Entscheid vom 23. August 2023
Referenz ZK1 23 101
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung
Anfechtungsobj. Entscheid in Einzelkompetenz Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 13.06.2023
Mitteilung 23. August 2023
In Erwägung,
dass dass die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (KESB Prättigau/Davos), mit Entscheid vom 4. Januar 2023 die über A._____ errichtete Beistandschaft aufhob,
dass die KESB Prättgau/Davos mit Entscheid in Einzelkompetenz vom 13. Juni 2023 den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 3. März 2022 bis 4. Januar 2023 genehmigte und die Beistandsperson B._____ entlastete,
dass A._____ mit Eingabe vom 12. August 2023 dagegen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob
dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die KESB Prättigau/Davos mit Verfügung vom 15. August 2023 zur Einreichung der Verfahrensakten bis 28. August 2023 aufforderte,
dass die KESB Prättigau/Davos die Akten mit Eingabe vom 18. August 2023 einreichte,
dass die Akten der KESB Prättigau/Davos am 21. August 2023 dem Kantonsgericht eingereicht wurden,
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass der Entscheid vom 13. Juni 2023 gleichentags an A._____ zugestellt und von ihr am 14. Juni 2023 gemäss Zustellbescheinigung der Post in Empfang genommen wurde,
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen am Freitag, 14. Juli 2023, endete und – zumal für die Beschwerdefrist ohnehin kein Fristenstillstand galt – am 12. August 2023, dem Tag der Beschwerde von A._____, längstens abgelaufen war und die Eingabe somit verspätet ist,
dass die Beschwerde von A._____ zudem nicht eigenhändig unterzeichnet ist,
dass die Beschwerde somit weder frist- noch formgerecht erfolgt ist,
dass auf die Beschwerde folglich nicht eingetreten werden kann,
dass im vorliegenden Fall angesichts des geringen Aufwandes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: