Verfügung vom 9. Juni 2021
Referenz ZK2 21 22
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Berufungskläger
gegen
B._____ Berufungsbeklagte
Gegenstand Staatshaftung
Anfechtungsobj. Urteil Verwaltungsgericht vom 23. April 2021, mitgeteilt am 28. Mai 2021 (Proz. Nr. U-2021-37)
Mitteilung 14. Juni 2021
In Erwägung,
dass A._____ am 21. April 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Staatshaftungsklage einreichte und Schadenersatz für seine (angeblich) rechtswidrig erfolgte fürsorgerische Unterbringung in der Höhe von CHF 50'000.00 pro Tag für die Dauer vom 6. bis 12. April 2021 verlangte,
dass der Einzelrichter am Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 23. April 2021, mitgeteilt am 28. Mai 2021, abwies, soweit darauf einzutreten war,
dass A._____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 31. Mai 2021 mit diversen Anträgen an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte,
dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Eingabe als Berufung entgegennahm und das Verwaltungsgericht zur Aktenzustellung aufforderte,
dass der Berufungskläger mit Schreiben vom 3. Juni 2021 dem Kantonsgericht mitteilte, dass er keine Berufung eingelegt habe, sondern eine interne Kontrolle der Verfassungsmässigkeit des Klageverfahrens vor Verwaltungsgericht beantrage,
dass daher kein Urteil über die Berufung zu erstellen sei,
dass diese Mitteilung als Rückzug der Berufung entgegenzunehmen und das hängige Verfahren ZK2 21 22 vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist,
dass im Übrigen nicht klar ist, welchen Rechtsbehelf oder welches Rechtsmittel der Berufungskläger mit der von ihm begehrten internen Kontrolle der Verfassungsmässigkeit des Klageverfahrens vor Verwaltungsgericht anstrebt, aber jedenfalls das Kantonsgericht für eine derartige Kontrolle nicht zuständig ist,
dass aufgrund des Umstands, dass bislang noch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, wird erkannt:
1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: