ZK2 2021 16•Ausstand im Verfahren ZK2 21 13
ZK2 2021 16Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 221.05.2021
Zusammenfassung
Verfügung vom 21. Mai 2021
Referenz ZK2 21 16
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____ Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey
Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur
gegen
C._____
Gesuchsgegner
D._____ AG Gesuchsgegnerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger
Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz
Gegenstand Ausstand im Verfahren ZK2 21 13
Mitteilung 21. Mai 2021
In Erwägung,
dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen C._____ und die D._____ AG (nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Kantonsgericht von Graubünden am 17. März 2021 eine Klage betreffend Designschutz einreichte (Verfahren ZK2 21 13),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. April 2021 gegen MLaw F._____, Aktuarin am Kantonsgericht von Graubünden, den Ausstandsgrund des Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO geltend machte,
dass Aktuarin F.________ zum Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 29. April 2021 Stellung nahm und dabei erklärte, dass sie bis 31. März 2021 in der Anwaltskanzlei, die die Gesuchsgegner vertrete, praktiziert habe, der Ausstandsgrund des Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben sei und sie den Ausstand erkläre,
dass der Vorsitzende den Parteien am 3. Mai 2021 die Stellungnahme von Aktuarin F.________ zur Kenntnis zustellte und ihnen Gelegenheit zur Vernehmlassung einräumte (Art. 53 ZPO),
dass der Gesuchsteller davon keinen Gebrauch machte, während die Gesuchsgegner in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2021 den geltend gemachten Ausstandsgrund anerkannten,
dass das Ausstandsgesuch bzw. der von Aktuarin F.________ erklärte Ausstand somit unbestritten ist,
dass sich ein Ausstandsgesuch nicht gegen ein erklärtermassen nicht mitwirkendes Gerichtsmitglied richten kann, das Ausstandsgesuch mithin als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. BGer 4A_158/2012 v. 7.5.2012 E. 2.3),
dass die Abschreibungsverfügung in die einzelrichterliche Kompetenz des Vorsitzenden fällt (Art. 9 Abs. 2 GOG),
dass es sich vorliegend um eine prozessleitende Verfügung im Hauptverfahren ZK2 21 13 handelt, über die Prozesskosten folglich im Endentscheid zu befinden ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO),
dass im Übrigen festzuhalten ist, dass dem Vorsitzenden der Ausstandsgrund bereits bei der ersten Durchsicht der Klage aufgefallen war, weshalb er Aktuarin F.________ von sich aus – auch ohne Ausstandsgesuch und ohne Selbstausstand – nicht mit der Mitwirkung in diesem Fall betraut hätte, wird erkannt:
1. Das Verfahren ZK2 21 16 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Regelung der Prozesskosten wird dem Endentscheid im Verfahren ZK2 21 13 überlassen.
3. Mitteilung an: