Entscheid vom 9. April 2024
Referenz ZK1 24 39
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Moses
Pally, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 26.03.2024
Mitteilung 15. April 2024
A. A._____, geboren am _____ 1997, wurde durch Dr. med. C._____, Facharzt für Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 26. März 2024 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. April 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 3. April 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik D._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 4. April 2024 beim Kantonsgericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 8. April 2024 beim Kantonsgericht ein.
E. Am 9. April 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 5. April 2024 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm persönlich an der Hauptverhandlung teil und wurde, soweit dies aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse möglich war, richterlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik D._____ noch gleichentags zugestellt.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 26. März 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wehrte sich mit Eingabe vom 2. April 2024 (Datum Poststempel) gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begründung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 6. April 2024 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 9. April 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. Dr. med. C._____ ist als Facharzt für Innere Medizin FMH gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB i.V.m. Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 26. März 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 26. März 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.
4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classification of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2. Den Akten der D._____ (act. 04; act. 04.3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Klinik D._____ aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bekannt ist, die auf eine komplexe traumatische Vergangenheit – Flucht aus der Heimat, Zwangsheirat sowie tätliche Gewalterfahrungen und aktuelle Drohungen durch ein Familienmitglied – zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin befand sich aus diesem Grund bereits vom 15. November 2023 bis zum 18. Dezember 2023 in stationärer Behandlung in der Klinik D._____. Gemäss mehreren fremdanamnestischen Hinweisen berichtete die Beschwerdeführerin am Eintrittstag der fürsorgerischen Unterbringung gegenüber Vertrauenspersonen, dass ihr Bruder ihr gedroht habe, sie umzubringen. Es sei allerdings schon in den Wochen zuvor zu einer Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderung der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe zunehmend hoffnungsloser und durcheinander gewirkt, was sich dann am Eintrittstag zugespitzt habe, als die Beschwerdeführerin über Suizidgedanken berichtet habe. Bei einem diesbezüglichen Notfallgespräch mit der ambulanten Psychiaterin sei sie aus dem Gespräch entwichen und habe weglaufen wollen. Dr. med. B._____ bestätigt in ihrem Kurzgutachten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) (act. 07). Aufgrund der Feststellungen der behandelnden Ärzte und der Gutachterin muss bei der Beschwerdeführerin von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden.
4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
4.3.2. Im Bericht der D._____ (act. 04) wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig auf der geschlossenen Akutstation befinde, da eine Lockerung des Settings bis anhin noch nicht möglich war. Fremdanamnestisch sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin aus der geschlossenen Akutstation Nachrichten an ihre Vertrauensperson geschrieben habe, in denen sie angekündigt habe, sich das Leben nehmen zu wollen. Gegenüber der Klinik habe die Beschwerdeführerin zwar konkrete Suizidpläne verneint, eine akute Suizidalität könne jedoch bei der zuletzt weglaufgefährdeten Beschwerdeführerin angesichts der bisher fehlenden Kooperationsbereitschaft und der im Vergleich zum letzten stationären Aufenthalt weiterhin bestehenden Verhaltensänderung mit depressiven Symptomen, Reizbarkeit, Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit nicht ausgeschlossen werden. Ausserdem bestehe eine konkrete Gefährdung durch Dritte. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung bei fortbestehender akuter Selbstgefährdung (weiterhin) gegeben. Dr. med. B._____ bestätigt in ihrem Kurzgutachten die Behandlungsbedürftigkeit der posttraumatischen Belastungsstörung (act. 07, Antwort auf Frage 2). Bei Unterbleiben der Behandlung bestehe ein hohes Risiko für die Entwicklung einer depressiven Erkrankung sowie einer Angststörung. Dabei bestehe auch die Gefahr erneuter suizidaler Krisen. Das Risiko einer erneuten suizidalen Krise im Verlauf könne nicht völlig ausgeschlossen werden, sei jedoch aktuell nicht hoch (act. 07, Antwort auf Frage 3).
4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Dr. med. B._____ hält in ihrem Gutachten (act. 07) fest, dass zum Zeitpunkt der Unterbringung ein Zustand der Verzweiflung mit akuter Suizidalität vorgelegen habe, weshalb die geschlossene Unterbringung zum Schutz von Leib und Leben der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen sei. Inzwischen habe sich die Beschwerdeführerin soweit beruhigen und stabilisieren können. Die Beschwerdeführerin habe kurz-, mittel- und langfristige Pläne für ihr Leben schildern und sich auch von einer Selbstgefährdung klar distanzieren können. Sie bemühe sich aktiv um Schutz und Unterstützung, sei kooperationsfähig – was sie durch regelmässige Besuche der Tagesklinik, des Deutschkurses und der Therapie unter Beweis gestellt habe – und könne sich inzwischen auch sehr klar von der Absicht der Selbstgefährdung distanzieren (act. 07, Antwort auf Frage 3, 4 und 5). Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nun soweit gebessert, dass die stationäre Behandlung und Betreuung nicht mehr unerlässlich sei (act. 07, Antwort auf Frage 6). Weiter werde die Beschwerdeführerin durch das – nicht mehr unerlässliche – Setting der stationären Behandlung eher verängstigt und traumatisiert (durch das Eingeschlossensein und die Mitpatienten), weshalb das Setting der Klinik D._____ nicht mehr geeignet sei (act. 07, Antwort auf Frage 7). Es würden ambulante Massnahmen zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung zur Verfügung stehen, nämlich die Psychotherapie bei der betreuenden Psychiaterin Dr. med. E._____ sowie die tagesklinische Behandlung in F._____, begleitet von Deutschkursen, für die die Beschwerdeführerin hochmotiviert sei. Diese Massnahmen seien geeigneter, weshalb eine Entlassung in diese Behandlung vorzuziehen sei (act. 07, Antwort auf Frage 6 und 7).
4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Da die Beschwerdeführerin kaum Deutsch sprach und wenig verstand, war eine rechtsgenügliche richterliche Befragung während der Hauptverhandlung vom 9. April 2024 ohne einen anwesenden Dolmetscher nicht möglich. Gleichwohl konnte von einem Verhandlungsunterbruch und dem Beizug eines Dolmetschers abgesehen werden. Bereits aufgrund des eindeutigen Kurzgutachtens von Dr. med. B._____, wonach sich die Beschwerdeführerin von der Absicht der Selbstgefährdung "sehr klar distanzieren" könne (act. 07, Antwort auf Frage 4), über Behandlungsbereitschaft und Motivation verfüge (act. 07, Antwort auf Frage 5) und das geschlossene Setting der Klinik D._____ zudem "nicht mehr geeignet" (act. 07, Antwort auf Frage 7) sei, wird klar, dass die Voraussetzungen für einen weiteren Klinikaufenthalt im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind. Eine erneute Verhandlung bzw. Anhörung mit einem Dolmetscher hätte daher nur zu einem unnötigen Leerlauf und zur ungerechtfertigten Verlängerung des Klinkaufenthalts geführt. Dies zumal die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in der Klinik D._____ hätte verbleiben müssen, ohne dass die strengen Voraussetzungen dafür gegeben wären.
4.3.5. Die Angaben im Gutachten von Dr. med. B._____ machen deutlich, dass eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung, welcher nur mit einer stationären Behandlung begegnet werden kann, nicht bejaht werden kann. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über Behandlungsbereitschaft, da sie die Tagesklinik in F._____ weiterhin besuchen möchte. Damit steht eine im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung mildere und gleichermassen geeignete Alternative zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Eine Behandlung oder Betreuung im Sinne der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik D._____ ist deshalb nach den strengen Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr gerechtfertigt bzw. verhältnismässig. Nur am Rande sei erwähnt, dass die von der Klinik D._____ vorgebrachte Gefährdung durch Dritte kein Grund für eine fürsorgerische Unterbringung einer gefährdeten Person sein kann.
5. Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin erwiesenermassen ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch noch keine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Indessen sind vorliegend die für die fürsorgerische Unterbringung wesentlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da es an einer konkreten Selbstgefährdung von einem gewissen Ausmass fehlt und im Weiteren auch die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht gegeben ist, zumal die Beschwerdeführerin bereit ist, sich behandeln zu lassen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.
6. Die Verfahrenskosten werden den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'042.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'542.00) zu Lasten des Kantons Graubünden gehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'042.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 1'542.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: