Urteil vom 11. Dezember 2023
Referenz ZK2 19 67
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Cavegn
Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
B._____ Beigeladener
gegen
C._____, bestehend aus
D._____ Berufungsbeklagter 1 und Anschlussberufungskläger
E._____
Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungskläger
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Rüssli
Umbricht Rechtsanwälte AG, Bahnhofstrasse 22
Postfach 125, 8024 Zürich
Gegenstand Staatshaftung
Anfechtungsobj. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.05.2019, mitgeteilt am 18.06.2019 (Proz. Nr. U 14 98)
Mitteilung 15. Dezember 2023
A. Die Brüder D._____ und E._____ sind als Beteiligte der C._____ sel. Gesamteigentümer der Parzelle Nr. F._____ in G._____. Mit öffentlich beurkundetem Grunddienstbarkeitsvertrag vom _____ 2006 räumten sie den jeweiligen Eigentümern der Nachbarparzellen Nrn. H._____ und I._____, damals die Erben J._____ ein Baurecht für die Erstellung eines unterirdischen Zubringer- und Erschliessungstunnels ein. Als Gegenleistung vereinbarten die Vertragsparteien ein Anschlussrecht an den Tunnel zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr. F._____. In den Grunddienstbarkeitsvertrag wurde zudem die Verpflichtung der Vertragsparteien aufgenommen, diesen Vertrag mit der Pflicht zur Weiterübertragung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Grunddienstbarkeitsvertrag wurde von Dr. iur. B._____ in seiner Funktion als Kreisnotar des Kreises G._____ errichtet und beurkundet.
B. Das im Grunddienstbarkeitsvertrag vorgesehene Anschlussrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr. F._____ fand in den Stichwörtern, die gemäss Grunddienstbarkeitsvertrag im Grundbuch G._____ einzutragen waren, keinen Niederschlag. Entsprechend fehlt im Grundbuch G._____ auf den Parzellen Nrn. H._____ und I._____ eine Last und auf Parzelle Nr. F._____ ein Recht bezüglich des Anschlussrechts. Unter den Parteien ist unbestritten, dass das Anschlussrecht damit nur obligatorische Wirkung erlangt hat.
C. In den Jahren 2006 und 2007 wurden die beiden Parzellen Nrn. H._____ und I._____ mit drei Mehrfamilienhäusern und einer Einstellhalle überbaut, und dabei wurde auch der unterirdische Zubringer- und Erschliessungstunnel erstellt. In der Folge verkauften die Erben J._____ die neuen Eigentumswohnungen ohne Weiterübertragung der obligatorisch wirkenden Anschlusspflicht zugunsten der Parzelle Nr. F._____.
D. Am 15. Januar 2010 reichten die Ehegatten D._____ und K._____ ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. F._____ ein. Eine durch die A._____ am 25. Mai 2010 erteilte Baubewilligung hob das Verwaltungsgericht Graubünden auf Beschwerde einer Stockwerkeigentümerin in einem der Mehrfamilienhäuser auf Parzelle Nr. H._____ mit Urteil vom 1. Februar 2011 auf. Begründend führte es aus, die Erschliessung der Parzelle Nr. F._____ über den Zubringer- und Erschliessungstunnel sei nicht dinglich abgesichert, weshalb die A._____ zu Unrecht angenommen habe, das Baugrundstück sei hinreichend erschlossen.
E. Auf Gesuch von D._____ und E._____ leitete die A._____ im _____ 2012 ein Quartierplanverfahren ein mit dem Ziel, die Erschliessung der Parzelle Nr. F._____ zu ermöglichen. Die Einsprachen gegen das Gesuch wies die A._____ ab. Mit Urteil vom _____ 2014 wies das Verwaltungsgericht Graubünden die gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens erhobene Beschwerde ebenfalls ab. In der Folge arbeitete die A._____ einen Quartierplanentwurf aus, der am _____ 2018 öffentlich aufgelegt wurde. Die Beschwerde gegen den Quartierplan wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2020, soweit vorliegend interessierend, ab. Mit Urteil vom 9. Februar 2022 bestätigte das Bundesgericht den verwaltungsgerichtlichen Entscheid.
F. Parallel zum Quartierplanverfahren reichte die C._____ sel., bestehend aus D._____ und E._____, am 9. Dezember 2014 gegen den Kreis G._____ eine Staatshaftungsklage in der Form einer Teilklage ein. Sie stellten folgendes Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 150‘191 zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins ab Klageeinreichung.
2. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass es sich beim Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 um eine Teilklage handelt und sich die Kläger das Nachklagerecht ausdrücklich vorbehalten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.
G. In seiner Klageantwort vom 21. September 2015 beantragte der Kreis G._____ die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von D._____ und E._____. Weiter beantragte er die Beiladung der Vertragspartner des umstrittenen Grunddienstbarkeitsvertrages. Diesem Antrag gab der Instruktionsrichter am Verwaltungsgericht statt. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft J._____ liessen sich innert Frist nicht vernehmen und verzichteten damit implizit auf eine Teilnahme. Der ebenfalls beigeladene Kreisnotar verzichtete am 22. September 2015 auf die Einreichung einer Stellungnahme.
H. Am 31. Dezember 2015 wurde der Kreis G._____ im Rahmen der Gebietsreform aufgelöst. Nachdem D._____ und E._____ in ihrer Replik vom 22. Januar 2016 an ihren Rechtsbegehren gemäss Klage festhielten, ohne sich zur veränderten Situation zu äussern, warf der Rechtsvertreter des (aufgelösten) Kreises G._____ mit Schreiben vom 16. Februar 2016 die Frage der Passivlegitimation auf. Nach Anhörung der Parteien ordnete der Instruktionsrichter am Verwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2016 an, dass die A._____ rückwirkend per 1. Januar 2016 als Rechtsnachfolgerin des Kreises G._____ in das Verfahren aufgenommen werde. Die Verfügung blieb unangefochten.
I. In ihrer Duplik vom 5. September 2016 hielt die A._____ an den bereits vom Kreis G._____ vorgebrachten Rechtsbegehren fest. Die Triplik von D._____ und E._____ datiert vom 29. September 2016, die Stellungnahme der A._____ zur Triplik vom 19. Oktober 2016 und die Stellungnahme von D._____ und E._____ zur Stellungnahme der A._____ vom 31. Oktober 2016. Beide Parteien hielten an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.
J. Am 5. September 2018 führte das Verwaltungsgericht Graubünden einen Augenschein vor Ort durch.
K. Mit Urteil vom 21. Mai 2019, mitgeteilt am 18. Juni 2019, entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht):
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die A._____ verpflichtet, D._____ und E._____ Fr. 31‘139.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Dezember 2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird Vormerk davon genommen, dass es sich beim Rechtsbegehren Ziff. 1 der Erben D._____ und E._____ um eine Teilklage handelt und diese sich das Nachklagerecht ausdrücklich vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr vonFr. 10‘000.-- - und den Kanzleiausgaben vonFr. 770.-- zusammenFr. 10‘770.--
gehen im Umfang von 4/5 zulasten von D._____ und E._____, solidarisch haftend, sowie zu 1/5 zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
4. Aussergerichtlich hat die A._____ D._____ und E._____ mit insgesamt Fr. 5‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
5. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Kantonsgericht Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, Berufung nach Art. 308 ZPO oder Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO geführt werden.
6. (Mitteilung).
L. Gegen dieses Urteil erhob die A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. August 2019 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt:
1. Die Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils U 14 98 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Mai 2019 seien aufzuheben.
2. Die Klage sei vollständig abzuweisen.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (für beide Instanzen) zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten.
M. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 beschränkte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf Antrag der Berufungsbeklagten das Berufungsverfahren vorläufig auf die Frage der Zulässigkeit des zivilprozessualen Rechtsmittels der Berufung. Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels zur Frage der Zuständigkeit stellte die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit selbständig eröffnetem Zwischenentscheid vom 30. September 2022 fest, dass das Kantonsgericht zur Behandlung der Berufung zuständig sei. Der Entscheid blieb unangefochten.
N. In der Folge wurde das Verfahren mit der Zustellung der Berufung an die Berufungsbeklagten und der Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort fortgesetzt.
Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 12. Januar 2023 beantragen die Berufungsbeklagten was folgt:
Berufungsantwort
Die Berufung der Berufungsklägerin vom 20. August 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin. Anschlussberufung
Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils _____ des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Mai 2019 seien aufzuheben.
Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu mindestens 4/5 der Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Anschlussberufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt mindestens 20'000.00 Franken (inkl. MWST) zu entschädigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Anschlussberufungsbeklagten. O. In der Replik und Anschlussberufungsantwort vom 6. März 2023 hält die Berufungsklägerin am Rechtsbegehren der Berufung unverändert fest und verlangt zudem die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. Die Berufungsbeklagten bestätigen in der Berufungsduplik vom 27. März 2023 ihre Rechtsbegehen sowohl hinsichtlich der Berufung als auch der Anschlussberufung.
P. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
1. Anwendbares Verfahrensrecht
Hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts ist nachfolgend zu unterscheiden: Geht es um das vorinstanzliche Verfahren, so ist die Überprüfung nach VRG vorzunehmen (gemäss Art. 65 Abs. 1 VRG sind vorrangig die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar [vgl. VGer GR U 14 98 v. 21.5.2019 E. 1]), während im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht die schweizerische ZPO anwendbar ist. Als Besonderheit ist anzumerken, dass vor Verwaltungsgericht im Staatshaftungsprozess gemäss ausdrücklicher Vorschrift die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 6 Abs. 2 SHG, vgl. VGer GR U 18 81 v. 6.8.2020 E. 2; VGer GR U 21 37 v. 23.4.2021 E. 3). Art. 6 Abs. 2 SHG lautet: "Die Parteien haben dem Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreites darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde". Dies steht im Gegensatz zu Art. 11 VRG, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist und die Parteien lediglich eine Mitwirkungspflicht trifft (Abs. 1 und 2). Nach dem erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. April 2021 (VGer GR U 21 37 v. 23.4.2021 E. 3) entspricht die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 6 Abs. 2 SHG jener i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ZPO (vgl. die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944, S. 1368 f.).
2. Eintreten
2.1. Wie die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Zwischenentscheid vom 30. September 2022 festgestellt hat, steht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG und Art. 85b VRG der Weiterzug ans Kantonsgericht von Graubünden offen.
2.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend unbestrittenermassen erreicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist somit mit Berufung anfechtbar.
2.3. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2019, mitgeteilt am 18. Juni 2019, ging dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 19. Juni 2019 zu (angefochtenes Urteil mit Zustellcouvert, act. B.1; Sendungsverfolgung bei Akten Verwaltungsgericht). Die Berufung erfolgte am 20. August 2019 (act. A.1) und damit, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO), fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten.
2.4. Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Mit der Berufungsantwort kann die Gegenpartei Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 25. November 2022, mit welcher den Berufungsbeklagten die Berufung zugestellt wurde (act. D.14), ist diesen am 29. November 2022 zugegangen. Die Berufungsantwort und Anschlussberufung erfolgte am 12. Januar 2023 und damit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtzeitig. Da die Rechtsschrift auch die weiteren Formerfordernisse erfüllt, ist auf die Anschlussberufung einzutreten.
3. Verweise in Rechtsschriften
3.1. In ihrer Berufungsantwort halten die Berufungsbeklagten fest, sie würden sich auf eine Stellungnahme zu den in der Berufung geltend gemachten Beanstandungen beschränken. Ergänzend werde auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen (act. A.7, Rz 6 f.). An verschiedenen anderen Stellen ihrer Rechtsschriften verweisen sie dementsprechend auf ihre Ausführungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften, ohne diese Ausführungen zu wiederholen (vgl. z.B. act. A.7, Rz 15, 29, 42, act. A.9, Rz 11, 28). Es stellt sich die Frage, ob sie damit den Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften im Berufungsverfahren zu genügen vermögen.
3.2. Im Zusammenhang mit der Berufung hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass diese gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist. Die Berufung erhebende Partei muss aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Um dieser Pflicht nachzukommen genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, im Einzelnen bezeichnen, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, so dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 v. 11.04.2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 271; zum Ganzen: BGer 4A_72/2021 v. 28.09.2021 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Diese Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (vgl. BGer 4A_399/2018 v. 08.02.2019 E. 2.2; 4A_580/2015 v. 11.04.2016 E. 2, nicht publ. In: BGE 142 III 271) und für jede andere Rechtsschrift im Berufungsverfahren.
Das erwähnte Verweisungsverbot ist keine Schikane, sondern verfolgt den doppelten Zweck, einerseits der Berufungsinstanz die Arbeit zu erleichtern und andererseits die Berufung führende Partei dazu zu zwingen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, was zwangsläufig nicht geschehen kann, wenn lediglich auf frühere und damit vor Erlass des angefochtenen Entscheids erstellte Eingaben verwiesen und in erster Instanz Vorgebrachtes praktisch wörtlich wiederholt wird (BGer 5A_801/2018 v. 30.04.2019 E. 4.4).
3.3. Die Berufungsbeklagten genügen mit den Verweisen auf ihre Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren den Begründungsanforderungen an Berufungsantwort und Duplik nicht. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie jeweils auf Randziffern ihrer vorinstanzlichen Rechtsschriften verweisen. Die Berufungsbeklagten bezwecken mit den Verweisen auf ihre Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren nämlich eine Vervollständigung bzw. Bestätigung ihrer Argumentation im Berufungsverfahren. Es ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb nicht eine vollständige Argumentation in die Rechtsschriften des Berufungsverfahrens hätte aufgenommen werden können. Zudem beeinflusst der Umstand, dass die Berufungsbeklagten ihre Argumente schon vor der Vorinstanz vorgebracht haben, deren Überzeugungskraft nicht. Mit einem Verweis auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften setzen sich die Berufungsbeklagten mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander und genügen sie ihrer Begründungslast nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nur mit Rügen und Argumenten zu befassen, die sich in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens selbst finden.
4. Beiladung
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hatte den Kreisnotar B._____ gestützt auf Art. 40 VRG von Amtes wegen beigeladen. Wie bereits vor Verwaltungsgericht verzichtete B._____ auch im vorliegenden Verfahren auf das Einreichen persönlicher Stellungnahmen (act. A.3).
5. Erbengemeinschaft und Legitimation
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann (BGE 141 IV 380 E. 2.3.2). Sie ist zivilrechtlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich weder partei- noch prozessfähig. Verfahrenspartei ist damit nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln (BGE 140 III 598 E. 3.2). Für das Berufungsverfahren sind demnach D._____ und E._____ als Berufungsbeklagte (und Anschlussberufungskläger) zu bezeichnen. Dass die Berufungsbeklagten durchgehend die Erbengemeinschaft als "Berufungsbeklagte" bzw. "Anschlussberufungsklägerin" benennen und die Vorinstanz von der Erbengemeinschaft als Klägerin spricht, vermag daran nichts zu ändern.
6. Vorrang eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs
6.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Erben des J._____ hätten sich im Dienstbarkeitsvertrag vom 5. Mai 2006 verpflichtet, ihre vertraglichen Verpflichtungen allfälligen Dritterwerbern zu überbinden und im Falle der Verletzung der Überbindungspflicht Schadenersatz zu leisten. Bei dieser vertraglichen Ausgangslage stehe somit ein Schaden erst dann fest, wenn die Erben des J._____ erfolglos beklagt worden seien. Solange ein Anspruch gegenüber den Erben des J._____ im Vermögen der Ansprecher verbleibe, dessen Befriedigung möglich sei, liege kein Schaden vor. Die Berufungsbeklagten hätten nicht geltend gemacht, dass die Erben des J._____ nicht zur Erfüllung fähig wären oder dass eine Klage gegen diese aus anderen Gründen nicht zumutbar sei. Die Berufungsklägerin untermauert ihre Argumentation mit dem Hinweis auf BGer 4C.137/2006 v. 17.01.2008 E. 3.3.1 ff. Sie verkennt dabei jedoch, dass es bei dem von ihr behaupteten Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber den Erben des J._____ nicht um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch geht – um einen solchen hat es sich aber im verwiesenen Urteil des Bundesgerichts gehandelt –, sondern um einen Schadenersatzanspruch aus Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung), was schon aus der Formulierung im Dienstbarkeitsvertrag klar wird (vgl. VG act. B.5, S. 4 Ziff. 7). Den Fall, dass verschiedene Personen aus verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden haften, regelt das Obligationenrecht, und zwar in Art. 51 Abs. 1 OR: Gegen aussen besteht (unechte) Solidarität, was heisst, dass der Geschädigte seinen ganzen Schaden gegenüber einem der mehreren Schädiger geltend machen kann. Dabei kann der Geschädigte frei wählen, welchen Schädiger er für den ganzen Schaden belangen will. Dass gegenüber einem anderen Schädiger ebenso ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen würde, ändert daran nichts. Die Argumentation der Berufungsklägerin verfängt daher nicht. Dass die Erben des J._____ im Übrigen für den Schaden haften würden bzw. hätten haften müssen, den die Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin im gegenständlichen Staatshaftungsprozess geltend machen, wurde von den Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren (VG act. A.5, Rz 6 und 25) und wird von ihnen auch im Berufungsverfahren bestritten (act. A.7, Rz 14 und 21); diese Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, gerade weil die Berufungsbeklagten aufgrund der (unechten) Solidarität den gesamten Schaden bei der Berufungsklägerin einfordern können, auch wenn die Erben des J._____ haften sollten bzw. gehaftet haben sollten.
6.2. Die Berufungsklägerin argumentiert weiter, es ergebe sich schon aus den Stichworten der Dienstbarkeit, wie sie im Grundbuch zu Lasten Parzelle Nr. F._____ und zu Gunsten Parzellen Nrn. H._____ und I._____ eingetragen worden sei ("Baurecht mit Anschlussrecht…"), dass die Parteien des Grunddienstbarkeitsvertrages die dingliche Eintragung eines Anschlussrechts gewollt hätten. Sie halte daran fest, dass den Berufungsbeklagten eine Klage zur Verfügung gestanden hätte, auf der Basis des Grunddienstbarkeitsvertrages die Eintragung des Anschlussrechtes im Grundbuch zu erwirken und so sicherzustellen, dass die Baubewilligung nicht in Ermangelung von dinglichen Rechten für die Erstellung und Benützung der Erschliessungsanlagen hätte abgewiesen werden können.
Es ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagten und die Erben des J._____ ein dinglich gesichertes Anschlussrecht für die Parzelle Nr. F._____ vereinbaren wollten. Dies geht aus der gewählten Formulierung im Dienstbarkeitsvertrag hervor (vgl. VG act. B.5, S. 2:"Die jeweiligen Eigentümer der Parzelle F._____ sind dauernd berechtigt, …"). Um den Dienstbarkeitsvertrag aufsetzen und beurkunden zu lassen, haben sie sich an den Kreisnotar gewandt. Dieser hat offenbar auch verstanden, was die Vertragsparteien vereinbaren wollten (VG act. G.1, S. 2 unten "RA B._____"). Nachdem es sich beim Kreisnotar um einen juristischen Experten gehandelt hat, die Vertragsparteien jedoch, soweit aus den Akten ersichtlich – und die Berufungsklägerin macht nichts Anderes geltend –, keine juristische Vorbildung hatten, durften sie sich darauf verlassen, dass der Kreisnotar das Anschlussrecht so beurkundet, dass es ins Grundbuch eingetragen werden konnte, wie es ihrem Willen entsprach. Es bestand für sie keine Veranlassung, nach der Erstellung des Dienstbarkeitsvertrages eine weitere Fachmeinung (z.B. bei einem Anwalt, einem anderen Notar oder dem Grundbuchamt) einzuholen. Gleich sah die Situation nach der Beurkundung aus. Die Berufungsbeklagten durften davon ausgehen, dass das Anschlussrecht im Dienstbarkeitsvertrag dinglich vereinbart worden war und die im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Eintragung im Grundbuch auch das Anschlussrecht dinglich sicherte. Dass das Anschlussrecht nicht dinglich vereinbart und nicht im Grundbuch eingetragen worden war, wurde für die Berufungsbeklagten erst zum Thema, als im Februar 2010 in einer Einsprache gegen die Baubewilligung ein entsprechendes Argument vorgebracht wurde (vgl. VG act. B.13, S. 3 Ziff. 4). In jenem Zeitpunkt aber hatten die Erben des J._____ die Stockwerkeinheiten bereits veräussert. Die Erben des J._____ hätten somit im Zeitpunkt, als die Berufungsbeklagten mit der fehlenden dinglichen Sicherung des Anschlussrechts konfrontiert wurden, nicht mehr zu einer Zustimmung zur Eintragung des Anschlussrechts ins Grundbuch gezwungen werden können, da sie nicht mehr Eigentümer der Parzellen Nrn. H._____ und I._____ waren und gegenüber den Erwerbern der Stockwerkeinheiten über keine Möglichkeit verfügten, diese zu einer Zustimmung zur Eintragung zu bestimmen; jedenfalls macht die Berufungsklägerin nichts Anderes geltend. Es stand damit den Berufungsbeklagten in jenem Zeitpunkt kein Erfüllungsanspruch, sondern höchstens ein Schadenersatzanspruch gegen die Erben des J._____ zu (vgl. auch VG act. B.5, S. 4 Ziff. 7). Die Argumentation der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Die Berufungsbeklagten verfügen über keinen Erfüllungsanspruch gegen die Erben des J._____.
7. Projektierungskosten und Gebühren
7.1. Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe den Berufungsbeklagten zu Unrecht Projektierungskosten und Gebühren zugesprochen. Wenn das positive Vertragsinteresse geltend gemacht werde, wie es die Berufungsbeklagten tun würden, dann würden Projektierungskosten und Gebühren für ein Projekt, welches später nicht realisiert werde, keine Schadenspositionen darstellen. Denn zur Berechnung des Schadens sei ein Vergleich mit dem hypothetischen Vermögensstand zu machen, der ohne das schädigende Ereignis gegeben wäre, weshalb gedanklich davon auszugehen sei, dass den Berufungsbeklagten die Baubewilligung für ihr originäres Bauprojekt erteilt worden wäre und sie dieses auch realisiert hätten. Die Projektierungskosten und Gebühren wären auch im Falle, dass die Baubewilligung erteilt worden wäre, angefallen. Ein allfälliger Schaden könne einzig für spätere Aufwendungen zur Realisierung des tatsächlich verwirklichten Bauprojekts anfallen. Solche Kosten machten die Berufungsbeklagten keine geltend. Wenn die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz den Berufungsbeklagten zugesprochenen Projektierungskosten und Gebühren bezahlen würde, bestünde für sie das Risiko, später zusätzlich für Mehraufwendungen aufkommen zu müssen und den Berufungsbeklagten schliesslich mehr als ihren Schaden zu bezahlen.
7.2. Die Berufungsbeklagten argumentieren, die von der Vorinstanz zugesprochenen Projektierungskosten und Gebühren seien für ein künftiges Projekt nicht mehr verwendbar und daher definitiv nutzlos geworden. Es handle sich auch weder um einen Fall des "Verlusts einer Chance" noch um einen Frustrationsschaden. Die Berufungsklägerin verkenne, dass der Schaden nicht nur eintrete, falls die Berufungsbeklagten unter entsprechender Kostenfolge ein neues Bauprojekt planten. Vielmehr sei der Schaden bereits eingetreten, da diese Auslagen, die sie im Vertrauen auf die korrekte Abfassung des Dienstbarkeitsvertrages und im Hinblick auf die Überbauung des Grundstücks getätigt hätten, bereits angefallen seien. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Projektierungskosten seien definitiv nutzlos, also unabhängig von einem allfälligen neuen Bauprojekt. Die Berufungsbeklagten seien auch dann geschädigt, wenn sie kein neues Bauprojekt planten.
7.3.1. Es ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass in materieller Hinsicht das – in der Zwischenzeit durch das Gesetz über die Staatshaftung (SHG, BR 170.050) ersetzte – Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; aBR 170.050) anwendbar ist. Art. 21 VG hält fest, dass der Abschnitt des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen ergänzend Anwendung findet, soweit das VG selbst keine Vorschriften enthält. Damit stellt das VG klar, dass es sich bei der Staatshaftung um eine ausservertragliche Haftung handelt. Die Unterscheidung zwischen positivem und negativem (Vertrags-)Interesse, die zur Frage der Haftung aus Vertrag gehört, ist damit nicht von Belang. Insoweit ist auf die Behauptung der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagten würden das positive Interesse verlangen, nicht weiter einzugehen.
7.3.2. Als Voraussetzung einer Haftpflicht nennt das VG unter anderem den Schaden; eine Definition, was unter Schaden zu verstehen ist, findet sich im VG jedoch nicht. Um diese Lücke zu füllen, ist gemäss Art. 21 VG auf den Abschnitt des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 41 ff. OR) und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. PKG 1998 Nr. 7 E. 1). Nach gefestigter Rechtsprechung ist für den deliktsrechtlichen Schadensbegriff auf die Differenztheorie abzustellen. Demnach gilt als Schaden die ungewollte Verminderung des Reinvermögens, entsprechend der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. statt vieler BGer 4A_18/2023 v. 09.05.2023 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Als schädigendes Ereignis ist vorliegend der Umstand anzusehen, dass das Anschlussrecht im Grunddienstbarkeitsvertrag lediglich obligatorisch und nicht dinglich ausgestaltet wurde, weshalb es nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. Für die Berechnung eines Schadens ist mithin der jetzige Stand des Vermögens der Berufungsbeklagten mit dem (hypothetischen) Stand zu vergleichen, den ihr Vermögen hätte, wenn das Anschlussrecht dinglich ausgestaltet und ins Grundbuch eingetragen worden wäre. Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass sie in diesem Fall über eine dinglich gesicherte, genügende Erschliessung verfügt hätten, so dass die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung vom Verwaltungsgericht nicht aufgehoben worden wäre und sie ihr Bauprojekt hätten verwirklichen können. Daraus lässt sich indessen kein Schaden im vorerwähnten Sinne ableiten. Hätten die Berufungsbeklagten ihr Bauprojekt so verwirklichen können, wie sie es geplant hatten, dann wären die Projektierungskosten und Gebühren, die sie vorliegend als Schaden geltend machen, genauso angefallen, wie sie tatsächlich angefallen sind. Ihr Vermögen hätte mithin dieselbe Verminderung erfahren, wie es sie jetzt erfahren hat. Hätte aber auch die dingliche Vereinbarung des Anschlussrechts und dessen Eintragung im Grundbuch nicht zu einer genügenden Erschliessung geführt − wie es die Berufungsklägerin geltend macht − dann wäre die Baubewilligung vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden und auch in diesem Fall wären die Projektierungskosten und Gebühren angefallen. Es steht damit fest, dass den Berufungsbeklagten bezüglich der Projektierungskosten und Gebühren bis anhin kein haftpflichtrechtlicher Schaden entstanden ist. Zu Recht hat die Berufungsklägerin festgehalten, dass ein solcher allenfalls entstehen könnte, wenn die Berufungsbeklagten ein neues Projekt realisieren würden. Über einen dannzumal möglichen Schaden braucht in vorliegendem Verfahren jedoch nicht entschieden zu werden.
7.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Berufungsbeklagten bisher kein haftpflichtrechtlicher Schaden im Zusammenhang mit Projektierungskosten und Gebühren entstanden ist. Die Vorinstanz hat ihnen damit zu Unrecht Schadenersatz unter diesen Titeln zugesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben; die Klage ist bezüglich der geltend gemachten Projektierungskosten und Gebühren abzuweisen.
8. Kosten im Vorfeld des Quartierplanverfahrens
8.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz hätte den Berufungsbeklagten die von diesen geltend gemachten "Kosten im Vorfeld des Quartierplanverfahrens" nicht zusprechen dürfen, da die Berufungsbeklagten diese Kosten in den Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens nicht rechtsgenüglich behauptet und substantiiert hätten. Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, die Berufungsklägerin sei sowohl im Berufungsverfahren als auch vor der Vorinstanz in der Lage gewesen, die mittels Honorarnote ihres damaligen Anwalts belegten Kosten detailliert zu bestreiten. Dies zeige, dass der Vorwurf der ungenügenden Substantiierung verfehlt sei. Die Berufungsbeklagten hätten in den Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt, weshalb die Rechtsberatung durch den beigezogenen Rechtsanwalt aufgrund des Fehlers des Kreisnotars notwendig geworden sei und was diese konkret beinhaltet habe. Aus der Honorarnote ergäben sich im Weiteren die einzelnen konkret erbrachten Leistungen, chronologisch mit jeweiligem Datum aufgelistet.
8.2. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, gilt im Staatshaftungsprozess aufgrund von Art. 6 Abs. 2 SHG (BR 170.050) eine strenge Verhandlungsmaxime (act. B.1, S. 13). Diese entspricht der Verhandlungsmaxime i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ZPO (vgl. VGer GR U 21 37 v. 23.4.2021 E. 3; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944, S. 1368 f.; vgl. zum Ganzen auch E. 1 zuvor). Die Parteien stellen dies im Berufungsverfahren nicht in Frage. Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazugehörenden Beweismittel anzugeben (BGE 144 III 519 E. 5.1). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die relevanten Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_496/2019 v. 01.02.2021 E. 4.1; 4A_605/2019 v. 27.05.2020 E. 4.1). Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 5A_780/2019 und 5A_842/2019 v. 31.08.2020 E. 7.4; je mit Hinweis). Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann (BGE 132 III 186 E. 8.2 mit Hinweis). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (zit. BGer 4A_605/2019 E. 4.1; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_443/2017 v. 30.04.2018 E. 2.1).
8.3.1. Die Berufungsbeklagten haben in ihrer Klage vorgebracht, weil sie sich gegenüber den Rechtsnachfolgern der Erben J._____ nicht auf das Anschlussrecht berufen könnten, müsse ihr Grundstück im Rahmen eines Quartierplanverfahrens erschlossen werden. Ob die Durchführung eines Quartierplanverfahrens für ein einzelnes Grundstück möglich sei, habe zunächst geklärt werden müssen. Die dafür entstandenen Kosten würden sich auf CHF 14'437.50 belaufen. Ohne den Fehler des Kreisnotars wären diese Abklärungen nicht nötig gewesen (VG act. A.1, N 79). Weitere Behauptungen stellten sie in diesem Zusammenhang nicht auf. Als Beweis legten sie eine Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. L._____ vom 18. November 2013 ins Recht (VG act. B.49). Diese Honorarnote führt zwar die in Rechnung gestellten einzelnen Verrichtungen samt den jeweiligen Daten, an welchen sie erbracht wurden, chronologisch auf. Es fehlt jedoch eine Aufschlüsselung des angegebenen zeitlichen Gesamtaufwands auf die einzelnen Verrichtungen.
8.3.2. Die Berufungsklägerin hat daraufhin in der Klageantwort ausgeführt, die Eintragung des Anschlussrechts (im Grundbuch) hätte möglicherweise nicht zu einer vollständigen Erschliessung geführt. Darum sei unklar, ob das Quartierplanverfahren nicht ohnehin hätte durchgeführt werden müssen. Die eingereichten Rechnungen enthielten zudem Positionen, welche nichts mit den von den Berufungsbeklagten geltend gemachten Abklärungen im Vorfeld des Quartierplanverfahrens zu tun hätten. Die Forderung werde bestritten (VG act. A. 3, Ziff. 34).
8.3.3. In der Replik erwiderten die Berufungsbeklagten, die Erschliessung wäre durchaus genügend gewesen, wenn das Anschlussrecht eingetragen worden wäre, was die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung, bei welcher von einer dinglichen Absicherung des Anschlussrechts ausgegangen worden sei, belege. Ein Quartierplanverfahren hätte dann nicht durchgeführt werden müssen. Bezüglich der Rechnung von Rechtsanwalt L._____ erläutere die Berufungsklägerin nicht, welche Positionen nichts mit den Abklärungen im Vorfeld des Quartierplanverfahrens zu tun hätten, weshalb die unsubstantiierte Bestreitung nicht zu hören sei. Die Berufungsklägerin bestreite im Übrigen nicht, dass sämtliche in der Rechnung von Rechtsanwalt L._____ aufgeführten Bemühungen aufgrund der fehlenden Erschliessung, welche aus dem Fehler des Kreisnotars resultiert hätte, notwendig geworden seien, also kausal verursacht worden seien (VG act. A.5, N 53 ff. und 36).
8.3.4. In der Duplik bestritt die Berufungsklägerin, dass die Erschliessung bei Eintragung des Anschlussrechts genügend gewesen wäre. Weiter führte sie aus, dass nur substantiierte Behauptungen zu bestreiten seien. Da die Berufungsbeklagten die Rechnungen von Rechtsanwalt L._____ pauschal geltend machen würden, erübrige sich die Bestreitung einzelner Rechnungspositionen. Die Rechnungen würden zudem keine Detaillierungen des Zeitaufwandes für die einzelnen Verrichtungen enthalten, so dass eine Prüfung und detaillierte Bestreitung gar nicht möglich wäre. Die Berufungsbeklagten würden gemäss Klage und Replik im Weiteren ausschliesslich "Kosten im Vorfeld des Quartierplanverfahrens" geltend machen. Die Honorarnote enthalte jedoch Aufwand für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 12. August 2013, während das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2011 datiere und den Parteien am 23. Juni 2011 mitgeteilt worden sei. Alleine daraus ergebe sich, dass nicht sämtliche Aufwendungen von Rechtsanwalt L._____ mit der Abklärung zusammenhängen könnten, ob die Durchführung des Quartierplanverfahrens für ein einziges Grundstück möglich sei. Zudem ergebe sich aus der Honorarnote, dass diese in zeitlicher Hinsicht auch Bemühungen nach Einleitung des Quartierplanverfahrens umfasse, während die Berufungsbeklagten mit der Klage explizit nur die Kosten im Vorfeld des Quartierplanverfahrens geltend machen würden (VG act. A.10, Ziff. 26).
8.3.5. In der Triplik schliesslich hielten die Berufungsbeklagten fest, die Ausführungen der Berufungsklägerin zeigten, dass dieser ein Bestreiten des geltend gemachten Schadens ohne weiteres möglich sei. In der Klageschrift seien die Gründe für den Beizug von Rechtsanwalt L._____ dargelegt und die entstandenen Kosten ausgewiesen worden. Dass seine Honorarnote vom 18. November 2013 nicht nur Positionen im Zusammenhang mit der Durchführung des Quartierplanverfahrens enthalte, treffe zu. Seine Aufwendungen vom 1. Januar 2010 [recte 2011] bis am 28. Juni 2010 [recte 2011] (Prüfung Urteil des Verwaltungsgerichts) seien dem Schadensposten "Kosten für das Baueinsprache- und Rechtsmittelverfahren" zuzuordnen. An der Pflicht der Berufungsklägerin, diese Kosten zu erstatten, ändere sich dadurch nichts (VG act. A.11, N 49 f.).
8.3.6. In den weiteren Eingaben finden sich zu diesem von den Berufungsbeklagten behaupteten Schadensposten keine Ausführungen.
8.4. Wie bereits festgestellt, gilt im Staatshaftungsprozess eine strenge Verhandlungsmaxime, die der Verhandlungsmaxime i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ZPO entspricht (vgl. Erwägung 1 und 6.2). Gilt aber die Verhandlungsmaxime, so haben die Parteien Tatsachenbehauptungen rechtzeitig vorzubringen (vgl. Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG) und es gelten die Bestimmungen über den Aktenschluss (vgl. KGer GR ZK2 21 29 v. 22.12.2022 E. 6.6). Dieser tritt nach der Möglichkeit, sich zweimal uneingeschränkt zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen, ein; danach haben die Parteien nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1; 140 III 312 E. 6.3.2). Vorliegend hatten die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren die Gelegenheit, sich in einem doppelten Schriftenwechsel zweimal unbeschränkt zu äussern. Der Aktenschluss trat damit mit Einreichung der Duplik ein. Die Berufungsbeklagten konnten mithin in der Triplik nur neue Tatsachen behaupten, die entweder erst nach Aktenschluss entstanden waren oder bereits vor Aktenschluss vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO). Ihre Ausführungen, die Aufwendungen von Rechtsanwalt L._____ in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Juni 2011 seien dem Schadensposten "Kosten für das Baueinsprache- und Rechtsmittelverfahren" zuzuordnen, finden sich erst in der Triplik und waren folglich neu. Sie hätten offensichtlich bereits im doppelten Schriftenwechsel vorgebracht werden können, weshalb sie verspätet erfolgten und vorliegend in dem Sinne nicht berücksichtigt werden dürfen, als diese Aufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der Baueinsprache und des daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens geprüft werden können. Selbst wenn sie aber als Kosten des Baueinsprache- und des Rechtsmittelverfahrens geprüft werden müssten, so könnten sie doch nicht zugesprochen werden, denn es würde an einer Bezifferung fehlen (dazu gleich nachfolgend).
Bei der weiteren Feststellung der Berufungsbeklagten, es treffe zu, dass die Honorarnote von Rechtsanwalt L._____ nicht nur Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren umfasse, handelt es sich dahingegen um ein Zugeständnis, das in jeder Phase des Prozesses möglich ist (BGer 4A_33/2015 v. 09.06.2015 E. 6.2.2). Dieses Zugeständnis hätte die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde legen müssen. Sie hätte mithin davon ausgehen müssen, dass nicht sämtliche Aufwendungen, die Rechtsanwalt L._____ in seiner Honorarnote vom 18. November 2013 aufgeführt hat, zu den von den Berufungsbeklagten geltend gemachten "Kosten im Vorfeld des Quartierplanverfahrens" gehörten. Somit hätte sie den Berufungsbeklagten unter diesem Titel von vornherein nicht den gesamten mit der Honorarnote von Rechtsanwalt L._____ in Rechnung gestellten Betrag zusprechen dürfen. Da die Honorarnote von Rechtsanwalt L._____ keine Zeiteinheiten pro Verrichtung enthält, sondern einzig einen zeitlichen Gesamtaufwand für sämtliche Verrichtungen aufführt, kann zudem nicht entschieden werden, welcher zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren steht. Damit aber steht nicht fest, welche Aufwendungen die Berufungsbeklagten unter dem Titel "Kosten im Vorfeld des Quartierplanverfahrens" tatsächlich geltend machen. Fehlt es aber an einem genau bezeichneten zeitlichen Aufwand, kann der unter diesem Titel tatsächlich ausgewiesene Geldbetrag nicht errechnet werden. Es fehlt der Klage insoweit an einer Bezifferung und auch an der notwendigen Substantiierung (vgl. dazu auch nachfolgend Erwägung 8.5). Die Vorinstanz hätte die Klage in diesem Punkt abweisen müssen. Nachdem sie dies nicht getan, sondern den gesamten mit der Honorarnote in Rechnung gestellten Betrag den Berufungsbeklagten als Schadenersatz zugesprochen hat, ist die Berufung in diesem Punkt begründet und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben. Die Klage ist im Zusammenhang mit den unter dem Titel "Kosten im Vorfeld des Quartierplanverfahrens" geltend gemachten Aufwendungen abzuweisen.
8.5. Zu einer Abweisung der Klage in diesem Punkt gelangt man im Übrigen auch über die Frage der genügenden Substantiierung. Die Berufungsbeklagten haben in der Klage den Forderungsbetrag genannt und behauptet, die Aufwendungen von Rechtsanwalt L._____ würden im Zusammenhang mit der Abklärung stehen, ob für ein einzelnes Grundstück ein Quartierplanverfahren durchgeführt werden könne (vgl. VG act. A.1 Rz. 79). Weitere Tatsachenbehauptungen finden sich weder in der Klage noch in der Replik des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Beweis haben die Berufungsbeklagten die Honorarnote von Rechtsanwalt L._____ eingereicht (VG act. B.49). Sie machen geltend, damit hätten sie ihrer Substantiierungslast genügt. Das trifft nicht zu. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagten die Honorarnote von Rechtsanwalt L._____ einzig als Beweis angeboten haben. Ein Hinweis, dass die Honorarnote den Tatsachenvortrag vervollständige, fehlt. Weiter ist den Berufungsbeklagten zu entgegnen, dass Behauptungen grundsätzlich in den Rechtsschriften vorzubringen sind und es nur ausnahmsweise zulässig ist, den Obliegenheiten der Substantiierung durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Dafür wird vorausgesetzt, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2) und nur für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. Auch dann ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; BGer 4A_377/2021 v. 29.6.2022 E. 3.2; 4A_415/2021 v. 18.3.2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Verweis ist ungenügend, wenn die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es muss vielmehr ein problemloser Zugriff auf die verlangten Informationen gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen (vgl. zum Ganzen statt vieler BGer 4A_473/2022 v. 19.01.2023 E. 4.3.3 und 5A_745/2021 v. 26.04.2022 E. 2.2.3). Wie bereits festgestellt, sind in der Honorarnote von Rechtsanwalt L._____ keine Zeitangaben zu den einzelnen Verrichtungen zu finden; sie enthält zwar eine mit Daten versehene chronologische Auflistung der abgerechneten Bemühungen, jedoch nur ein Gesamttotal der aufgewendeten Zeit. Damit aber fehlt eine wichtige Information, um die Honorarnote überprüfen und substantiiert bestreiten zu können. Denn selbst wenn die Berufungsklägerin einzelne der abgerechneten Verrichtungen als nicht zu den Abklärungen bezüglich eines Quartierplanverfahrens gehörend benannt hätte, hätte sie doch nicht näher ausführen können, welchen Teilbetrag der Forderung sie damit bestreitet. Die für ein substantiiertes Bestreiten notwendigen Informationen sind weder in den Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens noch in der Beilage zu finden, weshalb die Berufungsbeklagten ihrer Substantiierungslast nicht in genügendem Masse nachgekommen sind.
Selbst wenn man von einem rechtsgenügenden Verweis ausgehen wollte, würde dies den Berufungsbeklagten nicht weiterhelfen. Mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und dem Verweis auf die Beilage hätten die Berufungsbeklagten die Forderung lediglich pauschal behauptet, nachdem weder den Rechtsschriften noch der Honorarnote entnommen werden kann, wie die Forderung sich zusammensetzt (welche Beträge den einzelnen Bemühungen zuzurechnen sind). Haben die Berufungsbeklagten die Forderung aber nur pauschal behauptet, so musste die Berufungsklägerin die Forderung auch nur pauschal bestreiten. Und das hat sie getan. Sie hat in der Klageantwort ausgeführt, die Rechnungen enthielten Positionen, die nichts mit den behaupteten Abklärungen zu tun hätten; die Forderung werde bestritten (VG act. A.3, S. 17 N 34). Das genügte. Die Berufungsbeklagten wären infolgedessen angehalten gewesen, ihre Behauptung näher zu substantiieren, das heisst auszuführen, welche Beträge welchen Verrichtungen zuzurechnen sind und weshalb die einzelnen konkreten Verrichtungen unter dem Titel "Kosten im Vorfeld des Quartierplanverfahrens" geltend gemacht werden können. Das haben sie nicht getan. Vielmehr haben sie sich in der vorinstanzlichen Replik damit begnügt zu bestreiten, dass die von der Berufungsklägerin vorgebrachte Bestreitung genügend substantiiert sei. Das genügte nicht. Die behaupteten Kosten waren mithin weiterhin bestritten und nicht nachgewiesen. Somit hätte die Vorinstanz die Klage in diesem Punkt abweisen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist die Berufung diesbezüglich auch unter diesem Gesichtspunkt begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.
Die Berufungsklägerin führt in diesem Zusammenhang in der Berufungsreplik aus, daran ändere auch "die von den Klägern ins Feld geführte Tatsache nichts, dass unbestrittenermassen sämtliche in der Honorarnote von RA L._____ aufgeführten Bemühungen aufgrund der fehlenden Erschliessung notwendig geworden sind", (act. A.8, S. 6). Die Berufungsbeklagten wollen daraus ein Zugeständnis ableiten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berufungsklägerin hat an derselben Stelle nämlich weiter ausgeführt, die Berufungsbeklagten hätten die Forderung über CHF 14'437.50 in tatsächlicher Hinsicht einzig mit Abklärungen zur Frage, ob die Durchführung eines Quartierplanverfahrens für ein einzelnes Grundstück möglich sei, begründet. Ausgehend von diesem Tatsachenfundament könne von vornherein für diverse Positionen der Honorarnote von Rechtsanwalt L._____ kein Schadenersatz zugesprochen werden. Damit hat die Berufungsklägerin zwar anerkannt, dass die in der Honorarnote von Rechtsanwalt L._____ aufgeführten Bemühungen durch die fehlende Erschliessung verursacht wurden. Sie hat aber weiterhin bestritten, dass sämtliche Bemühungen in Zusammenhang mit den Abklärungen zur Frage der Durchführbarkeit eines Quartierplanverfahrens für ein einzelnes Grundstück stehen. Nur mit diesen Abklärungen aber haben die Berufungsbeklagten ihre Forderung in diesem Punkt begründet. Es kann den Berufungsbeklagten nicht zugestimmt werden, dass eine eventuell ungenaue bzw. nicht für alle Einzelleistungen zutreffende Zusammenfassung der Leistungen irrelevant sei. Es geht nämlich um mehr als nur eine ungenaue Zusammenfassung. Es geht um das Klagefundament für diese Schadensposition. Dabei kommt es sehr wohl darauf an, was genau behauptet wird, denn das Gericht darf seinem Urteil nur behauptete Tatsachen zugrunde legen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Zudem muss die Gegenpartei klar erkennen können, gegen was sie sich zur Wehr setzen muss. Die Berufungsbeklagten verlangen die Kosten aus der Honorarnote von Rechtsanwalt L._____ allein unter dem Aspekt der Abklärungen bezüglich Durchführbarkeit eines Quartierplanverfahrens für ein einzelnes Grundstück. Wenn sie der Ansicht gewesen wären, diese Kosten würden ihnen auch aus anderen Gründen zustehen, hätten sie diese Gründe geltend machen müssen. Das haben sie nicht getan. Damit bleibt es in diesem Punkt bei der Abweisung der Klage.
9. Verjährung der Schadenspositionen *"Kosten Bauprojekt"*und "Kosten Einsprache- und Beschwerdeverfahren"
9.1. Die Berufungsklägerin führt aus, die Berufungsbeklagten und die Vorinstanz seien davon ausgegangen, dass die als Schaden geltend gemachten Kosten des Bauprojekts und des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens den Eheleuten D._____ und K._____ angefallen seien und die Forderung mittels Zession auf die Berufungsbeklagten übertragen worden sei. Die Berufungsklägerin habe schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 und seiner Ehefrau keine Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben worden seien. Die Vorinstanz habe sich nicht zum Einwand geäussert, die Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber den Berufungsbeklagten (Erbengemeinschaft) hätten gegenüber der einfachen Gesellschaft der Eheleute D._____ keine Wirkung entfaltet. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Berufungsbeklagten hätten in der Triplik im vorinstanzlichen Verfahren argumentiert, K._____ habe das Baugesuch als Ehefrau mitunterzeichnet und die Kosten seien allein vom Berufungsbeklagten 1 als künftigem Eigentümer der Parzelle Nr. F._____ zu tragen, selbst wenn die Rechnungen auf beide Ehegatten lauten würden. Die Berufungsklägerin halte daran fest, dass die Eheleute E._____ eine einfache Gesellschaft bilden würden. Die C._____ einerseits und die einfache Gesellschaft der Eheleute D._____ andererseits seien Gesamthandschaften und die Berufungsklägerin sei der Auffassung, dass die gegenüber der C._____ abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber der einfachen Gesellschaft der Eheleute D._____ keine Wirkung entfalten würden. Die Baueinsprache sei am 11. Februar 2010 erfolgt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts zum Bauvorhaben sei den Berufungsbeklagten am 23. Juni 2011 zugestellt worden. Die geltend gemachten Rechnungen datierten vom 1. Oktober 2008 bis zum 18. November 2013. Die Forderung sei daher im Zeitpunkt der Abtretung durch die Eheleute D._____ und K._____ am 26. November 2014 bereits verjährt gewesen.
9.2. Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 24. Juli/11. August 2009 werde der Berufungsbeklagte 1 die Parzelle Nr. F._____ zu Alleineigentum übernehmen. Er habe die Baueingabe als zukünftiger Grundeigentümer eingereicht und die mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Kosten seien von ihm zu tragen. Aus der Mitunterzeichnung des Baugesuchs durch seine Ehefrau könne nicht abgeleitet werden, dass die Eheleute D._____ eine einfache Gesellschaft bilden würden. Dazu würde es schon am notwendigen animus societatis fehlen. Eine solche Mitunterzeichnung durch den Ehegatten sei durchaus üblich, gerade wenn es um Angelegenheiten der Familienwohnung gehe. Sie führe zu keiner einfachen Gesellschaft unter den Eheleuten, zumal ein Gesellschaftsverhältnis unter den Ehegatten nie gewollt gewesen sei. Ein konkludentes Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages sei nicht leichthin anzunehmen. Der Berufungsbeklagte 1 werde die Parzelle Nr. F._____ allein zu Eigentum übernehmen, er trage jegliche Kosten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schadensposten allein, ungeachtet der Mitunterzeichnung durch seine Ehefrau. Derselbe Berufungsbeklagte 1 sei als Erbe persönlich Adressat der Verjährungsverzichtserklärungen, die die Berufungsklägerin gegenüber "den Erben D._____ sel., nämlich D._____ und E._____" abgegeben habe. Die dem Berufungsbeklagten 1 zustehenden Ersatzansprüche seien daher schon vor ihrer Abtretung von den Verjährungsverzichtserklärungen erfasst gewesen. Entsprechend sei keine Verjährung eingetreten.
9.3. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat sich die Vorinstanz mit der Verjährung befasst. Sie hat untersucht, ob mögliche Forderungen der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Klageeinleitung verjährt gewesen sind, und sie hat dies mit Hinweis auf die Verjährungsverzichtserklärungen der Berufungsklägerin gegenüber den Berufungsbeklagten verneint (act. B.1, S. 14 f. Ziff. 2.3). Aus der entsprechenden Erwägung lässt sich indessen schliessen, dass sich die Vorinstanz mit der Frage, ob die vom Berufungsbeklagten 1 und seiner Ehefrau an die Berufungsbeklagten zedierten Forderungen im Zeitpunkt der Zession bereits verjährt gewesen sind, nicht befasst hat. Genau dies jedoch hat die Berufungsklägerin geltend gemacht, sie hat nur gegen die zedierten Forderungen die Einrede der Verjährung erhoben (VG act. A.10 Ziff. 21). Insoweit hat die Vorinstanz die Ausführungen der Berufungsklägerin offensichtlich falsch verstanden. Nachdem die Berufungsklägerin ihre Vorbringen hinsichtlich der Verjährung im Berufungsverfahren frei und unbeschränkt wiederholen konnte und die Berufungsinstanz über eine volle Kognition verfügt, kann jedoch von einer Heilung einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden.
9.4. Unter den Parteien ist umstritten, ob der Berufungsbeklagte 1 und seine Ehefrau eine einfache Gesellschaft gebildet haben. Diese Frage ist vorweg zu klären.
9.4.1. Die Berufungsklägerin hat in der Klageantwort geltend gemacht, die "Ehegatten D._____ und K._____ (als einfache Gesellschaft)" hätten die Realisierung des Bauvorhabens beabsichtigt; die Rechnungen, welche an deren Adresse gegangen seien, könnten von den Berufungsbeklagten nicht als Schaden geltend gemacht werden (VG act. A.3 Ziff. 40.3 erster Spiegelstrich). Die Berufungsbeklagten haben in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren zu diesem Punkt erwidert, die an die Ehegatten D._____ und K._____ adressierten Rechnungen könnten sehr wohl als Schaden geltend gemacht werden. Da ein Schadenersatzanspruch nicht höchstpersönlicher Natur sei, könne er abgetreten werden. Der Berufungsbeklagte 1 und seine Ehefrau hätten ihre Ansprüche gegen die Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagten abgetreten (VG act. A.5 Rz. 69). Damit haben sie nicht bestritten, dass der Berufungsbeklagte 1 und seine Ehefrau bezüglich des Bauvorhabens auf der Parzelle Nr. F._____ in G._____ eine einfache Gesellschaft gebildet haben. Eine diesbezügliche Bestreitung erfolgte erst in der Triplik (VG act. A.11 Rz. 29) und damit verspätet (vgl. Erwägung 8.4). Damit ist unbestritten geblieben, dass der Berufungsbeklagte 1 und seine Ehefrau bezüglich des Bauvorhabens auf der Parzelle Nr. F._____ in G._____ eine einfache Gesellschaft gebildet haben. Von einer einfachen Gesellschaft ist mithin auszugehen.
9.4.2. Selbst wenn man die Ausführungen der Berufungsbeklagten in der vorinstanzlichen Replik, wonach K._____ nach aussen, wie es bei vielen Ehepaaren üblich sei, neben dem Berufungsbeklagten 1 zum Teil als Mitunterzeichnerin des Baugesuches u.ä. mitaufgetreten sei (VG act. A.5 Rz. 63), als Bestreitung des Vorliegens einer einfachen Gesellschaft zwischen D._____ und K._____ genügen lassen wollte, so würde dies den Berufungsbeklagten nicht weiterhelfen.
Die einfache Gesellschaft ist eine vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Wesentlich ist dabei, dass die Gesellschafter das künftige Verhalten auf die Verfolgung des vereinbarten Zwecks ausrichten (BGE 137 III 455 E. 3.1) und die Verwirklichung der zum gemeinsamen Zweck verschmolzenen Interessen aller Gesellschafter fördern (BGer 4A_533/2014 v. 29.04.2015 E. 2.2.3; 4A_619/2011 v. 20.03.2012 E. 3.6). Eine derartige gemeinsame Zweckverfolgung liegt vor, wenn die Beteiligten ein und dasselbe Ziel anstreben und wenn sie alle zur Erreichung dieses Ziels beitragen, um am erhofften Erfolg teilzuhaben, zugleich aber bereit sind, auch einen allfälligen Misserfolg mitzutragen (BGer 4A_509/2010 v. 11.03.2011 E. 5.2). Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten (BGer 4A_533/2014 v. 29.04.2015 E. 2.2.3; 4C.195/2006 v. 12.10.2007 E. 2.4.1).
Vorliegend haben der Berufungsbeklagte 1 und seine Ehefrau gemeinsam das Baugesuch gestellt (VG act. B.14). Die als Schaden geltend gemachten Rechnungen betreffend Kosten*"Bauprojekt"*und *"Einsprache-/Beschwerdeverfahren"*lauten weitestgehend auf sie gemeinsam (VG act. B.25 – B.47), was dafür spricht, dass beide gemeinsam die den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge abgeschlossen haben und damit Vertragsparteien gewesen sind. Beide erscheinen als Parteien im Rubrum der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2011 und vom 1. April 2014 (VG act. B.15 und B.16). Gemeinsam haben sie ihre Forderungen an die Berufungsbeklagten abgetreten (VG act. B.23), das heisst, sie sind beide davon ausgegangen, die Forderungen stünden ihnen gemeinsam zu. Die Argumentation der Berufungsbeklagten, K._____ habe das Baugesuch und weitere Dokumente lediglich als Ehefrau unterzeichnet, wie das bei vielen Ehepaaren üblich sei, und nicht als Partnerin im Bauvorhaben, überzeugt nicht. Vielmehr lassen die Akten keinen anderen Schluss zu, als dass die Eheleute D._____ und K._____ geplant haben, gemeinsam die Parzelle Nr. F._____ in G._____ zu überbauen, und dass jeder nach seinen Möglichkeiten dazu beigetragen hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Berufungsbeklagte 1 habe das Baugesuch als zukünftiger Alleineigentümer der Parzelle Nr. F._____ gestellt und trage sämtliche Kosten alleine, erst in der Triplik im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt ist (vgl. VG act. A.11 Rz. 29), obwohl die Berufungsklägerin wie gesehen schon in der Klageantwort behauptet hat, die Eheleute E._____ bildeten eine einfache Gesellschaft. Damit aber ist die Behauptung der Berufungsbeklagten verspätet und kann nicht berücksichtigt werden. Dass die Berufungsbeklagten sie im Berufungsverfahren wiederholen, ändert daran nichts. Im Übrigen hat der Berufungsbeklagte 1 das Baugesuch gerade nicht alleine gestellt, sondern zusammen mit seiner Ehefrau. Die Eheleute D._____ und K._____ haben sich zusammengetan, um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln zu erreichen. Dabei konnten ihre Beiträge ohne Weiteres unterschiedlich sein in Art und Grösse (vgl. BGE 137 III 455 E. 3.1). Aus diesem Grund wäre eine Tragung der Kosten durch den Berufungsbeklagten 1 alleine nicht entscheidend und würde nicht gegen eine einfache Gesellschaft sprechen, selbst wenn diese (im Übrigen unbelegte) Behauptung der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen wäre. Die Zusammenarbeit zwischen dem Berufungsbeklagten 1 und seiner Ehefrau ist als einfache Gesellschaft zu qualifizieren. Daran vermöchte nichts zu ändern, wenn sie sich nicht bewusst gewesen sein sollten, dass sie eine einfache Gesellschaft bildeten, kann eine solche doch auch konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Gesellschafter ergeben (BGE 124 III 363 E. II 2a; 116 II 707 E. 2a), ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss (BGer 5A_731/2021 v. 04.08.2022 E. 2.3.3).
Was die Berufungsbeklagten sonst noch vorbringen, um ihr Argument zu stützen, es liege keine einfache Gesellschaft vor, überzeugt nicht. Ihre Behauptung, es sei durchaus üblich, dass die Ehefrau Dokumente mitunterzeichne, insbesondere wenn es um die Familienwohnung gehe, krankt schon daran, dass die Eheleute D._____ auf der Parzelle Nr. F._____ in G._____ ein Gebäude mit drei Wohnungen planten, wovon sie zwei als Zweitwohnungen verkaufen und die dritte selbst als Zweitwohnung nutzen wollten (vgl. VG act. A.1 Rz. 28). Es ging mithin nicht um die Wohnung der Familie. Zudem ist nicht erkennbar, worauf die Berufungsbeklagten ihre Behauptung stützen, es sei üblich, dass Ehefrauen Dokumente ihrer Ehemänner mitunterzeichneten. Es genügt nicht, einfach eine Üblichkeit zu behaupten. Von Gesetzes wegen jedenfalls ist die Mitunterzeichnung durch den Ehepartner nur üblich, wenn dieser sich ebenso in irgendeiner Form binden will. Dass K._____ das Baugesuch mitunterzeichnet haben soll, obwohl sie nicht mit ihrem Ehemann zusammen Bauherrin gewesen sein soll, überzeugt nicht. Beim animus societatis wiederum handelt es sich um einen anderen Ausdruck für den Willen, mit vereinten Kräften und Mitteln ein gemeinsames Ziel zu verfolgen (BGer 4A_312/2019 v. 12.05.2020 E. 3.4). Auch diesbezüglich belassen es die Berufungsbeklagten bei der einfachen Behauptung, ein solcher habe den Eheleuten D._____ gefehlt. Wie bereits aufgezeigt, zeichnen die Akten ein anderes Bild: In allen wichtigen Dokumenten (Baueingabe, Rechnungen, Urteile des Verwaltungsgerichts, Zessionserklärung) erscheinen die Ehepartner gemeinsam und als Bauherren. Die einfache Behauptung der Berufungsbeklagten genügt nicht, um dieses Bild umzustossen. Schliesslich machen die Berufungsbeklagten geltend, der Berufungsbeklagte 1 und seine Ehefrau hätten keine Gesellschaft bilden wollen. Die Berufungsbeklagten haben in der Duplik im Berufungsverfahren ausgeführt, eine genauere Prüfung und Zuordnung, ob die betreffenden Ansprüche ursprünglich nur dem Berufungsbeklagten 1 oder den Ehegatten D._____ gemeinsam zugestanden hätten, sei bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens zunächst nicht erforderlich gewesen. Erst die Verjährungseinrede der Berufungsklägerin habe diese Klärung erforderlich gemacht (act. A.9 Rz. 24). Damit ist klar, dass sich die Eheleute D._____ keine Gedanken darüber gemacht haben, ob sie eine einfache Gesellschaft bilden wollten, bevor sie das Bauvorhaben in Angriff genommen haben, und dies auch in der Folge nicht getan haben. Selbst zu Beginn des vorliegenden Staatshaftungsprozesses haben sie sich nicht mit dieser Frage befasst. Eine einfache Gesellschaft entsteht nun aber auch ohne das Wissen der Gesellschafter. Sie kann sogar entstehen, obwohl die Gesellschafter bewusst keine einfache Gesellschaft gründen wollen (vgl. Lukas Handschin, Keine Angst vor der einfachen Gesellschaft, in: SJZ 109 [2013] Nr. 21 S. 485 ff.). Dass die Frage der einfachen Gesellschaft den Berufungsbeklagten und insoweit auch den Ehegatten D._____ erst nachträglich bewusst geworden ist, hat keinen Einfluss auf die Entstehung der einfachen Gesellschaft. Insbesondere könnte ein später entwickelter Wunsch, keine einfache Gesellschaft bilden zu wollen, nicht verhindern, dass die einfache Gesellschaft bereits entstanden war. Wie die Akten deutlich aufzeigen, haben die Eheleute D._____ alle Voraussetzungen für die Bildung einer einfachen Gesellschaft erfüllt. Es ist bezüglich des Bauvorhabens auf der Parzelle Nr. F._____ in G._____ vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft zwischen dem Berufungsbeklagten 1 und seiner Ehefrau auszugehen.
9.5. Unbestrittenermassen hat die Berufungsklägerin gegenüber der C._____, bestehend aus den Berufungsbeklagten, mehrere Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben (VG act. B.18 – B.21). Zu klären ist die Frage, ob diese auch gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 und seiner Ehefrau, die eine einfache Gesellschaft bilden, Gültigkeit haben. Dazu sind die Verzichtserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.
Vorneweg ist festzustellen, dass die C._____ und die einfache Gesellschaft der Eheleute D._____ zwei voneinander verschiedene rechtliche Gebilde sind. Beide sind voneinander unabhängige Gesamthandschaften. Sie fussen auf unterschiedlichen Rechtsgründen und umfassen unterschiedliche Personengruppen. Dass der Berufungsbeklagte 1 zu beiden Gruppen gehört, ändert daran nichts. Sie sind voneinander zu unterscheiden und klar auseinanderzuhalten, auch wenn keine der beiden eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist. Die Berufungsklägerin – bzw. der Kreis G._____ als ihr Rechtsvorgänger – hat alle Verjährungsverzichtserklärungen explizit gegenüber der "C._____ sel., nämlich D._____ und E._____" erklärt (vgl. VG act. B.18 – B.21). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass sie ihren zeitlich begrenzten Verjährungseinredeverzicht auf die Erbengemeinschaft beschränkt hat bzw. auf Forderungen, die den Erben aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft gemeinsam zustehen. Forderungen aus der einfachen Gesellschaft zwischen dem Berufungsbeklagten 1 und seiner Ehefrau sind nicht erfasst. Davon gehen offensichtlich auch die Berufungsbeklagten aus, wie ihre Argumentation deutlich zeigt. Sie behaupten nämlich nicht, auch nicht eventualiter, dass die Verjährungsverzichtserklärungen auch für die Forderungen aus der einfachen Gesellschaft Gültigkeit hätten. Vielmehr argumentieren sie, es sei keine einfache Gesellschaft entstanden und die Forderungen aus den Kosten des Bauprojektes und des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens seien dem Berufungsbeklagten 1 alleine angefallen. Weil die Erbengemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit habe, seien die Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber den Berufungsbeklagten je persönlich abgegeben worden, weshalb auch die genannten Forderungen des Berufungsbeklagten 1 von den Verjährungsverzichten erfasst seien. Ob dieser Argumentation gefolgt werden könnte, braucht nicht untersucht zu werden, nachdem sich erwiesen hat, dass zwischen den Ehegatten D._____ eine einfache Gesellschaft entstanden ist und die Kosten des Bauprojektes und des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens den Eheleuten D._____ gemeinsam angefallen sind. Immerhin sei aber doch festgestellt, dass es aufgrund des klaren Wortlauts der Verjährungsverzichtserklärungen, der sich eindeutig auf die Erbengemeinschaft bezieht bzw. auf Forderungen, die den Berufungsbeklagten aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft und damit gemeinsam zustehen, fraglich erscheint, dass die Argumentation der Berufungsbeklagten verfangen würde. Jedenfalls aber ergibt sich aus der Argumentation der Berufungsbeklagten, dass sie davon ausgehen, die Verjährungsverzichtserklärungen hätten Forderungen aus der einfachen Gesellschaft nicht erfasst. Gelten die Verjährungsverzichtserklärungen aber nicht für die Forderungen aus der einfachen Gesellschaft, so sind die behaupteten Forderungen betreffend die Kosten des Bauprojekts und des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens bereits vor ihrer Zession an die Berufungsbeklagten am 26. November 2014 (VG act. B.23) verjährt, datiert die letzte von ihnen doch vom 13. September 2011 (VG act. B.48. VG act. B.49 betrifft das Quartierplanverfahren und hat folglich nichts mit den Kosten aus dem Bauprojekt und aus dem Einsprache- und Beschwerdeverfahren zu tun, sondern wird von den Berufungsbeklagten wie gesehen in einem separaten Punkt geltend gemacht) und verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tage an, da dem/der Geschädigten der Schaden und die bzw. der Ersatzpflichtige bekannt geworden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 VG und Art. 8 Abs. 1 SHG), wobei den Berufungsbeklagten mit dem die Baubewilligung aufhebenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2011 (VG act. B.15) auch die mögliche Ersatzpflichtige bekannt geworden war. Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Die Berufungsklägerin kann den Berufungsbeklagten gegenüber somit die Einrede der Verjährung erheben. Das hat sie in der Duplik des vorinstanzlichen Verfahrens getan (VG act. A.10 Ziff. 21), was rechtzeitig ist. Eine Forderung, die verjährt ist und deren Verjährung der Schuldner einredeweise geltend gemacht hat, kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten unter den Titeln "Kosten Bauprojekt" und "Kosten Einsprache- und Beschwerdeverfahren" zu Unrecht Schadenersatz zugesprochen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt begründet, das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und die Klage ist diesbezüglich abzuweisen.
10. Zusammenfassung
Insgesamt ergibt sich, dass die Berufung im Ergebnis begründet und gutzuheissen ist. Die Ziffern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten ist, abgesehen vom Nachklagevorbehalt, von dem die Vorinstanz Vormerk genommen hat, was die Berufungsklägerin mit der Berufung nicht angefochten hat, abzuweisen.
11. Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens
Nachdem die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid trifft, hat sie auch über die vorinstanzlichen Kosten zu befinden (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Es wird an dieser Stelle zudem auf die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten eingegangen, mit welcher sie den vorinstanzlichen Kostenspruch anfechten.
11.1. Die Berufungsbeklagten machen in der Anschlussberufung zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten. Sie habe bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagten im Grundsatz obsiegt hätten, habe die Vorinstanz doch sämtliche Haftungsvoraussetzungen mit allen damit verbundenen strittigen Fragen geprüft, die Grundsatzfrage der Staatshaftung der Berufungsklägerin bejaht und die Klage der Berufungsbeklagten im Grundsatz gutgeheissen. Damit hätten die Berufungsbeklagten in der heftig umstrittenen Hauptsache zu 100 % obsiegt. Hinzu komme, dass die Vorinstanz von den geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von rund CHF 150'000.00 erst über einen Teilbetrag von rund CHF 45'000.00 entschieden habe, während sie Projektierungskosten im Umfange von rund CHF 105'000.00 als "verfrüht geltend gemacht" unberücksichtigt gelassen habe. Von den konkret beurteilten Schadenspositionen im Umfang von rund CHF 45'000.00 habe die Vorinstanz den Berufungsbeklagten CHF 31'139.20 zugesprochen, was einer Quote von fast 70 % entspreche, was angemessen zu berücksichtigen sei. Es rechtfertige sich damit ein Abweichen vom Grundsatz, dass die Kosten nach dem Verfahrensausgang zu verlegen seien. Insgesamt erscheine es angemessen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu mindestens 4/5 der Berufungsklägerin aufzuerlegen und den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von mindestens CHF 20'000.00 zu Lasten der Berufungsklägerin zuzusprechen.
11.2. Den Argumenten der Berufungsbeklagten kann nicht gefolgt werden. Zunächst hat sich vorliegend ergeben, dass die Klage bezüglich aller geltend gemachten Forderungen abzuweisen ist. Somit unterliegen die Berufungsbeklagten mit Bezug auf die eingeklagten Forderungen vollständig. Aber auch im Zusammenhang mit der Grundsatzfrage der Haftung der Berufungsklägerin fehlt es an einem Obsiegen der Berufungsbeklagten. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufungsbeklagten keinen Schaden dargetan haben. Dabei geht es nicht darum, dass es schwierig sein kann, die Höhe eines Schadens zu beziffern. Ebenso wenig geht es um ein einfaches Überklagen durch die Berufungsbeklagten. Vielmehr haben sie gar keinen Schaden nachgewiesen. Damit aber fehlt es schon an der ersten Voraussetzung einer möglichen Haftung der Berufungsklägerin für Schadenersatz. Die Berufungsbeklagten sind folglich auch im Grundsatz nicht durchgedrungen. Es sind insoweit keine Gründe ersichtlich, von der Regel der Verlegung der Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens abzuweichen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch festgestellt, dass auch die sog. "faktische Bindungswirkung" kein grundsätzliches Obsiegen der Berufungsbeklagten bezüglich der – neben dem Schaden – weiteren Voraussetzungen einer Haftung, die von der Vorinstanz bejaht worden sind (Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang), indizieren würde. Zwar hat das Bundesgericht bei Teilklagen erwogen, es könne für den Prozess über die noch nicht beurteilte Restforderung eine "faktische Bindungswirkung" aufgrund des ersten Urteils bestehen (BGer 4A_270/2018 v. 02.11.2018 E. 1.2; 4A_43/2008 v. 04.03.2008 E. 3.5). Faktische Bindungswirkung bedeutet indessen gerade, dass keine (verbindliche) materielle Rechtskraft besteht. Eine faktische Bindungswirkung schliesst mithin eine andere gerichtliche Beurteilung durch das zweite Gericht nicht aus (BGer 4A_196/2021 v. 02.09.2022 E. 2.1 und 2.4; 4A_464/2019 v. 30.04.2020 E. 4.5.2; 4A_270/2018 v. 02.11.2018 E. 1.2). Auch insoweit kann nicht von einem Obsiegen im Grundsatz gesprochen werden.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsbeklagten mit ihrer Argumentation nicht durchdringen. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.
11.3. Wie das Berufungsverfahren gezeigt hat, ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der zugesprochenen Forderungen aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Damit unterliegen die Berufungsbeklagten in der Sache vollständig. Bestehen bleibt einzig die Vormerkung des Nachklagevorbehalts, auf welchen die Berufungsbeklagten hinweisen. Zu Recht hat die Berufungsklägerin dazu bemerkt, dass bei einer Teilklage ein Nachklagevorbehalt gar nicht notwendig sei (vgl. bezüglich der Rechtskraftwirkung bei einer Teilklage BGE 147 III 345). Dass die Vorinstanz vom Nachklagevorbehalt Vormerk genommen hat, ist mit Bezug auf die Kostenverteilung nicht von Bedeutung. Die Berufungsbeklagten unterliegen mit ihrer Klage in allen relevanten Punkten, weshalb sie die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens gänzlich zu tragen haben. Da sich die Berufungsbeklagten mit der Höhe der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht auseinandersetzen und zudem keine Gründe ersichtlich sind, die eine Reduktion der Gerichtskosten der Vorinstanz notwendig machen würden, bleibt es bei den von der Vorinstanz verlegten Gerichtskosten von CHF 10'770.00, die von den Berufungsbeklagten vollständig zu tragen sind.
Bei der Festsetzung der Parteientschädigung hat die Vorinstanz Art. 78 Abs. 2 VRG angewendet, der lautet: "Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen". Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts trifft dies auch für das Klageverfahren in Staatshaftungsfällen zu (angefochtener Entscheid E. 7.5.3 i.f., mit Hinweisen). Dieser Punkt wurde mit der Berufung nicht angefochten. Die Berufungsklägerin beantragt lediglich, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge sei nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens zu korrigieren. Es trifft denn auch zu, dass die Berufungsinstanz infolge des neu getroffenen Entscheids auch über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu entscheiden hat (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Da für das erstinstanzliche Verfahren vor Verwaltungsgericht die Verfahrensbestimmungen des VRG massgebend waren (vgl. Erwägung 1), hat die Berufungsinstanz hierfür ebenfalls die Bestimmungen des VRG anzuwenden. Damit bleibt es dabei, dass der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 78 VRG für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zusteht.
12. Prozesskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens
Schliesslich bleibt über die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens zu entscheiden. Diese sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Berufung gutgeheissen wird, obsiegt die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel vollständig. Die Anschlussberufung wiederum ist abzuweisen, weshalb die Berufungsbeklagten mit ihrem Rechtsmittel unterliegen. Bezüglich des Zwischenentscheids vom 30. September 2022, mit welchem die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts bejaht wurde und dessen Kosten bei der Prozedur geblieben sind, sind ebenfalls die Berufungsbeklagten, die die Zuständigkeit bestritten haben, als unterliegend anzusehen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Berufungsbeklagten als vollumfänglich unterliegende Partei die Prozesskosten, zu denen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung gehören (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu tragen. Die Gerichtskosten für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren, die gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 10'000.00 festgesetzt werden und auch die Kosten für den Zwischenentscheid vom 30. September 2022 enthalten, gehen somit unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Was die Entschädigung der im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren obsiegenden Gemeinde anbelangt, so gilt die vorgenannte Bestimmung von Art. 78 Abs. 2 VRG im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht nicht, sondern es sind – wie überhaupt generell (vgl. hierzu Erwägung 1) – die Regeln der ZPO und damit Art. 95 ff. ZPO anzuwenden (vgl. KGer GR ZK2 20 29 v. 27.6.2022 E. 11; KGer GR ZK2 16 55 v. 12.3.2019 E. 10). Demnach ist die obsiegende von der unterliegenden Partei zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die obsiegende Gemeinde keine Honorarnote eingereicht hat, ist die von ihr beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der eingereichten Rechtsschriften sowie der Bedeutung der Streitsache erweist sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Dieser Betrag enthält auch die Entschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Zwischenentscheid vom 30. September 2022. Die Berufungsbeklagten werden somit verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 21. Mai 2019 (U 14 98) werden aufgehoben.
2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
3. Die Klage wird abgewiesen, soweit nicht den Nachklagevorbehalt betreffend.
4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Graubünden von CHF 10'770.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von D._____ und E._____.
5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubünden werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
6. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 10'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von D._____ und E._____.
7. D._____ und E._____ haben der A._____ für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
9. Mitteilung an: