Entscheid vom 17. Januar 2023
Referenz ZK1 23 1
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Gesuchsteller
Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten
Mitteilung 17. Januar 2023
A. Mit Entscheid ZK1 22 59 vom 21. September 2022 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden den Beschwerdeführern A._____ und B._____ die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte, nachdem sie im Verfahren um die Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft unterlegen waren und das Kantonsgericht die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB als nicht erfüllt erachtete.
B. Nach erfolgter Rechnungsstellung ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) auf Briefpapier der Berufsbeistandschaft C._____ mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 beim Kantonsgericht um Erlass der ihm auferlegten Gerichtskosten.
C. Am 09. Januar 2023 erfolgte die Stellungnahme der Finanzverwaltung Graubünden. Darin hielt diese fest, dass der Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit nicht gegeben sei. Dem Gesuchsteller könnte die Mindestrate von monatlich CHF 50.00 für die Zahlung gewährt werden.
D. Die Akten des Verfahrens ZK1 22 59 wurden beigezogen.
1.1. Der Gesuchsteller beantragt den Erlass der ihm im Verfahren ZK1 22 59 vor Kantonsgericht auferlegten Verfahrenskosten (act. A.1).
1.2. Für die Beurteilung eines Gesuchs um Kostenerlass ist gemäss neuer Praxis dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten entschieden hat. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend die I. Zivilkammer über das Gesuch zu befinden hat. Da ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten wird, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Nachdem das Gesuch ─ wie nachfolgend aufgezeigt wird ─ offensichtlich unbegründet ist, käme ohnehin die einzelrichterliche Kompetenz von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) zur Anwendung.
2.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde (vgl. KGer GR SK2 21 78 v. 29.10.2021 E. 1.2). Ein Erlass der Gerichtskosten ist deshalb nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen (Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 112 ZPO). Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 112 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 3 zu Art. 112 ZPO). Auch im Fall eines dauerhaft mittellosen Gesuchstellers bleibt es dem Ermessen des zuständigen Gerichts (oder der zuständigen Behörde) anheimgestellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (BGer 5D_191/2015 v. 22.01.2016 E. 4.3.2). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass (BGer 5D_191/2015 v. 22.01.2016 E. 4.3.2; Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 2 zu Art. 112 ZPO).
2.2. Festzuhalten ist ferner, dass ein Erlassgesuch nicht mit einer erneuten Beurteilung der Überbindung von Verfahrenskosten gleichzusetzen ist. Es dient auch nicht dazu, ein nicht gestelltes (bzw. versäumtes) oder abgewiesenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welche engere Voraussetzungen kennt als der Erlass und oder Stundung von Verfahrenskosten, nachzuholen bzw. zu wiederholen (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 4 zu Art. 112 ZPO).
3.1. Vorab ist festzuhalten, dass im Entscheid ZK1 22 59 die Verfahrenskosten je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 750.00, den beiden Ehegatten A._____ und B._____ auferlegt wurden. Das beim Kantonsgericht gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde nur von A._____, nicht aber von B._____, unterzeichnet. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Familie A._____ für die Prozesskosten nicht aufkommen könne. Es bleibt daher unklar, ob das Gesuch nur von A._____ für sich oder auch für die Ehefrau gestellt wird. Dies kann letztlich offenbleiben, da das Gesuch abzuweisen ist, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.
3.2. Der Gesuchsteller belegt zwar, dass er zurzeit über recht geringe finanzielle Mittel verfügt (act. B.4) und für die Lebenshaltungskosten der Familie aufkommt (act. B.1, B.2). Er macht dabei monatliche Lebenshaltungskosten von CHF 4'477.85 geltend (act. A.1) und führt ein Lohnblatt ins Recht, wonach er monatlich CHF 4'354.90 als Lastwagenfahrer verdiene (act. B.3). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann indessen nicht auf eine Mittellosigkeit für die nächsten zehn Jahre geschlossen werden. Zum einen enthält die vom Gesuchsteller eingereichte Lohnabrechnung 11/2022 eine Korrektur bzw. einen Abzug von CHF 144.30 aufgrund von Krankheit. Diese fällt nicht monatlich an. Zum anderen erwirtschaftet der Gesuchsteller einen Monatslohn von CHF 5'200.00 brutto zuzüglich Kinderzulagen und hat zudem Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher bei der Darlegung der Verhältnisse im Gesuch ausser Acht geblieben ist. Unklar bleibt zudem, ob auch die Ehefrau des Gesuchstellers einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass sie mittelfristig eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und damit zusätzliche Mittel für die Familie generieren kann. Schliesslich fällt auf, dass in den dokumentierten monatlichen Lebenshaltungskosten auch monatliche Darlehensrückzahlungen bei der D._____ von CHF 521.85 enthalten sind (act. B.5). Diese gehen den Kosten des Beschwerdeverfahrens aber nicht vor. Bei dieser Sachlage ist nicht ausgewiesen, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 750.00 bzw. die ganzen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 in den nächsten zehn Jahren zu begleichen. Auch die Finanzverwaltung Graubünden hat in ihrer Stellungnahme vom 09. Januar 2023 festgehalten (act. A.2), dass der Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit nicht gegeben sei und davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller den Betrag von CHF 1'500.00 innert zehn Jahren abzahlen kann. Somit sind die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Gesuchs von vornherein nicht erfüllt.
3.3. Im Übrigen wurde bereits im Verfahren ZK1 22 59 geprüft, ob gestützt auf besondere Umstände im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten hätte verzichtet werden können. Die dafür notwendigen Unterlagen wurden indessen – obwohl die Beschwerdeführer über die möglichen Kostenfolgen des Verfahrens sowie über die Möglichkeit des Kostenerlasses bei entsprechendem Nachweis informiert wurden – nicht beim Kantonsgericht eingereicht. Auskunftsbegehren des Kantonsgerichts bei der Steuerverwaltung Graubünden blieben erfolglos. Wie erwähnt, dient das Verfahren um Erlass von Verfahrenskosten nun nicht mehr dazu, entsprechende Versäumnisse nachzuholen.
4. Somit ist das Erlassgesuch abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden.
5. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 13 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: