ZK1 2023 7•Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung
ZK1 2023 7Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 113.01.2023
Zusammenfassung
Verfügung vom 13. Januar 2023
Referenz ZK1 23 7
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung
Anfechtungsobj. Verfügung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 04.01.2023
Mitteilung 13. Januar 2023
In Erwägung,
dass A._____ am 03. Dezember 2022 fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht wurde,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 abgewiesen wurde,
dass A._____ beim Kantonsgericht am 02. Januar 2023 erneut Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob, welche in der Folge als Entlassungsgesuch an die Klinik B._____ weitergeleitet wurde,
dass die Klinik B._____ das Gesuch um Entlassung am 06. Januar 2023 abgewiesen hat,
dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 06. Januar 2023, eingegangen am 11. Januar 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob,
dass die Klinik B._____ am 11. Januar 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von A._____, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht weiterhin gegeben sind, ersucht wurde,
dass die Klinik B._____ mit Schreiben vom 12. Januar 2023 dem Kantonsgericht mitgeteilt hat, dass die ärztliche Unterbringung am 13. Januar 2023 ende und die KESB darauf verzichte, einen Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung zu stellen, und dass A._____ am 13. Januar 2023 entlassen werde,
dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Klinik B._____ vom 06. Januar 2023 damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden, wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Mitteilung an: