Entscheid vom 18. Juni 2021
(Mit Urteil 5D_149/2021 vom 07. Februar 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Referenz ZK2 21 1
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 13.01.2021, mitgeteilt am 13.01.2021 (Proz. Nr. 135-2021-8)
Mitteilung 22. Juni 2021
A. A._____ ist Mutter von zwei Kindern und lebt alleine mit den Kindern in B.________. Für die Geltendmachung des durch den Kindsvater zu bezahlenden Kindesunterhalts wurde sie von der Anwaltskanzlei C.________ (nachfolgend: Anwaltskanzlei C.________) vertreten. Im gerichtlichen Verfahren gegen den Kindsvater wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. A._____ initiierte danach mit Unterstützung der Anwaltskanzlei C.________ weitere Verfahren (KESB-Verfahren, Kontakt- und Rayonverbot sowie Straf- und Privatklage) gegen den Kindsvater, wobei ihr dafür keine unentgeltliche Rechtspflege mehr gewährt wurde.
B. Aufgrund der nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege forderte die Anwaltskanzlei C.________ das Anwaltshonorar für die weiteren Verfahren bei A._____ ein. Diese weigerte sich, das Honorar zu bezahlen. Daher reichte die Anwaltskanzlei C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ – nach vorgängiger Betreibung und von A._____ erhobenem Rechtsvorschlag – beim Vermittleramt Prättigau/Davos ein Schlichtungsgesuch ein. Sie begehrte die Beseitigung des Rechtsvorschlags sowie, dass A._____ kostenfällig zu verpflichten sei, die noch offene Honorarforderung in der Höhe von insgesamt CHF 7'490.50 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. September 2020 zu begleichen.
C. A._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, reichte beim Regionalgericht Prättigau/Davos am 6. Januar 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sowie ein allfällig folgendes ordentliches Gerichtsverfahren ein. Sie begehrte zudem, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
D. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Gesuch vom 6. Januar 2021 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab (Dispositiv Ziffer 1).
E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Sie begehrte was folgt:
1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides des Regionalgerichtes Prättigau/Davos (Proz. Nr. 135-2021-8) aufzuheben und A.________ die unentgeltliche Rechtspflege umfassend das Schlichtungsverfahren sowie ein allfällig folgendes ordentliches Gerichtsverfahren samt Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz.
Prozessualer Antrag:
G. Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2021 beantragte das Regionalgericht Prättigau/Davos (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H. Die Beschwerdeführerin liess am 12. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme einreichen, worin sie an ihrer Eingabe vom 20. Januar 2021 festhielt und zusätzlich einen Bundesordner mit Noven einreichte. Auch die Vorinstanz hielt mit weiterer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 unverändert an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
I. Mit Schreiben vom 28. April 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass zwischen den Parteien im Hauptsachverfahren ein Vergleich zustande gekommen sei und reichte diesen Vergleich vom 29. März bzw. 1. April 2021 ein.
J. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Begründungen der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um den prozessleitenden Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 13. Januar 2021, worin dieser das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies mit der Begründung, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren zwischen ihr und der Anwaltskanzlei C.________ seien aussichtslos. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht. Ferner reichte sie die Beschwerde frist- und formgerecht ein (Art. 119 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO), sodass darauf einzutreten ist.
Nur am Rande zu erwähnen ist, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit der Anwaltskanzlei C.________ zwischenzeitlich offenbar einen Vergleich geschlossen hat (vgl. act. A.5 und B.10), das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde nicht dahingefallen ist, da die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 22. Dezember 2020 beantragte (vgl. RG act. 01) und zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt bereits Aufwendungen getätigt hat, welche die Beschwerdeführerin über die unentgeltliche Rechtspflege vergütet haben möchte. Zwar werden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt indes die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung durch den Kanton (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des erwähnten Vergleiches ist zwar davon auszugehen, dass das derzeit hängige Verfahren vor dem Vermittleramt Prättigau/Davos (vgl. Sachverhalt lit. B) als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann; mit Blick auf Art. 113 Abs. 1 ZPO ist für den entsprechenden Entscheid allerdings von Bedeutung, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird oder nicht. Insofern hat die Beschwerdeführerin nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der von ihr erhobenen Beschwerde.
Mit der Berücksichtigung des erwähnten Vergleichs im Rahmen der Prozessvoraussetzungen bzw. des Rechtsschutzinteresses ist freilich nicht gesagt, dass der von der Beschwerdeführerin (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichte Vergleich für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO beigezogen werden kann. Dies beurteilt sich nach Art. 326 ZPO (vgl. dazu unten Erwägung 2). Die Prozessvoraussetzungen sind demgegenüber von Amtes wegen zu prüfen und es besteht in dieser Hinsicht keine Novenbeschränkung (vgl. KGer GR ZK2 20 15 v. 6.8.2020 E. 1.5 m.w.H.).
1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Dazu ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO).
2.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt somit – unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot, wie dies die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst ausführt (vgl. act. A.1, III.B.1). Das Novenverbot wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, welche sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das vorinstanzliche Verfahren weiterführen soll (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 1004). Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit – der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_863/2017 v. 3.8.2018 E. 2.3 m.w.H.; BGer 5D_70/2020 v. 3.8.2020 E. 2.3.2 m.H.a. BGer 5A_14/2015 v. 16.7.2015 E. 3.2; vgl. dazu auch Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 898, wo von einer "strikten Novenschranke" gemäss Art. 326 ZPO die Rede ist). Was folglich im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (BGer 5A_872/2012 v. 22.2.2013 E. 3). Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid und erwächst nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft. Bei veränderten Verhältnissen besteht daher die Möglichkeit, ein neues Gesuch einzureichen (BGer 4A_375/2020 v. 23.9.2020 E. 3.1 m.w.H.).
2.2. Damit ist der von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 eingereichte Bundesordner mit Verfahrensakten (act. A.3, Beilagen B.2-B.9) als Novum unzulässig und darf im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Auch das am 28. April 2021 eingegangene Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie der beigelegte Vergleich vom 29. März bzw. 1. April 2021 zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ (Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei C.________) sind Noven und daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (act. A.5 und B.10).
3.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist an diejenige der Hauptsache geknüpft (vgl. Florian Mohs, in: Myriam A. Gehri/Ingrid Jent-Sørensen/Martin Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 119 ZPO m.w.H.). Was die sachliche und funktionelle Zuständigkeit betrifft, so kann das kantonale Recht dies regeln (Art. 4 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 119 ZPO; Mohs, a.a.O., N 1 zu Art. 119 ZPO). Gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZPO entscheidet vor Einreichung der Klage beim Gericht die oder der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.
3.2. Der Vorderrichter hat seine Zuständigkeit nicht – jedenfalls nicht explizit – geprüft, sondern implizit bejaht und ist auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch eingetreten (vgl. act. B.1, E. 1). Das Schlichtungsgesuch wurde beim Vermittleramt Prättigau/Davos anhängig gemacht, weshalb die örtliche Zuständigkeit ebenfalls in diesem Gerichtssprengel zu verorten ist. In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 EGzZPO war der Vorderrichter als Vorsitzender des erstinstanzlichen Gerichts überdies auch sachlich und funktionell zuständig für die Behandlung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, wenngleich die Hauptsache (erst) vor dem Vermittleramt rechtshängig war.
4.1. Im Hauptsacheverfahren vor der Schlichtungsbehörde macht die Anwaltskanzlei C.________ eine Anwaltshonorarforderung in der Höhe von CHF 7'490.50 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. September 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin geltend (vgl. act. B.1, E. 2). Begründend bringt sie vor, die Beschwerdeführerin habe sie als ihre Rechtsvertreterin mandatiert, um diverse Verfahren (Kindesunterhalt, Kontakt- und Rayonverbot, ein KESB-Verfahren sowie eine Straf- und Privatklage) gegen den Vater der beiden Kinder einzuleiten. Nachdem die Beschwerdeführerin der Anwaltskanzlei C.________ das Mandat entzogen hatte, habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, kein Honorar zu schulden (vgl. act. B.1, E. 2).
4.2. Für das Schlichtungs- sowie für ein allfällig folgendes ordentliches Gerichtsverfahren hat die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung eingereicht. Das Gesuch wurde von der Vorinstanz abgewiesen (vgl. act. B.1). Die Vor-instanz hielt zwar fest, dass das Kriterium der Mittellosigkeit erfüllt sei, widersprach der Beschwerdeführerin jedoch in Bezug auf die Nichtaussichtslosigkeit (act. B.1, E. 3.1 f.). In der gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos erhobenen Beschwerde beim Kantonsgericht bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr hätte für das gesamte Verfahren, welches vor der Schlichtungsbehörde Prättigau/Davos hängig sei, sowie für ein allfällig folgendes ordentliches Gerichtsverfahren, mangels Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt werden müssen (act. A.1).
4.3.1. Damit einer Person die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, darf sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und die Rechtsbegehren dürfen nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz anerkennt die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen (act. B.1, E. 3.1). Fraglich ist, ob die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren (Schlichtungs- bzw. allfällig folgendes ordentliches Gerichtsverfahren) zu Recht als aussichtslos bewertet hat (vgl. act. B.1, E. 3.2).
4.3.2. Begehren sind dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGer 5A_617/2019 v. 27.8.2019 E. 2 m.H.a. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren muss dem über die unentgeltliche Rechtspflege entscheidenden Gericht das tatsächliche und rechtliche Fundament der Klage vollständig dargelegt werden, soweit dies nach dem Stand des Verfahrens möglich und zumutbar ist (BGE 140 III 12 E. 3.4).
Materiell-rechtlich aussichtslos sind Begehren, wenn der behauptete Anspruch aufgrund des geschilderten Sachverhalts nach klarem Gesetzeswortlaut und/oder Gerichtspraxis nicht begründet ist (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 352). Bestünde zwar grundsätzlich Aussicht auf Gutheissung der gesuchstellerischen Begehren, vermag der Gesuchsteller seine Sachdarstellung jedoch nicht mittels glaubwürdiger Beweise zu untermauern, liegt tatsächliche Aussichtslosigkeit vor. Tatsächliche Aussichtslosigkeit sollte jedoch nur in eindeutigen Fällen, mithin wenn die Schilderungen des Gesuchstellers angesichts der offerierten Beweismittel als nahezu ausgeschlossen erscheinen, angenommen werden (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 396). Sofern die Beweislage mehrdeutig ist, darf keine Aussichtslosigkeit angenommen werden (Wuffli, a.a.O., Rz. 357 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 396). Eine bereits im Verfahren betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung, wonach der Beweis im Hauptverfahren ungeachtet weiterer beantragter und/oder denkbarer Beweismittel nicht gelingen werde, dürfte nur in Ausnahmefällen, wenn nicht ernsthaft mit einer abweichenden Beweiswürdigung durch den Sachrichter zu rechnen ist, gerechtfertigt sein (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 397).
4.3.3. In zeitlicher Hinsicht ist über das streitbetroffene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten (im Hauptsacheverfahren) aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu entscheiden (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Im Rahmen dieser summarischen Prüfung ist die Behörde nicht gehalten, zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGer 5D_146/2017 v. 17.11.2017 E. 2 m.H.a. BGer 2C_128/2017 und 2C_129/2017 v. 10.2.2017 E. 4.1 m.w.H.). Dabei ist auch im Schlichtungsverfahren für die Beurteilung der Nichtaussichtslosigkeit nicht etwa – wie dies die Beschwerdeführerin behauptet (act. A.1, III.B.3.4) – die Aussicht auf Versöhnung der Parteien im Rahmen eines Vergleichs massgebend, sondern wie sich in den ordentlichen Verfahren die Erfolgschance des Rechtsbegehrens als Aussicht darstellt, in der Sache zu obsiegen (BGer 5A_617/2019 v. 27.8.2019 E. 2 m.H.a. BGer 4D_67/2017 v. 22.11.2017 E. 3.2.2; vgl. auch Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 421).
4.4.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren aussichtslos sei. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin gewusst haben müsse, dass weitere Verfahren Kosten sowohl auf Seiten des Gerichts sowie auf Seiten der anwaltlichen Vertretung verursachen. Der Beschwerdeführerin habe dies bekannt sein müssen, da ihr bereits im Verfahren betreffend Persönlichkeitsschutz (Proz. Nr. 135-2020-126) keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Auch die Instanziierung der weiteren Verfahren sowie die Tatsache, dass sich daraus Anwaltskosten ergeben könnten, hätten der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, sie habe im KESB-Verfahren und in der Straf- und Privatklage keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, sei davon auszugehen, dass diese wohl eingereicht, aber abgewiesen worden seien, weshalb sie die Kosten selbst übernehmen müsse. Daraus könne abgeleitet werden, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin materiell aussichtslos sei, da ihr die Glaubhaftmachung ihres Anspruches mittels Beweisen nicht gelinge. Im Hinblick auf die eingeklagte Geldsumme von CHF 7'490.50 und den von der Beschwerdeführerin lancierten Verfahren sei ausserdem zu verneinen, dass sie diese Verfahren instanziiert hätte, wenn sie über die nötigen Mittel verfügt hätte. Ferner sei die Behauptung, wonach gerichtsnotorisch sei, dass die Verfahren betreffend Kontakt- und Rayonverbot, Straf- und Privatklage sowie das KESB-Verfahren von vornherein aussichtslos gewesen seien, nicht überzeugend, da es sich bei den restlichen Verfahren nicht um dem Gericht von Amtes wegen bekannte Tatsachen handle (act. B.1, E. 3.2).
4.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr keine Anwaltskosten in Rechnung gestellt würden. Aufgrund der Instruktionen der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei C.________ habe sie nämlich geglaubt, dass mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert werde. Als Laiin habe sie auch nicht damit rechnen müssen, dass ihr trotz abgewiesenem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege Kosten erwachsen würden. Zudem werde insbesondere die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Betrages von CHF 7'490.50 Thema im Prozess zwischen der Anwaltskanzlei C.________ und der Beschwerdeführerin sein. Damit lägen weder rechtsmissbräuchliche noch querulatorische Rechtsbegehren vor. Das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren sei denn auch tiefer anzusetzen und es sei deshalb bereits von Nichtaussichtslosigkeit auszugehen, wenn die Rechtsbegehren, wie im vorliegenden Fall, im Schlichtungsverfahren nicht rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch seien. Es stehe auch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin das Schlichtungsverfahren als blosse Formalität ansehe und unter keinen Umständen von ihrer Position abrücke. Fehlende Aussichtslosigkeit sei damit schon deshalb zu verneinen (act. A.1, III.B.3.4).
4.4.3. In ihrer Stellungnahme entgegnet die Vorinstanz, dass erst zwei Verfahren beim Regionalgericht Prättigau/Davos geführt worden seien und nur für eines davon die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Damit seien der Beschwerdeführerin die Verfahrensabläufe sowie Inhalt und Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege bekannt (act. A.2, E. 1b). Das angebliche Versprechen der Anwaltskanzlei C.________, wonach ihr für alle Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, finde in den Akten keine Stützte. Es handle sich lediglich um eine Behauptung der Beschwerdeführerin, welche sich nur durch eine Parteibefragung oder eine Beweisaussage unter Beweis stellen lassen dürfte. Die Anwaltskanzlei C.________ werde ein solches Versprechen sicherlich bestreiten. Ein solches Versprechen hätte nur Sinn gemacht, sofern die Anwaltskanzlei C.________ im Falle einer Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte unentgeltlich tätig sein wollen. Solches finde jedoch in den Akten keine Stütze (act. A.2, E. 1f). Es sei auch kein freundschaftliches, familiäres Verhältnis oder ein karitatives Motiv ersichtlich (act. A.2, E. 1g). Im Gegenteil, es sei sogar eine Honorarvereinbarung zwischen der Anwaltskanzlei C.________ und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden. Damit sei erstellt, dass die C.________ nicht auf ihr Honorar habe verzichten wollen (act. A.2, E. 1f). Selbst wenn keine Honorarvereinbarung vorläge, wäre von der Entgeltlichkeit des Rechtsvertretungsauftrags auszugehen, da anwaltliche Dienstleistungen üblicherweise zu vergüten seien (act. A.2, E. 1g).
4.4.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz mit Replik vom 12. Februar 2021 vor, dass diese stark vorgreife und Hypothesen aufstelle, welche die Beschwerdeführerin als unzulässig erachte. Sie bringt abermals vor, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie die Kosten tragen müsse, nachdem ihr die Anwaltskanzlei C.________ mitgeteilt habe, dass die Kosten über die unentgeltliche Rechtspflege abgerechnet würden und ihr damit keine Kosten verrechnet würden. Die Vorinstanz stelle dies in Abrede und gehe ohne jeglichen Hinweis davon aus, dass die Anwaltskanzlei C.________ die Beschwerdeführerin richtig instruiert habe (act. A.3, E. 1). Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die bereits eingereichte Beschwerde und bringt Noven ein, welche im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen sind (act. A.3, E. 2 und 3; vgl. vorstehend E. 2).
4.4.5. Mit weiterer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 bestreitet die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin, verweist auf die erste Stellungnahme und weist darauf hin, dass die neuen Tatsachenbehauptungen aus der Replik vom 12. Februar 2021 aufgrund der Novenschranke von Art. 326 ZPO nicht zu hören seien (act. A.4, II.; vgl. vorstehend E. 2).
4.5.1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und seiner Mandantin untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Die aus dem Anwaltsrecht resultierende Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) auferlegt dem Anwalt eine umfassende Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 1292). Diese Pflichten dienen vor und während der Abwicklung des Vertrages einerseits der Information des Auftraggebers und andererseits begrenzen sie in diesem Umfang auch die Verantwortung des beauftragten Anwalts. Sie sind von derart zentraler Bedeutung, dass ihre Verletzung als Verstoss gegen die berufsrechtliche Pflicht des Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61) qualifiziert wird, wonach der Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben ist (Fellmann, a.a.O., Rz. 1294 f.).
4.5.2. Die vorvertragliche Aufklärungspflicht bezieht sich unter anderem auf die Honoraransprüche. Ob und inwieweit Aufklärungspflichten bestehen, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Einzelfalles. Sofern der Anwalt anlässlich der Vertragsverhandlungen einen Irrtum des Mandanten entdeckt, so hat er diesen zu bereinigen (Fellmann, a.a.O., Rz. 1297 ff.). Bei der Erfüllung der Aufklärungspflicht darf der Anwalt weder wider besseren Wissens unrichtige positive Angaben machen noch eine erkennbar wichtige Information verschweigen. Er muss wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft geben. Auch während der Laufzeit des Auftrags ist der Anwalt gehalten, seinen Mandanten stets über die zur Sicherung des Auftragszwecks notwendigen Informationen zu unterrichten (Fellmann, a.a.O., Rz. 1304). Bei einer Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten ist der Beauftragte nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo schadenersatzpflichtig (Fellmann, a.a.O., Rz. 1300). Die Haftung aus culpa in contrahendo setzt unter anderem voraus, dass die Schutzpflichten der Gegenpartei schuldhaft verletzt wurden. Dabei reicht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits Fahrlässigkeit (vgl. BGE 105 II 81 E. 2a). Allerdings muss derjenige das Vorhandensein einer Tatsache beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit ist es an der Mandantin, im Falle der Geltendmachung des Schadenersatzes aus culpa in contrahendo, die fahrlässig falsche oder fehlende Aufklärung ihres Anwalts zu beweisen (Art. 8 ZGB). Besteht bereits ein Vertrag, hat eine Klientin, wenn sie vom Anwalt Schadenersatz fordert, zu beweisen, dass dieser den Anwaltsvertrag verletzt hat, sie dadurch einen Schaden erlitten hat und zwischen dem Schaden und der Vertragsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR; Fellmann, a.a.O., Rz. 1456).
4.6.1. Festzuhalten ist vorerst, dass es sich bei den Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach insbesondere die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Betrages von CHF 7'490.50 Thema im Prozess zwischen der Anwaltskanzlei C.________ und der Beschwerdeführerin sein werde, sowie dass eine Substitutin zu grossen Teilen mit der Beschwerdeführerin korrespondiert habe und dies einen tieferen Stundenansatz zur Folge habe, um neue Tatsachenbehauptungen handelt (act. A.3, Rz. 2). Als Noven sind diese Tatsachenbehauptungen – aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren – für das vorliegende Verfahren unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 2). Ebenso unberücksichtigt zu bleiben hat der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Anwaltskanzlei C.________ zwischenzeitlich einen Vergleich geschlossen hat (vgl. vorstehend E. 2.2). Vielmehr ist die Frage der Erfolgsaussichten der beschwerdeführerischen Begehren aufgrund der Aktenlage zu beurteilen, wie sie der Vorinstanz vorgelegen hat.
4.6.2. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, hat sie bereits mehrfach mit Hilfe der Anwaltskanzlei C.________ vor Gericht prozessiert. Dazu war die Einreichung einer Vollmacht beim zuständigen Gericht notwendig. Da in der Beilage 1 des von der Beschwerdeführerin eingereichten Schlichtungsgesuchs der Anwaltskanzlei C.________ eine "Vollmacht samt Honorarvereinbarung", Beilage 1, erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Mandatierung der Anwaltskanzlei C.________ auch über mögliche, aus der Anwaltstätigkeit resultierende Kosten informiert wurde (RG act. 1.7, III.1, Beweis: Vollmacht samt Honorarvereinbarung, Beilage 1). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass eine solche Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde, womit davon auszugehen ist, dass sie die Honorarvereinbarung durchgelesen hat und danach über den Stundenansatz und die Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Rechtsanwälte in der Anwaltskanzlei C.________ informiert war.
4.6.3. Des Weiteren ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Anwaltskanzlei C.________ ein Auftragsverhältnis entstanden. Bei einem Anwaltsauftrag ist eine Vergütung üblich. Die Beschwerdeführerin musste daher davon ausgehen, dass es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit nicht um eine unentgeltliche Dienstleistung handelt und ihr zumindest bei Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Kosten erwachsen würden.
Die Beschwerdeführerin macht indirekt einen Schaden von CHF 7'490.50 geltend. Sie hat jedoch weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren dargelegt, inwiefern sie beweisen kann, dass der Anwalt seine vorvertraglichen Pflichten oder den Anwaltsvertrag verletzt haben soll oder ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einer möglichen Vertragsverletzung bestehe. Da die Beschwerdeführerin gehalten ist, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren dem Kantonsgericht das tatsächliche und rechtliche Fundament der Klage vollständig darzulegen, soweit dies nach dem Stand des Verfahrens möglich und zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.1.2; BGE 140 III 12 E. 3.4), ist davon auszugehen, dass keine schriftliche Zusage von der Anwaltskanzlei C.________ besteht, wonach sämtliche Verfahren für die Beklagte kostenlos seien, ansonsten mit Blick auf den zitierten Entscheid zu erwarten gewesen wäre, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin diese Zusage aufgrund der Novenschranke bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hätte. Damit könnte sich die Beschwerdeführerin lediglich noch auf eine Zusage in mündlicher Form berufen. Eine solche bliebe jedoch durch eine blosse (und zu erwartende) Bestreitung der Anwaltskanzlei C.________ unbewiesen, was grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin ginge. Dies gälte vorliegend in einer allfälligen Aussage-gegen-Aussage-Situation umso mehr, als eine mündliche Zusage betreffend Kostenlosigkeit der Verfahren bereits deshalb nicht leichthin anzunehmen wäre, da sie wohl eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts bedeuten würde. Der Vorinstanz ist somit darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung ihres Anspruchs mithilfe von Beweisen in der Folge vermutlich nicht gelingen wird. Damit ist die Vorinstanz aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung und aufgrund der Aktenlage richtigerweise zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin der Beweis der Unentgeltlichkeit ihres Auftrags an die Anwaltskanzlei C.________ nicht oder kaum gelingen werde (act. B.1, E. 3.2). Der Klage der Anwaltskanzlei C.________ gegen die Beschwerdeführerin wäre daher nach erfolgter summarischer Prüfung der der Vorinstanz unterbreiteten Akten grosse Aussicht auf Erfolg zugestanden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren und in einem allfällig folgenden ordentlichen Gerichtsverfahren als aussichtslos hätten angesehen werden müssen.
Am Rande ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Kostenübernahme bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine definitive Unentgeltlichkeit des Prozesses bewirkt. Eine Rückforderung der vom Staat finanzierten Prozesskosten bleibt gemäss Art. 123 ZPO ausdrücklich vorbehalten (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 1035). Der Rüge, wonach der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sei, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könnte oder ihr bei Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Kosten entstehen könnten, kann aufgrund der Indizien ("Vollmacht samt Honorarvereinbarung") und mangels gegenteiliger Beweismittel nicht gefolgt werden.
4.6.4. Die Beschwerdeführerin fordert Waffengleichheit im Verfahren, die nur hergestellt werden könne, wenn ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt werde (vgl. act. A.1, III.B.3.8). Für die unentgeltliche Verbeiständung müssen stets die allgemeinen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sein (Wuffli, a.a.O., Rz. 413; Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da diese – aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren – nicht vorliegen, ist auch das Begehren um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
4.7. Insgesamt ist festzuhalten, dass den Rügen der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden ist. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren liegt eine der kumulativ notwendigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vor, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren selbst, jedoch nicht für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 1012), sind für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben. Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (ZK2 21 2), gehen die Prozesskosten beim vorliegenden Ergebnis dementsprechend zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des entstandenen Aufwands mit CHF 1'000.00 zu bemessen (vgl. Art. 10 VGZ [BR 320.210]).
6. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids als Zwischenentscheid beim Bundesgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (BGer 4D_19/2016 vom 11.4.2016 E. 1.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um eine Zivilsache mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: