Entscheid vom 20. Januar 2023
Referenz ZK1 23 9
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel
Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 06.01.2023, mitgeteilt am 06.01.2023
Mitteilung 31. Januar 2023
A. Für A._____, geboren am _____ 1976, wurde am _____ 2015 die bestehende Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB) in eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) überführt. Als Beistandsperson wurde B._____, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, eingesetzt.
B. Bis im Juli 2019 lebte A._____ in einer Wohnung in C._____, hielt sich aber vorwiegend bei seinen Eltern auf. Nach einem Spitalaufenthalt im Juli 2019 wurde A._____ wiederholt fürsorgerisch untergebracht. Wohnversuche in betreuten Institutionen wurden jeweils erfolglos wieder abgebrochen.
C. Am 6. April 2022 trat A._____ freiwillig in die WG D._____, ein. Dort wurde er mit Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB), vom 7. Juli 2022 fürsorgerisch untergebracht. Während der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung in der WG D._____ musste A._____ mehrfach in stationäre Kliniken eingewiesen werden.
D. Am 20. September 2022 teilte die WG D._____ mit, dass ein Verbleib von A._____ in ihrer Wohngemeinschaft nicht mehr zumutbar sei. Ein organisiertes Probewohnen im E._____ in F._____ und eine Besichtigung in der WG G._____ in H._____ scheiterten. In der Folge hielt sich A._____ mehrheitlich in der Klinik I._____ auf.
E. Am 21. Dezember 2022 wurde A._____ von der KESB über die Eröffnung eines Verfahrens zur Überprüfung seiner fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 431 Abs. 1 ZGB in Kenntnis gesetzt und zur geplanten Gutachtenserstellung angehört.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der KESB entsprechend Art. 446 Abs. 2 ZGB mit der Begutachtung von A._____ beauftragt. Das von Dr. med. J._____ verfasste Kurzgutachten wurde des KESB am 23. Dezember 2023 überbracht.
G. Mit Entscheid der KESB vom 6. Januar 2023 wurde A._____ zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik I._____ fürsorgerisch untergebracht.
H. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht am 12. Januar 2023 Beschwerde.
I. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 20. Januar 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.
J. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 20. Januar 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.2. Es liegt eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB vor. Dagegen können die betroffene, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 12. Januar 2022 gewahrt (act. A.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 f. zu Art. 450e ZGB). Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete im Verfahren vor der KESB am 23. Dezember 2022 ein Gutachten, nachdem er den Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 persönlich in der Klinik I._____ untersucht hat (act. E.1). Das Gutachten ist aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden.
2.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Januar 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 7 zu Art. 426 ZGB).
3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Eine geistige Behinderung ist eine massive Beeinträchtigung der Intelligenzfunktionen. Diese ist in der Regel angeboren oder früh erworben. Wie bei der psychischen Störung ist aber auch hier eine soziale Dysfunktion entscheidend. Sie ist – anders als die psychische Störung – nicht veränderbar (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 zu Art. 426 ZGB).
Die I._____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0), eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8), ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) wie auch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2; act. C.8). Dr. med. J._____ bestätigte in seinem Gutachten eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) aufgrund eines Schädelhirntraumas im Alter von sechs Jahren und stellte eine Intelligenzminderung (ICD-10: F7), eine spastische Hemiparese rechts (ICD-10: G81.1) sowie Diabetes mellitus Typ I (ICD-10: E10.9) fest (act. E.1). Bei vorliegender Diagnose handelt es sich um eine geistige Behinderung und um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand gegeben.
3.3. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur so lange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
3.3.1. Der Beschwerdeführer war in den vergangenen Jahren wiederholt in der Klinik I._____ fürsorgerisch untergebracht. Aus den Austrittsberichten der I._____ ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 22. Juni 2022 und dem 11. Januar 2023 abgesehen von kurzen Unterbrüchen mehrheitlich in der Klinik I._____ aufgehalten hat (act. C.2-C.9). Die behandelnde Ärztin, Dr. med. K._____, stellte im Austrittsbericht vom 13. Oktober 2022 fest, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren Anpassungsstörung an die vorherige Wohnsituation in die Klinik I._____ verlegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei der I._____ aufgrund seiner psychiatrischen beziehungsweise neuroorganischen Grunderkrankung mit manifestierten psychiatrischen Symptomen vorbekannt (act. C.6).
3.3.2. Laut Einschätzung von Dr. med. J._____ kann der Beschwerdeführer sein Krankheitsbild und seine allgemeine Lebenssituation aufgrund seiner organischen Beeinträchtigung nur teilweise überblicken. Der Beschwerdeführer könne sich nicht selber versorgen, weshalb für den Fall einer selbstständigen Wohnform mit einer chronischen Überforderung zu rechnen sei. So fehle es dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit, diszipliniert für die bei seiner Diabeteserkrankung erforderlichen diätischen Massnahmen zu sorgen, was die Gefahr von somatischen Notfallsituationen begünstige. Würde der Beschwerdeführer in eine Situation entlassen, in der die geeignete Behandlung und Betreuung unterbliebe, so sei mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten in der Form von appellativen Suizidversuchen und der Ausübung von körperlicher Gewalt zu rechnen. Da auch die Medikation des Beschwerdeführers noch fertig eingestellt werden müsse, sei neben der notwendigen Betreuung auch eine medizinische Behandlung indiziert (act. E.1).
3.3.3. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Januar 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Während der Verhandlung schien der Fokus des Beschwerdeführers auf dem Wunsch zur Entlassung aus der Klinik I._____ zu liegen. Er betonte wiederholt, dass er nicht länger in der Klinik I._____ sein wolle, sondern in eine eigene Wohnung in C._____ umziehen möchte. Dem Beschwerdeführer schien es dabei nicht zu gelingen, seinen Zustand, seine aktuelle Situation sowie seine Erkrankung (Diabetes) adäquat einzuschätzen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird eine ambulante Behandlung mithilfe der Spitex nicht ausreichen, um dessen notwendige Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Kann die Diabetestherapie des Beschwerdeführers nicht hinreichend überwacht werden, ist mit einer konkreten Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Beschwerdeführers zu rechnen. Auch das Gutachten spricht sich klar für ein engeres, geschlossenes Setting aus. Somit ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer auf eine betreute Wohnsituation und eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist.
4.1. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung setzt Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung voraus. Eine Legaldefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt den Einzelfall zu prüfen (BGE 112 II 486 E. 3).
4.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in seinem Plädoyer sowie in der Beschwerdeschrift vor, bei der Klinik I._____ handle es sich nicht um eine geeignete Einrichtung. Vielmehr stelle die Klinik I._____ die falsche Institution dar. Frühere Gutachten hätten den Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft oder in einem betreuten Wohnen empfohlen. Der absolute Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts innerhalb einer geschlossenen Anstalt sei gegenüber der gutachterlichen Empfehlung in einer offenen Wohngemeinschaft mit ambulanter medizinischer Behandlung unverhältnismässig (act. A.1 S. 7 f.).
4.3. Dem Gutachten von Dr. med. J._____ ist zu entnehmen, dass das stationäre Setting der Klinik I._____ für die aktuelle Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers geeignet ist. Es sei wichtig, dass ein geschlossenes Setting auch bei Krisen des Beschwerdeführers weiter betreuen könne und es nicht immer zu einem Beziehungsunterbruch komme, was Voraussetzung dafür sei, dass längerfristig eine Gewöhnung möglich sei (act. E.1). Daneben ist nicht ersichtlich, in welcher Institution der Beschwerdeführer alternativ untergebracht werden könnte, zumal es in der Vergangenheit aufgrund der fehlenden Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits zu verschiedensten Verlegungen gekommen ist. Alle bisherigen Versuche, auch im eng betreuten, aber offenen Wohnheim der WG D._____, sind fehlgeschlagen. Die Unterbringung in anderen Wohnheimen wurde anhand genommen, scheiterten jedoch am Widerstand des Beschwerdeführers. Unabhängig davon kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, wie viel Zeit die medikamentöse Einstellung des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen wird. Bis eine geeignete Einrichtung gefunden wird, welche sowohl den medizinischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers als auch seinen persönlichen Anforderungen entspricht, und bis seine medikamentöse Einstellung abgeschlossen ist, kann die notwendige Fürsorge und Betreuung nur in der psychiatrischen Klinik I._____ gewährleistet werden. Längerfristig ist für den Beschwerdeführer entsprechend dem Gutachten von Dr. med. J._____ aber ein Platz in einem Wohnheim mit Spezialisierung auf hirngeschädigte Patienten zu suchen. Aufgrund der derzeitigen Situation ist für das Kantonsgericht die Klinik I._____ aber die geeignete Einrichtung für die Unterbringung des Beschwerdeführers.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB betreffend die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik I._____ erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der mit Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel geltend gemachte Aufwand von 9.75 Stunden erweist sich als übermässig und ist entsprechend zu kürzen. Für das Verfassen der Beschwerde werden total 4.5 Stunden geltend gemacht. Die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen sind aber wenig komplex und die Beschwerde umfasst lediglich acht Seiten (inkl. Deckblatt). Die Beschwerdeschrift nimmt zudem Bezug auf ein veraltetes Gutachten und lässt massgebliche Verfahrensakten unerwähnt. Vor diesem Hintergrund ist der Aufwand für die Redaktion der Beschwerdeschrift um 1.25 Stunden zu kürzen. Angesichts der kurzen Hauptverhandlung am Kantonsgericht erweist sich ein dafür geltend gemachter Aufwand von 1.5 Stunden ebenfalls als hoch und ist unter Berücksichtigung der Reisezeit um 0.5 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 8 Stunden. Der geltend gemachte tarifliche Stundenansatz von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Das zu entschädigende Honorar beträgt CHF 1'766.30 zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. A._____ wird im Verfahren ZK1 23 9 vor dem Kantonsgericht von Graubünden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel ernannt.
4. Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 1'766.30 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: