Entscheid vom 25. März 2024
Referenz ZK1 24 30
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Fleisch, Aktuar
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel
Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 05.03.2024
Mitteilung 02. April 2024
A. A._____ wurde am 26. Januar 2024 von Dr. med. B._____ für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Am 20. Februar 2024 beantragte die ärztliche Leitung der C._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), eine behördliche fürsorgerische Unterbringung von A._____.
B. Nach Einholung eines Gutachtens und nachdem A._____ durch das erkennende Kollegium der KESB Prättigau/Davos angehört wurde, ordnete dieses am 5. März 2024, mitgeteilt am 6. März 2024, eine behördliche fürsorgerische Unterbringung an. Die Entlassungskompetenz verblieb bei der KESB Prättigau/Davos.
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA lic. iur. Erich Vogel, mit Eingabe vom 13. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht.
D. Am 14. März 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Akten dem Kantonsgericht innert Frist ein.
E. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 21. März 2024 beim Kantonsgericht ein.
G. Am 25. März 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 20. März 2024 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ noch gleichentags zugestellt.
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB Prättigau/Davos gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]).
1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 5. März 2024 eine Verlängerung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die Betroffene, eine ihr nahestehende Person, oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19. März 2024 (siehe act. I.1). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. März 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. H.1).
3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
3.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classification of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
3.2.2. Dem Bericht der Chefärztin Dr. med. E._____ und des Assistenzarztes F._____ (act. A.2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Klinikaufenthaltes wahnhafte Ideen und diverse Körperhalluzinationen aufwies (Knochenauflösung, Flüssigkeit aus den Ohren, Finger kommen bis ins Innere des Kopfes). Sie sei weiterhin der Meinung, sie stehe unter dem besonderen Schutz der I._____. Die Vorkommnisse in J._____, die zur fürsorgerischen Unterbringung führten, seien für die Beschwerdeführerin nicht mehr existent, sie behaupte diese seien vorgeschoben, um von anderen Missständen (Gewalt gegen ihre Kinder) abzulenken. Dr. med. G._____ attestiert der Beschwerdeführerin in seinem Kurzgutachten vom 23. Februar 2024 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; act. E.1 S. 33). Gemäss Dr. med. D._____ ist dagegen am ehesten von einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0) auszugehen (act. I.1 S. 5). Aufgrund der Feststellungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter muss das Kantonsgericht bei der Beschwerdeführerin von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgehen.
3.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
3.3.2. Gemäss den behandelnden Ärzten der C._____ ist eine Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustands notwendig. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite ihrer Entscheidungen einzusehen. Ebenso sei sie nicht fähig, adäquat für sich selbst zu sorgen und sich um ihre Belange zu kümmern. Aus Sicht der Behandler bedürfe es einer weiteren stationären psychiatrischen Behandlung zur Sicherstellung der medikamentösen Therapie und Reduktion der Selbstgefährdung in Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung (act. A.2).
3.3.3. Dr. med. D._____ hält in seinem Gutachten ebenfalls fest, dass aus psychiatrischer Sicht ein Bedarf an der Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung bestehe. Diese beinhalte zum einen eine psychopharmakologische Behandlung, zum anderen aber aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht auch eine persönliche Betreuung, um die regelmässige Medikamenteneinnahme zu gewährleisten. Die Betreuung sei auch wichtig, um die Beschwerdeführerin vor unüberlegten Handlungen zu schützen (act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 2). Die Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutachters sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, der festgestellten psychischen Störung ausgegangen werden muss.
3.4. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Ihr Rechtsvertreter hielt dazu in seinem Plädoyer fest, die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und habe sich auch nicht auf irgendwelche Weise verletzt. Das Gutachten sei bezüglich der angeblichen Selbstgefährdung zu dünn und oberflächlich. Es stütze sich bei der Selbst- oder Fremdgefährdung einzig auf die angebliche Verweigerung der Beschwerdeführerin, die Medikamente einnehmen zu wollen. Diese sei jedoch nicht erwiesen (act. H.1). Dem kann nicht gefolgt werden. Zur Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung ist dabei nicht nur auf das Gutachten von Dr. med. D._____ abzustellen. Vielmehr sind auch das Gutachten von Dr. med. G._____, dessen Beurteilung Dr. med. D._____ teilt, sowie die weiteren Unterlagen der Klinik C._____ beizuziehen. So bejaht Dr. med. G._____ das Vorliegen einer Selbstgefährdung. Der Krankheitsverlauf erscheine zurzeit episodisch und habe inzwischen zur zweiten psychiatrischen Hospitalisation geführt. Es bestehe die Gefahr, dass sich der weitere Krankheitsverlauf unbehandelt chronifizieren werde (act. E.1 S. 33 f.). Dr. med. D._____ bejaht ebenfalls das Vorliegen einer Selbst- und Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin könne sich von ihrem Verfolgungswahn noch nicht distanzieren und könne insbesondere auch das zum Eintritt führende Verhalten nicht real einschätzen. Stattdessen würde sie dieses leugnen. Ohne Einsicht in die realen Vorkommnisse könne eine mögliche Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei die Beschwerdeführerin derzeit nicht fähig, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern, sei dies bezüglich Finanzen wie auch bezüglich Wohnen und Essen. Deshalb bestehe in diesem Zusammenhang auch eine Selbstgefährdung, sei dies durch Vernachlässigung der Selbstfürsorge wie auch durch überhöhte Geldausgaben im Rahmen eines maniform getriebenen Zustandes. Das Risiko, dass sich diese Gefahr bei unterlassener Behandlung realisiere, sei hoch, wie der Absetzversuch des Risperidon gezeigt habe (act. I.1 S. 5 f.).
Die Beurteilung der beiden Gutachter ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Auch wenn insoweit keine relevante Selbstgefährdung besteht, als der Gutachter Dr. med. D._____ eine Gefährdung in finanzieller Hinsicht erwähnt – einer solchen ist allfällig mit einer Beistandschaft zu begegnen – bestätigt der Gutachter eine Selbstgefährdung durch Vernachlässigung und aufgrund eines mangelnden Realitätsbezugs und einer mangelnden Fähigkeit, sich aufgrund des maniformen Zustandsbilds zielgerichtet zu steuern (act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Gutachter derzeit nicht in der Lage, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern (act. I.1 S. 5). Zudem scheint die vom Gutachter erwähnte Fremdgefährdung – welche sich gemäss den Akten am Tag des Eintritts in die Klinik ja auch schon manifestiert hatte – nachvollziehbar. Schliesslich hat Dr. med. G._____ in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass sich der Krankheitsverlauf unbehandelt zunehmend chronifizieren wird (act. E.I. S. 33). Die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, die Medikamente freiwillig einzunehmen, erweisen sich als wenig glaubhaft, zumal sie sich hauptsächlich auf die Behandlung durch Dr. med. H._____ zu beziehen scheint (act. H.1 S. 4), welche "nur" die Behandlung ihrer Angststörungen und des ADHS beinhaltete und nicht die Behandlung der diagnostizierten schizoaffektiven Störung. Aufgrund der Blutproben muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während ihren Kurzurlauben die verordneten Medikamente nicht regelmässig eingenommen hat. Aufgrund der Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten ist von einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen, insbesondere durch die drohende Chronifizierung der Krankheit und die immer noch bestehenden Wahnvorstellungen, welche zu den fremdaggressiven Handlungen führten.
3.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung.
3.6. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Verhandlung bewusstseinsklar und kontrolliert. Sie zeigte sich aber weiterhin wenig einsichtig in Bezug auf ihre Krankheit und die daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit. Ihrer Meinung nach leide sie lediglich an Angststörungen und ADHS. Zu ihren angeblichen Wahnvorstellungen wollte sie keine Angaben machen. Ihr Verhalten, welches zur Einweisung in die Klinik führte, bestreitet sie. Sie ist offenbar der Ansicht, dass sich die behandelnden Ärzte und die Behörden (KESB, Polizei etc.) gegen sie verschworen hätten (vgl. zum Ganzen act. H.1).
3.7. Gemäss den Gutachten von Dr. med. G._____ und Dr. med. D._____ würden zum jetzigen Zeitpunkt keine milderen Massnahmen als eine weitere stationäre Behandlung bzw. Betreuung zur Verfügung stehen. Weniger einschränkende Massnahmen würden aufgrund mangelnder Krankheits- und Behandlungseinsicht derzeit nicht zum Erfolg führen (act. E.1 S. 34; act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin beantragt als Alternative eine ambulante Behandlung bei Dr. med. H._____, allenfalls mit täglichen Treffen zur Medikamenteneinnahme und dem Abschluss einer Nachbetreuungsvereinbarung. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihres letzten Aufenthalts in der Klinik C._____ mit der Auflage zum Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung entlassen wurde (vgl. Verfahren ZK1 23 20). Aus der erneuten Einweisung in die Klinik C._____ wird ersichtlich, dass die ambulante Betreuung offensichtlich nicht ausreichend war, um die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in den Griff zu bekommen. Da die Beschwerdeführerin zudem weiterhin nicht willens ist, die Medikamente freiwillig einzunehmen (vgl. E. 3.4), stehen keine milderen Massnahmen als eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung zur Verfügung. Eine kontrollierte Medikamentenabgabe im Rahmen ambulanter Termine erweist sich dagegen auch deshalb nicht als praktikabel, da diese gemäss gegenwärtigem Medikationsplan dreimal täglich stattfinden müsste (vgl. act. I.1 S. 3).
4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik C._____ der C._____ stellt ein für die Behandlung der schizoaffektiven Störung geeignetes Setting dar (vgl. auch act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 7).
5. Damit sind nach wie vor sämtliche Anforderungen an eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB erfüllt. Auch hält der angefochtene Entscheid den formellen Anforderungen stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'583.00 und setzen sich aus der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 8 ff. VGZ [BR 320.210]) und den Gutachterkosten von CHF 2'083.00 zusammen (act. I.2).
6.2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vorliegend kein Erfolg beschieden war, gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ein Abrücken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Bei Erwachsenenschutzmassnahmen liegen besondere Umstände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV (BR 215.010) vor, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden. Bei Einzelpersonen beläuft sich diese Vermögensfreigrenze auf CHF 4'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). Die Beschwerdeführerin hielt an der Hauptverhandlung fest, dass sie Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in J._____ ist. Dabei würden künftig Wohnungen vermietet, was ihr Erträge sichern werde. Offenbar hat sie auch Ansprüche aus der Erbschaft ihres Stiefvaters. Derzeit verfüge sie zwar nicht über Einkommen, längerfristig könne sie aber ein solches erzielen. Daraus ist ersichtlich, dass keine besonderen Umstände vorliegen, welchen einen Erlass der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten rechtfertigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten verfügt.
6.3. Die Beschwerdeführerin liess vorgängig zur Hauptverhandlung schriftlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen (act. A.1), welches ihr Rechtsvertreter anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zurückzog und auf Nachfrage des Vorsitzenden gleichwohl aufrechterhielt. Nachdem die Frage der Auferlegung der gerichtlichen Kosten nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu beurteilen ist, kann das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall nur noch die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung durch lic. iur. Erich Vogel im Sinne von Art. 118 lit. c ZPO zum Inhalt haben. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind einerseits die fehlende Aussichtslosigkeit eines Begehrens und andererseits die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin. Da die Beschwerdeführerin wie erwähnt über Vermögen verfügt, fehlt die Voraussetzung der Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen ist. Nicht zu entscheiden ist vorliegend, inwiefern die von der Vorinstanz erfolgte Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel zu einer Entschädigung führt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'583.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'083.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: