Jurisdiction for domain-name transfer claim based on company name

ZK2 2010 50Übriges Gericht19.08.2010Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. AG sued NR. for transfer of the domain name <X..ch>. The Bezirksgericht Landquart forwarded the case to the cantonal court, assuming exclusive cantonal jurisdiction. The II. Civil Chamber held that the claim was based only on company-name protection and did not fall under any federal or cantonal rule assigning single-instance jurisdiction. Possible references to unfair competition, name rights, or personality rights did not change this. The transfer order was annulled, the cantonal file was closed, and the matter was returned to the district court. Cantonal costs were imposed on the Canton of Graubünden.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 12 Abs. 2 UWG, Art. 20 Abs. 2 ZPO; Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz bei Domain-Namen-Streitigkeiten. Die funktionelle Zuständigkeit hängt nicht davon ab, welche Rechtsnormen sich im Einzelfall letztlich als massgeblich erweisen, sondern davon, ob der eingeklagte Anspruch rechtlich auf eine bundesrechtlich einer einzigen kantonalen Instanz zugewiesene Streitigkeit gestützt werden kann. Firmenrechtliche, namensrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Begehren begründen für sich allein keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts; gleiches gilt für lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sofern keine Konnexität zu einer Streitigkeit mit einziger kantonaler Instanz vorliegt. Die Zuständigkeit ist im Zweifel nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen; eine Kompetenzattraktion setzt das Vorliegen eines entsprechenden Hauptanspruchs voraus.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 19. August 2010Schriftlich mitgeteilt am:

ZK2 10 50

Verfügung

II. Zivilkammer

Vorsitz Kantonsrichter Bochsler

Redaktion Aktuar Conrad

In der Zivilsache

der X. AG, Klägerin, vertreten durch SC.,

gegen

NR., Beklagte,

betreffend Firmenrecht; Abtretung eines Domain-Namens

hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GOG, nach Kenntnisnahme der Klageschrift der X. AG vom 04. August 2010 an das Bezirksgericht Landquart, der Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Landquart an das Kantonsgericht vom 06. August 2010, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

  • dass die X. AG, vertreten durch SC., beim Bezirksgericht Landquart mit Schriftsatz vom 04. August 2010 Klage gegen NR., Maienfeld, führte, mit dem sinngemässen Begehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, den von ihr bei der für die Vergabe von Internet-Domain-Namen der Top Level Domain (TLD) zuständigen Stiftung SWITCH CH/LI DOM-REG registrierten Domain-Namen <X..ch> auf die Klägerin zu übertragen;

  • dass das Bezirksgericht Landquart mit Verfügung vom 06. August 2010 die Klage der X. AG unter Hinweis auf Art. 64 Abs. 2 URG und Art. 20 Abs. 2 ZPO "zuständigkeitshalber" dem Kantonsgericht überwies;

  • dass auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Beklagten verzichtet wurde;

  • dass Domain-Namen für die Internet-Benutzer aus Sicht der Anwender eine Website (Internet-Plattform) als solche bezeichnen und zudem bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinter stehende Person, Sache oder Dienstleistung identifizieren und daher je nach konkreter Situation als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar werden (BGE 126 III 239 E. 2b, mit Hinweisen);

  • dass solche Kennzeichnungsfunktion von Domain-Namen zur Folge hat, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden;

  • dass der Berechtigte bei Verwechselbarkeit eines verwendeten Domain-Namens mit einem als Name, Firma oder Marke geschützten Zeichen dem Unberechtigten die Verwendung des Domain-Namens unter Unständen richterlich untersagen lassen kann, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist (BGE 128 III 353 E. 4.3.2; 125 III 91 E. 3c, je mit Hinweisen);

  • dass angesichts der genannten Klagegründe der Umstand, dass eine klagende Partei beantragt, es seien der beklagten Partei Registrierung/Gebrauch einer Internet-Domain zu verbieten und/oder verlangt, die Domain sei auf sie zu übertragen, eine solche Streitigkeit somit nicht a priori zu einer immaterialgüterrechtlichen Streitigkeit (Urheberrecht, gewerblicher Rechtsschutz) macht;

  • dass sich die Klägerin X. AG für den behaupteten Übertragungsanspruch entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Landquart nirgends - weder ausdrücklich noch konkludent - auf ein Urheberrecht stützt;

  • dass in der bekannten Rechtsprechung das Urheberrecht als Klagegrund, um einem anderen die Verwendung/Registrierung einer Internet-Domain streitig zu machen, denn auch keine Rolle spielt;

  • dass sich die Klägerin auch nicht auf ein ihr zustehendes Markenrecht oder sonst einen Anspruch aus gewerblichem Rechtsschutz beruft;

  • dass gemäss Aktenlage die Klägerin die Beklagte vorprozessual wohl darauf hinwies, sie gedenke, die geschützte Firma zusätzlich als Marke eintragen zu lassen (act. B/01);

  • dass es sich dabei bloss um eine nicht verwirklichte Ankündigung handelt und aus der nachgehenden Klageschrift nicht ansatzweise hervorgeht, die Klägerin sei Inhaberin eines entsprechenden Markenrechts und die Beklagte verletze dieses;

  • dass die Rechtsschrift der X. AG zumindest insoweit einigermassen schlüssig ist, als sie geltend macht, die Registrierung der Internet-Domain <X..ch> durch die Beklagte verletze die Rechte der Klägerin an ihrer Firma gemäss Obligationenrecht, das heisst Bezeichnung/Namen der im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaft X. AG;

  • dass die Klägerin somit für den behaupteten Übertragungsanspruch ausdrücklich und nur den Schutz ihrer Handelsfirma nach Obligationenrecht (Art. 956 OR) ins Feld führt;

  • dass das Firmenrecht grundsätzlich auch Schutz gegenüber anderen (Kenn)Zeichen verleiht, die firmenmässig gebraucht werden (Lucas David, in Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, 2009, N 6 zu Art. 956 OR; BSK-Altenpohl N 7 zu Art. 956 OR);

  • dass im Interesse der Rechtssicherheit der Instanzenzug [funktionelle Zuständigkeit] nicht davon abhängen kann, welche Rechtsnormen im konkreten Fall tatsächlich zur Anwendung gebracht werden, sondern vielmehr für den Instanzenzug ebenso wie für die Zuständigkeit entscheidend ist, dass ein Anspruch rechtlich auf Normen gestützt werden kann, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, wobei die von Bundesrechts wegen als einzige zur Beurteilung bestimmter Streitigkeiten eingesetzten kantonalen Instanzen die in ihrem Zuständigkeitsbereich eingeklagten Ansprüche nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) aufgrund sämtlicher in Betracht fallender Rechtstitel zu beurteilen haben (vgl. dazu Urteil Bundesgericht 4C.376/2004 vom 21.01.2005, E. 1.2-1.4);

  • dass auch in diesem Licht gegenständlich nicht abzusehen ist, es könnte eine Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangen, aus der sich nach materiellem Bundesrecht (Art. 64 Abs. 3 URG, Art. 58 Abs. 3 MSchG, Art. 37 DesG, Art. 76 PatG, Art. 10 Abs. 1 ToG, Art. 42 SoG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ZPO eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergeben;

  • dass Domain-Namen auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts unterstehen (BGE 126 III 239 E. 2c), womit sich die Klägerin auch auf Klagegründe nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen könnte;

  • dass selbst dann, wenn die Klägerin ihre Klage neben Firmenrecht tatsächlich auch auf UWG stützen wollte oder sich in richterlicher Rechtsanwendung von Amtes wegen darauf stützen liesse, eine erstinstanzliche und einzige Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht gegeben ist, da sich solches weder aus dem entsprechenden Bundesgesetz (UWG) noch aus dem kantonalen Recht (Vollziehungsverordnung vom 4. Oktober 1979 zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BR 320.100) ergibt;

  • dass zwar gemäss Art. 12 Abs. 2 UWG bei einem Zusammenhang zwischen Lauterkeitsklagen und einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entsprechende Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz oder andere Gerichtsstände vorsieht, eine Kompetenzattraktion bei der einzigen kantontonalen Instanz stattfindet, womit für die besonders häufig auftretende Konnexität von Lauterkeitsklagen und Klagen aus gewerblichem Eigentum die Schaffung eines einheitlichen Instanzenzuges bezweckt ist (BGE 125 III 95; Urteil Bundesgericht 4A_404/2007 vom 13.02.2008, E. 1);

  • dass eine solche Kompetenzattraktion hier indessen nicht Platz greifen kann, nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin nebst Firmenrecht und/oder UWG Rechtsgründe anruft oder anrufen könnte, für welche die Rechtsordnung eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt;

  • dass Art. 5 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen ZPO in Verbindung mit der geplanten kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Art. 6 Abs. 1 EGZPO; laufende Referendumsfrist bis am 29.09.1010), wonach das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma zuständig ist, derzeit nicht in Kraft sind;

  • dass auch eine mögliche zusätzliche oder alternative Abstützung der Klage der X. AG neben Firmenrecht und UWG auf Namensrecht nach Art. 29 ZGB und/oder Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB (Altenpohl, a.a.O., N 16) keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu begründen vermöchte, da stets noch der erforderliche Klagegrund aus gewerblichem Eigentum fehlen würde;

  • dass mithin für die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 ZPO kein Raum bleibt, sondern sich die sachliche und funktionelle Zuständigkeit nach den Art. 17-19 ZPO richtet, womit die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen ist;

  • dass der Kläger die irrige Vorstellung der von ihm angegangenen Instanz über ihre sachlich-funktionelle Zuständigkeit nicht zu vertreten hat, weshalb von Kostenfolgen abzusehen ist, beziehungsweise die Kosten des hiesigen Verfahrens zu Lasten das Kantons gehen,

  • dass Kläger und Bezirksgericht darauf hinzuweisen sind, dass sich formelle Fragen zum Nachweis der Prozessführungsbefugnis von SC. (Art. 24 ff., Art. 85 Ziff. 1 ZPO) und zum Vermittlungsobligatorium (Art. 63 ff. ZPO) stellen;

verfügt

1. Die Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Landquart vom 06. August 2010 wird aufgehoben, das beim Kantonsgericht unter der Fall-Nr. ZK2 10 50 eröffnete Verfahren am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und die Sache an das Bezirksgericht Landquart zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht von Fr. 1'096.— (Gerichtsgebühr Fr. 1'000.—; Schreibgebühr Fr. 96.—) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit kann gemäss Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

jurisdictiondomain namecompany nameunfair competitioncompetence attractionremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court had first-instance and exclusive jurisdiction over a domain-name transfer claim based on company-name protection, unfair competition, or related grounds.

Extrahierter Entscheid

No. The asserted claim did not fall within any statutory category requiring a single cantonal instance; the matter belonged before the district court.

Extrahierte Begründung

The claim was based only on company-name protection under the Code of Obligations, and not on copyright, trademark, or industrial property law. Even possible reliance on unfair competition, name rights, or personality rights did not create exclusive cantonal jurisdiction. The competence-attraktion rule did not apply because no accompanying claim subject to single-instance jurisdiction was shown.

Kernrechtsfrage

How the prior transfer order of the Bezirksgericht Landquart should be treated.

Extrahierter Entscheid

The transfer order was set aside, the cantonal proceedings were struck from the docket, and the case was remitted to the district court for continuation.

Extrahierte Begründung

Since cantonal jurisdiction was absent, the case had to return to the ordinary competent court under the general rules on jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the cantonal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The costs were charged to the Canton of Graubünden.

Extrahierte Begründung

The plaintiff was not to be burdened with costs because it could not be blamed for having approached the wrong court as to functional jurisdiction.

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