Urteil vom 16. März 2022
Referenz ZK2 20 20
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ AG
Berufungsklägerin
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge
Susenbühlstrasse 79, 7000 Chur
Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 29.05.2019, mitgeteilt am 01.05.2020 (Proz. Nr. 115-2018-16)
Mitteilung 22. März 2022
A. B._____ arbeitete ab dem _____ 2010 bei der A._____ AG als LKW-Fahrer im internationalen Bereich. Zwischen den Parteien ist strittig, ob das Arbeitsverhältnis am 01. Januar 2013 auf die C._____ übergegangen ist. Ab 19. September 2016 bis und mit 20. Januar 2017 war B._____ zu 100 % krankgeschrieben. Unbestrittenermassen endete das Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2017.
B. B._____ macht gegenüber der A._____ AG Lohnausstände geltend. Diese begründet er einerseits damit , dass Lohn und Spesen für das Jahr 2015 nicht vertragsgemäss in Schweizer Franken ausbezahlt, sondern in Euro berechnet und dann in CHF ausbezahlt worden seien. Dies habe zu einer Differenz geführt, die auszugleichen sei. Andererseits macht er geltend, während seiner Krankheit sei die Lohnzahlung nur teilweise beziehungsweise gar nicht erfolgt. Schliesslich verlangt er die während des ganzen Arbeitsverhältnisses getätigten Krankentaggeldabzüge zurück.
C. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, stellte B._____ am 16. Januar 2018 beim Vermittleramt der Region Landquart ein Schlichtungsgesuch. Auch anlässlich der Sühneverhandlung vom 14. Februar 2018 kam keine Einigung zustande, weshalb am selben Tag die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Sie enthält das folgende klägerische Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 7‘647.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 1.7.2015 sowie Euro 8‘990.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1.2.2017 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1‘328.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1.7.2013 sowie Euro 255.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15.5.2016 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST zu Lasten der Beklagten.
D. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 reichte B._____ beim Regionalgericht Landquart Klage ein. Dabei hielt er an dem anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest.
In ihrer Klageantwort vom 26. Juni 2018 stellte die A._____ AG das folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST zu Lasten des Klägers.
Die Replik datiert vom 10. August 2018 und die Duplik vom 1. Oktober 2018; beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. In der Duplik stellte die A._____ AG zudem den formellen Antrag, das Verfahren auf die Frage der Passivlegitimation zu beschränken.
E. Am 5. Oktober 2018 erliess das Regionalgericht Landquart eine Beweisverfügung, in welcher die von den Parteien eingelegten Urkunden, die Editionsbegehren sowie die benannten Zeugen als relevant erklärt wurden. Vorbehalten blieben die beantragten Parteibefragungen, die – falls erforderlich – im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen würden.
F. Im weiteren Verlauf wurden die Editionen angeordnet und die Zeugen einvernommen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2019 wurden zudem sowohl B._____ als auch D._____, einziger Verwaltungsrat der A._____ AG, je als Partei befragt.
G. Mit Urteil vom 29. Mai 2019, schriftlich mitgeteilt am 1. Mai 2020, entschied das Regionalgericht Landquart:
1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Lohnausstände von CHF 768.87 nebst Zins zu 5 % seit 01. Februar 2015, CHF 489.43 nebst Zins zu 5 % seit 01. März 2015, CHF 561.33 nebst Zins zu 5 % seit 01. April 2015, CHF 644.99 nebst Zins zu 5 % seit 01. Mai 2015, CHF 636.69 nebst Zins zu 5 % seit 01. Juni 2015, CHF 616.29 nebst Zins zu 5 % seit 01. Juli 2015, CHF 534.24 nebst Zins zu 5 % seit 01. August 2015, CHF 491.02 nebst Zins zu 5 % seit 01. September 2015, CHF 434.28 nebst Zins zu 5 % seit 01. Oktober 2015, CHF 452.68 nebst Zins zu 5 % seit 01. November 2015, CHF 468.18 nebst Zins zu 5 % seit 01. Dezember 2015, CHF 1‘549.17 nebst Zins zu 5 % seit 01. Januar 2016 sowie EUR 8‘990.20 nebst Zins zu 5 % seit 01. Februar 2017 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei die geleisteten Krankentaggeldprämien von CHF 1‘328.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2013 sowie EUR 255.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2016 zurückzuerstatten.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5‘000.00 werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die beklagte Partei hat die klagende Partei mit CHF 5‘000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
5. [Rechtsmittelbelehrungen.]
6. [Mitteilung.]
H. Gegen dieses Urteil führt die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 3. Juni 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt:
1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Anträge des Klägers und Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Prozesskosten des Verfahrens vor dem Regionalgericht Landquart seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden zulasten des Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 beantragt B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf sie eingetreten werden könne.
In ihrer Replik vom 13. Juli 2020 bestätigt die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren und vertieft ihre Argumentation. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 verzichtet der Berufungsbeklagte auf die Einreichung einer Duplik unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz und unter Bestreitung sämtlicher Ausführungen in der Replik.
I. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
1. Der Berufungsbeklagte hat seinen Wohnsitz in E._____. Es handelt sich vorliegend mithin um einen Fall mit internationaler Berührung. Keine der Parteien hat im vorinstanzlichen oder im Berufungsverfahren die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte bestritten. Diese ist denn auch offensichtlich gegeben (vgl. Art. 19 Ziff. 1 LugÜ), so dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss; die schweizerischen Gerichte sind zuständig. Anwendbar ist das schweizerische Recht.
2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend unbestrittenermassen erreicht. Das Urteil des Regionalgerichts Landquart ist somit mit Berufung anfechtbar.
2.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 29. Mai 2019 (im Rubrum wird fälschlicherweise der 28. Mai 2019 genannt, act. B.1) ging der Berufungsklägerin am 4. Mai 2020 zu (vgl. den Zustellungsnachweis, act. E.3, Anhang). Die Berufung erfolgte am 3. Juni 2020 (act. A.1) und damit fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten.
3. Die Berufungsklägerin bemängelt, dass im angefochtenen Urteil ihre Passivlegitimation bejaht worden sei. Sie macht geltend, der internationale Betriebsteil sei am 1. Januar 2013 von der C._____ übernommen worden. Da das Arbeitsverhältnis im Zuge dieser Übernahme auf die C._____ übergegangen sei, sei sie nicht mehr Arbeitgeberin gewesen, weshalb sie nicht passivlegitimiert sei.
3.1. Das Regionalgericht Landquart ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt, die Berufungsklägerin habe weder Dokumente eingelegt, die die Übernahme eines Betriebsteils aufzeigen würden, noch habe sie belegt, dass die C._____ sämtliche Arbeitsverträge der Chauffeure im internationalen Bereich übernommen habe, und schliesslich habe sie auch nicht nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte über die Übernahme seines Arbeitsvertrages durch die C._____ informiert worden sei. Die Zeugin F._____ habe ausgesagt, es habe zum Ganzen eine Infoveranstaltung gegeben, der Berufungsbeklagte sei mündlich und schriftlich informiert worden und es hätten die alten Arbeitsverträge gekündigt und neue aufgesetzt werden müssen. Es würden sich in den Akten aber keine entsprechenden Dokumente befinden, obwohl diese vorhanden sein müssten. Insbesondere gebe es keinen neuen Arbeitsvertrag. Dass der Berufungsbeklagte zunächst die C._____ eingeklagt habe, sei nicht entscheidend. Der Berufungsbeklagte sei während seiner gesamten Tätigkeit bei der Berufungsklägerin angestellt gewesen, also auch nach dem 1. Januar 2013. Die Berufungsklägerin sei passivlegitimiert.
3.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend von der Übernahme des internationalen Betriebsteils der Berufungsklägerin durch die C._____ auszugehen. Es finden sich in den Akten die Handelsregisterauszüge beider Gesellschaften (RG act. VIII/3 und 4). Beide Gesellschaften hatten im Januar 2013, als die Übernahme des Betriebsteils nach Argumentation der Berufungsklägerin stattfand, dasselbe Domizil, denselben Verwaltungsrat und praktisch denselben Gesellschaftszweck. Die C._____ war gerade erst gegründet worden, wie das Datum der Statuten zeigt. Es würde nun aber keinen Sinn machen, eine neue Gesellschaft zu gründen, die am selben Standort in derselben Branche tätig ist und unter praktisch demselben Namen auftritt, wie die bereits bestehende Gesellschaft, wenn nicht eine Aufteilung der Geschäftsbereiche erfolgen würde. Die beiden Gesellschaften würden sich ansonsten ja nur konkurrenzieren. Unbestrittenermassen war die Berufungsklägerin vor dem 1. Januar 2013 auch international tätig. Das Kürzel „Int.“ in der ansonsten identischen Firma der neu gegründeten Unternehmung kann in dieser Situation kaum anders verstanden werden denn als Hinweis, dass sie das internationale Geschäft betreiben werde. Die Behauptung der Berufungsklägerin, der internationale Betriebsteil sei am 1. Januar 2013 auf die C._____ übergegangen, überzeugt.
Im Übrigen bestreitet der Berufungsbeklagte den Übergang des Betriebsteils nicht, wie ein Blick in die Rechtsschriften des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens zeigt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er die Übernahme der ganzen Berufungsklägerin durch die C._____ bestritten (RG act. I/4, S. 2 Ziff. 2 [ad Ziff. 4]), was die Berufungsklägerin jedoch nie behauptet hat. Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren macht er geltend, er sei nie über die Übernahme informiert worden (RG act. I/4, S. 2 Ziff. 2 [ad Ziff. 4]; act. A.2, S. 2 Ziff. 4), was voraussetzt, dass eine Übernahme erfolgt ist. Desgleichen setzt die Argumentation des Berufungsklägers, wonach sein Arbeitsverhältnis nicht übergegangen sei, voraus, dass es eine Übernahme des Betriebsteils gegeben hat. Der Übergang des internationalen Betriebsteils der Berufungsklägerin auf die C._____ am 1. Januar 2013 ist nachgewiesen.
3.3. Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. November 2010 zwischen der Berufungsklägerin als Arbeitsgeberin und dem Berufungsbeklagten als Arbeitnehmer war der Berufungsbeklagte als „Chauffeur International“ angestellt (RG act. II/3). Es ist zwischen den Parteien insoweit unbestritten, dass der Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin als Fernfahrer gearbeitet hat, also für die Berufungsklägerin Güter ins, vom und im Ausland transportiert hat. Es kann bei dieser Sachlage kaum bestritten werden, dass der Berufungskläger im internationalen Betriebsteil der Berufungsklägerin beschäftigt war.
3.4. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz vor der Übernahme informiert worden, dass die Übernahme erfolgen und sein Arbeitsverhältnis übergehen werde. Wie gesehen wurde der internationale Betriebsteil übernommen. D._____ hat anlässlich seiner Befragung als Partei erklärt, dass sie das gesamte internationale Geschäft, das seien 15 Fahrzeuge, per 1. Januar 2013 an die neue Firma verkauft hätten (RG act. IX/12, S. 2 oben). Der internationale Betriebsteil machte offensichtlich einen nicht unerheblichen Teil der damaligen A._____ AG aus und umfasste zweifellos auch einen nicht unbedeutenden Teil der Belegschaft. Dass in dieser Situation eine Informationsveranstaltung stattgefunden hat, wie die Berufungsklägerin es behauptet, ist plausibel (die Informationsveranstaltung wird von der Zeugin F._____ auch bestätigt, RG act. IX/6, S. 2 unten). Die Übernahme war in der Unternehmung somit kein Geheimnis. Selbst wenn der Berufungsbeklagte an der Informationsveranstaltung nicht teilgenommen haben sollte, was durchaus so gewesen sein kann, war er ja im Ausland unterwegs und waren die Lastwagen ständig in Betrieb (RG act. IX/6, S. 7 Ziff. 3), so spricht die Lebenserfahrung doch klar dafür, dass unter den Chauffeuren darüber gesprochen wurde und der Berufungsbeklagte spätestens im Gespräch mit anderen Chauffeuren davon erfahren hat. Die Lohnzahlung im Januar 2013 hat ihm dann unzweifelhaft gezeigt, dass er in die neue Unternehmung übernommen worden war (neuer Absender, neues Konto; RG act. II/8; RG act. IX/6, S. 4 ff.). Zumindest ein weiteres Indiz hierfür war der Umstand, dass die von ihm geführten Fahrzeuge auf die C._____ eingelöst waren (RG act. III/2-4). Dass er davon wusste, wird schliesslich durch das prozessuale Vorgehen des Berufungsbeklagten bestätigt. Er hat nämlich unbestrittenermassen zunächst im September 2016 ein Sühnegesuch gegen die C._____ gestellt. Seine Begründung, dies sei ein Versehen beziehungsweise ein Verschrieb gewesen, überzeugt nicht. Die Berufungsklägerin hat dargelegt, dass weder anlässlich der Sühneverhandlung noch bezüglich der Klagebewilligung vom Berufungsbeklagten eine Korrektur verlangt worden sei, vielmehr habe er immer auf die C._____ Bezug genommen. Das wird vom Berufungsbeklagten nicht bestritten (vgl. zum Beispiel RG act. I/4, S. 2, Ziff. 3 [ad Ziff. 5]). Der Berufungsbeklagte hat weiter weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren behauptet, dass er nicht gewusst hätte, dass es sich bei der Berufungsklägerin und der C._____ um zwei verschiedene Unternehmungen gehandelt hat. Offensichtlich war der Berufungsbeklagte im September 2016 der Auffassung, dass er bei der C._____ angestellt war. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat dieser Umstand Einfluss auf die Frage der Passivlegitimation. War der Berufungsbeklagte nämlich der Auffassung, er sei bei der C._____ angestellt, dann war ihm der Übergang des Arbeitsverhältnisses bekannt und dann hatte er diesen nicht abgelehnt. Damit aber war das Arbeitsverhältnis des Berufungsbeklagten mit dem Tag der Betriebsnachfolge, also mit dem 1. Januar 2013, auf die C._____ übergegangen (Art. 333 Abs. 1 OR). Dem stünde im Übrigen nicht entgegen, wenn der Berufungsbeklagte die Information über die Übernahme des Betriebsteils entgegen Art. 333a Abs. 1 OR tatsächlich nicht von seiner damaligen Arbeitgeberin erhalten haben sollte. Das Bundesgericht hat für diesen Fall entschieden, dass die Ablehnungsfrist für den Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem er von der Übernahme des Betriebsteils Kenntnis erhalten hat; wenn der Arbeitnehmer nicht innert einer vernünftigen Frist nach Kenntnis der Übernahme reagiert, ist anzunehmen, dass er den Übergang seines Arbeitsverhältnisses stillschweigend akzeptiert hat (BGE 137 V 463 E. 4.4). Das Arbeitsverhältnis des Berufungsbeklagten ist am 1. Januar 2013 auf die C._____ übergegangen. Soweit der Berufungsbeklagte Lohnausstände aus den Jahren 2015 – 2017 geltend macht, ist die Berufungsklägerin folglich nicht passivlegitimiert.
3.5. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort ändern an dieser Einschätzung nichts. Insbesondere bestätigen die Aussagen der Zeugin F._____ nicht, dass die Berufungsklägerin auch nach dem 1. Januar 2013 Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten geblieben wäre. Die Zeugin hat klar ausgesagt, dass der Berufungsbeklagte für die C._____ gearbeitet habe (vgl. RG act. IX/6, S. 5, Ziff. 5) beziehungsweise nicht mehr bei der Berufungsklägerin angestellt gewesen sei (RG act. IX/6, S. 3 oben). Im Zusammenhang mit neuen Arbeitsverträgen hat die Zeugin zwar zunächst bestätigt, dass es schriftliche Verträge gegeben habe und auch die Kündigungen schriftlich erfolgt seien, sie hat aber sogleich angefügt: „Soviel ich weiss schon“ (RG act. IX/6, S. 7, zu Ziff. 2). Damit hat sie ihre eigene Aussage relativiert und die Möglichkeit offen gelassen, dass es auch anders gewesen sein kann. Sieht man im Übrigen die gesamten Aussagen der Zeugin durch, so zeigt sich, dass sie diese in zentralen Punkten nach Konfrontation mit den Akten gewissermassen ins Gegenteil korrigieren musste (bezüglich der Auszahlung des Lohnes in Euro, RG act. IX/6, S. 5 f., Ziff. 6, und bezüglich Beschwerden des Berufungsbeklagten betreffend die Auszahlung des Lohns in Euro, RG act. IX/6, S. 6, Ziff. 7) und in anderen Punkten ihre Aussagen ausserordentlich ungenau waren (wie lange sie im Zeitpunkt der Einvernahme nicht mehr bei der Berufungsklägerin gearbeitet hat, RG act. IX/6 S. 2 Mitte und S. 7, Ziff. 1, und wie lange sie bei der C._____ gearbeitet hat, RG act. IX/6, S. 5 f., Ziff. 6, und S. 7, Ziff. 1 und 5). Es zeigt sich darin, dass der Zeugin die vorliegend interessierenden Vorgänge nicht mehr sehr präsent waren. Ihre Aussage, es seien Kündigungen ausgesprochen und neue Arbeitsverträge abgeschlossen worden, muss daher mit grösster Zurückhaltung gewürdigt werden. Sie vermag die Argumentation des Berufungsbeklagten, wonach der Umstand, dass er keine Änderungskündigung und keinen neuen Arbeitsvertrag erhalten habe, zeige, dass sein Arbeitsverhältnis nicht übergegangen sei, nicht zu stützen. Die Berufungsklägerin machte während des gesamten Verfahrens geltend, es seien keine Kündigungen ausgesprochen und keine neuen Arbeitsverträge abgeschlossen worden. D._____ bestätigte in seiner Befragung als Partei, dass es keine neuen Verträge gegeben habe (RG act. IX/12, S. 2, Ziff. 3 und 4) und die Zeugin relativierte ihre Aussage selbst. Von Gesetzes wegen waren weder Kündigungen noch neue Arbeitsverträge notwendig (vgl. Art. 333 Abs. 1 OR). Insgesamt spricht der Umstand, dass der Berufungsbeklagte keine Änderungskündigung und keinen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat, nicht dafür, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Berufungsklägerin verblieben wäre. Ebenso wenig aber zeigen die handschriftlichen Vermerke auf dem Arbeitsvertrag vom 18. November 2010, dass der Berufungsbeklagte weiterhin bei der Berufungsklägerin angestellt war. Da es keine neuen Verträge gab, waren die alten weiterhin gültig, einfach mit einem neuen Arbeitgeber. Eine entsprechende Anpassung auf den Arbeitsverträgen wäre sicher wünschenswert gewesen und hätte zur Verdeutlichung beigetragen, war aber zur Gültigkeit der Vertragsübernahme nicht notwendig. Die Anmerkungen auf dem schon bestehenden Arbeitsvertrag vom 18. November 2010 können daher ohne Weiteres von der C._____ stammen. Sie belegen nicht, dass der Berufungsbeklagte auch nach dem 1. Januar 2013 bei der Berufungsklägerin angestellt gewesen wäre.
Was die Währung des Lohnes des Berufungsklägers angeht, so hat die Zeugin F._____ einerseits festgestellt, dass der Berufungsbeklagte bei der C._____ angestellt gewesen sei (RG act. IX/6, S. 3 oben und S. 5, Ziff. 5). Andererseits hat sie ausgesagt, dass alle Chauffeure, die bei der C._____ angestellt gewesen seien, ihren Lohn in Euro gehabt hätten (RG act. IX/6, S. 6 Mitte). Gleichzeitig musste sie zugestehen, dass der Berufungsbeklagte in den Jahren 2013 und 2014 den Lohn in Schweizer Franken erhalten habe (RG act. IX/6, S. 5 f., Ziff. 6). Hier passen die Aussagen der Zeugin nicht zusammen. Die Auflösung dieses Widerspruchs liegt in der Auffassung der Zeugin, dass die Chauffeure im internationalen Bereich ihre Löhne schon bei der Berufungsklägerin in Euro erhalten hätten, weil die Berufungsklägerin ihre Einnahmen in Euro gemacht habe (vgl. RG act. IX/6, S. 5 Ziff. 6). Diese Schlussfolgerung traf jedoch augenscheinlich nicht zu (vgl. die Lohnabrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012, RG act. IV/1 bis 3 und act. II/9). Dasselbe Muster zeigt sich in den Aussagen der Zeugin, dass bei der Berufungsklägerin alle Löhne in Schweizer Franken gehabt hätten, ausser einigen Ausnahmen, die im internationalen Bereich gearbeitet hätten, und dass bei der C._____ alle Euro-Löhne gehabt hätten, ausser die beiden Disponenten, weil diese Schweizer gewesen seien (gemeint hat sie damit wohl, dass diese in der Schweiz gewohnt haben und damit die hiesigen Lebenshaltungskosten decken mussten; RG act. IX/6, S. 6 Mitte). Die Aussagen der Zeugin zeigen, dass sie überzeugt war, dass jene, die im Ausland gewohnt und gearbeitet haben, Euro-Löhne erhalten haben. Das hat aber offensichtlich nicht bei jedem Mitarbeiter in jeder Zeitperiode gestimmt, wie die Lohnabrechnungen des Berufungsbeklagten aufzeigen (RG act. II/7 – 9 und act. IV/1 – 3). Die Aussagen der Zeugin bezüglich der Euro-Löhne überzeugen nicht und stützen daher auch nicht die Argumentation des Berufungsbeklagten, dass er seinen Lohn in den Jahren 2013 und 2014 in Schweizer Franken erhalten habe, spreche gegen eine Übernahme seines Arbeitsvertrages. Insgesamt bleibt es dabei, dass das Arbeitsverhältnis des Berufungsbeklagten am 1. Januar 2013 auf die C._____ übergegangen ist, weshalb die Berufungsklägerin bezüglich der Forderung aus Lohnausständen aus den Jahren 2015 – 2017 nicht passivlegitimiert ist.
3.6. Differenzierter sieht es in Bezug auf die zurückgeforderten Krankentaggeldbeiträge aus. Diese verlangt der Berufungsbeklagte für die gesamte Zeit seiner Anstellung zurück, also auch für die Zeit vom 17. November 2010 bis zum 31. Dezember 2012, in welchem Zeitraum er unbestritten bei der Berufungsklägerin angestellt war. Für diese Zeitspanne ist die Passivlegitimation der Berufungsklägerin damit zu bejahen. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 jedoch, als das Arbeitsverhältnis auf die C._____ übergegangen war, fehlt der Berufungsklägerin die Passivlegitimation.
4. Was nun die Rückforderung der Beiträge zur Krankentaggeldversicherung betrifft, so hat die Vorinstanz erwogen, die Berufungsklägerin habe für die Jahre 2010 – 2016 kollektive Taggeldversicherungen abgeschlossen. Sie habe es aber unterlassen, die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Rückforderung der Abzüge substantiiert zu bestreiten, sowohl in der Sache selbst als auch in der Höhe. Die Berufungsklägerin wendet sich in der Berufung gegen diese Feststellung der Vorinstanz. Sieht man die vorinstanzlichen Rechtsschriften durch, so zeigt sich, dass die Berufungsklägerin in der Klageantwort eine einfache Bestreitung angebracht hat (RG act. I/3, S. 4 Ziff. 12 [ad Ziff. II/9]). Der Berufungsbeklagte hat in der Klage bezüglich der Abzüge für die Taggeldversicherung lediglich die Vermutung geäussert, dass keine entsprechende Versicherung bestanden habe (RG act. I/2, S. 3 Ziff. 9). In dieser Situation genügte die einfache Bestreitung von Seiten der Berufungsklägerin. Substantiiert bestreiten heisst nicht, dass der Bestreitende Ausführungen dazu machen müsste, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Es heisst vielmehr einzig, dass dem Detaillierungsgrad der Behauptung entsprechend bestritten werden muss (vgl. zum Ganzen BGer 4A_36/2021 v. 01.11.2021 E. 5.1.2 m.w.H.). Das hat die Berufungsklägerin getan. Ihr Hinweis auf die Versicherungspolice der C._____ ist nachvollziehbar, waren zum einen davor doch Lohnausstände aus der Zeit der Anstellung des Berufungsbeklagten bei dieser Unternehmung Thema und war der Berufungsbeklagte zum andern deutlich länger bei der C._____ angestellt als bei der Berufungsklägerin. Es ist aber offensichtlich, dass die Bestreitung die ganze Zeit umfassen sollte, für die eine Rückforderung der Abzüge für die Taggeldversicherung geltend gemacht wurde. Die von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren angebrachte Bestreitung genügt.
Bezüglich der Beiträge für die Krankentaggeldversicherung für die Zeit vom 17. November 2010 bis zum 31. Dezember 2012 ist unbestritten und mittels Lohnabrechnungen auch belegt, dass dem Berufungsbeklagten monatlich ein Beitrag an die Krankentaggeldversicherung vom Lohn abgezogen worden ist (RG act. IV/1 – 3, act. II/9). Die Berufungsklägerin hat im Rahmen ihrer Editionen unter anderem die Policen ihrer Kollektiv-Taggeldversicherung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 eingelegt (RG act. IV/6 – 8). Damit hat sie nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte durchaus krankentaggeldversichert war. Da der Berufungsbeklagte die Höhe der Abzüge mit seiner Klage nicht in Frage gestellt hat, erübrigen sich Ausführungen dazu. Die Abzüge für Beiträge an die Krankentaggeldversicherung waren berechtigt, dem Berufungsbeklagten steht kein Rückforderungsanspruch zu.
5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Berufungsklägerin bezüglich der Forderungen, die die Zeit nach dem 1. Januar 2013 betreffen, nicht passivlegitimiert ist und dass die Krankentaggeldbeiträge im Zeitraum vom 17. November 2010 bis zum 31. Dezember 2012 zu Recht vom Lohn des Berufungsbeklagten abgezogen worden sind. Nachdem die Vorinstanz sowohl die Passivlegitimation uneingeschränkt bejaht als auch die geltend gemachten Forderungen ungeschmälert zugesprochen hat, ist die Berufung gutzuheissen; das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter CHF 30‘000.00 handelt, so dass die Gerichtskosten nicht zu Lasten der Parteien gehen (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Für das Verfahren vor der Vorinstanz gehen die Kosten der Vorinstanz in Höhe von CHF 5‘000.00 daher zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt.
6.2. Bezüglich der Parteientschädigung ist festzustellen, dass Art. 114 ZPO nur die Gerichtskosten regelt; Parteientschädigungen werden hingegen weiterhin nach den allgemeinen Regeln festgesetzt und auferlegt. Da der Berufungsbeklagte vollumfänglich unterliegt, hat er die Berufungsklägerin grundsätzlich zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich, sondern durch ihren einzigen Verwaltungsrat vertreten war. Die Berufungsklägerin hat sich folglich selbst vertreten. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. BGer 5D_229/2011 v. 16.04.2012 E. 3.3). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (vgl. BGer 4A_233/2017 v. 28.09.2017 E. 4.1; 4A_192/2016 v. 22.06.2016 E. 8.2; 4A_355/2013 v. 22.10.2013 E. 4.2). Die Berufungsklägerin hat es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, Ausführungen zur Frage einer Umtriebsentschädigung zu machen. Konkret hat sie sich zu der von ihr gemäss Rechtsbegehren anbegehrten Parteientschädigung gar nicht geäussert. Sie hat damit nicht dargetan, dass besondere Umstände vorliegen, die die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen könnten. Der Berufungsklägerin steht folglich keine Umtriebsentschädigung zu. Weiter hat sich die Berufungsklägerin auch nicht zu ihren notwendigen Auslagen geäussert und aus den Akten gehen keine nennenswerten Auslagen hervor, weshalb der Berufungsklägerin auch kein Ersatz für notwendige Auslagen zugesprochen werden kann. Insgesamt besteht im vorinstanzlichen Verfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.1. Abschliessend ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Wie bereits festgestellt, handelt es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00, weshalb auch im Berufungsverfahren keiner Partei Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 114 lit. c ZPO). Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.
7.2. Auch im Berufungsverfahren hat der Berufungsbeklagte als unterliegende Partei die Berufungsklägerin grundsätzlich zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat sich jedoch auch im Berufungsverfahren durch ihren einzigen Verwaltungsrat vertreten lassen, ebenso hat sie es im Berufungsverfahren unterlassen, sich zu der gemäss Rechtsbegehren verlangten Parteientschädigung zu äussern. Damit fehlt es auch im Berufungsverfahren an einer Begründung, weshalb der Berufungsklägerin eine Umtriebsentschädigung zustehen sollte, so dass ihr keine zugesprochen werden kann. Auslagen wiederum sind der Berufungsklägerin gemäss Aktenlage höchstens in kaum nennenswertem und daher nicht entschädigungspflichtigem Umfang angefallen. Insgesamt kann der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 29. Mai 2019 wird aufgehoben.
2. Die Klage von B._____ gegen die A._____ AG wird abgewiesen.
3.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 5‘000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Kasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt.
3.2. Für das vorinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt.
4.2. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 15‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: