Entscheid vom 29. September 2021
Referenz ZK2 21 26
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Brunner, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 26. Mai 2021 (Proz. Nr. 135-2020-313)
Mitteilung 30. September 2021
A. A._____ reichte nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren am 2. Oktober 2020 eine Klage betreffend Liquidation einer einfachen Gesellschaft und Verteilung des Liquidationsgewinns beim Regionalgericht Imboden ein.
B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Oktober 2020 bestätigte der Vorsitzende den Eingang der Klage und forderte A._____ auf, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 bis spätestens 3. November 2020 zu leisten.
C. Daraufhin reichte A._____ am 30. Oktober 2020 (Poststempel) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
D. Mit Schreiben vom 6. November 2020 bestätigte der Einzelrichter in Zivilsachen den Eingang des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und forderte A._____ mit Frist bis zum 19. November 2020 auf, sein Gesuch im Doppel sowie seine letzte Steuererklärung einzureichen.
E. Am 20. November 2020 reichte A._____ sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut ein.
F. Mit Entscheid vom 26. Mai 2021 wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ab. Gleichentags verfügte er als Vorsitzender im Hauptverfahren eine Reduktion des Gerichtskostenvorschusses von CHF 10'000.00 auf CHF 5'000.00 und berechtigte A._____ zur Bezahlung des Kostenvorschusses in vier Raten zu je CHF 1'250.00
G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde-führer) am 4. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht).
1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 EGzZPO (BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 26. Mai 2021 und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 4. Juni 2021 erfolgte somit fristgerecht (vgl. act. A.1).
2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, was bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der Entscheid leidet. Anders als bei der Berufung geht es nicht um eine Neubeurteilung im Rahmen der Rechtsmittelanträge, sondern darum, darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid keinen Bestand haben soll. Bei Nichteinhaltung der Begründungsanforderung ist auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO; Dieter Frei-burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO; BGer 5A_205/2015 v. 22.10.2015 E. 5.2 m.H.). Aus Art. 326 Abs. 1 ZPO folgt, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt werden können. Vorliegend sind die Formvorschriften erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer aber neue Tatsachen und Dokumente einreicht, um seine Bedürftigkeit nachzuweisen, sind diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. act. B.1-10).
3.1.1. Der Vorderrichter wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Gesuch allein schon zufolge unterlassener Mitwirkungspflicht abgelehnt werden müsste. Auf der Steuererklärung sei keine einzige Zahl eingetragen und diese enthalte keine detaillierte Deklaration der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse. Auf der letzten Seite sei lediglich ein Einkommen von CHF 62'400.00 und ein Vermögen von CHF 0.00 ersichtlich. Wie dieses Resultat zustande gekommen sei, sei nicht erfindlich. Somit seien die eingereichten Dokumente für die Überprüfung des Gesuchs untauglich. Es sei wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behaupte, das Steueramt verfüge über keine weiteren Unterlagen (act. B.0, E. 2).
3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde diesbezüglich vor, er habe seine Steuerunterlagen beim Steueramt St. Gallen eingefordert und diese an die Vorinstanz weitergeleitet. Er habe dem Steueramt mehrmals mitgeteilt, dass er alle Belege und ausgefüllten Formulare benötige. Die Auskunftsperson habe ihm aber gesagt, dies sei alles, was bei ihnen noch vorhanden sei. Es sei daher eine haltlose Unterstellung, dass er sich nicht bemüht habe, die Unterlagen zu beschaffen (act. A.1).
3.1.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a) und die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (lit. c). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. BGer 4A_270/2017 v. 1.9.2017 E. 4.2). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGer 5A_417/2017 v. 25.10.2017 E. 2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Damit von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO auszugehen ist, hat er insbesondere die letzte detaillierte Steuerveranlagung, die letzte Steuererklärung inkl. Wertschriftenverzeichnis, den Lohnausweis des Vorjahres, aktuelle Lohnabrechnungen, den Mietvertrag, den Arbeitsvertrag, Prämienausweise der obligatorischen Krankenversicherung, die Verfügung betreffend Krankenkassenprämienverbilligungen sowie aktuelle Bank- und Postkontoauszüge beizulegen (vgl. Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N 661). In Bezug auf die Steuerunterlagen ist zu beachten, dass der Gesuchsteller seiner Dokumentationspflicht nicht genügend nachkommt, wenn er die definitive oder provisorische Steuerveranlagung einreicht. Das Gericht darf darüber hinaus die Selbstdeklaration verlangen, weil dieser – anders als der Steuerveranlagung – Informationen über die Zusammensetzung und Herkunft der Einkünfte des Steuerpflichtigen entnommen werden können (Wuffli, a.a.O., N 700; vgl. BGer 4A_645/2012 v. 19.3.2013 E. 5.1.2).
3.1.4. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diverse Unterlagen ein. Darunter befanden sich aber weder die aktuelle Steuerveranlagung noch die Steuererklärung. Angaben zum Vermögen und Arbeitsverträge fehlten gänzlich. Erst nach erfolgter Aufforderung durch den Einzelrichter reichte der Beschwerdeführer eine Steuerklärung ein. Wie der Vorderrichter richtig feststellte, gehen aus dieser aber keinerlei Informationen hervor. Lediglich auf der Quittung ist ein steuerbares Einkommen von CHF 62'400.00 und ein steuerbares Vermögen von CHF 0.00 aufgeführt (RG act. II./20). Wie der Vorderrichter richtig ausführt, sind diese Unterlagen untauglich, um das Gesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weder das steuerbare Einkommen noch das steuerbare Vermögen sind entscheidend für die Beurteilung der Bedürftigkeit; relevant sind vielmehr das deklarierte Nettoeinkommen sowie das deklarierte Vermögen, welche naturgemäss höher ausfallen. Insbesondere der Freibetrag bei der Vermögenssteuer übersteigt den im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigenden "Notgroschen" um ein Vielfaches. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich keine anderen Unterlagen vom Steueramt besorgen konnte, kann dabei offengelassen werden. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre er zumindest verpflichtet gewesen, die Unterlagen einzureichen, welche üblicherweise auch der Steuererklärung beigelegt werden (Lohnausweise, Bank- und Postkontoauszüge etc.). Lohnausweise reichte der Beschwerdeführer zwar ein, derjenige der "B.________ AG" ist aber ebenfalls teilweise geschwärzt (vgl. RG act. II./20); Angaben zum Vermögen fehlen hingegen gänzlich. Diese Unterlagen hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres bei seinem ehemaligen Arbeitgeber bzw. bei seinen Banken einholen können. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Vorderrichter ausführt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers bereits zufolge unterlassener Mitwirkungspflicht hätte abgewiesen werden müssen. Die Frage der genügenden Mitwirkung war aber letztlich nicht entscheidend für die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Vielmehr prüfte der Vorderrichter auch die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie die Prozessaussichten (vgl. act. B.0, E. 3 ff.).
3.2. Im Rahmen der Überprüfung der prozessualen Bedürftigkeit errechnete der Vorderrichter ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'078.00 und einen Minimalbedarf von CHF 6'554.00, was zu einem Überschuss von CHF 2'624.00 führte (act. B.0, E. 3 f.). Aufgrund der Ausführungen in der Klageantwort sei die Angelegenheit weniger komplex als bei Durchsicht der Klage noch vermutet. Der ursprünglich verlangte Gerichtskostenvorschuss werde daher von CHF 10'000.00 auf CHF 5'000.00 reduziert. Die zu erwartenden Gerichtskosten würden sich in diesem Rahmen bewegen. Im Falle eines vollständigen Unterliegens wäre mit diesen Gerichtskosten zuzüglich Anwaltskosten in doppelter Höhe (eigener Anwalt und Gegenanwalt) zu rechnen. Selbst bei dieser pessimistischen Kostenschätzung sei der Beschwerdeführer mit einem monatlichen Überschuss von CHF 2'624.00 in der Lage, sämtliche Kosten innerhalb von sechs Monaten oder jedenfalls innert Jahresfrist zu finanzieren, sodass die Prozessarmut unter diesem Blickwinkel zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer werde allerdings gestattet, den Gerichtskostenvorschuss mit vier Raten zu je CHF 1'250.00 zu bezahlen. Mit dem errechneten Überschuss sei es dem Beschwerdeführer möglich, Rückstellungen für allfällige eigene Anwaltskosten und/oder ausseramtliche Entschädigungen zu tätigten (act. B.0, E. 5).
3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Berufsauslagen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Er arbeite in einem 100%-Pensum, seine Ehefrau 40-60%; beide müssten auswärts essen und seien auf ein Auto angewiesen. Entsprechend müssten auch die dazugehörigen Kosten berücksichtigt werden. Der Vorinstanz sei aufgrund der eingereichten Lohnausweise bekannt gewesen, wo er und seine Ehefrau arbeiten würden. Ihm sei zudem nicht klar, wie die Vorinstanz auf einen Mietzins von CHF 1'560.00 komme. Dieser hätte sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auf CHF 2'520.00 belaufen und würde sich nach dem Umzug per 1. Januar 2021 auf CHF 1'990.00 exkl. Nebenkosten belaufen. Ebenfalls könne er sich nicht erklären, weshalb für die Steuern ein Betrag von CHF 554.00 aufgeführt werde, er müsse jeden Monat CHF 930.00 an Steuern bezahlen. Weiter seien diverse Fixkosten unberücksichtigt geblieben und für das Hauptverfahren seien bereits erhebliche Anwaltskosten angefallen, die er ratenweise begleichen müsse. Zu diesem Zweck habe er ein Darlehen in Höhe von CHF 20'000.00 aufnehmen müssen. Der massgebende Grundbetrag richte sich zudem nach dem Recht des Kantons St. Gallen, da er dort seinen Wohnsitz habe (act. A.1).
3.4. Bei der Gegenüberstellung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse ist vom gesamten Einkommen des Gesuchstellers auszugehen. Darunter fallen unter anderem Nettolohn, 13. Monatslohn, Familienzulagen und Spesenpauschalen (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerisches Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommensberechnung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (vgl. RG act. II./21) ging sie von einem massgebenden Nettoeinkommen von CHF 9'078.00 aus (CHF 7053.00 [Nettoeinkommen Beschwerdeführer] + CHF 2'025.00 [Nettoeinkommen Ehefrau]; act. B.0, E. 4). Von diesem Einkommen geht der Beschwerdeführer in seinen Berechnungen auch selbst aus (vgl. act. A.1, S. 3).
3.5.1. Ausgangspunkt für die Festlegung der anrechenbaren Leistungen ist der betreibungsrechtliche Notbedarf (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 12 zu Art. 117 ZPO). Dieser setzt sich aus einem monatlichen Grundbetrag und verschiedenen Zuschlägen zusammen. Massgebend sind dabei die Ansätze des Gerichtssprengels, und nicht diejenigen des Wohnsitzes des Gesuchstellers (BGer 4A_639/2012 v. 22.1.2013 E. 4.1 in fine; Wuffli, a.a.O., N 245, 265). Gemäss Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (zit. KSK 09 39) beträgt der monatliche Grundbetrag CHF 1'700.00 für ein Ehepaar, CHF 400.00 für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren und CHF 600.00 für jedes Kind über 10 Jahre. Dieser Grundbetrag deckt die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Strom etc. Dieser Grundbetrag wird bei der Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit praxisgemäss um 20% erweitert. Hinzu kommen Wohnkosten, Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, Steuern und unumgängliche Berufsauslagen. Für Autokosten gilt, dass diese nur berücksichtigt werden können, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt, mithin wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges unabdingbar ist. Die blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Annehmlichkeiten machen das Auto für die Zurücklegung des Arbeitswegs noch nicht zwingend notwendig. Massgebend ist, ob der Weg mit dem öffentlichen Verkehr, zu Fuss oder mit dem Fahrrad in zumutbarer Weise zurückgelegt werden kann (Wuffli, a.a.O., N 298). Erst bei einer Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag wird von einer Notwendigkeit der Benutzung des Fahrzeugs ausgegangen (vgl. Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, N 23 zu Art. 92 SchKG).
3.5.2. Der Vorderrichter ging bei seiner Berechnung von einem Grundbetrag inkl. Zuschlag von 20% für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau von CHF 2'040.00 und CHF 1'200.00 für die beiden Kinder aus. Diese Berechnung erweist sich bei den Kindern mit den Jahrgängen 2011 und 2017 als falsch. Beide Kinder waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht 10 Jahre alt, sodass von einem Grundbetrag von je CHF 400.00 auszugehen ist. Zuzüglich des Zuschlags von 20% ergibt dies einen Grundbetrag von CHF 960.00. Der Grundbetrag für die ganze Familie beläuft sich somit auf CHF 3'000.00.
3.5.3. Die Wohnkosten veranschlagte der Vorderrichter mit CHF 1'560.00. Eine Erläuterung, wie er diesen Betrag errechnete, ergibt sich aus dem Entscheid nicht. Aus dem Mietvertrag des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls ein Bruttomietzins von CHF 2'270.00 (RG act. II./15), welcher vollumfänglich berücksichtigt werden kann.
3.5.4. Die vorinstanzliche Berücksichtigung der Krankenkassenprämien sowie der Steuern ist nicht zu beanstanden. Der Vorderrichter stützte sich dabei auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Prämienübersicht, was, in Anbetracht dessen, dass aus den Unterlagen keine Aufschlüsselung nach obligatorischer Versicherung und Zusatzversicherung hervorgeht (vgl. RG act. II./7), grosszügig ist. Für den zu berücksichtigenden Steuerbetrag stützte sich der Vorderrichter auf die Berechnung des Online-Steuerrechners des Kantons St. Gallen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine brauchbare Steuerveranlagung bzw. Steuerrechnung einreichte, sondern lediglich das steuerbare Einkommen aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht (vgl. RG act. II./20).
3.5.5. Der Vorderrichter lehnte eine Anrechnung von Berufsauslagen ab. Er begründete dies damit, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in Kurzarbeit befinde und damit keine Auslagen entstünden. Die Berufsauslagen des Beschwerdeführers seien ebenfalls zu wenig substantiiert dargelegt. So gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, wo sein Einsatzort sei und weshalb er auf die Benutzung eines Autos angewiesen sei. Die Ausführungen zu den Berufsauslagen der Ehefrau sind nicht zu beanstanden. So geht aus den eingereichten Unterlagen klar hervor, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers mindestens seit Mai 2020 in Kurzarbeit befand (vgl. RG act. II./20) und somit keine Berufsauslagen hatte. Im Übrigen machte er diese auch nicht explizit geltend, wie aus seiner Aufstellung der Fixkosten hervorgeht (RG act. II./6). Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau wieder in einem 40-60%-Pensum arbeitstätig sei, was aufgrund von Art. 326 ZPO nicht gehört werden kann (vgl. vorstehend E. 2). Die Berufsauslagen des Beschwerdeführers lassen sich aufgrund der eingereichten Unterlagen teilweise eruieren, insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG in D.________ SG tätig ist. Die Fahrt vom Wohnort des Beschwerdeführers dauert laut SBB-Onlinefahrplan zwischen 1 Stunde und 1 Stunde 15 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln; mit dem Auto rund 30 Minuten. Daraus ergibt sich ein Zeitverlust von maximal 1 Stunde 30 Minuten pro Tag durch die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, was als zumutbar zu taxieren ist (vgl. vorstehend E. 3.5.1). Andere Gründe für die Notwendigkeit eines Autos bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Daher können lediglich die Kosten für das ÖV-Abonnement angerechnet werden, welche sich auf monatlich CHF 136.50 (E.________ Jahresabonnement für fünf Zonen) belaufen. Zusätzlich können Kosten für die auswärtige Verpflegung in Höhe von monatlich CHF 200.00 angerechnet werden.
3.5.6. Soweit der Beschwerdeführer weitere Ausgaben wie Privatversicherungen (RG act. II./10-14), Strom (RG act. II./16), Handy-Abonnemente (RG act. II./17), Netflix (RG act. II./18), Serafe (RG act. II./19) und diverse Ausgaben für seine Kinder (vgl. RG act. II./6) in Abzug bringen möchte, so kann diesem Antrag nicht entsprochen werden. Diese Kosten sind bereits im monatlichen Grundbetrag inbegriffen (vgl. KSK 09 39 Ziff. I; Wuffli, a.a.O., N 307). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben muss das geltend gemachte Darlehen über CHF 20'000.00, da der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er dieses tatsächlich monatlich zurückbezahlt (vgl. RG act. II./4). Dasselbe gilt für die eingereichten Anwaltsrechnungen (vgl. RG act. II./3 und 5).
3.6. Zusammengefasst ergibt sich ein Minimalbedarf von CHF 7'260.50 (CHF 3'000.00 [Grundbetrag] + CHF 2'270.00 [Wohnkosten] + CHF 1'100.00 [Krankenkasse] + CHF 554.00 [Steuern] + CHF 136.50 [Fahrtkosten] + CHF 200.00 [Verpflegung]). Unter Berücksichtigung des Einkommens von CHF 9'078.00 ergibt sich daraus ein Überschuss von CHF 1'817.50.
3.7. Wie der Vorderrichter korrekt ausgeführt hat, ist die prozessuale Bedürftigkeit zu bejahen, wenn der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, die mutmasslichen Prozesskosten mit dem ihm verbleibenden Überschuss innert eines Jahres bzw. bei kostspieligen Prozessen innert zweier Jahre zu bezahlen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2021 reduzierte der Vorsitzende des Hauptverfahrens nach Durchsicht der Klageantwort den ursprünglichen Gerichtskostenvorschuss von CHF 10'000.00 auf CHF 5'000.00. Hinzu kämen bei vollständigem Unterliegen Anwaltskosten in doppelter Höhe (für den eigenen Anwalt und Gegenanwalt). Insgesamt geht der Vorderrichter damit von Prozesskosten von insgesamt CHF 15'000.00 aus. Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden. Mit einem monatlichen Überschuss von CHF 1'817.50 ist der Beschwerdeführer daher in der Lage, sämtliche Prozesskosten innert eines Jahres zu begleichen. Dies umso mehr, als das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach Klageeinreichung gestellt wurde und die Kosten der Klage sowie die vorprozessualen Kosten folglich nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst sind (vgl. BGE 122 I 203 E. 2c).
4. Trotz Verneinung der Bedürftigkeit prüfte der Vorderrichter die offensichtliche Aussichtslosigkeit der im Hauptverfahren gestellten Rechtsbegehren. Er kam dabei zum Schluss, dass die Prozessaussichten als schlecht zu bezeichnen seien. Aus den eingereichten Dokumente gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Investitionen in die einfache Gesellschaft getätigt habe, welche eine Gewinnverteilung zu begründen vermögen würden. Die Prüfung der Prozessaussichten kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben, da bereits die prozessuale Bedürftigkeit nicht gegeben ist.
5. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid daher nicht zu beanstanden. Durch den monatlichen Überschuss von CHF 1'817.50 ist der Beschwerdeführer in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten von CHF 15'000.00 innert eines Jahres zu bezahlen, womit eine prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.1. Da die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren selber, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6.5.5), sind für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
6.2. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]), zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 29. September 2021 (ZK2 21 28) abgewiesen.
7. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bundesgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (BGer 4D_19/2016 v. 11.4.2016 E. 1.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um eine Zivilsache mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: