Entscheid vom 24. Januar 2024
Referenz ZK1 24 9
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Pally, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 12.01.2024
Mitteilung 30. Januar 2024
A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 12. Januar 2024 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. A._____ wurde aufgrund akuter Eigengefährdung, Fremdgefährdung und Alkoholproblematik in die Klinik eingewiesen.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 16. Januar 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik D._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 22. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein.
E. Am 24. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 22. Januar 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde richterlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik D._____ noch gleichentags zugestellt.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 12. Januar 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom 15. Januar 2024 gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begründung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2024 (siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertretender Amtsarzt der Region Plessur demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 12. Januar 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 12. Januar 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.
4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classification of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2. Dem Eintrittsstatus der D._____ (act. 04.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2004 bei der Klinik D._____ aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung und seines Alkohol- und Cannabiskonsums bekannt ist. Am 12. Januar 2024 sei der Beschwerdeführer aufgrund akuter Suizidalität, Fremdgefährdung und Alkoholproblematik in die Klinik D._____ eingewiesen worden. Die behandelnden Ärzte beschrieben den Beschwerdeführer bei seinem Eintritt in die Klinik als angespannt, nervös und alkoholisiert. Zudem soll der Beschwerdeführer von Suizidgedanken berichtet haben. Ein längeres Gespräch sei mit dem Patienten nicht möglich gewesen, da dieser keine Auskunft habe geben wollen (act. 04). Als Hauptdiagnose wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2) und Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2) diagnostiziert (act. 04.2). Dipl. med. C._____ attestiert dem Beschwerdeführer als Hauptdiagnose in seinem Gutachten (act. 06) eine schwere Depression ohne psychotische Symptome mit hochakuter Suizidalität (ICD-10: F33.2). Als Nebendiagnose wurden ebenfalls psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2) und durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) diagnostiziert (act. 06). Aufgrund der Feststellungen der behandelnden Ärzte und des Gutachters muss beim Beschwerdeführer zweifellos von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden.
4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
4.3.2. Im Bericht der Klinik D._____ (act. 04) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin affektlabil zeige. Im Kontakt sei er wütend bis weinerlich und wirke weiterhin angespannt sowie motorisch unruhig. Er berichte weiterhin von Suizidgedanken, wobei er diesbezüglich bereits konkrete Pläne und Ideen hätte. Zudem habe er geäussert, sich im Falle eines Austrittes das Leben zu nehmen. Aktuell befinde sich der Patient weiterhin auf der geschlossenen Akutstation, da aufgrund der Schwere der Symptomatik und der bestehenden akuten Eigengefährdung eine Lockerung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin als akut eigengefährdend einzuschätzen. Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Dipl. med. C._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten, dass die stationäre Behandlung im geschlossenen Rahmen mit intensiver Betreuung aufgrund der aktuell wiederkehrenden konkreten – auch konkret geäusserten – Suizidgedanken bzw. Suizidabsichten zwingend notwendig sei (act. 06, Antwort auf Frage 2, 3, 4, 6 und 7). Bei einem Unterbleiben der notwendigen Behandlung würde der Patient sich umbringen (act. 06, Antwort auf Frage 3). Aus medizinischer Sicht scheint die Notwendigkeit des stationären Klinikaufenthalts somit eindeutig gegeben.
4.3.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung.
4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer machte einen gepflegten Eindruck und wirkte während der Verhandlung entspannt und kontrolliert. In Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit zeigte sich der Beschwerdeführer insoweit einsichtig, als er zugab alkoholabhängig zu sein, jedoch "hoch und heilig" versprach, nie wieder einen Schluck Alkohol zu trinken. Auf die Frage, ob er auch die Diagnose einer schweren Depression teile, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Depressionen mehr oder weniger von seinen Finanzen abhängig seien. Wenn er arbeiten könne, gehe es ihm gut. Problematisch sei es eher, wenn er nach der Arbeit alleine sei oder wenn er mehrere Tage kein Essen habe, dann werde er depressiv. Aber jeder Mensch habe doch mal eine Depression und im Moment sei die Suizidalität nicht mehr "so akut". Ausserdem hätte er sich schon längst umgebracht, wenn er den Mut dazu gehabt hätte. Am Schluss würde er es dann doch nicht machen, er sei ein "overthinker" (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 10). Insofern erscheint die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers zweifelhaft. Auch die Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ist insofern eingeschränkt, als er lediglich bereit ist, eine Therapie zu machen, die sein Arbeitsleben nicht beeinträchtigt. Diese Versprechen bzw. Bezeugungen des Beschwerdeführers vermögen (allein) nicht ausreichend zu überzeugen, dass er in einer (bloss) ambulanten Therapie – die zudem sein Arbeitsleben nicht beeinträchtigen darf – hinreichend geschützt ist. Insbesondere, da das erst fünf Tage alte Gutachten von Dipl. med. C._____ dem Beschwerdeführer eine eindeutige "hochakute Suizidalität" attestiert und zudem festhält, dass im Moment keine anderen, weniger einschneidenden Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krankheit zur Verfügung stehen (act. 06, Antwort auf Frage 6). Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers eine Weiterführung der Behandlung und Betreuung in der Klinik D._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der Klinik D._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.
4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik D._____ stellt für die Behandlung einer schweren Depression mit akuter Selbstgefährdung ohne Weiteres ein geeignetes Setting dar (act. 06, Antwort auf Frage 7).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten werden den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Damit wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – über kein festes Einkommen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 1'520.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 1'520.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: