Entscheid vom 27. Februar 2024
Referenz ZK1 24 21
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung
Mitteilung 27. Februar 2024
Nach Feststellung und in Erwägung,
dass A._____ am 19. Januar 2024 von Dr. med. B._____ fürsorgerisch für maximal sechs Wochen bei den C._____ untergebracht wurde,
dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (Poststempel 12. Februar 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte,
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 15. Februar 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil diese verspätet erfolgte, und das Gesuch an die C._____ zur Behandlung eines allfälligen Entlassungsgesuchs weiterleitete,
dass A._____ mit Eingabe vom 21. Februar 2024, eingegangen am 22. Februar 2024, erneut an das Kantonsgericht gelangte und dabei Beschwerde gegen den "schriftlichen Entscheid" der C._____ erhob,
der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Schreiben vom 22. Februar 2024 bei den C._____ die Verfahrensakten einforderte,
dass am 23. Februar 2024 lediglich der Behandlungsplan der C._____ vom 21. Januar 2024 beim Kantonsgericht einging,
dass die C._____ in der Folge am 26. Februar 2024 um Einreichung des ablehnenden Entlassungsentscheides ersucht wurde,
dass die C._____ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 festhielt, dass sie von A._____ kein Gesuch um Entlassung erhalten hätten, so dass auch kein ablehnender Entscheid zugestellt werden könne, und dass die fürsorgerische Unterbringung noch bis am 1. März 2024 gültig sei,
dass eine Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids eingereicht werden muss,
dass Voraussetzung für eine Beschwerde eine entweder eine fürsorgerische Unterbringung oder an abgelehntes Entlassungsgesuch der Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB),
dass A._____ in ihrer Eingabe auf einen schriftlichen Entscheid der C._____ verweist, ohne diesen jedoch beizulegen,
dass gemäss den Angaben der C._____ ein solcher gar nicht ergangen ist,
dass es folglich an einem Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde beim Kantonsgericht fehlt,
dass auf die Beschwerde folglich nicht eingetreten werden kann,
dass offengelassen werden kann, aus welchen Gründen das Gesuch vom 9. Februar 2024 von der C._____ nicht als Entlassungsgesuch behandelt wurde,
dass die Kosten dieses Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass die Beschwerde wiederum zur Prüfung als allfälliges Entlassungsgesuch der Klinik C._____ der C._____ weitergeleitet wird, wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird der Klinik C._____ zur allfälligen Prüfung als Entlassungsgesuch weitergeleitet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: