Non-entry for unpaid advance on appeal in tenancy eviction

ZK2 2012 30Übriges Gericht27.08.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed an eviction order issued by the Bezirksgericht Plessur in favor of B. AG. The Kantonsgericht of Graubünden treated the filing as an appeal, ordered a CHF 1,500 advance on costs, granted a grace period after the first deadline expired, and expressly warned that failure to pay would lead to non-entry. As no payment was made within the extended deadline, the court declared the appeal inadmissible, charged CHF 400 in appeal costs to A., and awarded no party compensation because B. AG filed no response.

Omnilex-Regeste

Art. 98, 101 Abs. 3, 106 Abs. 1 ZPO; Beschwerde/Appeal: effect of non-payment of the advance on costs. Wird der Kostenvorschuss trotz angesetzter Nachfrist und ausdrücklicher Nicht-Eintretens-Androhung nicht geleistet, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung entfällt, wenn der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, namentlich bei ausbleibender Beschwerdeantwort (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die einzelrichterliche Zuständigkeit kann sich aus dem kantonalen Organisationsrecht ergeben (Art. 18 Abs. 3 GOG).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, den 27. August 2012Schriftlich mitgeteilt am:

ZK2 12 30 27. August 2012

Entscheid

II. Zivilkammer

Vorsitz Pritzi

Aktuar ad hoc Trümpler

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des A., Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 12. Juli 2012, in Sachen B. AG, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend klaren Rechtsschutzes nach Art. 257 ZPO/Ausweisung eines Mieters,

hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 20. Juli 2012 (Poststempel: 23. Juli 2012), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

  • dass mit dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. Juli 2012 das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Mietobjekt am X. 12 in 7000 Chur gutgeheissen wurde,

  • dass der Beschwerdeführer in der Folge das selbige Mietobjekt unverzüglich, bis spätestens am 29. Juli 2012 in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln hätte zurückgeben müssen,

  • dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. Juli 2012 am 13. Juli 2012 empfangen hatte und demnach fristgerecht mit Eingabe vom 23. Juli 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) erhob,

  • dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Eingabe vom 23. Juli 2012 als Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entgegennahm und daraufhin den Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen aufforderte,

  • dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Schreiben vom 26. Juli 2012 den Beschwerdeführer gemäss Art. 98 und 101 ZPO aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 6. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zu überweisen,

  • dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist dem Beschwerdeführer am 10. August 2012 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 16. August 2012 gewährt wurde,

  • dass dem Beschwerdeführer mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich angedroht wurde, dass, wenn er den Vorschuss von Fr. 1‘500.-- nicht innert dieser Nachfrist leiste, das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf sein Rechtsmittel eintreten werde,

  • dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung der Kostenvorschüsse erfolgte,

  • dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann,

  • dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten des Beschwerdeführers gehen,

  • dass die Beschwerdegegnerin innert der Frist von zehn Tagen dem Kantonsgericht von Graubünden keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, es daher auch keine Parteientschädigung auszurichten gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a und b ZPO),

  • dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zulasten von A..

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

evictionadvance on costsnon-entryappealtenancycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No entry could be made because the appellant did not pay the advance on costs even within the extended deadline after an express warning.

Extrahierte Begründung

The court had ordered a CHF 1,500 advance on costs under Arts. 98 and 101 ZPO, granted a grace period, and explicitly warned of non-entry under Art. 101(3) ZPO; payment still did not occur.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the proceedings could not continue and no response was filed by the respondent, the procedural costs had to be borne by the appellant under Art. 106(1) ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether party compensation was owed to the respondent.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the respondent filed no appeal response.

Extrahierte Begründung

Without an answered appeal, no compensable party expenses were shown; the court therefore refused compensation under Arts. 106(1) and 95 ZPO.

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