Entscheid vom 29. Januar 2024
Referenz ZK1 24 10
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Fleisch, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (B._____) vom 16.01.2024
Mitteilung 31. Januar 2024
A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 11. Januar 2024 wurde A._____ in der Klinik B._____ (nachfolgend: B._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht.
B. Am 16. Januar 2024 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 18. Januar 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 24. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein.
E. Am 29. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 24. Januar 2024 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zugestellt.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. Januar 2024 (Art. 434 ZGB; act. 01.1). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde vom 17. Januar 2024 erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am 11. Januar 2024 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung.
2. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Januar 2024 vor (act. 07). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 10). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB).
3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).
3.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).
3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Behandlung einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und damit einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.1, 04.2). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege eine psychische Störung vor, und bestätigte die Diagnose der Klinik B._____ (act. 07). Der Behandlungsplan vom 12. Januar 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Abilify bis 30 mg oder Invega bis zu 12 mg/d oder Risperidon 12 mg/d oder Amisulprid 800 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen intramuskulär jeweils bis zu zweimal 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor (act. 04.3). Da die Beschwerdeführerin die Medikation verweigert und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 16. Januar 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom 12. Januar 2024 vorgesehen war (act. 01.1). Die Anordnung wurde u.a. durch die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.
4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müssen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Demnach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).
4.1. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 01.1). In ihrem Bericht vom 19. Januar 2024 (act. 04) führte die Klinik B._____ ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Eintrittsgespräch geschildert, dass sie starke Ängste habe und aufgrund von gehörten Stimmen geplagt sei, wobei diese Stimmen sie beleidigten (z.B. "Du bist hässlich") und sie auch teilweise zu Handlungen auffordern würden (z.B. indem die Stimmen ihr sagen, sie solle sich umbringen).
4.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich damit, dass diese nichts genützt und zu Nebenwirkungen wie Krämpfen und Schmerzen geführt habe. Seit der Umstellung der Medikation auf Amisulprid fühle sie sich jedoch wieder gut. Sie fühle sich jetzt wieder stabil und höre keine Stimmen mehr (zum Ganzen act. 10, S. 2 f.).
4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).
4.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Unterbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose und der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie mit einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist (act. 01.1). Dr. med. C._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass bei Unterbleiben der Behandlung der Beschwerdeführerin ein gesundheitlicher Schaden drohe. Sowohl studien- als auch erfahrungsgemäss führe eine Nichtbehandlung von psychotischen Symptomen mittels Medikamenten in diesem Ausmass zu einer Verschlechterung der Prognose, längerem Klinikaufenthalt und allenfalls auch zu einer Chronifizierung der Symptome. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin vor der medikamentösen Behandlung akut selbstgefährdet gewesen sei, da die Stimmen ihr befohlen hätten, sich umzubringen. Bezogen auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand führt der Gutachter dagegen aus, dass die Beschwerdeführerin keine Stimmen mehr höre und auch keine Suizidgedanken oder Intentionen habe (zum Ganzen act. 07).
4.3.3. Das Kantonsgericht hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung persönlich befragt. Die Beschwerdeführerin machte dabei einen stabilen und kontrollierten Eindruck. Ihre Ausführungen waren in der Regel klar und verständlich, trotz gewissen sprachlichen Hürden. Dabei bestätigte sie, dass sie seit der Umstellung der Medikation keine Stimmen mehr höre und sich wieder stabil fühle. Zudem beteuerte die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie die neue Medikation mit Amisulprid freiwillig einnehme und auch in Zukunft weiter einnehmen werde (act. 10, S. 2 f.). Es ist daher zweifelhaft, ob bei der Beschwerdeführerin noch eine ernsthafte Selbstgefährdung vorliegt, insbesondere da die Beschwerdeführerin das Medikament Amisulprid, welches offenbar die eingebildeten Stimmen und allfällige Suizidgedanken verschwinden liess, freiwillig einnimmt und dazu auch weiterhin bereit ist.
4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).
4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung fest, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und lehne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ab (act. 01.1). Auch gemäss dem Gutachter war die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Behandlungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung nicht gegeben. Durch die Umstellung der Medikation und die damit verbundene Verbesserung des Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin nun jedoch krankheitseinsichtig sowie behandlungsbereit und somit auch urteilsfähig in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Dieser Eindruck bestätigte sich auch während der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung. Da die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit somit gegeben ist, sind die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht (länger) gegeben. Da die Beschwerdeführerin der notwendigen und bisher erfolgreichen Medikation mit Amisulprid freiwillig zustimmt, was nach dem Eindruck des Kantonsgerichts nicht nur eine im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels vorgeschobene Begründung darstellt, sondern glaubwürdig erscheint, wäre eine Anordnung gegen ihren Willen zudem auch unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung aufzuheben.
5. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. Januar 2024 wird gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: