Verfügung vom 13. Januar 2023
Referenz ZK1 23 8
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Anordnung Kurzgutachten
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 03.01.2023, mitgeteilt am 03.01.2023
Mitteilung 13. Januar 2023
In Erwägung,
dass A._____ am 03. Dezember 2022 fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht wurde,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 abgewiesen wurde,
dass Klinik B._____ mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 bei der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, einen Antrag zur behördlichen Unterbringung nach Art. 426 ZGB i.V.m. Art. 51a EGzZGB stellte,
dass die KESB Graubünden mit Entscheid in Einzelkompetenz vom 3. Januar 2023 die Erstellung eines Kurzgutachtens durch Dr. med. C._____ anordnete,
dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 6. Januar 2023 an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte,
dass die Eingabe keine Begründung beinhaltete, sondern A._____ auf dem Couvert sowie auf dem angefochtenen Entscheid Ausführungen über sein Herz machte und Dr. med C._____ dankte,
dass Dr. med. C._____ A._____ bereits am 5. Januar 2023 in der Klinik besuchte und sein Gutachten der KESB Graubünden am 8. Januar 2023 erstattete, was die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, dem Kantonsgericht auf Aufforderung vom 6. Januar 2023 hin am 12. Januar 2023 mitteilte,
dass somit ein rechtlich relevantes Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen die Anordnung (und Durchführung) eines Kurzgutachtens entfallen ist,
dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Klinik B._____ vom 06. Januar 2023 damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass in der Sache zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, rechtsfehlerhaft oder unangemessen gehandelt hat, wenn sie bei der Prüfung der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung in Anwendung von Art. 446 Abs. 2 ZGB ein Gutachten einer sachverständigen Person anordnete,
dass keine genügende Begründung für die Beschwerde ersichtlich ist, zumal A._____ sich bei Dr. med. C._____ sogar bedankt hat,
dass zudem auf die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung verzichtet wurde und A._____ am 13. Januar 2023 aus der Klinik B._____ entlassen wurde,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Mitteilung an: