Urteil vom 5. August 2022
Referenz ZK2 21 35
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____ AG Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Simone Zurwerra
Rue des Alpes 44, Postfach 953, 1701 Fribourg
B._____
Nebenintervenient (klägerseits)
gegen
C._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch
Promenade 87, 7270 Davos Platz
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 17.03.2021, mitgeteilt am 15.06.2021 (Proz. Nr. 115-2020-10)
Mitteilung 10. August 2022
A. Die A._____ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, deren Zweck unter anderem der Handel mit und der Vertrieb von Getränken insbesondere für die Gastronomie ist. Die C._____ ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in E._____, welche unter anderem die Führung eines Pizzakuriers und den Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Lebensmitteln und Getränken bezweckt. Die C._____ bezog bei der A._____ AG regelmässig die Getränke für ihre Filiale in F._____.
B. In der Folge machte die A._____ AG gegenüber der H._____ offene Forderungen aus Getränkelieferungen zum einen für den Betrieb "I._____" in Höhe von CHF 2'132.70 zuzüglich Zins und zum anderen für den von der C._____ an B._____ verpachteten Betrieb "J._____", welcher sich im gleichen Gebäude wie die Pizzeria befindet, in Höhe von CHF 13'412.95 zuzüglich Zins geltend. Nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens reichte sie schliesslich am 17. Februar 2020 beim Regionalgericht Plessur eine entsprechende Forderungsklage im vereinfachten Verfahren ein. Darin beantragte sie zudem, es sei ihr in der Betreibung Nr. G._____ des Betreibungsamtes Chur für die eingeforderten Beträge samt Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der vorsitzende Richter am Regionalgericht Plessur liess auf entsprechenden Antrag der C._____ mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2020 B._____, zum fraglichen Zeitpunkt Geschäftsführer und Pächter der J._____, als Nebenintervenient zu Gunsten der Klägerin zu.
C. Mit Entscheid vom 17. März 2021, mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 15. Juni 2021, wies das Regionalgericht Plessur die Klage mangels rechtsgenüglicher Behauptung und Substantiierung ab, auferlegte der A._____ AG die Gerichtskosten von CHF 5'350.00 und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die C._____ in Höhe von CHF 6'967.35 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer.
D. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 12. Juli 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte:
I. Die Berufung sei gutzuheissen.
II. Der Entscheid des erstinstanzlichen Zivilgerichts Plessur vom 17. März 2021 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:
E. In ihrer Berufungsantwort vom 11. August 2021 liess die C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, beantragen.
1. Prozessvoraussetzungen
Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Da sich die am 12. Juli 2021 erhobene Berufung zudem als rechtzeitig erweist und auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten.
2. Vereinfachtes Verfahren
Angesichts des Streitwerts gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und es gelangen grundsätzlich die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO sowie der soziale Untersuchungsgrundsatz nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO zur Anwendung. Die Pflicht, durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO), zielt im Wesentlichen darauf ab, prozessunerfahrenen Parteien eine selbständige Prozessführung zu ermöglichen. Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin kann daraus jedoch nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Sogar wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen müsste (Art. 247 Abs. 2 ZPO), hätte es sich bei anwaltlich vertretenen Parteien grundsätzlich Zurückhaltung aufzuerlegen wie in einem ordentlichen Verfahren (vgl. BGer 4A_64/2021 vom 9.9.2021 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1).
3. Gegenstand des Verfahrens
3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Berufungsbeklagte bestreite insbesondere, die Getränkebestellungen bei der Berufungsklägerin ausgelöst zu haben, mithin die entsprechenden Verträge mit der Berufungsklägerin geschlossen zu haben und damit Schuldnerin der Forderung(en) der Berufungsklägerin geworden zu sein. Die Berufungsklägerin habe infolge der Bestreitung ihres diesbezüglichen Tatsachenvortrags insbesondere substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass sie mit der Beklagten bezüglich der relevanten Getränkebestellungen einen oder mehrere Verträge geschlossen habe und dass sie jeweils gehörig geleistet beziehungsweise geliefert habe. Sie habe nebst den tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs den Bestand, den Umfang, die Fälligkeit und die Höhe ihrer jeweiligen Forderung(en) gegenüber der Berufungsbeklagten zu beweisen. Die Berufungsklägerin habe die Bestreitung indes nicht zum Anlass genommen, ihre Anspruchsgrundlagen derart in Einzelteile zu zerlegen, dass das Gericht sie habe überprüfen oder die Gegenpartei im Einzelnen bestreiten können. Vielmehr habe sie sowohl in der Klage also auch in ihrem Sachvortrag anlässlich der Hauptverhandlung lediglich pauschal behauptet, die Berufungsbeklagte habe Getränke bei ihr bestellt, sie habe diese Getränke teilweise geliefert und teilweise seien die Getränke abgeholt worden und die Berufungsbeklagte habe die diesbezüglichen Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 15'545.65 nicht bezahlt. Sie habe die Anspruchsgrundlage weder in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht zergliedert. Damit mangle es jedenfalls schon an einer Substantiierung der Klage oder der Klagen, wollte man die objektive Klagehäufung und die mehreren geltend gemachten Bestellungen pro Klage betonen. Die Berufungsklägerin habe zwar erst während dem Prozess Kenntnis des Zusammenarbeitsvertrags zwischen B._____ und der Berufungsbeklagten erhalten. Dieser Vertrag ändere jedoch nichts an der mangelhaften Substantiierung der Klage, zumal die Klägerin nach Einreichung des Zusammenarbeitsvertrags noch einen Sachvortrag habe halten können. Als Beweisurkunden für ihre zusammenfassenden Behauptungen habe die Berufungsklägerin insbesondere Kopien von Rechnungen, Lieferscheinen und Gutschriften eingereicht, auf die sie pauschal verwiesen habe. Die Bedeutung der eingereichten Urkunden ergebe sich jedoch nicht aus denselben heraus. Namentlich würden darin immer weder andere Bezeichnungen für die Schuldnerin ("J._____", C._____", "I._____", I._____", "K._____") und Adressen in E._____ und in F._____ verwendet. Die Berufungsklägerin habe somit – wolle man die Behauptungen genügen lassen – den Beweis nicht erbringen können, dass die Berufungsbeklagte Schuldnerin der behaupteten Forderungen sei, sodass die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.
3.2. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, sie habe bereits vor der Vorinstanz behauptet, die Berufungsbeklagte habe für ihren Betrieb I._____ für eine Totalsumme von CHF 4'074.25 diverse Getränke bestellt, welche ihr auch geliefert worden seien, was mit den Lieferscheinen belegt werde. Daraus gehe sowohl das genaue Lieferdatum wie auch die gelieferte Menge hervor. Gleiches gelte für die Lieferung an den zweiten Betrieb der Berufungsbeklagten, die J._____. Aus diesen Ausführungen gehe eindeutig hervor, dass sie behaupte, ihre Vertragspartnerin sei die Berufungsbeklagte, also die C._____.
4. Beweis- und Behauptungslast im Allgemeinen
4.1. Diejenige Partei, die aus Vertrag fordert, trägt die Beweis- und Behauptungslast für das Zustandekommen desselben und dessen Inhalt (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, N 45a zu Art. 8 ZGB). Für die Tilgung des Geschuldeten trägt, sofern der vorstehende Beweis erbracht wurde, hingegen die Gegenpartei die Beweis- und Behauptungslast (Lardelli/Vetter, a.a.O., N 58 zu Art. 8 ZGB).
4.2. Die Behauptungslast folgt in der Regel der Beweislast gemäss Art. 8 ZGB, wonach (sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_401/2021 v. 11.2.2022 E. 4.2.1).
4.3. Mit der Behauptungslast der beweisbelasteten Partei geht auch die Bestreitungslast der Gegenpartei einher. Die Bestreitungen haben dabei so präzise zu sein, dass sie den einzelnen Behauptungen zugeordnet werden können. Es muss hingegen keine Begründung für die Unrichtigkeit einer bestrittenen Behauptung vorgebracht werden, denn die Bestreitungslast darf keine Umkehr der Behauptungs- oder Beweislast nach sich ziehen. An eine substantiierte Bestreitung werden also tiefere Anforderungen als an die Substantiierung einer Behauptung gestellt. Das Mass der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst sodann auch den erforderlichen Substantiierungsgrad einer Bestreitung (BGer 4A_299/2015 v. 02.02.2016 E. 2.3 f. und BGer 4A_692/2015 v. 01.03.2017 E. 6.1.1).
5. Forderung gegenüber "I._____"
5.1. Die Berufungsklägerin machte vor der Vorinstanz geltend (vgl. RG act. I./1), die Berufungsbeklagte, deren Gesellschafter und Geschäftsführer L._____, E._____, sei, habe bei ihr diverse Getränke für ihren Betrieb I._____, in F._____, für eine Totalsumme von CHF 4'074.25 bestellt, welche ihr im Zeitraum vom 25. November 2016 bis 12. März 2018 geliefert worden seien. Als Beweis reichte sie mehrere Lieferscheine zu den Akten (vgl. RG act. II./5-11). Die genannten Lieferungen seien sodann am 30. November 2016, am 14. März 2017, am 19. April 2017, am 30. April 2017, am 31. Mai 2017 und am 31. März 2018 in Rechnung gestellt worden. Auch die entsprechenden Rechnungen reichte die Berufungsklägerin zu den Akten (vgl. RG act. II./12-17). Bislang habe die Berufungsbeklagte noch keine der genannten Rechnungen bezahlt. Die Berufungsbeklagte habe per 26. November 2016 eine Gutschrift von CHF 907.60, am 20. März 2018 eine Gutschrift von CHF 833.95 und am 17. April 2018 eine Gutschrift von CHF 200.00 erhalten. Die noch ausstehende Forderung für den Betrieb I._____ betrage somit CHF 2'132.00 zuzüglich gesetzliche Verzugszinse von 5% a dem 1. April 2018. Die letzte Rechnung sei am 31. März 2018 ausgestellt und zur Zahlung fällig geworden. Die Berufungsbeklagte befinde sich somit seit dem 1. April 2018 in Verzug.
5.2. Die Berufungsbeklagte wendete dagegen ein (vgl. RG act. I./2), es sei zutreffend, dass sie eine Kundin der Berufungsklägerin sei und die Getränke für die Geschäftsfiliale in Chur M._____) von N._____ und für die Filiale in F._____ (O._____) von A._____ AG, die aber ebenfalls der Firma N._____ angehöre, beziehe. Falsch sei jedoch, dass die Berufungsklägerin sie am Standort F._____ beliefert habe im Sinne, dass sie die gekauften Getränke zu ihr gebracht habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass ein Vertreter der Berufungsbeklagten, häufig der Gesellschafter und Geschäftsführer L._____ selbst, jeweils zur Geschäftsstelle der Berufungsklägerin gefahren sei, dort die Getränke ausgewählt, bezahlt und direkt in sein Fahrzeug geladen habe. Die Bezahlungen seien immer in bar erfolgt. Sie bestreite entsprechend, irgendwelche Ware bei der Berufungsklägerin abgeholt oder geliefert erhalten zu haben, die nicht bezahlt worden sei. Eine Rechnungsstellung sei nicht notwendig gewesen, da sie die von ihr abgeholten Waren jeweils vor Ort immer bezahlt habe. Die Rechnungen, welche die Berufungsklägerin ins Recht lege, würden nicht sie betreffen.
5.3. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme nicht bestritt, für den I._____ bei der Berufungsklägerin Getränke bestellt zu haben. Auch stellte sie nicht explizit in Abrede, die in den Rechnungen aufgeführten Getränke bezogen zu haben. Sie wendete lediglich ein, sie habe die Getränke jeweils bei Abholung vor Ort bar bezahlt. Vor der Vorinstanz führte sie zudem aus (RG act. I./2 Ziff. 12), die von der Berufungsklägerin angesprochene Vereinbarung der Bezahlung am Rechnungsdatum, welches wiederum dem Lieferdatum und damit dem Einkaufsdatum entspreche, bestätige die Praxis, dass die Einkäufe sogleich an Ort und Stelle beglichen worden seien. Damit bezieht sie sich unter anderem auf die von der Gegenpartei eingereichten Rechnungen (vgl. RG act. II./12-17), welche mit Ausnahme der Rechnung vom 30. November 2016 (RG act. II./12) als Zahlungsbedingung eine Zahlung am Tag der Rechnungstellung vorsehen. Auch daran zeigt sich, dass die Berufungsbeklagte nicht den Bezug der Getränke und damit das Zustandekommen des Vertrages und der genannten Forderung bestritt, sondern vielmehr eine Tilgung des geforderten Betrags durch Barzahlung der bezogenen Getränke geltend machte. Wird die Tilgung einer Schuld behauptet, obliegt die Beweis- und Behauptungslast – wie vorstehend ausgeführt wurde – jedoch der Schuldnerin und damit der Berufungsbeklagten. Ob die bestellten Getränke geliefert oder abgeholt worden waren, ist dabei irrelevant. Erst anlässlich der Hauptverhandlung brachte die Berufungsbeklagte vor, es sei von der Gegenpartei nicht dargelegt worden, ob L._____ oder einer seiner Angestellten die Bestellungen getätigt hätten. Dieser Einwand ändert jedoch nichts daran, dass der Bestand der Forderungen grundsätzlich anerkannt wurde, zumal die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, die Bestellungen seien durch einen unbefugten Dritten erfolgt. Sie behauptete denn auch nicht, die Angestellten von L._____ seien zur Bestellung von Getränken nicht befugt gewesen. Demzufolge ist auch nicht von Bedeutung, wer aus dem von der Berufungsbeklagten genannten Personenkreis die Bestellungen schlussendlich getätigt hatte. Die Berufungsbeklagte stellte die Bestellung der Getränke und damit im Gegenzug ihre Verpflichtung zu deren Bezahlung nie in Abrede. Unter diesen Umständen war die Berufungsklägerin auch nicht verpflichtet, die Forderung – wie die Vorinstanz dies verlangte – in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht weiter zu präzisieren. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht als genügend substantiiert.
6. Forderung gegenüber "J._____"
6.1. Die Berufungsklägerin machte in ihrer Klageschrift vom 17. Februar 2020 (RG act. I./1) eine weitere Forderung geltend. Die Berufungsbeklagte habe diverse Getränke für einen zweiten Betrieb, die J._____, F._____, für eine Totalsumme von CHF 20'860.55 bestellt, welche ihr im Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis 18. Januar 2017 geliefert worden seien. Als Beweis legte sie 11 Lieferscheine ins Recht (vgl. RG act. II./21-31). Diese Lieferungen seien der Berufungsbeklagten am 13., 20. und 31. Dezember 2016 sowie am 17. und 24. Januar 2017 in Rechnung gestellt worden (vgl. RG act. II./32-36). Bislang habe die Berufungsbeklagte noch keine dieser Rechnungen bezahlt. Nach Abzug der Gutschriften in Höhe von total CHF 7'420.10 verbleibe eine noch ausstehende Forderung für den Betrieb der J._____ von total CHF 13'412.95 zuzüglich gesetzliche Verzugszinse von 5% ab dem 24. Februar 2017.
6.2. Die Berufungsbeklagte brachte demgegenüber vor, (vgl. RG act. I./2), die J._____ befinde sich zwar im selben Gebäude wie die Pizzeria der C._____, nämlich im 1. Obergeschoss in F._____. Die C._____ habe denn auch das ganze Gebäude gemietet und betreibe die Pizzeria und den Pizza-Lieferdienst im Erdgeschoss. Die J._____ sei in der fraglichen Zeit, aus welcher die Lieferscheine und Rechnungen datiert seien, von B._____ gepachtet und geführt worden, weshalb ihm der Streit zu verkünden sei. Im Zusammenarbeitsvertrag, der per 1. August 2016 in Kraft getreten sei, sei vorgesehen, dass beide Parteien selbständige Unternehmen seien und es in jener Vereinbarung um die Übertragung der Nutzung der J._____ und des P._____ gegangen sei. Die Parteien hätten ein Pachtverhältnis abgeschlossen, wobei jedoch gewisse Abrechnungs- und Kontrollmechanismen vereinbart worden seien, die hätten verhindern sollen, dass der Pächter der J._____ Misswirtschaft betreibe. B._____ sei aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet gewesen, ein Budget aufzustellen und dieses von der Berufungsbeklagten visieren zu lassen. Dies habe er aber nicht gemacht. Das im Vertrag erwähnte Konto sei eröffnet worden und gewisse Kreditoren seien über dieses Konto, mit Visierung durch die Berufungsbeklagte, getätigt worden. Ansonsten sei B._____ in Bezug auf den Betrieb der J._____ und des P._____ frei gewesen. In Bezug auf die Getränkeeinkäufe habe es B._____ gleich handhaben wollen wie die Berufungsbeklagte. Auch die von ihm getätigten Einkäufe für die J._____ bei der Berufungsklägerin sollten in bar und vor Ort bezahlt werden. Offensichtlich müsse B._____ teilweise Einkäufe unter dem Namen "I._____" somit unter dem Namen der Beklagten und nicht unter seinem eigenen Namen getätigt haben. Damit sei B._____ und nicht die Berufungsbeklagte Schuldner der Forderungen der Berufungsklägerin.
6.3. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz machte die Berufungsklägerin geltend, aus dem Zusammenarbeitsvertrag vom 3. September 2016 (act. RG III./2) gehe hervor, dass die Berufungsbeklagte die Nutzung und die Führung der J._____ sowie des P._____ an B._____ übertragen habe. Die Berufungsbeklagte sei die rechtliche Inhaberin der Gewerke und übernehme die Buchführung und die Kreditoren/Debitoren. B._____ übernehme demgegenüber die Führung der J._____ und des P._____ sowie die Vermietung des Gebäudes an Dritte während des Q._____ mit den Verantwortlichkeiten und Ermächtigungen in der Form des Geschäftsführers. Zur Geschäftsführung einer Bar gehöre das Bestellen von Getränken offensichtlich dazu. Für die Zahlungen der J._____ sei von der Berufungsbeklagten ein eigenständiges Bankkonto eröffnet worden. Nach den Regeln der Stellvertretung mit Ermächtigung habe demnach B._____ die einfache Gesellschaft bestehend aus der C._____ und ihm selbst verpflichtet. Beide würden demnach gegenüber der Berufungsklägerin solidarisch haften. Die Berufungsbeklagte wendete dagegen ein, B._____ sei nicht zur Vertretung befugt gewesen; er sei im Handelsregister nicht als Zeichnungsberechtigter aufgeführt. Weiter sei er nicht bevollmächtigt, Bestellungen in ihrem Namen zu tätigen. Vielmehr habe sich B._____ bei der Berufungsklägerin als derjenige gezeigt, der die Bestellung verantworte, und derjenige, der die Rechnungen bezahle. Er habe sich auch die Gutschriften gutschreiben lassen. Er habe mit keinem Wort mitgeteilt, dass er als Vertreter der Berufungsbeklagten gehandelt habe.
6.4. Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, in den eingereichten Rechnungen, Lieferscheinen und Gutschriften würden immer wieder andere Bezeichnungen für die Schuldnerin verwendet und verschiedene Adressen in Chur und Davos Platz verwendet. Dies reiche nicht, um den Beweis zu erbringen, dass die Berufungsbeklagte Schuldnerin der behaupteten Forderungen sei. Aus den vorstehend zitierten Ausführungen der Parteien erhellt jedoch, dass die Berufungsbeklagte nicht geltend macht, die Bestellungen seien nicht bzw. von einem unbefugten Dritten erfolgt. Vielmehr geht sie – wie im Übrigen auch der Nebenintervenient B._____ selbst – davon aus, dass die Bestellungen von B._____ im Namen der Berufungsbeklagten in Auftrag gegeben wurden. Strittig ist im konkreten Fall vielmehr, ob B._____ selbständig oder im Namen und Auftrag der Berufungsbeklagten gehandelt hatte. Während sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt stellt, B._____ habe nicht auf Kosten der C._____ Getränke bestellen dürfen (vgl. insbesondere RG act. VII./8 Frage 15), macht B._____ geltend, er habe die Rechnungen zwar selber bezahlt, jedoch mittels Vollmacht über das Konto der C._____ (vgl. RG act. VII/7 Fragen 1-3, 32). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz betrifft dieser Einwand jedoch nicht die Begründetheit der Klage, sondern vielmehr die Passivlegitimation, also die Frage, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich verpflichtet und demzufolge als beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass zunächst abzuklären ist, ob B._____ berechtigt war, im Namen der Berufungsbeklagten Getränke bei der Berufungsklägerin zu bestellen. Hierfür ist der ins Recht gelegte Zusammenarbeitsvertrag bzw. die darin vorgesehene Funktion von B._____ rechtlich zu qualifizieren. Führt diese Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass B._____ mangels Berechtigung die Getränke in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bestellt hatte, wäre nicht die Berufungsbeklagte, sondern B._____ selbst ins Recht zu fassen, was zu einer Abweisung der Klage führen würde.
7. Rückweisung
Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur dann möglich, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). In aller Regel ist ein reformatorischer Entscheid zu fällen; die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Thomas Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 318 ZPO). Andererseits ist es nicht Sache des Berufungsgerichts, umfangreiche Beweisabnahmen durchzuführen, die bereits vor erster Instanz hätten vorgenommen werden müssen. Das Regionalgericht Plessur hat die erste Teilklage zu Unrecht als nicht genügend substantiiert qualifiziert und die zweite Teilklage infolge fehlender Passivlegitimation abgewiesen, ohne die angebotenen Beweismittel zu würdigen. Der Sachverhalt ist damit noch nicht vollständig festgestellt und eine materiellrechtliche Beurteilung der Klage noch nicht erfolgt. Damit der Berufungsklägerin keine Instanz verloren geht, erscheint es im konkreten Fall als angezeigt, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen der Berufungsklägerin muss vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen werden.
Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz.
8. Kostenregelung
8.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. hierzu etwa KGer GR ZK1 19 144 v. 9.7.2021 E. 10). Dies erscheint im vorliegenden Fall ohne Weiteres angemessen, da noch nicht absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird (vgl. hierzu auch BGer 4A_523/2013 v. 31.3.2014 E. 8.1).
8.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie werden aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 4'000.00 wird der Berufungsklägerin zurückerstattet. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Übrigen durch die Vorinstanz entsprechend Art. 106 ff. ZPO festzulegen sein (wobei auch der vom Kantonsgericht einbehaltene Teil des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 zu berücksichtigen sein wird; vgl. hierzu KGer GR ZK2 12 33 v. 23.7.2014 E. 9b). In Bezug auf die Parteientschädigung ist sodann festzuhalten, dass die Parteien im Berufungsverfahren keine Honorarnoten eingereicht haben, sodass die Höhe der Entschädigung nach Ermessen festzusetzen sein wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 17. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und aus dem von der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 4'000.00 wird der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet. Über die definitive Auflage dieser Kosten und einen allfälligen Rückgriff im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZPO wird das Regionalgericht in seinem neuen Endentscheid befinden.
3. Eine allfällige Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist ebenfalls vom Regionalgericht in seinem neuen Endentscheid festzusetzen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: