F._____ gegeben, F._____ sei Halter des Unfallfahrzeugs gewesen, die alleinige Halterschaft sei F._____ zuzuschreiben (RG act. I/6, Ziff. 16.9, 21.2, 21.5 und 22.1). Daneben haben die Berufungsbeklagten in der Replik im Verfahren vor der Vorinstanz mehrfach bestritten, dass D._____ überhaupt Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zugekommen ist (RG act. I/6, Ziff. 12.5, 18.3 und 22.2). Dies alles kann nicht anders verstanden werden, als dass die Berufungsbeklagten die alleinige Verfügungsgewalt von F._____ behauptet haben. Die Berufungsklägerin hat dies im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen auch so verstanden, hat sie in ihrer vorinstanzlichen Duplik doch selbst festgestellt, die Berufungsbeklagten hätten in der ganzen Replik immer wieder die Halterschaft von F._____ behauptet (vgl. RG act. I/7, Ziff. 6, auch Ziff. 14.2 in fine). Aus dem Kontext – der nachfolgenden Bemerkung, dass D._____ zumindest Mithalterin gewesen sei – geht klar hervor, dass von der alleinigen Halterschaft von F._____ die Rede war. Alleiniger Halter konnte er aber nur sein, wenn er alleinige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte. Die Berufungsklägerin ging folglich in ihrer vorinstanzlichen Duplik selbst davon aus, die Berufungsbeklagten hätten die alleinige Verfügungsmacht von F._____ behauptet. Darauf ist sie zu behaften.
Die Berufungsklägerin leitet ihre Schlussfolgerung, die Berufungsbeklagten hätten eine alleinige Verfügungsmacht von F._____ nicht behauptet, daraus ab, dass die Berufungsbeklagten in der Klage ausgeführt haben, es habe keine absolute Verfügungsgewalt und keine Verwendungshierarchie gegeben und die Benutzung des Fahrzeugs sei nach Absprache erfolgt (vgl. Klage, RG act. I/1, S. 13 oben). Die Berufungsbeklagten haben damit Aussagen wörtlich wiederholt, die sich in den schriftlichen Antworten von D._____ und F._____ auf die schriftlichen Fragen von J._____ finden (RG act. II/13, S. 2). Augenscheinlich haben die Berufungsbeklagten das übernehmen wollen, was D._____ und F._____ ausgesagt haben. Das ergibt sich deutlich aus dem ersten Absatz von Ziff. 27 der Klage (RG act. I/1, S. 12). Es stellt sich damit die Frage, wie diese Aussagen zu verstehen sind. Gemäss Beweisergebnis hat D._____ den Fiat Panda nur sehr selten benutzt (vgl. E. 7.2). Sie und F._____ haben in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen von J._____ zudem festgestellt, es sei nie die Situation eingetreten, dass jemand habe abschliessend über die Benutzung entscheiden müssen, es seien immer Absprachen möglich gewesen (RG act. II/13, S. 2). Für die wenigen Male, als D._____ das Fahrzeug benutzen wollte, war mithin eine Einigung möglich. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht F._____ abschliessend entschieden hätte, wenn sie zu keiner Einigung gefunden hätten. Da eine Einigung immer möglich war, ist weder eine Verwendungshierarchie noch eine absolute Verfügungsmacht zu Tage getreten. Das war gar nicht nötig. In diesem Sinne gab es beides nicht. Aus den Aussagen von D._____ anlässlich ihrer Einvernahme wird aber klar, dass F._____ den letzten Entscheid über die Verwendung des Autos hatte (RG act. X/10, S. 8 Ziff. 23). Dem stehen die Aussagen von F._____ nicht entgegen, der ausgeführt hat, D._____ und er hätten unmittelbar und frei über die Verwendung entschieden (RG act. X/11, S. 6 Ziff. 25). Er musste ja eben nie einen abschliessenden Entscheid fällen, weil Absprachen immer möglich waren (vgl. dazu auch Erwägung 7.4). Die schriftlichen Aussagen von D._____ und F._____ gegenüber J._____, die die Berufungsbeklagten in ihre Klage übernommen haben, belegen folglich keine geteilte Verfügungsmacht und sie stehen vor allem einer alleinigen Verfügungsmacht von F._____ nicht entgegen. Aus der Feststellung der Berufungsbeklagten in ihrer vorinstanzlichen Replik, dass F._____ alleiniger Halter des Fiat Panda gewesen sei (vgl. RG act. I/6, Ziff. 16.9, 21.2, 21.5 und 22.1), geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Berufungsbeklagten die Antworten von D._____ und F._____ auf die Fragen von J._____ nicht im Sinne einer geteilten Verfügungsmacht interpretiert haben. Die Berufungsbeklagten haben keine geteilte Verfügungsmacht behauptet und sie haben insofern auch kein Zugeständnis gemacht. Auch ihre Äusserungen im Berufungsverfahren führen zu diesem Schluss (bezüglich fehlendem Zugeständnis vgl. zum Beispiel act. A.2, N 17.3 und 17.6, act. A.4, N 41). Was nun die Absprachen betrifft, so ist dazu zu sagen, dass eine Benutzung nach Absprache nicht heisst, dass die sich Absprechenden zwingend gleichberechtigt wären. Es kann auch eine Absprache mit jemandem getroffen werden, der über eine Sache alleine verfügen kann. Die Tatsache, dass D._____ und F._____ über die Benutzung des Fahrzeugs Absprachen getroffen haben, spricht damit nicht gegen eine alleinige Verfügungsgewalt von F._____.
7.4. Die Berufungsklägerin macht im Zusammenhang mit der Verfügungsgewalt weiter geltend, der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass F._____ umfassend über das Fahrzeug habe verfügen können, während D._____ einer Absprache bedurft habe, stosse sich bereits an den Parteibehauptungen der Berufungsbeklagten, die eine absolute Verfügungsgewalt verneint hätten, und könne nicht als durch das Beweisergebnis erstellt gelten. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Wie bereits festgestellt, haben die Berufungsbeklagten in ihrer Klage das Vorliegen einer absoluten Verfügungsgewalt bei F._____ nicht verneint, vielmehr haben sie diese behauptet. Sodann lässt das Beweisergebnis den Schluss, dass F._____ frei über das Auto verfügt hat und D._____ für die Benutzung des Fahrzeugs hat nachfragen müssen, durchaus zu. D._____ hat in ihrer Einvernahme erklärt, F._____ habe den Fiat Panda zur Verfügung gehabt und wenn sie gewusst habe, dass sie das Auto benötige, habe sie dies F._____ gesagt und sie habe es immer haben dürfen. F._____ habe den Vorrang bei der Benutzung des Autos gehabt, er habe bezahlt, es sei sein Auto gewesen, aber sie hätten auch miteinander geredet. Schlussendlich habe natürlich F._____ darüber entschieden, wer das Fahrzeug habe benutzen dürfen. Er sei der Halter gewesen, ihm habe es gehört, er habe es bezahlt, er habe allen Unterhalt gemacht, sie verstehe von Autos heute noch nichts (RG act. X/10, S. 7 f. Ziff. 26 ff.). Diese Aussagen sind klar: D._____ konnte den Fiat Panda nur mit Einverständnis von F._____ benutzen, und ihre Begründung dafür überzeugt. F._____ hat in seiner Einvernahme auf die Frage, wer unmittelbar und frei über die Verwendung des Fiat Panda habe verfügen können, geantwortet, D._____ und er. Auf die weitere Frage, ob es Prioritäten gegeben habe, wer mehr Recht auf das Auto gehabt habe, sagte er nein; sicher nichts Geschriebenes (RG act. X/11, S. 6 Ziff. 25 f.). Auch diese Aussagen sind klar: F._____ hat vor der Benutzung des Fiat Panda das Einverständnis von D._____ nicht einholen müssen. Allerdings spricht er auch nicht davon, dass D._____ ihn habe fragen müssen, bevor sie das Auto benutzt habe, er spricht vielmehr von einer freien Benutzung durch D._____ und ihn. Wie bereits festgestellt war ein abschliessender Entscheid von F._____ nie nötig, weil sich immer eine Absprache treffen liess. D._____ hat auch erklärt, dass sie das Auto immer haben konnte, wenn sie danach gefragt hat, wobei hier anzufügen ist, dass sie das Auto selten verwendet hat, weshalb sie selten gefragt hat und es zu keinen Terminkollisionen gekommen ist (vgl. E. 7.8). Insoweit ist es verständlich, dass F._____ diese Umstände als freie Verfügung durch ihn und D._____ beurteilt hat. Dass Absprachen immer möglich waren, heisst aber nicht, dass D._____ frei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Auto verfügen konnte. Es heisst auch nicht, dass der letzte Entscheid, falls dieser nötig geworden wäre, nicht bei F._____ gelegen hätte, was D._____ so ausgesagt hat. Die Aussage von F._____ schliesslich, dass keine Prioritäten bestanden hätten, sicher nichts Geschriebenes, lässt Raum für ungeschriebene, gelebte Prioritäten. Werner Grafs Aussagen entkräften die klaren, nachvollziehbar begründeten Aussagen von D._____ nicht. D._____ musste jeweils von F._____ die Erlaubnis haben, um das Fahrzeug zu benutzen, während F._____ auf ein Einverständnis von D._____ nicht angewiesen war. Davon ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen.
7.5. Die Berufungsklägerin macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung sei D._____ zumindest Mithalterschaft zuzuerkennen.
7.5.1. Aus den Aussagen von D._____ und F._____ ergibt sich, dass D._____ die Verfügungsmacht über den Fiat Panda klar bei F._____ sah und dass F._____ auch nach seiner Aussage ohne Beschränkung über das Fahrzeug verfügt hat. Es finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass F._____ nicht frei über den Fiat Panda hätte verfügen können. Insoweit ist seine freie Verfügungsmacht erstellt. Dass D._____ frei über den Fiat Panda hätte verfügen können, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und den weiteren Dokumenten hingegen nicht. Es ist aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass D._____ bei F._____ um Erlaubnis nachfragen musste, wenn sie den Fiat Panda benutzen wollte. D._____ ging damit die Verfügungsmacht über das Fahrzeug ab. Fehlende Verfügungsmacht aber heisst, dass D._____ weder Halterin noch Mithalterin des Fiat Panda sein konnte (vgl. BGer 4C.102/2004 v. 01.06.2004 E. 4.2).
7.5.2. Selbst wenn man die Aussage von F._____, D._____ und er hätten frei über das Fahrzeug verfügen können, dahingehend interpretieren wollte, dass D._____ keine Einwilligung von F._____ benötigt hat, würde dies nicht zur Bejahung einer Mithalterschaft von D._____ führen. Denn der Begriff der Mithalterschaft ist eng auszulegen und Mithalterschaft wird unter Ehegatten nur zurückhaltend angenommen (vgl. BGE 117 II 609 E. 3b; 92 II 39 E. 4a; BGer 4C.102/2004 v. 01.06.2004 E. 4.4.3). Analoges muss für die Halterschaft unter Konkubinatspartnern gelten (vgl. Probst, a.a.O., N 236 zu Art. 58 SVG). Wie bereits ausgeführt ist Werner Grafs freie Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erstellt. Während F._____ das Auto fast täglich verwendet hat (RG act. X/11, S. 5 Ziff. 18), hat D._____ das Fahrzeug sehr selten benutzt (vgl. Erwägung 7.2). Nach dem Interessen- oder Utilitätsprinzip soll nun aber die kausale Haftung aus einer Gefährdung insbesondere tragen, wer den besonderen, unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb hat (BGE 144 II 281 E. 4.3.1). Der unmittelbare Nutzen für D._____ war gering, jedenfalls ungleich geringer als jener für F._____, der im privaten Bereich auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen war (vgl. Erwägung 7.2). Nachdem Mithalterschaft eng auszulegen und unter Lebenspartnern nur zurückhaltend anzunehmen ist, wäre es bei einem solch eklatanten Ungleichgewicht der Interessen stossend, D._____ kausal haften zu lassen und ihr die Mithalterschaft zuzuerkennen, selbst wenn sie die wenigen Male, in denen sie das Fahrzeug benutzte, kein Einverständnis von F._____ benötigt haben sollte.
7.6. Die Berufungsklägerin stellt fest, die Vorinstanz habe anerkannt, dass im Zeitpunkt der Benutzung durch D._____ die Verfügungsgewalt auf diese übergegangen sei, mithin nicht mehr frei bei F._____ verblieben sei. Die Vorinstanz messe dieser Tatsache jedoch nicht die durch die Rechtsprechung zugewiesene Bedeutung bei und ziehe die falschen Schlüsse.
Hier interpretiert die Berufungsklägerin die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch. Freie Verfügungsgewalt im Sinne der Rechtsprechung besitzt die Person, welche darüber entscheidet, wer das Fahrzeug wann und unter welchen Umständen benutzen darf (BGer 4C.208/2002 v. 19.11.2002 E. 1.1). Es geht mithin nicht um die Möglichkeit der tatsächlichen Einflussnahme auf das Fahrzeug. Ansonsten wäre die freie Verfügungsmacht auch bei einer Fahrzeugmiete vom ersten Tag an oder bei der Überlassung des Fahrzeugs für eine Fahrt zu bejahen, was nicht der Fall ist (vgl. bezüglich Miete: BGE 129 III 410 E. 4; 70 II 179; 62 II 189; bezüglich der Überlassung während 10 bis 15 Tagen pro Monat: BGE 101 II 133 E. 3). Die tatsächliche Herrschaft von D._____ über das Auto während der Unfallfahrt ist nicht mit der freien Verfügungsgewalt über das Fahrzeug im Sinne der Rechtsprechung gleichzusetzen. Die Kritik der Berufungsklägerin an der Vorinstanz ist nicht berechtigt.
7.7. Weiter will die Berufungsklägerin aus der Unfallmeldung des Arbeitgebers ableiten, Dritte hätten wahrgenommen, dass es faktisch D._____ gewesen sei, die letztlich, wenn sie das Fahrzeug benötigt habe, darüber habe bestimmen können. Inwieweit die Unfallmeldung zu diesem Schluss führen soll, legt die Berufungsklägerin in der Berufung jedoch nicht dar. Sie belässt es bei einem Verweis auf ihre vorinstanzlichen Rechtsschriften. Das genügt nicht, um die Begründungsanforderungen an die Berufung zu erfüllen (Art. 311 ZPO: Die Begründung muss sich in der Rechtsschrift selbst finden). Selbst wenn dieses Argument aber zu prüfen wäre, wäre schlicht nicht ersichtlich, weshalb die Unfallmeldung auf eine Verfügungsgewalt von D._____ über das Auto hinweisen sollte. Es wird in der Unfallmeldung einzig festgehalten, dass D._____ mit einem Auto verunfallt ist (RG act. II/3 und III/4). Dass das Auto dabei als ihr Auto bezeichnet wird, ist nicht als Eigentumsangabe zu verstehen, sondern allein als Hinweis darauf, dass es nicht ein Fahrzeug des Arbeitgebers, sondern ein privates Fahrzeug war, das D._____ gestellt hatte. Wem das Auto gehörte, wer darüber bestimmen konnte und warum D._____ am Unfalltag mit dem Auto fahren durfte, erschliesst sich aus der Unfallmeldung nicht. Die Unfallmeldung ist kein Indiz dafür, dass D._____ über die Verwendung des Fahrzeugs bestimmen konnte. Ebenso wenig ergibt sich aus der Unfallmeldung, dass D._____ von dritter Seite als Eigentümerin des Fiat Panda wahrgenommen worden wäre. Dasselbe ist im Übrigen zum Schreiben des Unfallversicherers vom 19. Februar 2009 an die Kantonspolizei Graubünden zu sagen, in welchem die Unfallversicherung schlicht das wiederholt, was in der Unfallmeldung des Arbeitgebers geschrieben steht (RG act. III/5).
7.8. Schliesslich sieht die Berufungsklägerin auch in der Aussage von D._____, dass sie das Auto immer habe benutzen dürfen, wenn sie gesagt habe, sie brauche es (vgl. RG act. X/10, S. Ziff.), einen Beleg dafür, dass D._____ Verfügungsmacht über das Auto gehabt habe. Dem ist nicht zuzustimmen. D._____ hat den Fiat Panda sehr selten benutzt (vgl. E. 7.2). Die Chance, dass es zu Konflikten mit Terminen von F._____ kommen konnte, war daher nicht sehr hoch. Es ist denn offenbar auch nie dazu gekommen, dass D._____ und F._____ das Fahrzeug gleichzeitig benutzen wollten (RG act. X/11, S. 6 Ziff. 26). Da es sich bei F._____ und D._____ um Lebenspartner handelt, ist davon auszugehen, dass sie wusste, wann das Fahrzeug zur Verfügung stand und es liegt auf der Hand, dass sie nur danach fragte, wenn dieses verfügbar war. Darin dürfte der Grund gelegen haben, dass D._____ das Auto immer haben konnte, wenn sie fragte, und nicht darin, dass sie darüber hätte bestimmen können. Jedenfalls gibt es für Letzteres keine Anhaltspunkte.
7.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass F._____ Verfügungsmacht über den Fiat Panda gehabt hat, während D._____ keine Verfügungsmacht zugekommen ist. Bei fehlender Verfügungsmacht aber scheidet (Mit-)Halterschaft aus (vgl. BGer 4C.102/2004 v. 01.06.2004 E. 4.2). D._____ ist weder Halterin noch Mithalterin des Unfallwagens gewesen, F._____ war im Zeitpunkt des Unfalls alleiniger Halter des Fiat Panda. Der vorinstanzliche Zwischenentscheid ist zu bestätigen.
8. Zu keinem anderen Resultat gelangt man im Übrigen, wenn man mitberücksichtigt, auf wessen Rechnung und Gefahr das Fahrzeug betrieben wurde.
Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen, dass D._____ nach Aussage von F._____ die Hälfte der Kosten des Fahrzeugs bestritten habe. F._____ hat auf die Ergänzungsfrage, warum D._____ CHF 150.00 im Monat an die Unterhaltskosten bezahlt habe, wenn sie das Auto doch fast nie gebraucht habe – diesen entscheidenden Teil der Frage lässt die Berufungsklägerin in der Replik beim Zitat aus der Zeugenbefragung weg (act. A.3, N 45), was dazu führt, dass der tatsächliche Inhalt der Antwort verschleiert wird –, geantwortet, dass sie dies einfach so abgemacht hätten; das sei ungefähr die Hälfte dessen gewesen, von dem sie gerechnet hätten, dass das Auto pro Monat ungefähr koste; sie hätten abgemacht, dass sie halbe-halbe machen würden, auch wenn D._____ das Auto weniger gebraucht habe (RG act. X/11, S. 9 Ziff. 1). Aus dieser Aussage wird klar, dass die Kostenübernahme von D._____ wenig mit ihrer Verwendung des Fiat Panda zu tun hatte, sondern vielmehr eine Vereinbarung unter Konkubinatspartnern war, wie anfallende Kosten – unabhängig von der Frage, wer sie verursacht hat – getragen werden sollen. Daraus, dass D._____ CHF 150.00 pro Monat an die Kosten des Fahrzeugs beigesteuert haben soll, lässt sich folglich kein Anhaltspunkt für die Halterschaft von D._____ gewinnen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Konkubinats erfahrungsgemäss vielfach Kosten zwischen den Partnern geteilt werden, ohne dass die Aufteilung dem jeweiligen Nutzungsverhalten entsprechen müsste. Eine auf irgendwelchen Gründen beruhende Übernahme der Kosten vermag aber die Haftung für das besondere Betriebsrisiko nicht zu begründen (BGE 144 II E. 4.3.1). Die mögliche Kostenbeteiligung spricht nicht für eine (Mit-)Halterschaft von D._____ am Fiat Panda, weshalb sie der Berufungsklägerin nicht helfen könnte. Daher muss auch nicht weiter abgeklärt werden, ob D._____ tatsächlich CHF 150.00 im Monat an die Kosten des Fiat Panda bezahlt hat oder nicht. Die Kostentragung liefert von vornherein kein Indiz für eine (Mit-)Halterschaft von D._____. Die Antwort auf die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Fiat Panda betrieben wurde, bestätigt vielmehr das Ergebnis, dass F._____ alleiniger Halter des Unfallwagens war.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass D._____ F._____ ein Darlehen gewährt hat, damit er den Fiat Panda kaufen konnte (RG act. X/10, S. 3 Ziff. 2). D._____ ist dadurch nicht (Mit-)Eigentümerin des Fahrzeugs geworden (vgl. RG act. X/10, S. 8 Ziff. 28). Werner Stricker hat im Weiteren das Darlehen zurückbezahlt, nach Aussage von D._____ war es im Zeitpunkt des Unfalls mit grösster Wahrscheinlichkeit abbezahlt (RG act. X/10, S. 3 Ziff. 6). F._____ hat den Fiat Panda gekauft, kurz bevor er zu D._____ gezogen ist (RG act. X/10, S. 2 Ziff. 1, act. X/11, S. 2 Ziff. 1), weil er ihn kaufen wollte und weil er ihn gebraucht hat (RG act. X/11, S: 4 Ziff. 10). In jenem Zeitpunkt konnte D._____ noch nicht Auto fahren (RG act. X/10, S. 3 Ziff. 4). Das Darlehen war zweifellos eine Gefälligkeit von D._____ ihrem Lebenspartner gegenüber. Es belegt keineswegs ein besonderes, überwiegendes Interesse von D._____ am Fahrzeug.
9. Insgesamt zeigt sich, dass D._____ weder Mithalterin noch Halterin des Unfallfahrzeugs war; die alleinige Halterschaft lag bei F._____. Der vorinstanzliche Zwischenentscheid ist zu bestätigen und die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen bezüglich des Eventualantrags der Berufungsklägerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ebenso sind keine Erwägungen zum Eventualantrag der Berufungsbeklagten vonnöten, den diese allein für den Fall gestellt haben, dass D._____ Mithalterschaft zuerkannt würde.
10. Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids, mithin auch des Kostenspruches. In der Begründung trägt sie nebst der Kritik am vorinstanzlichen Zwischenentscheid zur Sache selbst jedoch keine selbständigen Rügen zum Kostenpunkt vor. Nachdem der Zwischenentscheid der Vorinstanz bestätigt wird, die Rechtsmittelinstanz mithin keinen neuen Entscheid trifft, bleibt es beim vorinstanzlichen Kostenspruch (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).
11.1. Abschliessend ist über die Prozesskosten (Gerichtskoten und Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese sind entsprechend dem Ausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Berufungsklägerin mit der Berufung vollständig unterliegt, hat sie die Prozesskosten zur Gänze zu übernehmen. Folglich gehen die Gerichtskosten, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 8'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten der Berufungsklägerin. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5‘000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht separat in Rechnung gestellt.
11.2. Als unterliegende Partei hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten zudem für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Berufungsbeklagten haben für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die ausseramtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festsetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die Berufungsbeklagten ein Aufwand von insgesamt CHF 8'000.00 als angemessen. Dies entspricht bei dem nach der kantonalen Honorarverordnung üblichen durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV; BR 310.250) einem Zeitaufwand von rund 30 Stunden plus Spesen und Mehrwertsteuer. Auch diese Kosten hat die Berufungsklägerin aufgrund ihres Unterliegens vollständig zu übernehmen. Die Berufungsklägerin wird demzufolge verpflichtet, die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 8'000.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten der A._____ AG. Sie werden mit dem von der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5‘000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird der A._____ AG durch das Kantonsgericht separat in Rechnung gestellt.
3. Die A._____ AG hat die B._____ und die C._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit insgesamt CHF 8'000.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: