Entscheid vom 8. Februar 2023
Referenz ZK1 23 20 / ZK1 23 27
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 31.01.2023
Mitteilung 16. Februar 2023
A. A._____, geboren am _____, wurde durch Dr. med. B._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 31. Januar 2023 für eine Dauer von vier Wochen in der Klinik C._____, fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit einer rezidivierenden akuten Psychose mit Selbstverletzung und produktiven Symptomen (Wahn mit Wunden und Personen).
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 2. Februar 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am 3. Februar 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C._____ am 3. Februar 2023 ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Das von ihr verfasste Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 6. Februar 2023 überbracht.
E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 8. Februar 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.
F. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 8. Februar 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.
G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsvertreter, der Psychiatrischen Klinik C._____ und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle E._____ (nachfolgend: KESB), am 9. Februar 2023 mitgeteilt.
H. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Kurzgutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts bei einer fürsorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 1. Februar 2023 wurde die besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend wurde ein psychiatrisches Kurzgutachten angeordnet. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete dieses am 6. Februar 2023, nachdem sie die Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ am 4. und 5. Februar 2023 persönlich untersucht hatte (act. 07). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens wurde damit Genüge getan.
2.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Februar 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB ist der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt.
3.2. Dr. med. B._____ ist leitender Arzt für Innere Medizin und Sportmedizin am Spital F._____, von wo aus die Beschwerdeführerin an die C._____ überwiesen wurde. Dr. med. B._____ war daher zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. In der Verfügung vom 31. Januar 2023 ordnete er die fürsorgerische Unterbringung für eine Dauer von vier Wochen an (act. 01.1). Die Verfügung enthält alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte in formeller Hinsicht rechtmässig.
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich die Geeignetheit der Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (sog. Verhältnismässigkeitsprinzip; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
Die C._____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin im Kurzbericht vom 3. Februar 2023 hauptsächlich sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen (ICD-10: F23.3) und paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Als Nebendiagnose wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2), festgestellt. Die C._____ begründete dies damit, dass bei der Beschwerdeführerin ein wahnhaftes Zustandsbild habe festgestellt werden können, indem bei ihr psychotische Interpretationen körperlicher Veränderungen vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe von einer längeren Phase körperlicher Erkrankungen berichtet, von Ausfluss aus dem Ohr bis hin zu einer angeschwollenen Wirbelsäule und offenen Stellen am Rücken. Sie habe sich überzeugt gezeigt, dass die Flüssigkeit, welche sich zuvor bei der Wirbelsäule befunden habe und ihr aus dem Ohr gelaufen sei, durch stellenweise leicht ausziehbare Haare habe entweichen können. Daneben habe die Beschwerdeführerin Ausführungen über einen Haarstrang in ihrem Hals gemacht, welchen sie mit einem aus dem Fachmarkt gekauften Laser habe selbst behandeln wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Spital in F._____ vorgestellt mit der Überzeugung, Haarbüschel im Rücken zu haben und diese auskratzen zu müssen. Trotz bestehender Symptomatik zeige sich die Beschwerdeführerin bezüglich einer psychiatrischen Erkrankung nicht krankheitseinsichtig (act. 05). Die Gutachterin bestätigte in ihrem Kurzgutachten vom 6. Februar 2023 das Vorliegen einer wahnhaften Störung der Beschwerdeführerin, diagnostizierte anders als die C._____ aber keine akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störung, sondern eine anhaltend wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0). Dies, weil die Symptome vorliegend keinen akuten Beginn aufgewiesen hätten und innerhalb von zwei Wochen oder weniger in einen nicht-psychotischen Zustand übergegangen seien, sondern über mehrere Monate angehalten hätten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe die Symptomatologie der Beschwerdeführerin bereits seit September 2022, möglicherweise seit 2016 (act. 07). Das Gutachten ist diesbezüglich nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand im Sinne der psychischen Störung gegeben.
4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Die Gutachterin führt in ihrem Kurzgutachten aus, eine fachärztliche psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin sei angezeigt, da andernfalls mit einer weiteren Verschlechterung ihres psychischen und körperlichen Zustands zu rechnen sei (act. 07). Auch der Kurzbericht der Klinik C._____ hält fest, dass aufgrund bestehender psychotischer Symptomatik eine Behandlung in der geschützten Notfallstation indiziert sei (act. 05).
Nach dem Gesagten scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann.
4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur so lange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.1. Im Eintrittsstatus der Klinik C._____ vom 31. Januar 2023 wird ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine Suizidgedanken und -intentionen, möglicherweise liege aber ein selbstverletzendes Verhalten im Rahmen von Wahnideen vor (act. 05.2). Des Weiteren erklärte die behandelnde Ärztin und Chefärztin, Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, im Kurzbericht der C._____, bei der Beschwerdeführerin bestünde eine psychotische Symptomatik, die zu einer erheblichen Belastung für ihr Umfeld führe. Die familiäre Situation mit drei minderjährigen Kindern werde als angespannt und schwierig beschrieben. Die KESB habe vermeldet, neben dem laufendem Verfahren bezüglich der Kinder ein Abklärungsverfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin eröffnet zu haben. Eine stationäre Behandlung in der geschützten Notfallstation sei indiziert und es bestünden aus Sicht der C._____ gegenwärtig keine Alternativen und keine weniger einschneidenden Massnahmen (act. 05).
4.4.2. Gemäss der Gutachterin D._____ ergibt sich aus dem klinischen Bild der durch die Beschwerdeführerin selbst beigebrachten chronischen Verletzungen eine Selbstgefährdung. Zusätzlich bestehe ein Versorgungsdefizit der drei im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder und damit eine Drittgefährdung. Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik der Beschwerdeführerin anhalte und sich bei Ausbleiben einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und ohne Aufbau einer Milieutherapie (Tagesstruktur, regelmässige Einnahme von Medikamenten und Mahlzeiten, soziale Kontakte) verstärke. Das Krankheitsbild und die Prognose der Beschwerdeführerin würden sich ohne die Installation einer niederschwelligen supportiven Psychotherapie sowohl psychisch als auch körperlich weiter verschlechtern. Zur Stabilisierung und Konsolidierung der Beschwerdeführerin sei eine zeitweilige stationäre Behandlung und Betreuung notwendig, insbesondere bedürfe es einer Reizabschirmung und einer Kontrolle der Medikamenteneinnahme. Im Verhältnis zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sei die Unterbringung in der Klinik C._____ zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Unterbringungsform. Eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der nicht vorhandenen Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht zielführend (act. 07).
4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Februar 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem bewusstseinsklaren und orientierten Zustand. Sie machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen konnte sie adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war die Beschwerdeführerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten Allgemeinzustand. Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte sie grundsätzlich, aber nicht in Bezug auf die wahnhafte Störung. Gegenüber dem Gericht distanzierte sich die Beschwerdeführerin von Suizidgedanken und selbstverletzendem Verhalten und machte glaubhaft, dass sie sich wegen der Kinder, die ihr alles bedeuteten, nichts antun würde. Die Beschwerdeführerin versicherte dem Gericht, dass sie bereit sei, nach einer allfälligen Entlassung aus der Klinik C._____ eine Therapie zu beginnen und sich medikamentös behandeln zu lassen. Die Medikamente könne sie in der Praxis ihres behandelnden Arztes, Dr. H._____, im Spital in F._____ einnehmen. Des Weiteren beabsichtige sie, bei Dr. I._____, Leitender Psychologe und Psychotherapeut an der J._____klinik in F._____, gemeinsam mit ihren Kindern eine Familientherapie zu beginnen und wöchentlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch nehmen. Daneben sei ihr ein Finanzbeistand zur Seite gestellt worden und auch die Kinder würden wegen des Konfliktpotentials zwischen den Eltern betreffend die Obhutsstreitigkeit einen Beistand erhalten.
4.4.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin machen deutlich, dass ihre Bereitschaft, sich ambulant behandeln und betreuen zu lassen, durch den Wunsch motiviert ist, bei ihren Kindern sein zu können. Die Behandlungsbereitschaft wirkte nicht als bloss für das Verfahren vorgeschoben, womit eine im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung mildere und gleichermassen geeignete Alternative zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Verfügung steht. Eine Behandlung oder Betreuung im Sinne der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ ist deshalb nach den strengen Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr gerechtfertigt. Bei dieser Ausgangslage kann eine konkrete,unmittelbareunderhebliche Selbstgefährdung, welcher nur mit einer stationären Behandlung begegnet werden kann, nicht bejaht werden. Zwar scheint eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin entsprechend den Ausführungen der Gutachterin zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen (Anhalten der Symptomatologie, Exazerbation der Symptome, vgl. act. 07, S. 8). Es ist allerdings bereits fraglich, ob diese Selbstgefährdung für sich alleine bereits die notwendige Intensität aufweist, um eine fürsorgerische Unterbringung – mithin einen Freiheitsentzug – zu rechtfertigen. Soweit im Gutachten schliesslich von einer Drittgefährdung der Kinder aufgrund eines Versorgungsdefizits die Rede ist, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereichten Unterlagen die KESB Graubünden, Zweigstelle E._____, aufgrund einer Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Dezember 2022 bereits eine Beistandsperson zu ernennen hat, die insbesondere auch eine Entlastungsfamilie zu organisieren und zu überwachen hat. Im Weiteren geht aus der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin hervor, dass diese über ein funktionierendes Umfeld in F._____ zu verfügen scheint, welches sich auch um Belange der Kinder kümmert. Die von der Gutachterin beschriebene Drittgefährdung (der Kinder) erweist sich aus Sicht des Kantonsgerichts daher zum Urteilszeitpunkt als nicht nachvollziehbar.
5. Die vorerwähnten Umstände führen für das Kantonsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass zwar ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand vorliegt, die für die fürsorgerische Unterbringung wesentlichen Voraussetzungen indessen nicht erfüllt sind, indem es einerseits an einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass fehlt und im Weiteren auch die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht gegeben ist, zumal die Beschwerdeführerin bereit ist, sich behandeln zu lassen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich folglich im Zeitpunkt der Verhandlung – allein dieser ist für das Kantonsgericht massgebend – als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.
Es ist aber davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin zu einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung bereit ist. Im Weiteren rechtfertigt es sich, die Klinik C._____ im Sinne von Art. 436 ZGB anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin im Rahmen des Austrittsgesprächs auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken und im Falle des Scheiterns die KESB Graubünden, Zweigstelle E._____, zu informieren.
6.1. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz-rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'437.50 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'937.50 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.
6.2. Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich, weshalb maximal CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen wird, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad hat mit Honorarnote vom 8. Februar 2023 einen Aufwand von 8.2 Stunden à CHF 250.00 in Rechnung gestellt. Da eine Honorarvereinbarung fehlt – es wurde lediglich eine Kopie der Vollmacht eingereicht – ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen. Nachdem sich der zeitliche Aufwand als angemessen erweist, wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'183.15 (CHF 1'968.00 zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.) zugesprochen.
6.3. Da die Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerdeführerin eine volle aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird, erweist sich das am 7. Februar 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (ZK1 23 27) als gegenstandslos und ist abzuschreiben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
2. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken und im Falle des Scheiterns die KESB Graubünden, Zweigstelle E._____, zu informieren. Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ zu einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung bereit ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'437.50 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'937.50) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'183.15 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse Kantonsgericht) entschädigt.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (ZK1 23 27) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an: