Verfügung vom 6. Februar 2024
Referenz ZK1 24 11
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Fleisch, Aktuar
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Roger Burges
Hechtgasse 1, 9000 St. Gallen
Gegenstand Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung
Anfechtungsobj. Verfügung B._____ vom 12.01.2024
Mitteilung 6. Februar 2024
In Erwägung,
dass A._____ mit ärztlicher Einweisung vom 7. Dezember 2023 von Dr. med. C._____, Amtsarzt der Region D._____, für sechs Wochen in die Klinik B._____ (nachfolgend B._____) eingewiesen wurde,
dass am 8. Dezember 2023 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet wurde,
dass A._____ mit Eingabe vom 12. Januar 2024, eingegangen am 15. Januar 2024, die Klinik B._____ um Entlassung aus der Klinik ersuchte,
dass die Klinik B._____ am 15. Januar 2024 das Gesuch abwies mit der Begründung, die Gefährdung sei nach wie vor akut und eine differenzierte Beurteilung könne erst nach Abklingen der Akutphase vorgenommen werden,
dass A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Roger Burges, dagegen mit Eingabe von 16. Januar 2024, eingegangen am 17. Januar 2024, Beschwerde beim Kantongericht von Graubünden erhob und beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu entlassen, wobei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Verbeiständung durch Rechtsanwalt Roger Burges zu gewähren sei, des Weiteren ihm die Akten schnellstmöglich auszuhändigen seien,
dass in der Beschwerde angemerkt wurde, die maximale Frist von sechs Wochen sei allmählich ausgereizt, weshalb zu prüfen sei, ob nicht eine behördliche fürsorgerische Unterbringung im Raume stehe,
dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Schreiben vom 17. Januar 2024 die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung sowie darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht weiterhin gegeben seien, ersuchte,
dass die Klinik B._____ mit Schreiben vom 18. Januar 2024 dem Kantonsgericht die einverlangten Akten zustellte und darauf hinwies, dass am 17. Januar 2024 ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle E._____ (nachfolgend KESB E._____) eingegangen sei, in welchem die behördliche Unterbringung mitgeteilt worden sei,
dass am 18. Januar 2024 die KESB E._____ um Zustellung von Akten ersucht wurde,
dass Rechtsanwalt Roger Burges mit Schreiben vom 18. Januar 2024 der Bericht der Klinik B._____ samt Beilagen zugestellt wurde und mitgeteilt wurde, dass gemäss Schreiben der Klinik B._____ ein Entscheid der KESB E._____ ergangen sei, womit ein neues Anfechtungsobjekt erlassen worden sei,
dass nach Eingang der Akten der KESB E._____ diese am 23. Januar 2024 Rechtsanwalt Roger Burges zur Einsicht zugestellt wurden,
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die KESB E._____ mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 12. Januar 2024, mitgeteilt am 17. Januar 2024, eine behördliche Unterbringung verfügt hat,
dass der Entscheid gemäss dem Schreiben der Klinik B._____ am 17. Januar 2024 mitgeteilt wurde,
dass gemäss der Sendungsverfolgung der Entscheid am 18. Januar 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde,
dass somit nach dem ablehnenden Entscheid der Klinik B._____ ein neues Anfechtungsobjekt ergangen ist,
dass sich die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Klinik B._____ vom 15. Januar 2024 als gegenstandslos erweist,
dass sich die Beschwerde vom 16. Januar 2024 nicht gegen später mitgeteilte Entscheide anderer Behörden richten kann,
dass dies umso mehr gilt, als in der Beschwerde vom 16. Januar 2024 – auch wenn diese nicht begründet werden musste – der Ablauf der Dauer der ärztlichen Einweisung sowie die Prüfung, ob nicht eine behördliche fürsorgerische Unterbringung im Raume stehe, geltend gemacht wurde,
dass somit die Beschwerde als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
dass nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid der KESB sowie allfällig spätere Entlassungsgesuche sein können,
dass sich die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens freilich nicht auf das Gesuch ZK1 24 17 der Beschwerdeführerin (Ablehnung der Entlassung) auswirkt, welches separat zu behandeln ist,
dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann,
dass A._____ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt hat,
dass sie offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt,
dass ihre Rechtsbegehren nicht gerade als aussichtslos erscheinen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht erfüllt sind,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerdeführerin vorläufig von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung entbindet (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
dass zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Rechtsanwalt lic. iur. HSG Roger Burges ernannt wird,
dass der Stundenansatz des Rechtsbeistands CHF 200.00 zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt und keine Zuschläge gewährt werden (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]),
dass der Aufwand für das Beschwerdeverfahren ZK1 24 11 auf zwei Stunden geschätzt wird,
dass das zu entschädigende Honorar CHF 445.40 (inkl. Spesen von 3% und MwSt. von 8.1%) zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 2 Abs. 1 HV) beträgt,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. A._____ wird im Verfahren ZK1 24 11 vor dem Kantonsgericht von Graubünden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. HSG Roger Burges ernannt.
4. Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 445.40 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: