Entscheid vom 31. Januar 2023
(Mit Urteil 5A_103/2023 vom 06. Februar 2023 ist das Bundesgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz ZK1 23 15
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 04.01.2023
Mitteilung 31. Januar 2023
In Erwägung,
dass A._____ am 4. Januar 2023 aus dem Kantonsspital B._____ freiwillig in die Psychiatrische Klinik C._____ eingetreten ist,
dass nach dem Austrittswunsch von A._____ ein Rückbehalt nach Art. 427 ZGB angeordnet wurde,
dass A._____ die Klinik C._____ dennoch verliess und in D._____ angetroffen wurde und derart auffällig war, dass er von Dr.med. E._____ am 4. Januar 2023 für maximal sechs Wochen ärztlich fürsorgerisch in der Klinik F._____ untergebracht wurde mit der Begründung einer unbehandelten bipolaren Störung sowie einer latenten Eigengefährdung durch schwerwiegende Fehlentscheide,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Januar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob und den Antrag stellte, er sei sofort aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen,
dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Klinik F._____ um Erstattung der Unterlagen, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegen seien,
dass die Unterlagen am 30. Januar 2023 beim Kantonsgericht eingingen,
dass daraus sowie aus der Stellungnahme der Klinik vom 30. Januar 2023 ersichtlich ist, dass die fürsorgerische Unterbringung bereits am 4. Januar 2023 erfolgte, und zwar nach Anordnung eines Rückbehalts im Sinne von Art. 427 ZGB,
dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 450b Abs. 2 ZGB),
dass diese Frist am 26. Januar 2023, dem Tag der Beschwerdeeinreichung, längstens verstrichen war, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass eine betroffene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 426 Abs. 4 ZGB), worüber ohne Verzug zu entscheiden ist,
dass für die Behandlung dieses Gesuches die Klinik zuständig ist,
dass die Eingabe somit unverzüglich an die Klinik F._____ zur weiteren Behandlung weiterzuleiten ist,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
dass der vorliegende Entscheid, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG),
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen der Klinik F._____ zur weiteren Behandlung als Entlassungsgesuch weitergeleitet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: