Urteil vom 16. November 2021
Referenz ZK2 19 84
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Michael Noth
TIMES Attorneys, Feldeggstrasse 12, 8024 Zürich
gegen
B._____
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Markenverletzung und unlauterer Wettbewerb
Mitteilung 30. November 2021
A. Das A._____, eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in C._____ (nachfolgend: Gesuchsteller), stellte am 19. Dezember 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die B._____ mit Sitz auf den D._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um superprovisorisch anzuordnende vorsorgliche Massnahmen. Grundlage des Gesuchs sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach MSchG und UWG. Im Einzelnen stellte der Gesuchsteller folgende Anträge:
1. Der Gesuchsgegnerin sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung, und kumulativ unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, eine Veranstaltung in der Schweiz unter der Bezeichnung „E._____", „G._____" oder „F._____" oder einer anderen Bezeichnung mit Bestandteil „E._____", „G._____" oder „F._____" zu organisieren oder durchzuführen;
2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Gesuchsgegnerin, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung, und kumulativ unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, eine Veranstaltung in H._____ und/oder I._____ insbesondere jeweils im Januar unter der Bezeichnung „E._____", „G._____" oder „F._____" oder einer anderen Bezeichnung mit Bestandteil „E._____", „G._____" oder „F._____" zu organisieren oder durchzuführen;
3. Der Gesuchsgegnerin sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung, und kumulativ unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB (i) zu untersagen, eine Veranstaltung in der Schweiz unter der Bezeichnung „E._____", „G._____" oder „F._____" oder einer anderen Bezeichnung mit Bestandteil „E._____", „G._____" oder „F._____" anzukündigen oder zu bewerben, namentlich über Webseiten (z.B. „E._____" und www.J.\_\_\_\_\_), über Soziale Medien (z.B. Instagram, Facebook, Twitter, Linkedin), über andere Medien (z.B. Zeitungen, Fachzeitschriften) oder über das Verteilen, Auflegen oder anderweitige Inverkehrbringen von Werbematerial (z.B. Flyers oder Stickers), Konferenzunterlagen (z.B. Programm, Vortragskopien und Teilnehmerlisten) oder anderen Datenträgern und (ii) anzuordnen, entsprechende Inhalte auf genannten Webseiten, Sozialen Medien oder anderen Medien umgehend zu entfernen sowie entsprechende Werbematerialien, Konferenzunterlagen oder Datenträger umgehend zu vernichten;
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei der Gesuchsgegnerin, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung, und kumulativ unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB (i) zu untersagen, eine Veranstaltung in H._____ und/oder I._____ insbesondere jeweils im Januar unter der Bezeichnung „E._____", „G._____" oder „F._____" oder einer anderen Bezeichnung mit Bestandteil „E._____", „G._____" oder „F._____" anzukündigen oder zu bewerben, namentlich über Webseiten (z.B. „E._____.J._____" und www.J.\_\_\_\_\_), über Soziale Medien (z.B. Instagram, Facebook, Twitter, Linkedin), über andere Medien (z.B. Zeitungen, Fachzeitschriften) oder über das Verteilen, Auflegen oder anderweitige Inverkehrbringen von Werbematerial (z.B. Flyers oder Stickers), Konferenzunterlagen (z.B. Programm, Vortragskopien und Teilnehmerlisten) oder anderen Datenträgern und (ii) anzuordnen, entsprechende Inhalte auf genannten Webseiten, Sozialen Medien oder anderen Medien umgehend zu entfernen sowie entsprechende Werbematerialien, Konferenzunterlagen oder Datenträger umgehend zu vernichten;
5. Der Gesuchsgegnerin sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung, und kumulativ unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, die Bezeichnung „P._____" und/oder „WORLD G._____" im Zusammenhang mit der Ankündigung, Bewerbung, Organisation und Durchführung eines Kongresses einer Konferenz, eines Diskussionsforums oder einer anderen Veranstaltung zu verwenden, namentlich auch die Hashtags K._____", L._____", M._____", N._____" oder O._____" im Internet, in Sozialen Medien oder anderweitig zu verwenden;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und der Gesuchsgegnerin eine zehntägige Frist zur Stellungnahme angesetzt. Ausserdem wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Beim Gesuchsteller wurde ein Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 einverlangt.
C. Eine erste rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung vom 20. Dezember 2019 samt Gesuch und Beilagen an die Gesuchsgegnerin scheiterte, offenbar weil das zuständige Gericht für Rechtshilfeersuchen auf den D._____ keine Kenntnis vom Rechtshilfegesuch erhalten hatte und die einschlägigen Unterlagen dort nicht angekommen waren. Erfolglos blieb auch eine zweite Zustellung via das Bundesamt für Justiz, das mitteilte, dass die Gesuchsgegnerin unter der angegebenen Adresse nicht existiere und eine gültige Adresse nicht habe ausfindig gemacht werden können.
D. In der Folge, am 22. Juli 2021, wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, sich über die Weiterbehandlung des Gesuchs auszusprechen und eine aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen. Der Gesuchsteller teilte am 31. August 2021 mit, dass er am Gesuch festhalte und im Übrigen keine Kenntnisse über eine neue bzw. aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin besitze.
E. Anfang September 2021 ging der Vorsitz im vorliegenden Verfahren innerhalb der II. Zivilkammer von Kantonsrichter Hubert auf Kantonsrichter Bergamin über.
F. Mit Verfügung vom 8. September 2021 wurde dem Gesuchsteller neuerlich Frist angesetzt, um die aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin bekanntzugeben oder nachzuweisen, dass er sich trotz aller Sorgfalt erfolglos um die Adresse bemüht habe, wobei bei Säumnis nicht auf das Gesuch eingetreten werde. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 informierte der Gesuchsteller das Gericht über seine erfolglosen Bemühungen, eine neue Adresse der Gesuchsgegnerin in Erfahrung zu bringen.
G. Am 8. Oktober 2021 wurde die Verfügung vom 20. Dezember 2019 schliesslich im Kantonsamtsblatt publiziert. Eine Stellungnahme seitens der Gesuchsgegnerin blieb aus. Die Sache ist spruchreif.
1. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 10 IPRG sind die Schweizer Gerichte für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig, wenn sie in der Hauptsache zuständig sind (lit. a) oder wenn die Massnahme in der Schweiz vollstreckt werden soll (lit. b). Das hier zu entscheidende Gesuch betrifft vorsorgliche Massnahmen für den Bereich des Marken- und Lauterkeitsrechts. Der Handlungs- und Erfolgsort liegt nach der Darstellung des Gesuchstellers in H._____/I._____ (act. A.1 Rz. 9), womit in der Hauptsache die Gerichte des Kantons Graubünden örtlich zuständig wären (Art. 129 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Für das vorliegende Massnahmeverfahren ist das Kantonsgericht somit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz ergibt sich aus Art. 5 ZPO i.V.m. Art. 6 EGzZPO (BR 320.100).
2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO).
Die gesuchstellende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen (Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO).
3. Die Gesuchsgegnerin hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme eingereicht. Die Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers sind somit unbestritten und – unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO – für das Gericht verbindlich. Zu prüfen bleibt, ob sich aus dem Tatsachenvortrag des Gesuchstellers ein Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt.
4. Gemäss dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren geht es dem Gesuchsteller insbesondere darum, Veranstaltungen mit einer verwechselbaren Bezeichnung auf dem Gebiet der Schweiz bzw. in H._____/I._____ – insbesondere jeweils im Januar – verbieten zu lassen. Zudem verlangt er, Werbung und Ankündigungen für solche Veranstaltungen zu untersagen und zu beseitigen (act. A.1 Anträge Ziff. 1–5).
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ging bereits Ende 2019 ein. Zur Begründung führte der Gesuchsteller Folgendes aus:
Das nächste Jahrestreffen des P._____ werde vom 21. bis 24. Januar 2020 in H._____ stattfinden (act. A.1 Rz. 2). Angesichts der grossen Bedeutung des A._____ sowie des entsprechenden Akronyms "P._____" sei dieses zu einem eigentlichen Brand in Wirtschaft, Politik und Wissenschaft geworden. Diese Zeichen hätten in diversen Ländern Markenschutz erlangt, insbesondere die drei Schweizer Marken: die Wortmarke Nr. 686465 "WORLD G._____" sowie die Wortmarken Nr. 662152 und Nr. 685258 "P._____"(act. A.1 Rz. 24).
Die Gesuchgegnerin organisiere Veranstaltungen, die sie als "F._____" oder in Kurzform "E._____" bezeichne. Diese Veranstaltungen hätten bisher an verschiedenen Orten in der Welt stattgefunden, auch bereits einmal im Januar 2019 in H._____. Die Gesuchgegnerin beabsichtige, in H._____ vom 20. bis 24. Januar 2020, d.h. praktisch gleichzeitig mit dem P._____, eine weitere Veranstaltung durchzuführen, was sich mindestens aus der Webseite https://E.\_\_\_\_\_.J.\_\_\_\_\_/ und diversen sozialen Medien wie Facebook und Twitter ergebe (act. A.1 Rz. 31). Die Zeichen "E._____" und "E._____ F._____ 2020" würden im Zusammenhang mit der für Januar 2020 geplanten Veranstaltung verwendet (act. A.1 Rz. 34). Es sei daher davon auszugehen, dass die Gesuchgegnerin im Zusammenhang mit dem P._____ 2020 – wie schon vorher während des P._____ 2019 – das Zeichen "E._____ 2020" verwende, was zu Verwechslungen führe (act. A.1 Rz. 43 ff.). 2019 sei ihm – dem Gesuchsteller – nicht genügend Zeit geblieben, um die Gesuchgegnerin rechtzeitig zu stoppen (act. A.1 Rz. 48). Es gehe um das vorsorgliche Verbot bestehender oder drohender Verletzungen (act. A.1 Rz. 51).
Zusätzlich zu den in Art. 261 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen (Glaubhaftmachung der Verletzung oder der Befürchtung der Verletzung von Rechten) werde in Lehre und Rechtsprechung praktisch einhellig gefordert, dass die anzuordnenden Massnahmen zeitlich dringlich und verhältnismässig seien (act. A.1 Rz. 53). Er rechne damit, dass die Gesuchgegnerin kurz vor dem E._____ 2020 wiederum auch seine Marken verwenden werde. Es drohe demnach eine Rechtsverletzung, gegen die er sich schon heute zur Wehr setzen müsse und könne (act. A.1 Rz. 76). Von einer Dringlichkeit sei auszugehen, wenn das Abwarten des gerichtlichen Entscheides die Durchsetzung der Rechte vereitle bzw. die Verhinderung der Rechtsdurchsetzung erschwere (act. A.1 Rz. 101). Die geplante Veranstaltung der Gesuchgegnerin werde derzeit auf ihrer Webseite sowie über soziale Medien einem breiten Publikum angekündigt und solle bereits in wenigen Wochen stattfinden, nämlich vom 20. bis 25. Januar 2020 (act. A.1 Rz. 102), sodass eine akute Gefährdungslage vorliege und ein richterliches Urteil im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne (act. A.1 Rz. 103).
5. Der Gesuchsteller weist, wie eben ausgeführt, auf die drohende Rechtsverletzung und die Dringlichkeit seines Anliegens hin.
5.1. Dringlichkeit ist eine selbstverständliche Voraussetzung für vorsorgliche Massnahmen, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Sie steht auch in engem Zusammenhang mit dem Anspruchsmerkmal des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Zürcher, a.a.O., N 12 f. zu Art. 261 ZPO; zur Dringlichkeit vgl. auch Markus R. Frick, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz, Basel 2017, N 19 zu Art. 59 MSchG).
5.2. Zur Begründung der Dringlichkeit bezieht sich der Gesuchsteller auf die von der Gesuchsgegnerin für Januar 2020 geplante Veranstaltung (act. A.1 Rz. 101 ff.). Inzwischen ist der Januar 2020 und damit der Termin für das P._____ des Jahres 2020 längst vorbei. Letztlich wurde das P._____ 2020 coronabedingt gar nicht durchgeführt (und das P._____ 2021, auf das das Gesuch von Ende 2019 noch gar keinen Bezug nahm, fand ebenfalls coronabedingt nur virtuell statt). Zurückliegende Ereignisse können mit vorsorglichen Massnahmen nicht beeinflusst werden, sodass sie dafür auch nicht angeordnet werden können. Das Gesuch ist insoweit gegenstandslos geworden.
5.3. Nun fragt sich, wie das vorliegende Gesuch, das im Vorfeld des P._____ 2020 gestellt wurde, mit Blick auf das P._____ 2022 und weitere Versammlungen in der Zukunft zu behandeln ist. Der Gesuchsteller wurde am 22. Juli 2021 angefragt, ob er an seinem Gesuch festhalte (act. D.3), was dieser mit Eingabe vom 31. August 2021 (act. D.4) bejahte. In seiner Antwort wies er auf ein im Kanton Graubünden hängiges Strafverfahren gegen Q._____, angeblich Gründer und CEO der Gesuchsgegnerin, hin, ohne dabei auf die aktuelle Situation, insbesondere auf das voraussichtlich stattfindende P._____ 2022, einzugehen. Konkrete Anzeichen, dass die Gesuchsgegnerin wiederum Anstalten treffen würde, eine Parallelveranstaltung durchzuführen oder zu organisieren, fehlen in den Eingaben des Gesuchstellers. Damit ist, was bevorstehende Veranstaltungen betrifft, keine Dringlichkeit für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersichtlich. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist entsprechend abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gegen die Prozesskosten zulasten des Gesuchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr beträgt in Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz urteilt, CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 8 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Nebst dem heutigen Entscheid musste separat über den Antrag auf superprovisorische Mass-nahmen befunden werden, welcher ebenfalls abgewiesen wurde. Hinzu kam der Aufwand im Zusammenhang mit der Zustellung des Gesuchs an die Gesuchsgegnerin. Umgekehrt ging seitens der Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein, die hätte berücksichtigt werden müssen. Angesichts des konkreten Aufwands und im Hinblick auf das Streitinteresse erscheint eine Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 3'000.00 angemessen. Mangels Umtrieben erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 7'000.00 wird dem A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: