ZK2 2013 18•Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO/Eigentumsfreiheitsklage
ZK2 2013 18Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 205.06.2013
Zusammenfassung
Ref.:Chur, 5. Juni 2013Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 13 18 11. Juni 2013
Entscheid
II. Zivilkammer
Vorsitz Pritzi
Aktuar ad hoc Coray
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur, Einzelrichter vom 21. März 2013, mitgeteilt am 25. März 2013, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch MLaw Flavia Brülisauer, Kornplatz 2, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO/Eigentumsfreiheitsklage,
hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 29. März 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
dass mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 21. März 2013, mitgeteilt am 25. März 2013, das Gesuch von Y._____ gegen A._____, X._____ und B._____ aus Forderung betreffend Rechtschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO / Eigentumsfreiheitsklage gutgeheissen wurde,
dass X._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. März 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob mit dem Antrag, B._____ müsse sich nicht solidarisch an den vorinstanzlichen Kosten beteiligen, da er nicht Eigentümer sei und im Ausland arbeite,
dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 2. April 2013 X._____ aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 15. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zu überweisen,
dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist X._____ am 22. April 2013 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 30. April 2013 gewährt wurde,
dass X._____ mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich angedroht wurde, dass das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf sein Rechtsmittel eintreten werde, wenn er den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- nicht innert dieser Nachfrist leiste,
dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte,
dass auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet wurde,
dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann,
dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten von X._____ gehen,
dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von X._____.
3. Mitteilung an: