Entscheid vom 13. Februar 2024
Referenz ZK1 24 19
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Fleisch, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung
Anfechtungsobj. Verfügung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 31.01.2024
Mitteilung 19. Februar 2024
A. A._____ wurde am 7. Dezember 2023 von Dr. med. B._____ für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Am 8. Dezember 2023 ordnete die Klinik C._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Am 3. Januar 2024 beantragte die ärztliche Leitung der C._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle D._____ (nachfolgend: KESB D._____), eine behördliche fürsorgerische Unterbringung von A._____.
B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 lehnte die ärztliche Leitung der Klinik C._____ das Gesuch vom 12. Januar 2024 um Entlassung von A._____ aus der fürsorgerischen Unterbringung ab, wogegen diese mit Eingabe vom 16. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob (ZK1 24 11).
C. Nach Einholung eines Gutachtens und nachdem A._____ durch das erkennende Kollegium der KESB D._____ angehört wurde, ordnete dieses am 12. Januar 2024, mitgeteilt am 17. Januar 2024, eine behördliche fürsorgerische Unterbringung an. Die Entlassungskompetenz wurde der ärztlichen Leitung der C._____ übertragen.
D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 schrieb das Kantonsgericht das Verfahren ZK1 24 11 aufgrund Gegenstandslosigkeit ab, nachdem mit dem Entscheid der KESB D._____ ein neues Anfechtungsobjekt ergangen war.
E. Bereits am 31. Januar 2024 hatte A._____ erneut ein Entlassungsgesuch gestellt, welches die ärztliche Leitung der Klinik C._____ am 1. Februar 2024 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Februar 2024, eingegangen am 5. Februar 2024, Beschwerde beim Kantonsgericht.
F. Am 5. Februar 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Akten dem Kantonsgericht innert Frist ein.
G. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 12. Februar 2024 beim Kantonsgericht ein.
H. Am 13. Februar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 8. Februar 2024 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ noch gleichentags zugestellt.
1. Angefochten ist der das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abweisende Entscheid der ärztlichen Leitung der Klinik C._____, datierend vom 1. Februar 2024 (act. 01.1). Bei Abweisung eines gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB gestellten Entlassungsgesuchs durch die Klinikleitung der Einrichtung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 450 ZGB). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kantonale Beschwerdeinstanz zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die schriftliche und unterzeichnete Eingabe vom 1. Februar 2024 (act. 01) erfolgte damit frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2024 (siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 13. Februar 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08).
3. Eine fürsorgerisch untergebrachte Person wird gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB entlassen, sobald die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. In den nachstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob der die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ablehnende Entscheid formell rechtens erfolgte und ob die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind.
3.1. Über das Entlassungsgesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Zulässig ist eine erste Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch eine nichtrichterliche Behörde. Als vorgeschaltete Instanz kommt dabei auch eine Einrichtung in Frage. Nach Art. 53 Abs. 1 EGzZGB entscheidet die Einrichtung über die Entlassung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr die Entlassungskompetenz übertragen hat. Dies hat die KESB D._____ vorliegend mit Entscheid vom 12. Januar 2024 getan (KESB act. 10 S. 25 Ziff. III.2). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinikleitung richtet. Das Beschleunigungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB).
Das Entlassungsgesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 gestellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ tags darauf abgewiesen (act. 01.1). Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ war zum Entscheid über das Entlassungsgesuch kraft Übertragung dieser Kompetenz durch die KESB D._____ zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Der Entscheid der Klinikleitung vom 1. Februar 2024 genügt daher den formellen Anforderungen.
3.2.1. In materieller Hinsicht setzt Art. 426 Abs. 1 ZGB voraus, dass die fürsorgerisch unterzubringende Person an einem der drei Schwächezustände, namentlich an einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder einer schweren Verwahrlosung leidet. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
3.2.2. Sowohl die behandelnden Ärzte der C._____ als auch Dr. med. E._____ bestätigen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. Aus dem Bericht der Klinik C._____ vom 6. Februar 2024 ergeht, dass die Beschwerdeführerin an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1; act. 03) leide. Der Eintritt in die Klinik C._____ erfolgte aufgrund starker Verwahrlosung, nachdem die Beschwerdeführerin nur mit Unterwäsche bekleidet beim Einkaufen gesichtet wurde. Im Entscheid der KESB D._____ vom 12. Januar 2024 wird ausgeführt, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin völlig verschmutzt gewesen sei und eine erhebliche Brandgefahr aufgrund von Raucherwaren bestanden hätte (KESB act. 10 S. 23). Dr. med. E._____ attestiert der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten ebenfalls eine hebephrene Schizophrenie, alternativ müsse auch an eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gedacht werden (act. 06, Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin selbst kann diese Diagnose dagegen offenbar nicht ganz nachvollziehen (act. 08, S. 3). Aufgrund der eindeutigen Feststellungen der behandelnden Ärzte und des Gutachters muss bei der Beschwerdeführerin zweifellos von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung und einer damit verbundenen Verwahrlosung ausgegangen werden. Letzteres ergibt sich auch aus der Fotodokumentation ihrer Wohnung (KESB act. 45 S. 123 ff.).
3.3. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
3.3.1. Gemäss den behandelnden Ärzten der C._____ ist eine Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustands notwendig. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite ihrer Entscheidungen einzusehen. Ebenso wenig sei sie in der Lage, adäquat für sich selbst zu sorgen und sich ausreichend um ihre Belange zu kümmern. Es bedürfe einer weiteren stationären psychiatrischen Behandlung zur Sicherstellung der medikamentösen Therapie und zur Reduktion der Selbst-gefährdung durch Verwahrlosungstendenzen in Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung (act. 03).
3.3.2. Dr. med. E._____ hält in seinem Gutachten ebenfalls fest, dass die Schizophrenie der Beschwerdeführerin eine fortgesetzte fachärztliche und psycho-pharmakologische Behandlung erfordere. Da sie weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht zeige, wäre es wichtig, dass ihr die Medikamente bei einer allfälligen Entlassung wieder regelmässig durch die Spitex abgegeben würden und sie sich auch regelmässig in fachärztliche Behandlung begäbe, um den Behandlungserfolg evaluieren und gegebenenfalls die Medikamente anpassen zu können (act. 06, Ziff. 6.2). Die Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutachters sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, der festgestellten psychischen Störung ausgegangen werden muss.
3.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt dazu fest, dass in erster Linie eine als hoch zu bezeichnende Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin – wenn die Behandlung und Betreuung nicht aufgegleist werden könne, weil sie das zum Beispiel nicht wolle oder weiterhin als unnötig empfinde – schnell wieder verwahrlosen werde und sich dadurch auch wieder nicht ausreichend ernähren werde, was dann auch zu körperlichen Folgeerscheinungen führen könne und gegebenenfalls auch zu erneutem psychotischem Erleben. Weder aus den Unterlagen noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, aus welchem Grund sie rund zehn Kilogramm abgenommen habe. Hier könnte es sich um Vergiftungsideen gehandelt haben oder aber auch um eine Überforderung im Rahmen ihrer hebephrenen Schizophrenie (act. 06, Ziff. 6.3 und 6.4). Auch diese Beurteilung ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Die Einweisung in die Klinik C._____ erfolgte aufgrund diverser Gefährdungssituationen, wie bspw. Mangelernährung, Brandgefahr, inadäquater Bekleidung und starker Verschmutzung. Aufgrund der Darstellungen des Gutachters muss davon ausgegangen werden, dass diese Gefahren bei einer sofortigen Entlassung aus der Klinik weiterhin bestehen bzw. unmittelbar wieder zu einer akuten Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin führen würden.
4.1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung.
4.2. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Verhandlung grundsätzlich kontrolliert. Auf die Fragen des Vorsitzenden konnte sie klare und verständliche Antworten abgeben. Sie zeigte sich aber weiterhin wenig einsichtig in Bezug auf ihre Krankheit und die daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit. Die schwere Verwahrlosung ihrer Wohnung spielte sie herunter. Sie erwähnte diesbezüglich nur ein Problem mit dem Lavabo in der Küche, welches durch die Grundreinigung ja wieder behoben sei. Generell konnte sie sich nicht erklären, wie es zu dieser ganzen Situation gekommen sei. Sie vertritt offenbar weiterhin die Ansicht, dass sie sich um sich selbst kümmern könne. Ihre Ausführungen darüber, warum die (ambulante) psychiatrische Behandlung und die Betreuung durch die Spitex beendet wurden, nämlich dass sich diesbezüglich alle Beteiligten einig geworden seien, wirken vorgeschoben und unglaubhaft. Einen richtigen Plan, wie es bei einer Entlassung aus der Klinik weitergehen soll, scheint sie nicht zu haben. Sie ist offenbar der Meinung, dass alles von alleine wieder gut werde (vgl. zum Ganzen act. 08).
4.3. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E._____ würden zum jetzigen Zeitpunkt keine milderen Massnahmen als eine weitere stationäre Behandlung bzw. Betreuung zur Verfügung stehen. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage wäre, wieder die Medikamente regelmässig einzunehmen bzw. sie sich täglich von der Spitex verabreichen zu lassen und sie auch wieder regelmässig zur ambulanten Psychiaterin gehen würde, wäre die weitere stationäre Behandlung nicht mehr notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt fehle hierfür aber die über ein Lippenbekenntnis hinausgehende Bereitschaft. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie für solche Massnahmen bereit wäre, wenn das unbedingt notwendig wäre. Die Gefahr, dass sie dann aber die Personen wieder nicht in ihre Wohnung hineinlassen würde, sei aus gutachterlicher Sicht relativ gross (act. 06, Ziff. 6.6). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Eine mildere (ambulante) Behandlung mit ergänzenden Hilfsangeboten wie bspw. der Spitex setzt eine genügende Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin voraus. Eine solche Kooperationsbereitschaft ist bei der Beschwerdeführerin indessen derzeit nicht ernsthaft zu erkennen. Ihre Bereitschaft zur freiwilligen Einnahme der Medikamente scheint wenig glaubhaft bzw. nur vorgeschoben. Eine Depotmedikation lehnt sie grundsätzlich ab. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Entlassung aus der Klinik die angebotene Hilfe und die verordnete Medikation wieder ignorieren bzw. absetzen würde und es somit erneut zu einer Verwahrlosung kommen würde. Dies würde erneut zu einer ernsthaften Selbstgefährdung führen, insbesondere durch Mangelernährung, fehlende medizinische Betreuung und inadäquate Bekleidung bei tiefen Temperaturen. Unter diesen Umständen ist für das Gericht nachvollziehbar, dass der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin eine Weiterführung ihrer Behandlung und Betreuung in der Klinik C._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der Klinik C._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.
4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik C._____ der C._____ stellt ein für die Behandlung der hebephrenen Schizophrenie geeignetes Setting dar (vgl. auch act. 06, Ziff. 6.7).
5. Damit sind nach wie vor sämtliche Anforderungen an eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB erfüllt. Auch hält der angefochtene Entscheid den formellen Anforderungen stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 2'895.00 und setzen sich aus der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 8 ff. VGZ [BR 320.210]) und den Gutachterkosten von CHF 1'395.00 zusammen (act. 06.1). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend diesem Grundsatz wären die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da ihrer Beschwerde vorliegend kein Erfolg beschieden ist. Ein Abrücken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Bei Erwachsenenschutzmassnahmen liegen besondere Umstände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV (BR 215.010) vor, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden. Bei Einzelpersonen beläuft sich diese Vermögensfreigrenze auf CHF 4'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (act. 08). Das Betriebskonto der Beschwerdeführerin wies per 15. Januar 2024 einen Saldo von CHF 9'113.11 auf (KESB act. 08 S. 17). Durch die auferlegten Kosten des KESB-Entscheides (KESB act. 10 S. 25) und allfälligen weiteren Aufwendungen dürfte die Vermögensfreigrenze bei einer Auferlegung der Kosten von CHF 2'895.00 unterschritten werden. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist es vorliegend gerechtfertigt, gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'895.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'395.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: