Entscheid vom 26. März 2024
Referenz ZK1 24 35
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 11.03.2024
Mitteilung 26. März 2024
In Erwägung,
dass A._____ am 11. März 2024 von Dr. B._____, fürsorgerisch in der Klinik C._____ oder in der Klinik D._____ untergebracht wurde,
dass A._____ mit Schreiben vom 20. März 2024 Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Regionalgericht Prättigau/Davos einreichte und geltend machte, die Voraussetzungen für eine Einweisung hätten in mehrfacher Hinsicht nicht bestanden und es hätten auch formelle Mängel vorgelesen,
dass das Regionalgericht Prättigau/Davos die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,
dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts am 22. März 2024 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten einfordern wollte,
dass sich herausstelle, dass die Einweisung in die C._____ erfolgt war,
dass gemäss Auskunft der C._____ bereits am 14. März 2024 die Entlassung von A._____ erfolgt war,
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen letztinstanzlichen Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides vorausgesetzt wird,
dass ein solches Interesse nicht mehr gegeben ist, wenn die betroffene Person aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden ist,
dass auf ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse nur verzichtet wird, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 III 497 E. 1.1 m.w.H.),
dass sich in diesem Sinne eine gerichtliche Beurteilung der Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung bei mangelndem aktuellem oder praktischem Interesse höchstens ausnahmsweise rechtfertigen könnte, wenn es darum geht, einer rechtswidrigen Praxis der Behörde den Riegel zu schieben, deren Entscheide regelmässig erst nach der Entlassung zur gerichtlichen Beurteilung gelangen,
dass vorliegend eine Gutheissung der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung, aus welcher die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits wieder entlassen war, ihre Lage nicht mehr in ihrem Sinne beeinflussen kann,
dass ein Beschwerdeentscheid für A._____ mithin völlig ohne praktische Folgen bleibt,
dass kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Überprüfung ersichtlich ist,
dass allein das Begehren, nachträglich ein unprofessionelles Verhalten von B._____ und die Widerrechtlichkeit der Unterbringung feststellen zu lassen, kein genügendes Interesse darstellt,
dass folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 bei diesem Ausgang beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
dass der Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: