Entscheid vom 10. August 2023
Referenz ZK1 23 95
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Fleisch, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (B._____) vom 12.07.2023
Mitteilung 15. August 2023
A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom _____ 2023 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht.
B. Am 12. Juli 2023 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 3. August 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 4. August 2023 beim Kantonsgericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 8. August 2023.
E. Am 10. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 8. August 2023 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie den B._____ noch gleichentags zugestellt.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 12. Juli 2023 (Art. 434 ZGB; act. 04.5). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).
2. Gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Frist für die Beschwerde ist eine gesetzliche, daher nicht erstreckbar und auch einer Verlängerung durch eine Nachfrist nicht zugänglich. Für die Beschwerdefrist gilt der Fristenstillstand nicht, worauf die Verfahrensbeteiligten gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hinzuweisen sind (Art. 60 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 145 ZPO). Dieser Hinweis fehlt in der vorerwähnten Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung, was zur Folge hat, dass die Beschwerdefrist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst wird (OGer ZH PQ170032 v. 29.6.2017 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 78 E. 5.4.3). Der Entscheid zur Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2023 mitgeteilt (act. 04.5). Während der Dauer der (Sommer-) Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stand bzw. steht die Beschwerdefrist still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Die am 2. August 2023 versandte (und am Folgetag beim Kantonsgericht eingegangene) Beschwerde erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien frist- und formgerecht (act. 01), weshalb darauf einzutreten ist. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am 8. Juli 2023 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung, da gegen diese keine Beschwerde eingereicht wurde.
3.1. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die mit dem Gutachten beauftragte Fachperson muss unabhängig sein. An die Unabhängigkeit der Fachpersonen sind auch in Bezug auf eine Vorbefassung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die urteilenden Behördenmitglieder (Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 11a zu Art. 450e ZGB).
Befangenheit liegt vor, wenn Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid einwirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Anspruches auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessordnung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der ablehnenden Partei glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). Die Bedenken müssen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive Empfindungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson sind entscheidend. Umgekehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 140 III 221 E. 4 m.w.H.). Die Ausstandsregelung für Gerichtspersonen gilt kraft des Verweises in Art. 183 Abs. 2 ZPO auch für Sachverständige (vgl. zum Ganzen OGer ZH PA170026 v. 04.09.2017 E. 5.a).
3.2. Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. August 2023 vor (act. 06). Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptverhandlung Einwände gegen dieses Gutachten erhoben und aufgrund einer Voreingenommenheit implizit Ausstandsgründe gegen den begutachtenden Arzt Dr. med. C._____ vorgebracht (act. 10, S. 3). Die prozessleitende Verfügung, mit welcher Dr. med. C._____ als Gutachter beauftragt wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 4. August 2023 mitgeteilt. Das während der Hauptverhandlung vom 10. August 2023 gestellte Ausstandsbegehren kann somit noch als rechtzeitig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO erachtet werden.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr implizites Ausstandsbegehren mit der Tatsache, dass Dr. med. C._____ der langjährige behandelnde Arzt ihres Ex-Partners gewesen sei. Zudem sei dieser von der KESB, namentlich von D._____, nur beauftragt worden, weil er bereits einmal ein Gutachten ausgestellt habe und dieses somit kostengünstiger sei. Des Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerin, dass eine ihr bekannte Person aufgrund der von Dr. med. C._____ verordneten Medikamente unter starken Nebenwirkungen (unkontrolliertes Zucken) leide (zum Ganzen act. 10, S. 3).
Der Umstand, dass ein Arzt bereits früher ein Gutachten über dieselbe Person verfasst hat, führt noch nicht zum Anschein einer Befangenheit bzw. einer Voreingenommenheit (OGer PA210015 v. 08.07.2021 E. 2.3, OGer ZH PA170026 v. 04.09.2017 E. 5.b). Die Tatsache, dass Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin bereits einmal in einem früheren Fall begutachtet hat, führt folglich noch nicht zur Befangenheit. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass Dr. med. C._____ den Ex-Partner der Beschwerdeführerin behandelt haben soll, zumal die Beschwerdeführerin nicht näher ausführt, inwieweit dies zu einer Voreingenommenheit des Gutachters ihr gegenüber führen soll. Auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Zweifel an den Behandlungsmethoden von Dr. med. C._____ kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Aus der Behauptung, dass eine andere Patientin von Dr. med. C._____ an gesundheitlichen Schwierigkeiten leide, können keine Rückschlüsse zu dessen Eignung als Gutachter oder seinen allgemeinen medizinischen Fähigkeiten gezogen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der fachlichen Qualifikation von Dr. med. C._____ wecken könnten, genauso wie auch keine Anzeichen vorliegen, wonach dieser seine Arbeit als Gutachter nicht nach bestem Wissen und Gewissen verrichtet hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer eingeholt worden ist und nicht von D._____ von der KESB. Gründe, welche einen Ausstand von Dr. med. C._____ zur Folge hätten, bestehen somit nicht. Es kann vielmehr auf das Gutachten abgestellt werden.
3.3. Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 450e Abs. 4 ZGB, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 10). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei-ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB).
4.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).
4.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).
4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Behandlung einer bipolaren affektiven Störung, mit einer gegenwärtig manischen Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) und damit einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.3). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege eine psychische Störung vor und bestätigte die Diagnose der B._____ (act. 06). Der Behandlungsplan vom 9. Juli 2023, welchem die Beschwerdeführerin nicht zustimmte, sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Olanzapin (Zyprexa) von 20–40 mg/d oder Quetiapin von 800 mg–1200 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen jeweils bis zu zweimal 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg alle drei Tage vor (act. 01.2). Nachdem die Beschwerdeführerin die Medikation verweigerte, ordnete die Klinik B._____ am 12. Juli 2023 eine Behandlung ohne Zustimmung an (act. 04.5). Die darin vorgesehene Behandlung deckt sich mit der im Behandlungsplan vom 9. Juli 2023 festgelegten Medikation. Die Anordnung wurde u.a. durch die Chefärztin der B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.
5. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müssen zusätzlich zu den vorstehend (E. 4.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Demnach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).
5.1. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 04.5). Dieser Einschätzung schloss sich die ärztliche Leitung der Klinik in ihrem Bericht vom 4. August 2023 (act. 04) an. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den B._____ bereits in den Jahren 2004-2006 mit der Diagnose einer bipolaren Störung und seit 2021 weitere sechs Mal stationär behandelt worden sei. Nach der erneuten ärztlichen Zuweisung vom 8. Juli 2023 sei die Beschwerdeführerin in einem agitierten psychotischen Zustand mit akuter konkreter Selbstgefährdung und völligem Kontrollverlust eingetreten und habe sich logorrhoisch, beleidigend und distanzlos präsentiert. Sie habe weder Krankheitsgefühl noch Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt, weshalb am 12. Juli 2023 die Behandlung ohne Zustimmung habe angeordnet werden müssen. Trotz Medikation mit Quetiapin im therapeutischen Spiegel wurde keine Verbesserung der manisch-psychotischen Symptomatik erreicht. Es kam darunter zu verbal und auch körperlich aggressivem Verhalten der Beschwerdeführerin, weshalb sie je nach Situation zeitweise isoliert werden musste. In der Folge wurde auf ein anderes Antipsychotikum (Zyprexa) gewechselt. Nach wie vor seien weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie mit kontinuierlicher Einnahme der Medikation jedoch nicht ersichtlich.
5.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich mit deren unerwünschten Nebenwirkungen (hohe Gewichtszunahme und starke Müdigkeit; act. 10, S. 4). Als alternative Medikation würde die Beschwerdeführerin eine Dosis von max. 400 mg Quetiapin akzeptieren. Dieses sei genauso wirksam wie Zyprexa, führe jedoch nicht zu solch einer starken Gewichtszunahme.
5.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).
5.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Unterbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose und der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie mit einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist (act. 04.5). Laut dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ droht bei Unterbleiben der Behandlung der Beschwerdeführerin insofern ein gesundheitlicher Schaden, als davon auszugehen sei, dass es zu einer weiteren Verschlechterung der manischen Episode mit psychotischen Symptomen komme. Bereits jetzt sei die Ausbildung eines Wahnsystems zu beobachten. Die Auswirkungen der Manie und der psychotischen Symptome würden dazu führen, dass sich die Beschwerdeführerin in Gefahr bringe, in entwürdigende Situationen begebe und ihre Beziehungen schädige (act. 06, S. 4, Frage 3). In Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung hält der Gutachter fest, dass das Leben Dritter nicht gefährdet sei. In der früheren akuten Manie seien aber fremdbedrohliches Verhalten und vereinzelt auch körperliche Angriffe auf Pflegepersonen (Schlagen ins Gesicht) beschrieben worden (act. 06, S. 4, Frage 4).
5.3.3. Das Kantonsgericht hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung persönlich befragt. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Verhandlung relativ stabil und kontrolliert, wenn auch mit starkem Redefluss und einigen zusammenhangslosen Ausschweifungen. Zudem zeigte sie gewisse Wahnideen (insb. im Zusammenhang mit ihrer Einlieferung, ihrer Wohnung und den behandelnden Ärzten und Behörden; act. 10 S. 2 ff.). Weiter hat die Beschwerdeführerin klargemacht, dass sie zur freiwilligen Einnahme der notwendigen Medikation nicht bereit ist und höchstens 400 mg Quetiapin akzeptieren würde. Die vergangenen Klinikaufenthalte zeigen zudem auf, dass bei fehlender bzw. mangelhafter Medikation mit einem raschen Rückfall inklusive selbstgefährdenden Verhalten zu rechnen ist. Aufgrund dessen ist die Einschätzung der Klinik B._____ und des begutachtenden Dr. med. C._____, wonach bei unterbleibender Behandlung der Beschwerdeführerin ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe, für das Kantonsgericht ohne Weiteres nachvollziehbar.
5.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).
5.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung fest, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und lehne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ab. Sie weise kein Krankheitsgefühl, Krankheitseinsicht oder Behandlungseinsicht auf (act. 04.5). Auch gemäss dem Gutachter ist die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Behandlungsbedürftigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin verfüge nur über eine mangelnde Einsicht in die Auswirkungen ihrer Erkrankung und schätze die eigenen Fähigkeiten realitätsfern ein (Grössenwahn; act. 06, S. 4 Frage 5). Die Beschwerdeführerin selbst hat sich während der Hauptverhandlung nicht eindeutig zu ihrer Erkrankung geäussert. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass sie das Gutachten nicht akzeptiere und ihre Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit nicht eingeschränkt sei (act. 10, S. 3). Dass die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger Erfahrungen die Ansicht vertritt, dass die von ihr vorgeschlagene Medikation mit 400 mg Quetiapin genauso gut wirken würde wie das verordnete Zyprexa, lässt jedoch auf eine mangelnde Einsicht in die eigene Behandlungsbedürftigkeit schliessen. Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und des Gutachters betreffend Urteilsunfähigkeit abzuweichen.
5.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).
5.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen gesundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin führen würde (act. 04.5). Auch der Gutachter vermag keine milderen Behandlungsmöglichkeiten zu nennen. Das vorgesehene Medikament Zyprexa entspreche einer leitliniengerechten Behandlung der akuten Manie. Die hohe Dosierung von 40 mg sei aufgrund der mangelnden Wirksamkeit der hochdosierten Behandlung mit 800 mg Quetiapin sowie der ausgeprägteren psychotischen Symptomatik notwendig (act. 06, S. 5 Frage 7). Zudem betont der Gutachter, dass die Behandlung psychischer Störungen immer auf einem multimodalen therapeutischen Ansatz beruhe, welcher neben der Psychopharmakatherapie vor allem das psychotherapeutische Gespräch, die Stärkung des Patienten durch verschiedene nichtmedikamentöse Therapieansätze (Ergo-, Bewegungs-, Entspannungs-, Achtsamkeitstherapien u.a.), Psychoedukation (wenn möglich unter Einbezug des sozialen Umfelds), und später das Aufgleisen einer ambulanten Therapie und eines ambulanten Therapie- und Beziehungsnetzwerkes beinhalte. Für all das sei die Kooperation der Beschwerdeführerin notwendig, welche im vorliegenden Fall ohne medikamentöse Hilfe, insbesondere wegen der wahnhaften Anteile, nicht habe erreicht werden können. Alternative Behandlungsmöglichkeiten im Sinne einer Phytotherapie o.ä. seien beim vorliegenden Krankheitsbild nicht empfohlen und könnten höchstens ergänzend eingesetzt werden (act. 06, S. 5 Frage 8). Daraus folgt, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik B._____ ohne die angeordnete Behandlung als mildere Massnahme nicht gleichermassen wirksam wäre, um die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens der Beschwerdeführerin abzuwenden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte alternative Medikation mit Quetiapin, sie würde eine Dosis von maximal 400 mg akzeptieren, stellt aufgrund der festgestellten mangelhaften Wirksamkeit ebenfalls keine angemessene Alternative dar, genauso wenig wie die von der Beschwerdeführerin gewünschte Verlegung in die Akut-Abteilung der Klinik E._____. Die angeordnete Behandlung mit Zyprexa wäre auch bei einem Klinikwechsel notwendig. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan.
6. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 10 VGZ [BR 320.210]) und den Gutachterkosten von CHF 1'042.00, aufzuerlegen (Art. 63 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'542.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'042.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: