Entscheid vom 31. Mai 2023
Referenz ZK1 23 34
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Errichtung Beistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler vom 16.01.2023, mitgeteilt am 16.01.2023
Mitteilung 01. Juni 2023
A. Betreffend A._____, geboren am _____ 1972, wurde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), am 2. August 2022 eine Gefährdungsmeldung zugestellt. Erstattet wurde die Meldung von einem Nachbarn. Dieser schilderte, dass der im Ferienhaus seines Vaters wohnende A._____ bereits seit seiner Jugend an einem Suchtproblem leide und verschiedene Drogen sowie Alkohol konsumiere. Anfangs seien er und seine Familie täglich mit ihm in Kontakt gestanden und hätten ihm auch bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten geholfen. Nachdem A._____ die Hilfeleistungen der Nachbarn zunehmend abgelehnt habe, habe er am 20. Juli 2022 aus Wut ihr Auto beschädigt sowie die Kinder "aufs Schlimmste" beschimpft. Nach Verständigung der Polizei sei A._____ danach für acht Tage in einer psychiatrischen Klinik fürsorgerisch untergebracht worden.
B. Mit Schreiben vom 17. August 2022 wurde A._____ die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens mitgeteilt. Nach mehreren erfolglosen Versuchen zur Kontaktaufnahme besuchte B._____, Mitglied der KESB Engadin/Südtäler, A._____ am 13. Oktober 2022 in seinem Zuhause ohne vorangehende Ankündigung. A._____ erklärte anlässlich des Besuchs, dass er Sozialhilfe erhalte. Zudem werde er vom Regionalen Sozialdienst Unterengadin/Münstertal (nachfolgend: Regionaler Sozialdienst) unterstützt. Zu seiner geschiedenen Frau und den zwei gemeinsamen erwachsenen Kindern pflege er eine gute Beziehung. Zudem komme täglich die Spitex, um ihm Medikamente (Antidepressiva und Morphium) abzugeben. Ebenso verfüge er über eine ausgefüllte Tagesstruktur.
C. Der im Nachgang zum Hausbesuch kontaktierte Mitarbeiter des Regionalen Sozialdienstes führte aus, die Zusammenarbeit mit A._____ sei ungenügend. So reiche er die für den Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen nicht ein. Dadurch könne keine Sozialhilfe mehr beantragt werden. A._____ sei seit dem August nicht mehr erreichbar und zahle vermutlich Rechnungen nicht oder verschweige Einnahmequellen. Ausserdem sei ein Gesuch um Invalidenrente hängig, wobei es A._____ auch in diesem Verfahren unterlasse, die notwendigen Schritte vorzunehmen.
D. Ebenfalls am 13. Oktober 2022 wurde der Hausarzt von A._____, Dr. med. C._____, vom instruierenden KESB-Mitglied um eine Kurzbeurteilung hinsichtlich eines Schwächezustandes bzw. einer Schutz- und Hilfsbedürftigkeit ersucht. Der Hausarzt lehnte am 16. November 2022 die Erstattung einer Kurzbeurteilung mit der Begründung ab, A._____ sei bei ihm jeweils nur während einiger Wochen in Behandlung gewesen.
E. Der beim Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair angeforderte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 17. Oktober 2022 ergab, dass ab März 2022 zwei Verlustscheine über den Betrag von CHF 6'926.25, zwei Pfändungen über CHF 638.65 sowie zwei eingeleitete Betreibungen über eine Summe von CHF 749.95 aufgeführt waren.
F. Der Regionale Sozialdienst setzte die KESB Engadin/Südtäler am 24. Oktober 2022 per E-Mail darüber in Kenntnis, dass kein Sozialhilfegesuch eingereicht werden könne, da sich A._____ diesbezüglich nach wie vor nicht gemeldet habe.
G. Am 23. November 2022 besuchte B._____ von der KESB Engadin/Südtäler A._____ ein weiteres Mal unangekündigt. A._____ stellte in Abrede, dem Regionalen Sozialdienst die erforderlichen Unterlagen nicht abgegeben zu haben, und erklärte, den jüngsten Brief mit Aufforderung zur Kontaktaufnahme nicht erhalten zu haben. Das KESB-Mitglied thematisierte anlässlich des Besuchs die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Administration und Finanzen. A._____ zeigte sich bereit, die dafür erforderliche Erklärung gemeinsam mit seinem Vater zu prüfen.
H. Ein Bekannter von A._____ liess dem zuständigen KESB-Mitglied am 6. Januar 2023 ausrichten, dass dessen Vater D._____ verstorben sei. Entgegen der ursprünglichen Mitteilung wolle A._____ nun doch keine Beistandschaft. Stattdessen wolle er lieber weiterhin mit dem Regionalen Sozialdienst zusammenarbeiten.
I. Rechtsanwältin Dr. iur. E._____ informierte die KESB Engadin/Südtäler am 10. Januar 2023 darüber, dass sie von dem am 1. Dezember 2022 verstorbenen D._____ sel., dem Vater von A._____, als Willensvollstreckerin eingesetzt worden sei. Ferner hielt Rechtsanwältin Dr. iur. E._____ (nachfolgend: Willensvollstreckerin) fest, es sei aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich, die zu Lebzeiten des Vaters seinem Sohn gewährte finanzielle Unterstützung fortzuführen.
J. Am 11. Januar 2023 wurde A._____ durch das KESB-Mitglied B._____ zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft angehört, wobei er erklärte, er lehne die Errichtung einer Beistandschaft entschieden ab.
K. Mit Entscheid vom 16. Januar 2023, gleichentags mitgeteilt, verfügte das Dreierkollegium der KESB Engadin/Südtäler was folgt:
1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet.
2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen zu vertreten:
a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);
c. Arbeit, Bildung und Beschäftigung: stets für eine geeignete Berufs- oder Beschäftigungssituation bzw. Aus- und Weiterbildung für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Arbeitsverhältnis, Beschäftigung, Bildungsinstitutionen, Stellensuche);
d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, Krankenkassen);
f. die Interessen von A._____ in der Erbengemeinschaft D._____ sel. umfassend wahrzunehmen und ihn nötigenfalls zu vertreten sowie der KESB einen allfälligen Erbteilungsvertrag zur Zustimmung zu unterbreiten.
3. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair für ihn zu führende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
4. F._____ (Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair) wird zur Beiständin von A._____ ernannt.
5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:
a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;
b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren;
c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars zu informieren;
d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen;
e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren;
f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren.
6. Die Beistandsperson ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Dezember 2024) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.
7. Die Kosten für dieses Verfahren werden auf Fr. 700.— festgesetzt und beim Fall belassen.
8. (Rechtsmittelbelehrung und aufschiebende Wirkung)
9. (Mitteilung)
L. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der damit verfügten Vertretungsbeistandschaft.
M. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer forderte mit Schreiben vom 17. Februar 2023 die KESB Engadin/Südtäler zur Einreichung einer Beschwerdeantwort mit-samt den einschlägigen Verfahrensakten bis zum 23. März 2023 auf. Mit gleichentags ergangenem Schreiben wurde der Beschwerdeführer über die Kostenfolgen belehrt.
N. Die KESB Engadin/Südtäler schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen.
O. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte die KESB Engadin/Südtäler weitere Informationen ein und ersuchte um einen zeitnahen Entscheid.
P. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]). Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 16. Januar 2023 über die Errichtung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung sowie die Ernennung einer Beistandsperson.
1.2. Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen. Als Adressat der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde am 16. Januar 2023 mitgeteilt (act. E.1). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 16. Februar 2023 (act. A.1) innert der 30-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 1 ZGB und demnach fristgerecht anhängig gemacht.
1.3. Gerügt werden können mit der Beschwerde nach Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3). Art. 450 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist(BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085;Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich 2010, N 27 zu Art. 450 ZGB).Die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers wird vermutet (Art. 16 ZGB).Die Beschwerdeschrift ist handschriftlich verfasst und unterzeichnet, womit das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt ist (act. A.1). Betitelt ist die Eingabe mit "Einspruch/Beschwerde gegen Entscheid der KESB vom 16. Januar 2023". Gemeinsam mit der Ortsangabe G._____ ergibt sich, dass ein Entscheid der KESB Engadin/Südtäler angefochten ist. Das Anfechtungsobjekt ergibt sich also aus der Beschwerdeschrift. Die Begründung beschränkt sich auf vier Sätze: Zunächst weist der Beschwerdeführer darauf hin, er sei stets über Mail und über sein Mobiltelefon erreichbar (act. A.1 Ziff. 1). Sinngemäss bestreitet der Beschwerdeführer damit wohl die Feststellungen der KESB Engadin/Südbünden, wonach die Kommunikation mit ihm auf keine Weise möglich gewesen sei (act. E.1 Ziff. I.I). Ebenfalls richtet sich diese Ausführung gegen die Schlussfolgerung der Erwachsenenschutzbehörde, dass dem Beschwerdeführer die für freiwillige Unterstützungsangebote notwendige Zuverlässigkeit sowie die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Dritten abgehe (act. E.1 Ziff. II.1 in fine). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber Herrn B._____ einer Beistandschaft zugestimmt. Es gebe einen Zeugen, welcher bei der Besprechung anwesend gewesen sei (act. A.1 Ziff. 2). Diese Ausführungen sind zur Sachverhaltsfeststellung der KESB in Bezug zu setzen, gemäss welcher der Beschwerdeführer die Einschätzung des KESB-Mitglieds zur Erforderlichkeit einer Vertretungsbeistandschaft zustimmend aufgenommen haben soll (dazu act. E.1 Ziff. I.I). Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, er werde bis auf Weiteres von einem guten Freund finanziell unterstützt (act. A.1 Ziff. 3). Damit dementiert er, die finanzielle Sicherheit für den gewöhnlichen Lebensbedarf und ausserordentliche Zuwendungen nicht selbständig sicherstellen zu können (so die Feststellung der Erwachsenenschutzbehörde in act. E.1 Ziff. II.2). Ohne bereits auf die materielle Begründetheit dieser Rügen einzugehen, ist vorab festzuhalten, dass die Begründung zwar sehr knapp gehalten ist. In Auslegung der Begründung lässt sich allerdings eruieren, dass und weshalb der Beschwerdeführer mit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft nicht einverstanden ist. Die gemäss Lehre und Rechtsprechung bestehenden Anforderungen an eine Laienbeschwerde sind damit gerade noch erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung und des EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert (zu letzterer vgl. E. 1.3. soeben). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese/Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB).
2.1. Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass die zu verbeiständende Person an einem Schwächezustand leidet, welcher diese Erwachsenenschutzmassnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nennt als (dauerhafte) Schwächezustände die geistige Behinderung, die psychische Störung oder einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand. Weiter gelten die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit als Schwächezustand (Art. 390 Abs. Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
2.1.1. Die KESB Engadin/Südtäler hält in ihrem Entscheid vom 16. Januar 2023 fest, dass weder im ersten noch im aktuellen Abklärungsverfahren beim Beschwerdeführer ein eindeutiger und medizinisch abgestützter Schwächezustand im Sinne einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung habe erhoben werden können. Aus den Akten gehe hervor, dass eine Suchterkrankung vorgelegen habe, was einer psychischen Störung entsprechen würde. Da der jetzige Hausarzt des Beschwerdeführers keine Aussagen zu einem allfälligen Schwächezustand machen könne, sei offen, obaktuelleine Suchterkrankung vorliege. Zu prüfen sei daher, ob beim Beschwerdeführer ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand vorliege (act. E.1 Ziff. II.1).
2.1.2. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz hat die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu prüfen. Mit anderen Worten ist massgebend, wie sich die Sachlage bzw. der Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entscheids präsentiert.
2.1.3. Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Darunter fallen – obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch Suchtkrankheiten (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). So ist für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Im Übrigen räumt Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde jedoch den Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Ein Sachverständigengutachten ist nur nötigenfalls einzuholen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB).
2.1.4. Vorliegend wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB errichtet. Bei dieser Art von Beistandschaft wird die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 e contrario). Falls erforderlich kann die Handlungsfähigkeit aber im Rahmen der dem Beistand übertragenen Aufgabenbereiche durch förmliche Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde eingeschränkt werden. Umfasst die Vertretungsbeistandschaft auch die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), ist auch innerhalb dieses Aufgabenbereichs eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit zulässig. Jedoch kann der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte der betroffenen Person auch entzogen werden, ohne dass dabei die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird (vgl. Art. 395 Abs. 3 ZGB). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Handlungsfähigkeit des verbeiständeten Beschwerdeführers nicht eingeschränkt werden soll (act. E.1, Ziff. II.2, 3 sowie III.1, 2, 3). Wäre die Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden, so hätte dies im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich festgehalten werden müssen (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Bei der hier interessierenden Vertretungsbeistandschaft sind somit Beistand und verbeiständete Person aufgrund Fehlens einer anderweitigen Anordnung kumulativ handlungsbefugt (Yvo Biderbost, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 8.24 und 8.28, vgl. auch act. E.1 Ziff. II.2 in fine). Daraus folgt, dass die KESB Engadin/Südtäler für den Nachweis der psychischen Störung als Schwächezustand des Beschwerdeführers nicht zwingend ein Sachverständigengutachten hat einholen müssen. Die im aktuellen Abklärungsverfahren beim Hausarzt des Beschwerdeführers vorgenommene Erkundigung ergab im Hinblick auf eine möglicherweise nach wie vor bestehende Suchterkrankung des Beschwerdeführers in der Tat keine Ergebnisse (siehe Antwort des Hausarztes in KESB act. 19). Einzig im Rahmen des ersten Abklärungsverfahrens bestätigten mehrere Ärzte, dass der Beschwerdeführer an einer Suchterkrankung leidet. Dr. med. H._____ stellte in seiner Auskunft vom 29. Februar 2016 gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde im Nachgang zu zwei Konsultationen fest, dass der Beschwerdeführer an einer Politoxikomanie leide (KESB act. 45). Bei Dr. med. I._____ war der Beschwerdeführer von 2013 bis 2014 in Behandlung. Auch dieser Arzt bestätigte am 2. März 2016 gegenüber der KESB Engadin/Südtäler das Vorliegen einer Suchterkrankung, insbesondere eine Abhängigkeit von Alkohol und Opiaten (KESB act. 42). Bei Dr. med. J._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, war der Beschwerdeführer von 2008 bis 2011 (insgesamt 39 Mal) und im Februar 2016 für ein längeres Krisengespräch in Behandlung. In seinem ärztlichen Kurzbericht stellte der Psychiater die Diagnose des episodischen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.26) und des regelmässigen Gebrauchs von Cannabis, Schlafmitteln und Benzodiazepinen zur Beruhigung (ICD-10: F12.25, F13). Zudem stellte er das Vorhandensein einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit haltlosen, histrionischen, emotional instabilen und schizoiden Zügen (ICD-10: F.61) fest. Weiter führte er aus, die Therapie sei trotz bestem eigenen Willen und Anstrengung des Beschwerdeführers über all die Zeit als Misserfolg zu werten. Der Hauptgrund dafür sei der Tendenz des Beschwerdeführers zuzuschreiben, seinen riesigen Frust und massive unbewusste Aggression gegen aussen zu projizieren und sich vor allem als Opfer zu sehen und alle andern als Schuldige. Immer schon habe eine reduzierte Selbstreflexion und Selbstüberschätzung bestanden und der Beschwerdeführer habe die Probleme und seinen eigenen Anteil daran bagatellisiert. Der Psychiater kam zu folgendem Schluss: "Dies hat sich nun dramatisch akzentuiert und somit sehe ich eigentlich für eine Therapie keine Chance im ambulanten Setting. Ich habe meine diesbezügliche Ohnmacht und Verzweiflung mit ihm auch klar transparent angesprochen. Ich bin mir auch nicht sicher, ob als Ursache für die deutlich zunehmende, massive Psychopathologie nicht auch ein organisches Geschehen vorliegen könnte, was sicher abzuklären wäre"(zum Ganzen KESB act. 40). Das erste Abklärungsverfahren der KESB Engadin/Südtäler wurde im April 2016 abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Zürich zu seiner Schwester verlegt hatte (vgl. KESB act. 30 sowie act. E.1 E. I.A). Freilich kann für die Feststellung einer psychischen Störung im aktuellen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht auf die soeben dargelegte Einschätzung des Psychiaters aus dem Jahr 2016 abgestellt werden. Immerhin kann aber festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dannzumal bereits an einer psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand litt und eine Therapie gescheitert ist. Auf eine inzwischen erfolgreich abgeschlossene Therapie deutet in den Akten nichts hin. Ob der Beschwerdeführer derzeit wieder oder immer noch an einer psychischen Störung leidet, kann zwar nicht abschliessend beurteilt werden, ist aber nicht auszuschliessen. Folglich ist in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der KESB Engadin/Südtäler zu prüfen, ob ein der geistigen Behinderung oder der psychischen Störung ähnlicher in der Person des Beschwerdeführers liegender Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegeben ist.
2.2.1. Der ähnliche in der Person liegende Schwächezustand bezweckt als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten (Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; Biderbost, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB). Erfasst sind auch extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft sowie seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, beispielsweise eine schwere Lähmung oder die Verbindung von Blindheit und Taubheit (ibid). Der Ursprung der Schwäche muss in der Person selbst liegen und darf nicht einfach den äusseren Umständen (soziale Herkunft, grosses Elend, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit usw.) geschuldet sein. Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für eine restriktive Handhabung des Auffangtatbestandes aus (BGer 5A_638/2015 v. 1.12.2015 E. 5.1; Biderbost, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB; Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 16 zu Art. 390 ZGB m.H. auf Schmid, a.a.O., N 17 zu Art. 390 ZGB). Eine Person leidet nicht allein deshalb an einem Schwächezustand, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist, denn das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem von Erben oder des Gemeinwesens (BGer 5A_147/2022 v. 4.8.2022 E. 4.2; 5A_58/2022 v. 1.2.2022 E. 4; 5A_773/2013 v. 5.3.2014 E. 4.1).
2.2.2. Die KESB Engadin/Südtäler erwog, dass sich der Beschwerdeführer bereits im ersten Abklärungsverfahren in einer ähnlichen Situation befunden habe wie jetzt und nicht über eine Arbeitsstelle oder geregelte Tagesstruktur verfügt habe. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Zuwendungen des Vaters und mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe finanziert. Zu einer zuverlässigen Zusammenarbeit mit freiwilligen Unterstützungsdiensten sei er nicht in der Lage gewesen oder habe diese abgelehnt und habe insgesamt weitgehend seine eigene Lebensrealität verkannt und versucht, diese unzutreffende Realität auch gegenüber anderen Personen aufrecht zu erhalten. Zudem sei es zu gewalttätigen Übergriffen gekommen. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich innerhalb der letzten Monate erheblich verändert. Für den Regionalen Sozialdienst sei es nicht mehr möglich, bei der Gemeinde ein Sozialhilfegesuch einzureichen. Das sei gemäss einem Mitarbeiter des Regionalen Sozialdienstes auf die mangelnde Kooperation und Transparenz des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesen mit verschiedenen Zuwendungen unterstützt. In welchem Umfang sei nicht klar. Gesichert sei jedoch, dass der Beschwerdeführer ohne Mietzahlung im Haus des verstorbenen Vaters habe leben können, der Schaden am Fahrzeug des Nachbarn durch den Vater bezahlt worden sei und dieser auch Lebensmittelkäufe auf Rechnung beglichen habe. Diese finanzielle Sicherheit für den gewöhnlichen Lebensbedarf und ausserordentliche Zuwendungen sei mit dem Tod des Vaters weggefallen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung nicht darlegen können, wie er inskünftig seinen Lebensunterhalt bestreiten werde. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er sei weder in der Lage, eigene finanzielle Mittel zu erwirtschaften, noch selbständig die wirtschaftliche Sozialhilfe geltend zu machen. Zudem habe sich gezeigt, dass er die notwendige Zuverlässigkeit, welche für freiwillige Unterstützungsangebote notwendig sei, nicht habe aufbringen können. Durch die fehlende Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Dritten werde der Beschwerdeführer auch seine Interessen in der Erbengemeinschaft D._____ sel. nicht selbständig vertreten können. Aus den dargelegten Gründen erachtete die Erwachsenenschutzbehörde einen ähnlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden Schwächezustand für gegeben (zum Ganzen act. E.1 Ziff. II.1).
2.2.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, er sei über Mail und über sein Mobiltelefon erreichbar (act. A.1 Ziff. 1). Dieser Einwand hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter, denn blosse Erreichbarkeit genügt für die Regelung der täglichen finanziellen und administrativen Belange noch nicht. Diese erfordern in der Regel ein aktives Tätigwerden.
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer auch in jüngster Vergangenheit von seinem kürzlich verstorbenen Vater finanziell unterstützt wurde, ergibt sich zum einen aus den Angaben der Willensvollstreckerin (KESB act. 8). Zum anderen belegt dies auch die Rechnung des K._____ über CHF 3'795.95 für den Bezug von Waren. CHF 1'000.00 wurden bereits durch Akontozahlungen im September und Oktober 2022 – noch zu Lebzeiten des Vaters – offenbar durch diesen beglichen. (vgl. KESB act. 9). Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde durch einen guten Freund finanziell unterstützt (act. A.1 Ziff. 3). Damit dürfte L._____ gemeint sein. Dieser hat gegenüber der Willensvollstreckerin erklärt, in der Vergangenheit, die Einkäufe für den Beschwerdeführer bezahlt zu haben, wofür er von dessen Vater entschädigt worden sei (vgl. KESB act. 7). Selbst die finanzielle Unterstützung durch den Bekannten erfolgte also indirekt durch den verstorbenen Vater. Aktenkundig und erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe bezog. Diese erhielt er gemäss dem Regionalen Sozialdienst bis Ende Januar 2023 (KESB act. 33). Mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Beschwerdeführer konnte kein entsprechendes Gesuch mehr eingereicht werden (KESB act. 20). Ab Ende August bis Anfang November war der Beschwerdeführer für den Regionalen Sozialdienst nicht erreichbar. Auch die Erwachsenenschutzbehörde hatte sichtlich Mühe, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, und hat im letzten Dezember sowie Januar offenbar mehrmals erfolglos versucht, den Beschwerdeführer über einen Bekannten telefonisch zu erreichen (KESB act. 2). Letztlich war der Beschwerdeführer nur bei sich zu Hause anzutreffen, wo das instruierende KESB-Mitglied ihn zwei Mal unangekündigt aufsuchen musste (KESB act. 11 und 22). Gemäss den von der KESB Engadin/Südtäler mit Eingabe vom 5. Mai 2023 eingereichten Unterlagen ist der Beschwerdeführer inzwischen auch nicht mehr über Mail erreichbar und er ist auch für die Erbschaftsverwalterin Dr. E._____ nicht erreichbar (vgl. act. D.5.1 und 5.2). Die Erwägungen der Erwachsenenschutzbehörde sind also grundsätzlich zu bestätigen: Infolge Wegfalls sowohl der finanziellen Unterstützung durch den verstorbenen Vater als auch der Sozialhilfeleistungen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ein Einkommen zur Deckung seines Grundbedarfs zu erwirtschaften. Dass der Beschwerdeführer inzwischen anderweitig ein Einkommen zu generieren vermag, legt er in der Beschwerde nicht dar. Zu berücksichtigen sind weiter die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen und die auf ihn lautenden Verlustscheine (KESB act. 21). Der Schwächezustand ist in der völligen Passivität des Beschwerdeführers zu erblicken. Ob diese Schwäche in einer psychischen Störung begründet liegt, kann nicht gesagt werden. Doch handelt es sich hierbei um ein gleichartiges Defizit, welches genauso gut auch Folge einer psychischen Störung sein könnte. Es sind auch keine äusseren Umstände ersichtlich, worauf der Schwächezustand des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre. Seine Passivität sowie damit einhergehend die unterbleibende Kooperation und Mitwirkung liegen in seiner Person. Ferner wird mit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft nicht die Verhinderung eines unvernünftigen Umgangs mit Geld bezweckt. Vielmehr soll gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt über einen Lebensunterhalt zur Deckung seines Existenzminimums verfügt. Die Erwachsenenschutzmassnahme dient dem hilfsbedürftigen Beschwerdeführer selbst und nicht etwa dem Erhalt seines Vermögens oder eines künftigen Nachlasses. Zurecht ist daher die KESB Engadin/Südtäler von einem der geistigen Behinderung und psychischen Störung ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand ausgegangen.
2.3. Der Schwächezustand für sich allein genommen genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht; daraus muss ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je *in fine;*Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (Biderbost, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB). Die Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag, es beispielsweise aufgrund seines Schwächezustandes unterlässt, einen berechtigten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder gegenüber Sozialversicherungen geltend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwilligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät (Biderbost, a.a.O., N 18 zu Art. 390 ZGB m.w.H.). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit.
2.4. Sogar mit der Unterstützung des Regionalen Sozialdienstes sah sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente für ein Sozialhilfegesuch bereitzustellen. Unbekannt ist, ob zwischenzeitlich eine Invalidenrente zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer nehme auch diesbezüglich die erforderlichen Schritte nicht vor, erklärte der Mitarbeiter des Regionalen Sozialdienstes gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde (KESB act. 22). Auf das fehlende Einkommen angesprochen, erklärte er anlässlich der Anhörung, die Gemeinde müsse ihn unterstützen (KESB act. 11). Dies belegt das Unvermögen des Beschwerdeführers, die zur Sicherstellung eines regelmässigen Einkommens notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wahrung seiner Interessen in der Abwicklung des väterlichen Nachlasses ohne Unterstützung durch eine Drittperson nicht möglich sein wird. So betrachtete er etwa die vom Vater eingesetzte Willensvollstreckerin offenbar als seine eigene Interessenvertreterin (vgl. KESB act. 11). Somit bedarf es für die Nachlassabwicklung, welche laut der Willensvollstreckerin von einer gewissen Komplexität sein wird, der Unterstützung durch eine Drittperson (KESB act. 8). Es ist nicht ersichtlich, wie die Interessen des Beschwerdeführers und ohne seine Mitwirkung anders als mit Errichtung einer Beistandschaft gewahrt werden können. Eine mildere, gleich wirksame Alternative ist nicht ersichtlich. Ohne jedwede finanzielle Unterstützung des Vaters und ohne sonstige Einkommensquelle (vgl. dazu auch die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich des Hausbesuchs vom 13. Oktober 2022, KESB act. 22) sieht sich der Beschwerdeführer vor einer drohenden ernstlichen finanziellen Notlage. Damit ist seine Schutz- bzw. Hilfsbedürftigkeit in finanziellen und administrativen Belangen ausgewiesen. Bis anhin konnte der Beschwerdeführer eine Liegenschaft bewohnen, die seinem Vater gehörte. Je nach Ausgang der Erbteilung dürfte er gegebenenfalls auch für die Wohnungssuche Unterstützung benötigen. Denn auch das geht nicht ohne Tätigwerden. Der Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers manifestiert sich offenbar zusehends auch in anderen Bereichen. In seiner Aktennotiz zur Anhörung hielt das zuständige KESB-Mitglied fest, dass die Wohnräumlichkeiten kaum geheizt waren. In der Küche, wie auch im Wohnzimmer habe ein unappetitliches, unordentliches und unhygienisches Bild bestanden. Offene Esswaren und Teile von gekochten oder verzehrten Mahlzeiten seien herumgestanden und in der Küche habe sich schmutziges Geschirr gestapelt. Der Fliesenboden sei seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt worden und es hätten Essensresten, Hundehaare und viel Schmutz am Boden geklebt. Auch bei den letzten beiden Besuchen seien die Wohnräume unordentlich gewesen, hätten sich aber dennoch in einem vertretbaren Zustand befunden. Nun grenze das Ganze an eine Verwahrlosung (KESB act. 11).
2.5. Die allgemeinen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, nämlich der Schwächezustand und die daraus resultierende Schutz- bzw. Hilfsbedürftigkeit, sind erfüllt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mit finanzieller oder anderweitiger Unterstützung durch Familienmitglieder oder andere Privatpersonen rechnen kann. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers wurden selbst durch den Grossvater finanziell unterstützt (KESB act. 2 in fine). Die Errichtung einer Beistandschaft hält damit auch vor dem Subsidiaritätsgrundsatz im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB stand. Da eine Beistandschaft gestützt auf Art. 390 Abs. 3 ZGB von Amtes wegen errichtet wird, ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer seine Zustimmung dazu erteilt hat oder nicht. Der dahingehende Einwand des Beschwerdeführers (siehe act. A.1 Ziff. 2) ist folglich unbegründet. Gewahrt werden muss einzig das rechtliche Gehör. Genauer legt Art. 447 Abs. 1 ZGB fest, dass die betroffene Person angehört wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ist am 11. Januar 2023 erfolgt, womit auch diese Voraussetzung erfüllt ist.
3.1. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Art. 391 Abs. 1 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche umfassen gemäss Art. 391 Abs. 2 ZGB die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
3.2. Der angefochtene Entscheid sieht vor, dass der ernannten Beistandsperson die Kompetenz zur Beratung, Unterstützung und soweit nötig zur Vertretung des Beschwerdeführers in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395), Wohnen, Arbeit, Bildung und Beschäftigung sowie öffentliche Verwaltung, Versicherungen und die Wahrung der Interessen in der Erbengemeinschaft D._____ sel. übertragen wird (vgl. act. E.1 Ziff. III.2.a–f). Wie gesehen handelt es sich dabei um diejenigen Bereiche, in denen der Beschwerdeführer die erforderlichen Handlungen zur Wahrung seiner Interessen nicht vornehmen kann. Mit anderen Worten umfassen die Bereiche der Vertretungsbeistandschaft nur jene Belange, in denen auch das Unvermögen des Beschwerdeführers vorliegt. Die Massnahme ist also nicht etwa überschiessend ausgestaltet. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird ausserdem nicht eingeschränkt. In sämtlichen Bereichen bleibt es dem Beschwerdeführer trotz Vertretungsbeistandschaft also möglich, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (vgl. auch act. E.1 Ziff. II.2). Lediglich der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft für ihn zu führende Betriebskonto wurde ihm entzogen (act. E.1 Ziff. III.3). Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft stellt also sicher, dass die den Rechtsverkehr sowie die Vermögens- und Personensorge betreffenden Interessen des Beschwerdeführers gewahrt werden können, schränkt dabei aber die Selbstbestimmung nur soweit nötig ein. Die angeordnete Beistandschaft hält dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.
4. Keine der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gegen den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 16. Januar 2023 über die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung und Ernennung der Beistandsperson ist stichhaltig, auch nicht zum Zeitpunkt der Entscheidfindung durch das Kantonsgericht. Der angefochtene Entscheid ist unter formellen wie auch unter materiellen Gesichtspunkten zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Betreffend die Erhebung von Verfahrenskosten legt Art. 63 Abs. 3 EGzZGB fest, dass bei Vorliegen besonderer Umstände darauf verzichtet werden kann. Bei Erwachsenenschutzmassnahmen sind besondere Umstände gegeben, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden (Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV). Bei Einzelpersonen beläuft sich dieser Vermögensfreibetrag auf CHF 4'000.00. Im Nachlass des Vaters befinden sich gemäss Angaben der Willensvollstreckerin zumindest zwei Liegenschaften in M._____ (KESB act. 8). Zwar hat der Beschwerdeführer zwei Schwestern und der Vater war offenbar verheiratet (KESB act. 51). Dennoch dürfte sein Erbtreffnis den genannten Betrag voraussichtlich wohl übersteigen. Letztlich lässt sich aber der Erbanteil des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal annäherungsweise beziffern. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer jedenfalls auch nicht über hinreichend Liquidität. Auszugehen ist im Gegenteil von äusserst prekären finanziellen Verhältnissen. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: