Ref.:Chur, 5. Juni 2013Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 13 18 11. Juni 2013
Entscheid
II. Zivilkammer
Vorsitz Pritzi
Aktuar ad hoc Coray
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur, Einzelrichter vom 21. März 2013, mitgeteilt am 25. März 2013, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch MLaw Flavia Brülisauer, Kornplatz 2, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO/Eigentumsfreiheitsklage,
hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 29. März 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
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dass mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 21. März 2013, mitgeteilt am 25. März 2013, das Gesuch von Y._____ gegen A._____, X._____ und B._____ aus Forderung betreffend Rechtschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO / Eigentumsfreiheitsklage gutgeheissen wurde,
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dass X._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. März 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob mit dem Antrag, B._____ müsse sich nicht solidarisch an den vorinstanzlichen Kosten beteiligen, da er nicht Eigentümer sei und im Ausland arbeite,
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dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 2. April 2013 X._____ aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 15. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zu überweisen,
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dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist X._____ am 22. April 2013 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 30. April 2013 gewährt wurde,
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dass X._____ mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich angedroht wurde, dass das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf sein Rechtsmittel eintreten werde, wenn er den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- nicht innert dieser Nachfrist leiste,
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dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte,
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dass auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet wurde,
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dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann,
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dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten von X._____ gehen,
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dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von X._____.
3. Mitteilung an: